27.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/21


BESCHLUSS 2012/440/GASP DES RATES

vom 25. Juli 2012

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) hat am 12. Dezember 2011 — auch im Namen der Kommission — eine gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Menschenrechte und Demokratie im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU — Ein wirksamerer Ansatz“ vorgelegt.

(2)

Der Rat hat am 25. Juni 2012 den Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie festgelegt.

(3)

Daher sollte ein Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Menschenrechte ernannt werden, um die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Menschenrechtspolitik der Union zu erhöhen und zur Umsetzung ihrer Ziele beizutragen, und zwar zur Unterstützung des Hohen Vertreters und unbeschadet der Rolle, die diesem nach dem Vertrag als Vertreter der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zukommt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Ernennung

Herr Stavros LAMBRINIDIS wird für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 zum Sonderbeauftragten für Menschenrechte ernannt. Das Mandat des Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Vorschlag des Hohen Vertreters einen entsprechenden Beschluss erlässt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Union im Bereich der Menschenrechte, wie sie im Vertrag, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie im Strategierahmen der EU für Menschenrechte und Demokratie und im Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie niedergelegt sind:

a)

stärkere Wirksamkeit, Präsenz und Sichtbarkeit der Union beim Schutz und bei der Förderung der Menschenrechte, insbesondere durch eine Vertiefung der Zusammenarbeit und des politischen Dialogs der Union mit Drittstaaten, relevanten Partnern, Unternehmen, der Zivilgesellschaft sowie internationalen und regionalen Organisationen und durch Maßnahmen in einschlägigen internationalen Foren;

b)

verstärkter Beitrag der Union zur Stärkung der Demokratie und des Institutionenaufbaus, der Rechtsstaatlichkeit, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten weltweit;

c)

kohärenteres Vorgehen der Union im Bereich der Menschenrechte und bessere Einbeziehung der Menschenrechte in alle Bereiche des auswärtigen Handelns der Union.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, insbesondere des Strategierahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie, bei, unter anderem auch durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;

b)

er trägt zur Umsetzung der Leitlinien, Instrumentarien und Aktionspläne der Union im Bereich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts bei;

c)

er intensiviert den Dialog mit den Regierungen von Drittstaaten und mit internationalen und regionalen Menschenrechtsorganisationen sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren, um die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Menschenrechtspolitik der Union zu gewährleisten;

d)

er trägt zu einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit der Politik und der Maßnahmen der Union im Bereich des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte bei, indem er insbesondere Beiträge zur Gestaltung der einschlägigen Politik der Union liefert.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.

(3)   Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) und dessen einschlägigen Dienststellen, damit die Kohärenz und Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Tätigkeit im Bereich der Menschenrechte gewährleistet wird.

Artikel 5

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragen für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2013 beläuft sich auf 712 500 EUR.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für den darauf folgenden Zeitraum des Mandats des Sonderbeauftragten wird vom Rat festgelegt.

(3)   Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(4)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 6

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen des Mandats des Sonderbeauftragten und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung des Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei dem Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 7

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (1) niedergelegt sind.

Artikel 8

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Die Delegationen der Union und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung für den Sonderbeauftragten.

Artikel 9

Sicherheit

Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend dem Mandat und aufgrund der Sicherheitslage in dem betreffenden Land alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere

a)

auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen missionsspezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen vorsieht, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan für die Mission enthält;

b)

sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;

c)

sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitglieder des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort unter Vertrag genommenen Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der dem jeweiligen Missionsgebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;

d)

gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission im Rahmen des Zwischenberichts und des Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.

Artikel 10

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet auch den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates, insbesondere der Gruppe „Menschenrechte“, erforderlichenfalls Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Gemäß Artikel 36 des Vertrags kann der Sonderbeauftragte zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.

Artikel 11

Koordinierung

(1)   Zur Erreichung der politischen Ziele der Union trägt der Sonderbeauftragte zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Vorgehen der Union sowie dazu bei, dass alle Instrumente der Union und das Handeln der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken. Der Sonderbeauftragte arbeitet in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie gegebenenfalls mit anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union, den Missionschefs der Mitgliedstaaten sowie den Leitern oder Befehlshabern von Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bzw. anderen Sonderbeauftragten der Europäischen Union, die den Sonderbeauftragten nach allen Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen.

(3)   Der Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren am Hauptsitz und vor Ort und strebt Komplementarität und Synergien mit diesen Akteuren an. Der Sonderbeauftragte strebt sowohl am Hauptsitz als auch vor Ort regelmäßige Kontakte zu Organisationen der Zivilgesellschaft an.

Artikel 12

Überprüfung

Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in diesem Bereich geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission halbjährlich einen Fortschrittsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. D. MAVROYIANNIS


(1)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.