30.6.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/40


BESCHLUSS (EU) 2015/1027 DES RATES

vom 23. Juni 2015

über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 240 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Abordnung von Sachverständigen kann für das Generalsekretariat des Rates (im Folgenden „GSR“) in seiner Aufgabe der Unterstützung des Europäischen Rates und des Rates gemäß Artikel 235 Absatz 4 bzw. Artikel 240 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) nützlich sein, da es dem GSR damit ermöglicht wird, von dem Sachverstand und der Erfahrung dieser hoch qualifizierten Experten zu profitieren, und zwar ganz besonders in Bereichen, in denen entsprechende Fachkenntnisse innerhalb des GSR nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

(2)

Der Austausch von beruflicher Erfahrung und beruflichem Wissen im Bereich der europäischen Politik sollte durch die vorübergehende Abordnung von Sachverständigen aus dem öffentlichen Sektor der Mitgliedstaaten (abgeordnete nationale Sachverständige — im Folgenden „ANS“) oder aus zwischenstaatlichen Organisationen (im Folgenden: „ZSO“) gefördert werden.

(3)

Es ist vorgesehen, dass ANS in der Zeit ihrer Abordnung zum GSR Kenntnisse erwerben, die ihnen helfen werden, ihre Aufgaben im Rahmen künftiger Ratsvorsitze zu erfüllen.

(4)

Die Rechte und Pflichten von Sachverständigen sollten sicherstellen, dass diese sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausschließlich von den Interessen des GSR leiten lassen.

(5)

Da sie nur vorübergehend beim GSR tätig sind und in einem besonderen Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten Sachverständige nicht verantwortlich für das GSR handeln, wenn es um die Ausübung seiner öffentlich-rechtlichen Befugnisse im Sinne der Verträge geht, es sei denn, in diesem Beschluss ist eine entsprechende Ausnahmeregelung vorgesehen.

(6)

Die Beschäftigungsbedingungen von Sachverständigen sollten festgelegt werden, und sie sollten unabhängig davon gelten, aus welchen Haushaltsmitteln die entsprechenden Ausgaben finanziert werden.

(7)

Da die Regelung des vorliegenden Beschlusses die Regelung des Beschlusses 2007/829/EG (1) ersetzen sollte, sollte letztgenannter Beschluss aufgehoben werden, allerdings unbeschadet seiner weiteren Anwendung auf alle Abordnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits bestehen.

(8)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurden das Statut der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“), insbesondere die Arbeitsbedingungen, die Urlaubsregelung und die Berechnung von Vergütungen gemäß Anhang VII, geändert —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Die Regelung des vorliegenden Beschlusses gilt für Sachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 2 erfüllen, im Interesse des Europäischen Rates und des Rates zum GSR abgeordnet werden und die

a)

entweder abgeordnete nationale Sachverständige (im Folgenden „ANS“) sind, einschließlich Sachverständiger, die

i)

aus Behörden auf nationaler oder regionaler Ebene der Mitgliedstaaten abgeordnet werden,

ii)

vorbehaltlich der Zustimmung des GSR im Einzelfall von einem anderen Arbeitgeber als einer Behörde eines Mitgliedstaats auf nationaler oder regionaler Ebene abgeordnet werden, falls es im Interesse des GSR liegt, vorübergehend über besondere Fachkenntnisse zu verfügen, sofern der Arbeitgeber

eine unabhängige Hochschule oder Forschungseinrichtung ohne Erwerbszweck ist oder

Teil einer öffentlichen Einrichtung nach dem einzelstaatlichen Recht des betreffenden Arbeitgebers ist;

ANS können ohne Anfall von Kosten abgeordnet werden;

b)

oder ohne Anfall von Kosten abgeordnete Sachverständige einer zwischenstaatlichen Organisation (im Folgenden: „ZSO“) (mit Ausnahme der Einrichtungen der Union im Sinne des Artikels 1a Absatz 2 des Statuts) sind, in Fällen, in denen die Übertragung von besonderem Wissen oder besonderen Fachkenntnissen erforderlich ist.

(2)   Die Artikel 18, 19 und 20 finden auf ohne Anfall von Kosten abgeordnete Sachverständige keine Anwendung.

Artikel 2

Voraussetzungen der Abordnung

Für eine Abordnung zum GSR müssen Sachverständige:

1.

bei ihrer Entsendung seit mindestens 12 Monaten in einem dienst- oder vertragsrechtlichen Verhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen;

2.

während der Dauer ihrer Abordnung im Dienst ihres Arbeitgebers bleiben;

3.

über eine mindestens dreijährige Vollzeit-Berufserfahrung in einer Verwaltungs-, Wissenschafts-, Experten-, Beratungs- oder Kontrolltätigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben verfügen. Der Arbeitgeber legt dem GSR vor der Abordnung eine Bescheinigung darüber vor, dass der Sachverständige in den letzten 12 Monaten bei ihm beschäftigt war.

4.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein.

Abweichend von Unterabsatz 1 können Sachverständige, die Staatsangehörige eines Nichtmitgliedstaats sind, von einer ZSO abgeordnet werden; in diesen Ausnahmefällen stellt das GSR sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt und dass die Unabhängigkeit und Kohärenz der Politik und der Tätigkeiten des GSR gewahrt bleibt;

5.

zur Ausübung ihrer Tätigkeit gründliche Kenntnisse in einer Amtssprache der Union und zufriedenstellende Kenntnisse in einer weiteren Amtssprache besitzen.

Artikel 3

Auswahlverfahren

(1)   Die Sachverständigen werden in einem offenen und transparenten Verfahren ausgewählt, dessen praktische Modalitäten gemäß Artikel 32 festzulegen sind.

Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 werden die Sachverständigen unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten auf möglichst breiter geografischer Grundlage abgeordnet. Die Mitgliedstaaten und das GSR arbeiten zusammen, um nach Möglichkeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen zu gewährleisten und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren.

(2)   Ein Aufruf zur Interessenbekundung wird an die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls an die ZSO gesandt. Der Aufruf enthält die Beschreibungen der Posten, die Auswahlkriterien sowie die Frist für die Einreichung von Bewerbungen.

(3)   Alle Bewerbungen sind dem GSR über die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten oder über die Personalabteilung der ZSO zu übermitteln.

(4)   In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen und im Interesse des Europäischen Rates kann das GSR beschließen, dass ein Sachverständiger ohne die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Auswahlverfahren ausgewählt wird.

(5)   Die Abordnung von Sachverständigen ANS erfolgt nach den speziellen Bedürfnissen und Haushaltskapazitäten des GSR.

(6)   Das GSR legt ein eigenes Dossier für den Sachverständigen an. Dieses Dossier enthält die relevanten verwaltungstechnischen Informationen.

Artikel 4

Verwaltungsverfahren für die Abordnung

(1)   Die Abordnung erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen dem Generaldirektor für Verwaltung des GSR und der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der ZSO. Die Ständige Vertretung wird ebenfalls von einer etwaigen Abordnung eines Staatsangehörigen ihres Landes aus einer ZSO unterrichtet. In dem Briefwechsel ist der Ort der Abordnung und die Funktionsgruppe, der der Sachverständige angehören wird (AD oder AST im Sinne des Statuts), anzugeben. In dem Briefwechsel ist ferner der Vorgesetzte des Sachverständigen innerhalb der Generaldirektion, der Direktion, des Referats oder der Dienststelle, zu der bzw. dem der Sachverständige abgeordnet wird, und eine detaillierte Beschreibung der von dem Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben zu nennen. Ein Exemplar der Regelung für den Sachverständigen ist dem Briefwechsel beizufügen.

(2)   Die Abordnung von Sachverständigen von kurzer Dauer und ohne Anfall von Kosten (im Folgenden „AKDOK“) gemäß Kapitel IV kann fallweise genehmigt werden. Bei der Genehmigung sind der Ort der Einberufung des Sachverständigen, die Generaldirektion, zu der der Sachverständige abgeordnet werden soll, die geografische Ausgewogenheit im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die vorgeschlagenen Aufgaben zu berücksichtigen.

Artikel 5

Dauer der Abordnung

(1)   Die Dauer der Abordnung beträgt mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre. Sie kann jedoch in der Folge auf insgesamt höchstens vier Jahre verlängert werden.

In Ausnahmefällen — sofern der betreffende Generaldirektor des GSR darum ersucht und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers — kann der Generaldirektor für Verwaltung des GSR die Abordnung jedoch über die Höchstdauer von vier Jahren gemäß Unterabsatz 1 hinaus einmal oder mehrmals um bis zu zwei weitere Jahre verlängern.

(2)   Die Dauer der Abordnung wird zu Beginn in dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 festgelegt. Dasselbe Verfahren gilt bei jeder Verlängerung der Abordnung.

(3)   Ein Sachverständiger, der bereits früher zum GSR abgeordnet war, kann unter folgenden Voraussetzungen erneut abgeordnet werden:

a)

Der Sachverständige erfüllt weiterhin die Voraussetzungen für eine Abordnung gemäß Artikel 2;

b)

seit der Beendigung der vorigen Abordnung, einschließlich aller Verlängerungen oder eines anschließenden Dienstvertrags beim GSR, ist ein Zeitraum von mindestens sechs Jahren vergangen.

Diese Bestimmung hindert das GSR nicht daran, einer erneuten Abordnung eines Sachverständigen, dessen frühere Abordnung einschließlich aller Verlängerungen weniger als sechs Jahre gedauert hat, zuzustimmen, auch wenn nach Ablauf des früheren Abordnungszeitraums weniger als sechs Jahre vergangen sind; in diesem Fall jedoch darf die Dauer der erneuten Abordnung den nicht ausgeschöpften Teil des Sechsjahreszeitraums der früheren Abordnung nicht übersteigen.

Artikel 6

Pflichten des Arbeitgebers

Während der Dauer der Abordnung gilt für den Arbeitgeber des Sachverständigen Folgendes:

1.

er zahlt weiter die Bezüge des Sachverständigen;

2.

er ist weiter für alle sozialen Rechte des Sachverständigen, insbesondere soziale Sicherheit, Versicherung und Altersversorgung, verantwortlich;

3.

vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe d erhält er die verwaltungsrechtliche Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter weiter aufrecht; er unterrichtet die Generaldirektion Verwaltung des GSR über jede Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter.

Artikel 7

Aufgaben

(1)   Sachverständige unterstützen die Beamten und sonstigen Bediensteten des GSR und führen die ihnen zugewiesenen Aufgaben aus.

Die von einem Sachverständigen auszuführenden Aufgaben werden vom GSR und dem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt, und zwar

a)

im Interesse der Dienststelle des GSR, zu der der Sachverständige abgeordnet wird, und

b)

unter Berücksichtigung der Qualifikationen des Sachverständigen.

(2)   Zu den einem Sachverständigen zugewiesenen Aufgaben können unter anderem Analysen, Studien, Wissensaustausch zwischen Behörden, Projektmanagement und Unterstützung des GSR der Arbeitsgruppen und vorbereitenden Ausschüsse des Rates gehören.

Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 und des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes kann der Generalsekretär einen Sachverständigen auf Vorschlag des Generaldirektors der Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen worden ist, mit besonderen Aufgaben betrauen und den Sachverständigen mit der Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Dienstreisen beauftragen; zuvor muss er sich vergewissert haben, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

(3)   Ein Sachverständiger nimmt an Dienstreisen und Sitzungen nur teil,

a)

wenn er einen Beamten oder sonstigen Bediensteten des GSR begleitet oder

b)

falls er allein ist, als Beobachter oder lediglich zu Informationszwecken.

Dem Sachverständigen darf es nicht möglich sein, das GSR gegenüber Dritten zu verpflichten, es sei denn, der Generaldirektor der betreffenden Dienststelle des GSR hat ihm gemäß den Bestimmungen zur Durchführung dieses Beschlusses einen speziellen Auftrag erteilt.

(4)   Für die Billigung der Ergebnisse der von einem Sachverständigen ausgeführten Aufgaben ist ausschließlich das GSR zuständig.

(5)   Die betreffenden Dienststellen des GSR, der Arbeitgeber des Sachverständigen und der Sachverständige unternehmen alle Anstrengungen, um in Bezug auf die Aufgaben, die dem Sachverständigen während seiner Abordnung zum GSR übertragen werden, jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zu vermeiden. Zu diesem Zweck unterrichtet das GSR den Sachverständigen und seinen Arbeitgeber rechtzeitig über die Aufgaben, die dem Sachverständigen übertragen werden sollen, und fordert beide auf, ihm schriftlich zu bestätigen, dass ihres Wissens nichts dagegenspricht, dem Sachverständigen diese Aufgaben zu übertragen.

Der Sachverständige wird insbesondere aufgefordert anzugeben, ob es zu Konflikten zwischen seinen familiären Umständen (insbesondere der Berufstätigkeit der nächsten oder entfernteren Familienangehörigen oder erheblichen finanziellen Interessen der Familienangehörigen oder seiner selbst) und den Aufgaben kommen könnte, die ihm während der Abordnung übertragen werden sollen.

Der Arbeitgeber und der Sachverständige verpflichten sich, dem GSR jede während der Abordnung eintretende Änderung der Umstände zu melden, durch die ein Interessenkonflikt entstehen könnte.

(6)   Sind nach Auffassung des GSR wegen der Art der Tätigkeiten, mit denen ein Sachverständiger betraut wird, besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, so ist für den Sachverständigen vor seiner Abordnung eine Ermächtigung für den Zugang zu Verschlusssachen einzuholen.

(7)   Bei Verstoß gegen die Absätze 2, 3 oder 5 des vorliegenden Artikels kann das GSR die Abordnung eines Sachverständigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c beenden.

Artikel 8

Rechte und Pflichten der Sachverständigen

(1)   Während der Abordnung ist der Sachverständige zu Ehrenhaftigkeit verpflichtet. Insbesondere

a)

hat sich der Sachverständige bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen des Europäischen Rates und des Rates leiten zu lassen.

Insbesondere nimmt der Sachverständige bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben keine Weisungen seines Arbeitgebers, einer Regierung oder einer sonstigen Person, eines Privatunternehmens oder einer öffentlichen Stelle entgegen, noch wird er für diese tätig;

b)

hat sich der Sachverständige jeder Handlung und insbesondere jeder öffentlichen Meinungsäußerung, die dem Ansehen seiner Stellung im GSR abträglich sein könnte, zu enthalten;

c)

hat der Sachverständige in dem Fall, dass er in Wahrnehmung seiner Aufgaben in einer Angelegenheit entscheiden muss, an deren Behandlung oder Erledigung er ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte, seinen Vorgesetzten hiervon zu unterrichten;

d)

darf der Sachverständige weder allein noch zusammen mit anderen Texte, die sich auf die Tätigkeit der Union beziehen, veröffentlichen oder veröffentlichen lassen, ohne eine Zustimmung nach den beim GSR geltenden Regeln und Bedingungen einzuholen. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Veröffentlichung die Interessen der Union möglicherweise beeinträchtigt;

e)

sind alle Rechte an Arbeiten, die von einem Sachverständigen in Wahrnehmung seiner Aufgaben ausgeführt werden, Eigentum des GSR;

f)

hat der Sachverständige am Ort der Abordnung oder in einer solchen Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt ist;

g)

hat der Sachverständige die Vorgesetzten, denen er zugewiesen ist, zu unterstützen und zu beraten und ist ihnen gegenüber für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich.

(2)   Sowohl während als auch nach der Abordnung hat der Sachverständige über alle Tatsachen und Informationen, von denen er bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder in Zusammenhang damit Kenntnis erhält, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Es ist dem Sachverständigen untersagt, noch nicht rechtmäßig veröffentlichte Schriftstücke oder Informationen in irgendeiner Form an unbefugte Personen weiterzugeben oder zu seinem persönlichen Vorteil zu verwenden.

(3)   Nach Ende der Abordnung gilt für den Sachverständigen weiterhin die Verpflichtung zu Ehrenhaftigkeit und Zurückhaltung bei der Ausübung neuer Aufgaben und der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile.

Dazu setzt der Sachverständige während eines Zeitraums von drei Jahren nach seiner Abordnung das GSR unverzüglich von Aufgaben oder Tätigkeiten in Kenntnis, die zu einem Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben, die er während der Abordnung wahrzunehmen hatte, führen können.

(4)   Der Sachverständige unterliegt den im GSR geltenden Sicherheitsbestimmungen, einschließlich der Datenschutzvorschriften und der Vorschriften zum Schutz der GSR-Netze. Der Sachverständige unterliegt ferner den Vorschriften über den Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(5)   Wird eine der Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 4 während der Abordnung nicht eingehalten, so ist das GSR berechtigt, die Abordnung des Sachverständigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c zu beenden.

(6)   Der Sachverständige unterrichtet unverzüglich seinen Vorgesetzten schriftlich, wenn er während seiner Abordnung Kenntnis von Tatsachen erhält, die Folgendes vermuten lassen:

a)

die Möglichkeit rechtswidriger Handlungen, einschließlich Betrug oder Korruption, zum Nachteil der Interessen der Union; oder

b)

Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Pflichten, die eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union oder der Sachverständigen darstellen können.

Dieser Absatz gilt auch für den Fall, dass das Mitglied eines Organs oder eine andere Person, die im Dienst eines Organs steht oder Arbeit für ein Organ ausführt, erheblich gegen entsprechende Dienstpflichten verstößt.

(7)   Wird der Vorgesetzte gemäß Absatz 6 unterrichtet, so ergreift er die in Artikel 22a Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Maßnahmen. Die Artikel 22a, 22b und 22c des Statuts gelten für den Vorgesetzten nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 1 dieses Beschlusses. Diese Bestimmungen gelten entsprechend auch für den betreffenden Sachverständigen, um sicherzustellen, dass seine Rechte geachtet werden.

Artikel 9

Aussetzung der Abordnung

(1)   Auf schriftliches Ersuchen des Sachverständigen oder des Arbeitgebers — und mit Zustimmung des Arbeitgebers — kann das GSR eine Aussetzung der Abordnung genehmigen und die Einzelheiten festlegen. Während der Dauer der Aussetzung werden

a)

keine Vergütungen nach Artikel 19 gezahlt;

b)

die Kosten nach Artikel 20 nur dann erstattet, wenn die Aussetzung auf Wunsch des GSR erfolgt.

(2)   Das GSR setzt den Arbeitgeber des Sachverständigen und die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats in Kenntnis.

Artikel 10

Beendigung der Abordnung

(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Abordnung auf Antrag des GSR oder des Arbeitgebers mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beendet werden. Sie kann auch auf Antrag des Sachverständigen mit derselben Kündigungsfrist und mit Zustimmung des Arbeitgebers und des GSR beendet werden.

(2)   In bestimmten Ausnahmefällen kann die Abordnung fristlos beendet werden, nämlich

a)

vom Arbeitgeber, wenn wesentliche Interessen des Arbeitgebers es erfordern;

b)

in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber, wenn wesentliche persönliche oder berufliche Interessen des Sachverständigen es erfordern und der Sachverständige an beide Parteien einen entsprechenden Antrag gerichtet hat;

c)

vom GSR, falls der Sachverständige seine Verpflichtungen aus diesem Beschluss nicht erfüllt. Dem Sachverständigen ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben;

d)

vom GSR im Falle der Beendigung oder Änderung der verwaltungsrechtlichen Stellung des Sachverständigen entweder als Beamter oder als Vertragsbediensteter des Arbeitgebers. Dem Sachverständigen ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(3)   Bei einer Beendigung der Abordnung nach Absatz 2 Buchstabe c setzt das GSR den Arbeitgeber und die Ständige Vertretung des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich in Kenntnis.

KAPITEL II

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 11

Soziale Sicherheit

(1)   Vor Beginn der Abordnung bescheinigt der Arbeitgeber dem GSR, dass der Sachverständige während der Dauer seiner Abordnung dem Sozialversicherungssystem der ihn beschäftigenden Behörde des Mitgliedstaats oder der ihn beschäftigenden ZSO angeschlossen bleibt. Zu diesem Zweck übermittelt die Behörde des Mitgliedstaats dem GSR die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannte Bescheinigung („Portable Document A1“). Die ZSO übermittelt dem GSR eine dem „Portable Document A1“ gleichwertige Bescheinigung und erbringt den Nachweis, dass in den geltenden Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit die Übernahme von im Ausland anfallenden Gesundheitsfürsorgekosten vorgesehen ist.

(2)   Das GSR versichert den Sachverständigen ab seinem Dienstantritt gegen Unfall. An dem Tag, an dem sich der Sachverständige zur Erledigung der mit der Abordnung verbundenen Verwaltungsformalitäten bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Verwaltung einfindet, erhält er vom GSR eine Ausfertigung der Bedingungen dieser Versicherung.

(3)   Ist im Rahmen einer Dienstreise, an der der Sachverständige nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 3 und des Artikels 29 teilnimmt, eine zusätzliche oder spezifische Versicherung erforderlich, so übernimmt das GSR die dafür anfallenden Kosten.

Artikel 12

Arbeitszeit

(1)   Der Sachverständige unterliegt der beim GSR geltenden Arbeitszeit- und Gleitzeitregelung, je nach den Bedürfnissen der Dienststelle, der er innerhalb des GSR zugewiesen wird.

(2)   Der Sachverständige arbeitet für die gesamte Dauer seiner Abordnung auf Vollzeitbasis. Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag einer Generaldirektion und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit den Interessen des GSR kann das GSR nach Zustimmung des Arbeitgebers genehmigen, dass der Sachverständige Teilzeitarbeit verrichtet.

(3)   Wird Teilzeitarbeit genehmigt, so muss die Arbeitszeit des Sachverständigen mindestens der Hälfte der normalen Arbeitszeit entsprechen.

(4)   Die beim GSR für Schichtdienst oder Bereitschaftsdienst gezahlten Vergütungen können auch Sachverständigen gewährt werden.

Artikel 13

Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall

(1)   Im Fall einer Abwesenheit wegen Erkrankung oder wegen eines Unfalls unterrichtet der Sachverständige seinen Vorgesetzten so bald wie möglich und gibt dabei seinen Aufenthaltsort an. Der Sachverständige hat ein ärztliches Attest vorzulegen, wenn er länger als drei aufeinanderfolgende Tage fernbleibt; er kann aufgefordert werden, sich einer vom GSR angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2)   Übersteigt die maximal dreitägige Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall über einen Zeitraum von 12 Monaten 12 Tage, so hat der Sachverständige für jedes erneute Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit oder Unfall ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3)   Dauert die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall länger als einen Monat oder länger als die vom Sachverständigen abgeleistete Dienstzeit, wobei der längere dieser beiden Zeiträume maßgebend ist, so wird die Zahlung von Vergütungen nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 automatisch ausgesetzt. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall darf nicht über das Ende der Abordnung der betreffenden Person hinaus andauern.

(4)   Erleidet der Sachverständige jedoch während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er den vollen Satz der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 festgesetzten Vergütungen während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Abordnung.

Artikel 14

Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt der Sachverständige der beim GSR geltenden Regelung für Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage.

(2)   Urlaub muss von der Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen ist, vor Urlaubsantritt genehmigt worden sein.

(3)   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers können vom GSR in einem Zwölfmonatszeitraum bis zu zwei Tage zusätzliche Dienstbefreiung gewährt werden. Die Anträge sind für jeden Fall einzeln zu prüfen.

(4)   Jahresurlaub, der bis zum Ende der Abordnung nicht genommen wurde, verfällt.

(5)   Einem Sachverständigen, dessen Abordnung weniger als sechs Monate dauert, kann auf begründeten Antrag durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, eine Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Vor Gewährung der Dienstbefreiung muss der Generaldirektor der Dienststelle den Generaldirektor für Verwaltung konsultieren.

Artikel 15

Dienstbefreiung zur Fortbildung

Dieser Artikel gilt für Sachverständige, deren Abordnung mindestens sechs Monate dauert.

Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 kann das GSR eine zusätzliche Dienstbefreiung zur Fortbildung des Sachverständigen durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Sachverständigen in den Dienst genehmigen, wenn der Arbeitgeber einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt. Die Vergütungen nach Artikel 19 werden während dieser zusätzlichen Dienstbefreiung nicht ausgezahlt.

Artikel 16

Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub

(1)   Der Sachverständige unterliegt der beim GSR geltenden Regelung für Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub.

(2)   Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung auf Antrag der Sachverständigen und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers für den Zeitraum ausgesetzt, der über den beim GSR gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn das im Interesse des GSR liegt.

(3)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Sachverständige mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn das im Interesse des GSR liegt.

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Adoption.

Artikel 17

Verwaltung und Kontrolle

Für die Verwaltung und Kontrolle der Arbeitszeit und der Abwesenheiten ist die Generaldirektion Verwaltung des GSR und die Generaldirektion oder Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen ist, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Verfahren des GSR zuständig.

KAPITEL III

VERGÜTUNGEN UND KOSTEN

Artikel 18

Berechnung der Vergütungen und Reisekosten

(1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Ort der Einberufung, der Ort der Abordnung und der Ort der Rückkehr eines ANS vom GSR anhand der geografischen Lage dieser Orte — gestützt auf Längen- und Breitengrade — bestimmt, die von der Anstellungsbehörde des GSR in einer entsprechenden Datenbank festgelegt ist.

(2)   Die in den Artikeln 19 und 20 dieses Beschlusses genannte geografische Entfernung zwischen dem Ort der Abordnung einerseits und dem Ort der Einberufung oder der Rückkehr andererseits wird bestimmt durch die Großkreisentfernung zwischen den zwei Punkten gemäß ihren Längen- und Breitengraden, gestützt auf das Koordinatensystem WGS 84 (World Geodetic System 1984).

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt

a)

als Ort der Einberufung der Ort, an dem der ANS vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat;

b)

als Ort der Abordnung Brüssel;

c)

als Ort der Rückkehr der Ort, an dem der ANS seine Haupttätigkeit nach Beendigung der Abordnung ausüben wird.

Der Ort der Einberufung wird in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Briefwechsel festgelegt. Der Ort der Rückkehr wird auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers festgelegt.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst des ANS für einen anderen Mitgliedstaat als den des Ortes der Abordnung oder für eine ZSO ergeben.

Artikel 19

Vergütungen

(1)   Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Beamte gemäß Anhang VII Artikel 4 des Statuts gewährt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, beträgt das Tagegeld 128,67 EUR. Andernfalls beträgt es 32,18 EUR.

(2)   Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Vergütung gemäß nachstehender Tabelle:

Geografische Entfernung zwischen Ort der Einberufung und Ort der Abordnung

(in km)

Betrag in Euro

0-150

0,00

> 150

82,70

> 300

147,03

> 500

238,95

> 800

385,98

> 1 300

606,55

> 2 000

726,04

(3)   Mit den Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden auch die Kosten für den Umzug des ANS und alle etwaigen jährlichen Reisekosten, die während der Abordnung anfallen, abgegolten. Unbeschadet der Artikel 14, 15 und 16 werden sie auch für die Zeit von Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub, Dienstbefreiung sowie Feiertagen, die vom GSR bewilligt wurden, gewährt. Falls eine Teilzeittätigkeit genehmigt wurde, hat der ANS Anspruch auf anteilig verringerte Vergütungen.

(4)   Bei Beginn der Abordnung erhält der ANS einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zum GSR vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANS den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten.

(5)   In dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 informiert der Arbeitgeber das GSR darüber, ob der ANS Zahlungen erhält, die denen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechen. Die entsprechenden Beträge werden von den vom GSR an den ANS zu zahlenden Vergütungen abgezogen.

(6)   Eine in Anwendung von Artikel 65 und von Anhang XI des Statuts angenommene Aktualisierung der Bezüge und Vergütungen gilt automatisch für die monatliche Vergütung und das Tagegeld in dem auf ihre Annahme folgenden Monat, ohne Wirkung für die Vergangenheit. Im Anschluss an die Anpassung werden die neuen Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht.

Artikel 20

Reisekosten

(1)   Der ANS hat bei Beginn der Abordnung Anspruch auf eine Pauschalerstattung der für ihn selbst anfallenden Reisekosten.

(2)   Der Pauschalerstattung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der Einberufung und dem Ort der Abordnung berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung wird gemäß Anhang VII Artikel 7 des Statuts bestimmt.

(3)   Der ANS hat am Ende der Abordnung Anspruch auf Erstattung der für ihn selbst anfallenden Kosten der Reise zum Ort der Rückkehr. Es kann kein höherer Betrag als derjenige erstattet werden, auf den der ANS bei einer Rückkehr zum Ort der Einberufung Anspruch hätte.

(4)   Die Reisekosten für Familienmitglieder des ANS werden nicht erstattet.

Artikel 21

Dienstreisen und Dienstreisekosten

(1)   Der Sachverständige kann unter Beachtung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 mit einer Dienstreise beauftragt werden.

(2)   Die Dienstreisekosten werden nach den beim GSR geltenden Bestimmungen erstattet.

Artikel 22

Fortbildung

Der Sachverständige ist berechtigt, vom GSR veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn das im Interesse des GSR liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger einen Fortbildungskurs besuchen darf, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn nach der Abordnung.

Artikel 23

Verwaltungsbestimmungen

(1)   Der Sachverständige hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Verwaltung einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten.

(2)   Die Zahlungen werden vom GSR in Euro auf ein bei einer Bank in der Union eröffnetes Konto überwiesen.

KAPITEL IV

FÜR EINE KURZE DAUER UND OHNE ANFALL VON KOSTEN ABGEORDNETE SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 24

Für eine kurze Dauer und ohne Anfall von Kosten abgeordnete Sachverständige

(1)   Ein fachlich hoch qualifizierter Sachverständiger kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der gemäß Artikel 25 Absatz 1 verlängert werden kann, für eine AKDOK zum GSR abgeordnet werden.

Unbeschadet abweichender Vereinbarungen zwischen dem GSR und der Verwaltung, die den Sachverständigen im Rahmen einer AKDOK abordnet, bewirkt diese Abordnung für das GSR keine Zahlung von Vergütungen oder sonstigen Ausgaben, ausgenommen gegebenenfalls die Zahlungen gemäß Artikel 29.

(2)   Vorbehaltlich der Artikel 25 bis 29 findet die Regelung der Artikel 1 bis 17, 21 bis 23 und 30 bis 32 auch Anwendung auf AKDOK-Sachverständige.

(3)   Unbeschadet des Artikels 8 muss das Verhalten eines AKDOK-Sachverständigen jederzeit der Tatsache, dass er zum GSR abgeordnet ist, gerecht werden, und darf das Ansehen seines Amtes im GSR nicht beeinträchtigen.

Artikel 25

Verlängerung einer Abordnung von kurzer Dauer und ohne Anfall von Kosten

(1)   Die Dauer der Abordnung nach Artikel 24 Absatz 1 kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. In außergewöhnlichen Fällen kann das GSR jedoch beschließen, eine Verlängerung um mehr als sechs Monate zu gewähren.

(2)   Der AKDOK-Sachverständige kann gemäß den Regeln dieses Beschluss erneut zum GSR abgeordnet werden, sofern zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt.

(3)   In Ausnahmefällen kann der in Absatz 2 genannte Einjahreszeitraum verkürzt werden.

Artikel 26

Aufgabenbeschreibung

(1)   In dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 ist die Person zu nennen, die in der Generaldirektion oder Direktion, in dem Referat oder der sonstigen Dienststelle, zu der bzw. dem der AKDOK-Sachverständige abgeordnet wird, verantwortlich ist; ferner ist darin eine genaue Beschreibung der vom AKDOK-Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben zu geben.

(2)   Der AKDOK-Sachverständige erhält von der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person Anweisungen zu den zu erfüllenden spezifischen Aufgaben.

Artikel 27

Versicherungsschutz

Unbeschadet des Artikels 29 und ungeachtet des Artikels 11 Absätze 2 und 3 wird ein AKDOK-Sachverständiger durch das GSR gegen Unfall versichert, sofern er nicht durch die Versicherung des Arbeitgebers gegen dieselben Risiken versichert ist.

Artikel 28

Arbeitsbedingungen

(1)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 arbeitet der AKDOK-Sachverständige während der Abordnung ausschließlich auf Vollzeitbasis.

(2)   Artikel 12 Absatz 4 findet auf AKDOK-Sachverständige keine Anwendung.

(3)   Artikel 14 Absätze 3 und 5 finden auf AKDOK-Sachverständige keine Anwendung. Auf mit Gründen versehenen Antrag des AKDOK-Sachverständigen kann dem AKDOK-Sachverständigen jedoch durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Der Generaldirektor der Dienststelle konsultiert zuvor den Generaldirektor für Verwaltung.

Artikel 29

Dienstreisen

(1)   Nimmt der AKDOK-Sachverständige an Dienstreisen an einen anderen Ort als den Ort der Abordnung teil, so werden ihm die Kosten nach den geltenden Regeln für die Erstattung von Dienstreisekosten für Beamte erstattet, es sei denn, zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber ist eine andere Vereinbarung getroffen worden.

(2)   Schließt das GSR für seine Beamten im Rahmen einer Dienstreise eine besondere Versicherung gegen hohe Risiken, so findet diese Vorkehrung auch auf den AKDOK-Sachverständigen, der an dieser Dienstreise teilnimmt, Anwendung.

(3)   Ein AKDOK-Sachverständiger, der an einer Dienstreise außerhalb des Gebiets der EU teilnimmt, unterliegt den geltenden Sicherheitsvorkehrungen des GSR im Rahmen dieser Dienstreisen.

KAPITEL V

BESCHWERDEN

Artikel 30

Beschwerden

Unbeschadet der Möglichkeiten der Klageerhebung, über die er nach Dienstantritt verfügt, kann der Sachverständige unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen nach Artikel 263 AEUV bei dem für Beschwerden und Anträge gemäß dem Statut zuständigen Referat der Generaldirektion Verwaltung gegen eine ihn beeinträchtigende Handlung des Generalsekretärs des Rates aufgrund dieses Beschlusses Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Handlungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers ergeben.

Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält. Der Generaldirektor für Verwaltung teilt dem Betreffenden eine mit Gründen versehene Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Hat der Sachverständige innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erhalten, so gilt die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31

Erteilung von Informationen

Die Ständigen Vertretungen aller Mitgliedstaaten werden jährlich über die Zahl der Sachverständigen beim GSR informiert. Diese Informationen umfassen auch

a)

die Staatsangehörigkeit der von einer ZSO gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 abgeordneten Sachverständigen;

b)

etwaige Ausnahmen vom Auswahlverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 4;

c)

die Zuweisung aller Sachverständigen;

d)

etwaige Aussetzungen und frühzeitige Beendigungen der Abordnung von Sachverständigen gemäß den Artikeln 9 und 10;

e)

die jährliche Aktualisierung der Vergütungen der Sachverständigen gemäß Artikel 19.

Artikel 32

Übertragung von Befugnissen

Alle dem GSR im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Befugnisse werden durch den Generalsekretär des Rates ausgeübt. Der Generalsekretär des Rates ist ermächtigt, diese Befugnisse ganz oder teilweise an den Generaldirektor für Verwaltung des GSR zu übertragen.

Artikel 33

Aufhebung

Der Beschluss 2007/829/EG des Rates wird aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 34 des vorliegenden Beschlusses bleiben Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 15 bis 19 des aufgehobenen Beschlusses jedoch auf alle Abordnungen anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits bestehen.

Artikel 34

Inkrafttreten und Geltung

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seinem Inkrafttreten für jede neue Abordnung oder Verlängerung einer Abordnung.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. RINKĒVIČS


(1)  Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).