31999L0037

Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

Amtsblatt Nr. L 138 vom 01/06/1999 S. 0057 - 0065


RICHTLINIE 1999/37/EG DES RATES

vom 29. April 1999

über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe d),

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft hat eine Reihe von Maßnahmen zur Schaffung des Binnenmarkts erlassen; der Binnenmarkt is ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet ist.

(2) Alle Mitgliedstaaten verlangen, daß der Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs im Besitz der Zulassungsbescheinigung für dieses Fahrzeug sein muß, damit dieses in ihrem Hoheitsgebiet im Straßenverkehr betrieben werden kann.

(3) Die Harmonisierung der Aufmachung und des Inhalts der Zulassungsbescheinigung erleichtert das Verständnis der Zulassungsbescheinigung und trägt auf diese Weise dazu bei, daß die in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge ungehindert im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten verkehren können.

(4) Anhand des Inhalts der Zulassungsbescheinigung muß sich überprüfen lassen, ob der Inhaber eines Führerscheins, der gemäß der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein(4) ausgestellt wurde, ausschließlich Fahrzeuge der Klassen führt, für die er eine Fahrerlaubnis besitzt. Hierdurch wird ein Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geleistet.

(5) Als notwendige Voraussetzung für die erneute Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs verlangen alle Mitgliedstaaten insbesondere die Vorlage einer Bescheinigung, in der diese Zulassung sowie die technischen Merkmale des Fahrzeugs bestätigt werden.

(6) Die Harmonisierung der Zulassungsbescheinigung erleichtert die erneute Zulassung von Fahrzeugen, die zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen waren, und trägt zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei.

(7) Einige Mitgliedstaaten verwenden eine einteilige Zulassungsbescheinigung, andere Mitgliedstaaten dagegen eine aus zwei getrennten Teilen bestehende Zulassungsbescheinigung; diese beiden Systeme sollten weiterhin nebeneinander bestehen können.

(8) Die personenbezogenen Daten in der Zulassungsbescheinigung werden von den Mitgliedstaaten derzeit noch unterschiedlich ausgelegt. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts, des freien Verkehrs und der entsprechenden Kontrollen sollte angegeben werden, in welcher Eigenschaft die in der Zulassungsbescheinigung genannten Personen über das Fahrzeug verfügen können, für das die Bescheinigung ausgestellt wurde.

(9) Zur Erleichterung von Kontrollen insbesondere zur Bekämpfung von betrügerischen Praktiken und der Verschiebung von gestohlenen Fahrzeugen sollte mittels eines wirksamen Informationsaustauschsystems eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten herbeigeführt werden.

(10) Für die Anpassung der technischen Aspekte der Anhänge I und II ist ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die von den Mitgliedstaaten bei der Zulassung von Fahrzeugen ausgestellten Dokumente.

Sie läßt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, für die vorübergehende Zulassung von Fahrzeugen Dokumente zu verwenden, die die Anforderungen dieser Richtlinie gegebenenfalls nicht in allen Punkten erfuellen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Fahrzeug" jedes Fahrzeug gemäß der Begriffsbestimmung des Artikels 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(5) und des Artikels 1 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge(6);

b) "Zulassung" die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeugs im Straßenverkehr einschließlich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;

c) "Zulassungsbescheinigung" das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeug in einem Mitgliedstaat bescheinigt wird;

d) "Inhaber der Zulassungsbescheinigung" die Person, auf deren Name ein Fahrzeug zugelassen ist.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten stellen für Fahrzeuge, die gemäß ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften einer Zulassung bedürfen, eine Zulassungsbescheinigung aus. Diese Bescheinigung besteht entweder aus einem Teil im Sinne des Anhangs I oder aus zwei Teilen im Sinne der Anhänge I und II.

Die Mitgliedstaaten können den von ihnen hierzu ermächtigten Stellen, insbesondere den entsprechenden Stellen der Hersteller, gestatten, die technischen Teile der Zulassungsbescheinigung auszufuellen.

(2) Wird für ein Fahrzeug, das vor der Anwendung dieser Richtlinie zugelassen wurde, eine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt, so verwenden die Mitgliedstaaten für diese Bescheinigung ein Modell gemäß dieser Richtlinie; sie können sich dabei auf die Eintragungen beschränken, für die die erforderlichen Angaben vorliegen.

(3) Die gemäß den Anhängen I und II in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Angagen werden mit Hilfe der in diesen Anhängen aufgeführten harmonisierten gemeinschaftlichen Codes eingetragen.

Artikel 4

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt.

Artikel 5

(1) Zum Zwecke der Identifizierung eines Fahrzeugs im Straßenverkehr können die Mitgliedstaaten verlangen, daß der Fahrer Teil I der Zulassungsbescheinigung mit sich fürhrt.

(2) Im Hinblick auf die erneute Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, verlangen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Abgabe des Teils I der früheren Zulassungsbescheinigung in jedem Fall und die Abgabe des Teils II für den Fall, daß ein solcher ausgestellt worden ist. Diese Behörden ziehen den bzw. die abgegebenen Teile der früheren Zulassungsbescheinigung ein und heben ihn bzw. sie mindesten sechs Monate lang auf. Sie unterrichten hiervon die Behörden des Mitgliedstaats, die die eingezogenen Zulassungsbescheinigung ausgestellt haben, innerhalb von zwei Monaten. Sie geben die eingezogene Zulassungsbescheinigung an diese Behörden zurück, wenn diese innerhalb von sechs Monaten nach der Einziehung einen entsprechenden Antrag stellen.

Wenn sich die Zulassungsbescheinigung aus den Teilen I und II zusammensetzt, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die erneute Zulassung beantragt wurde, bei einem Fehlen des Teils II der Zulassungsbescheinigung in Ausnahmefällen die erneute Zulassung des Fahrzeugs beschließen, nachdem sie von den zuständigen Behörden des Mitgliestaats, in dem das Fahrzeug zuvor zugelassen war, schriftlich oder elektronisch die Bestätigung erhalten haben, daß der Antragsteller berechtigt ist, das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat erneut zuzulassen.

Artikel 6

Die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden gemäß dem Verfahren des Artikels 7 erlassen.

Artikel 7

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so wird die Kommission von dem gemäß Artikel 8 der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(7) eingesetzten Ausschuß - nachstehend "Ausschuß" genannt - unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz fürhrt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission erläßt die beachsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juni 2004 nachzukommen. Sie unterrichten davon unverzüglich die Kommission.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über alle Muster der Zulassungsbescheinigung, die von den nationalen Verwaltungen verwendet werden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung dieser Richtlinie. Sie können bilateral oder multilateral Informationen austauschen, um vor der Zulassung eines Fahrzeugs insbesondere die Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeugs zu überprüfen, gegebenenfalls in dem Mitgliedstaat, in dem es zuvor zugelassen war. Diese Überprüfung kann insbesondere unter Zuhilfenahme elektronischer Verbundsysteme erfolgen.

Artikel 10

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 11

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MÜLLER

(1) ABl. C 202 vom 2.7.1997, S. 13, und

ABl. C 301 vom 30.9.1998, S. 8.

(2) ABl. C 19 vom 21.1.1998, S. 17.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. Mai 1998 (ABl. C 195 vom 22.6.1998, S. 21), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. November 1998 (ABl. C 388 vom 14.12.1998, S. 12) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.1997, S. 41).

(5) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/14/EG der Kommission (ABl. L 91 vom 25.3.1998, S. 1).

(6) ABl. L 225 vom 10.8.1992, S. 72. Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

(7) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

ANHANG I

TEIL I DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG(1)

I. Die Abmessungen der Zulassungsbescheinigung dürfen das Format DIN A4 (210 × 297 mm) oder die Größe eines Faltblatts in Format DIN A4 nicht überschreiten.

II. Das für Teil I der Zulassungsbescheinigung verwendete Papier muß durch mindestens zwei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden:

- drucktechnische Mittel,

- Wasserzeichen,

- fluoreszierende Fasern,

- fluoreszierenden Druck.

III. Teil I der Zulassungsbescheinigung kann aus mehreren Seiten bestehen. Die Mitgliedstaaten legen die Seitenzahl entsprechend den in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Informationen und ihrer Aufmachung fest.

IV. Seite 1 des Teils I der Zulassungsbescheinigung enthält folgende Angaben:

- den Namen des Mitgliedstaats, der Teil I der Zulassungsbescheinigung ausstellt;

- das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der Teil I der Zulassungsbescheinigung ausstellt, in folgender Form:

B Belgien

DK Dänemark

D Deutschland

GR Griechenland

E Spanien

F Frankreich

IRL Irland

I Italien

L Luxemburg

NL Niederlande

A Österreich

P Portugal

FIN Finnland

S Schweden

UK Vereinigtes Königreich

- den Namen der zuständigen Behörde;

- die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil I" oder "Zulassungsbescheinigung", wenn es sich um eine einteilige Bescheinigung handelt, in großen Buchstaben in der Sprache oder den Sprachen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in kleinen Buchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;

- die Aufschrift "Europäischen Gemeinschaft" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die zulassungsbescheinigung Teil I ausstellt;

- die Dokumentennummer.

V. Teil I der Zulassungsbescheinigung enthält ferner die nachstehende Angaben, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:

(A) Zulassungsnummer (amtliches Kennzeichen)

(B) Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs

(C) Personenbezogene Daten

(C.1) Inhaber der Zulassungsbescheinigung:

(C.1.1) Name oder Firmenname

(C.1.2) Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen

(C.1.3) Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeipunkt der Ausstellung der Bescheinigung

(C.4) Wenn die Zulassungsbescheinigung die Daten gemäß Abschnitt VI Code C.2 nicht enthält, die Angabe, daß der Inhaber der Zulassungsbescheinigung

a) der Eigentümer des Fahrzeugs ist;

b) nicht der Eigentümer des Fahrzeugs ist;

c) in der Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen wird.

(D) Fahrzeug

(D.1) Marke

(D.2) Typ

- Variante (falls verfügbar)

- Version (falls verfügbar)

(D.3) Handelsbezeichnung(en)

(E) Fahrzeug-Identifizierungsnummer

(F) Masse

(F.1) Technisch zulässige Gesamtmasse, ausgenommen Krafträder

(G) Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs mit Aufbau, bei Zugfahrzeugen anderer Klassen als M1 auch mit Anhängevorrichtung

(H) Gültigkeitsdauer, falls nicht unbegrenzt

(I) Datum der Zulassung, auf die sich die Zulassungsbescheinigung bezieht

(K) Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar)

(P) Motor

(P.1) Hubraum (in cm3)

(P.2) Nennleistung (in kW) (falls verfügbar)

(P.3) Kraftstoffart oder Energiequelle

(Q) Leistungsgewicht (in kW/kg) (nur bei Krafträdern)

(S) Sitzplätze

(S.1) Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz

(S.2) Stehplätze (soweit vorhanden)

VI. Teil I der Zulassungsbescheinigung kann ferner die nachstehenden Angaben enthalten, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:

(C) Personenbezogene Daten

(C.2) Eigentümer des Fahrzeugs

(C.2.1) Name oder Firmenname

(C.2.2) Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen

(C.2.3) Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung

(C.3) Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann

(C.3.1) Name oder Firmenname

(C.3.2) Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen

(C.3.3) Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung

(C.5), (C.6), (C.7), (C.8) Wenn bei Änderung der personenbezogenen Daten in Abschnit V Code C.1, Abschnit VI Code C.2 und/oder Abschnitt VI Code C.3 keine neue Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird, können die neuen personenbezogenen Daten, die diesen Abschnitten entsprechen, bei Code (C.5), (C.6), C.7) oder (C.8) eingetragen werden, wobei deren Gliederung den Vorgaben von Abschnitt V Code C.1, Abschnitt VI Code C.2, Abschnitt VI Code C.3 und Abschnitt V Code C.4 folgt.

(F) Masse

(F.2) Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs

(F.3) Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse der in Betrieb befindlichen Fahrzeugkombination

(J) Fahrzeugklasse

(L) Anzahl der Achsen

(M) Radstand (in mm)

(N) Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von über 3500 kg: Verteilung der technisch zulässigen Gesamtmasse auf die Achsen:

(N.1) Achse 1 (in kg)

(N.2) Gegebenenfalls Achse 2 (in kg)

(N.3) Gegebenenfalls Achse 3 (in kg)

(N.4) Gegebenenfalls Achse 4 (in kg)

(N.5) Gegebenenfalls Achse 5 (in kg)

(O) Technisch zulässige Anhängelast

(O.1) Gebremst (in kg)

(O.2) Ungebremst (in kg)

(P) Motor

(P.4) Nenndrehzahl (in min-1)

(P.5) Motor-Identifizierungsnummer

(R) Farbe des Fahrzeugs

(T) Hoechstgeschwindigkeit (in km/p)

(U) Geräuschpegel

(U.1) Standgeräusch (in dB(A))

(U.2) Drehzahl (in min-1)

(U.3) Fahrgeräusch (in dB(A))

(V) Abgaswerte

(V.1) CO (in g/km oder g/kWh)

(V.2) HC (in g/km oder g/kWh)

(V.3) NOx (in g/km oder g/kWh)

(V.4) HC + NOx (in g/km)

(V.5) Partikelausstoß bei Dieselmotoren (in g/km oder g/kWh)

(V.6) Korrigierter Absorptionskoeffizient bei Dieselmotoren (in m-1)

(V.7) CO2 (in g/km)

(V.8) Kombinierter Kraftstoffverbrauch (in l/100 km)

(V.9) Angabe der für die EG-Typgenehmigung maßgeblichen Schadstoffklasse: Angabe der geltenden Version gemäß der Richtlinie 70/220/EWG(2) oder der Richtlinie 88/77/EWG(3).

(W) Fassungsvermögen des (der) Kraftstoffbehälter(s) (in l).

VII. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen (in Teil I der Zulassungsbescheinigung) aufnehmen; insbesondere können sie den Identifizierungscodes der Abschnitte V und VI in Klammern zusätzliche einzelstaatliche Codes hinzufügen.

(1) Im Fall einer einteiligen Bescheinigung trägt diese die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung", ohne daß auf Teil I verwiesen wird.

(2) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64).

(3) Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/1/EG (ABl. L 40 vom 17.2.1996, S. 1).

ANHANG II

TEIL II DER ZULASSUNGSBESCHEINIGUNG(1)

I. Die Abmessungen der Zulassungsbescheinigung dürfen das Format DIN A4 (210 × 297 mm) oder die Größe eines Faltblatts im Format DIN A4 nicht überschreiten.

II. Das für Teil II der Zulassungsbescheinigung verwendete Papier muß durch mindestens zwei der nachstehenden Techniken fälschungssicher gemacht werden:

- drucktechnische Mittel,

- Wasserzeichen,

- fluoreszierende Fasern,

- fluoreszierenden Druck.

III. Teil II der Zulassungsbescheinigung kann aus mehreren Seiten bestehen. Die Mitgliedstaaten legen die Seitenzahl entsprechend den in der Zulassungsbescheinigung enthaltenen Informationen und ihrer Aufmachung fest.

IV. Seite 1 des Teils II der Zulassungsbescheinigung enthält folgende Angaben:

- den Namen des Mitgliedstaats, der Teil II der Zulassungsbescheinigung ausstellt;

- das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der Teil II der Zulassungsbescheinigung aussteht, in folgender Form:

B Belgien

DK Dänemark

D Deutschland

GR Griechenland

E Spanien

F Frankreich

IRL Irland

I Italien

L Luxemburg

NL Niederlande

A Österreich

P Portugal

FIN Finnland

S Schweden

UK Vereinigtes Königreich

- den Namen der zuständigen Behörde;

- die Aufschrift "Zulassungsbescheinigung Teil II" in großen Buchstaben in der Sprache oder den Sprachen des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung ausstellt. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in kleinen Buchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;

- die Aufschrift "Europäische Gemeinschaft" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der die Zulassungsbescheinigung Teil II ausstellt;

- die Dokumentennummer.

V. Teil II der Zulassungsbescheinigung enthält ferner die nachstehenden Angaben, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:

(A) Zulassungsnummer (amtliches Kennzeichen)

(B) Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs

(D) Fahrzeug

(D.1) Marke

(D.2) Typ

- Variante (falls verfügbar)

- Version (falls verfügbar)

(D.3) Handelsbezeichnung(en)

(E) Fahrzeug-Identifizierungsnummer

(K) Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar)

VI. Teil II der Zulassungsbescheinigung kann ferner die nachstehenden Angaben enthalten, denen der entsprechende harmonisierte gemeinschaftliche Code vorangestellt wird:

(C) Personenbezogene Daten

(C.2) Eigentümer des Fahrzeugs

(C.2.1) Name oder Firmenname

(C.2.2) Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen

(C.2.3) Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung.

(C.3) Natürliche oder juristische Person, die aufgrund eines anderen Rechtstitels denn als Eigentümer über das Fahrzeug verfügen kann

(C.3.1) Name oder Firmenname

(C.3.2) Vorname(n) oder (gegebenenfalls) Initialen

(C.3.3) Anschrift im Zulassungsstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung

(C.5), (C.6) Wenn bei Änderung der personenbezogenen Daten in Abschnitt VI Code C.2 und/oder Abschnitt VI Code C.3 kein neuer Teil II der Zulassungsbescheinigung ausgestellt wird, können die neuen personenbezogenen Daten, die diesen Abschnitten entsprechen, bei Code (C.5) oder (C.6) eingetragen werden, wobei deren Gliederung den Vorgaben von Abschnitt VI Code C.2 Abschnitt VI Code C.3 folgt.

(J) Fahrzeugklasse

VII. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen in Teil II der Zulassungsbescheinigung aufnehmen; insbesondere können sie den Identifizierungscodes der Abschnitte V und VI in Klammern zusätzliche einzelstaatliche Codes hinzufügen.

(1) Dieser Anhang betrifft ausschließlich die aus den Teilen I und II bestehenden Zulassungsbescheinigungen.