31996R2465

Verordnung (EG) Nr. 2465/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Irak

Amtsblatt Nr. L 337 vom 27/12/1996 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2465/96 DES RATES vom 17. Dezember 1996 über die Unterbrechung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Irak

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73g und 228a,

gestützt auf den vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union am 17. Dezember 1996 festgelegten Gemeinsamen Standpunkt betreffend Ausnahmen von dem Embargo gegenüber Irak (1) zur Umsetzung der Resolutionen 660, 661, 666, 670 (1990), 687 (1991) und 986 (1995) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hatte nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 660, 661, 666, 670 (1990) und 687 (1991) beschlossen, daß alle Staaten die notwendigen Maßnahmen im Hinblick auf die in diesen Resolutionen vorgesehene Unterbrechung ihrer wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak treffen.

Ferner hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen, nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 986 (1995) für humanitäre Bedürfnisse vorübergehend die Einfuhr von Mineralöl und Mineralölerzeugnissen mit Ursprung in Irak unter entsprechenden Bedingungen zu gestatten, damit die unter anderem für die Finanzierung der Einfuhren bestimmter Waren nach Irak sowie bestimmter damit verbundener Geschäftstätigkeiten notwendigen Mittel beschafft werden können.

Die Bedingungen, unter denen die Geschäfte und Zahlungen im Zusammenhang mit den gemäß dieser Verordnung gestatteten Wirtschaftstätigkeiten durchgeführt werden dürfen, müssen einheitlich durch unmittelbar anwendbare Gemeinschaftsrechtsvorschriften festgelegt werden.

Aus Gründen der Transparenz und unter Berücksichtigung der seit Verhängung des Embargos eingetretenen Entwicklungen sollten die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Umsetzung bestimmter Teile der vorgenannten Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in einem umfassenden Rechtsakt der Gemeinschaft zusammengefaßt werden, der unter anderem die unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) fallenden Erzeugnisse berücksichtigt, weshalb die Verordnungen (EWG) Nr. 2340/90 (2) und (EWG) Nr. 3155/90 (3) des Rates zur Verhinderung des Irak und Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft aufgehoben werden sollten. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit dem Beschluß 96/740/EGKS (4) den Beschluß 90/414/EGKS (5) mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an aufgehoben.

Die Maßnahmen, die zur Umsetzung der Resolutionen 660, 661, 666, 670 (1990) und 687 (1991) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in den von dieser Verordnung nicht erfaßten Bereichen getroffen wurden, sind weiterhin anwendbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Untersagt sind:

1. die Verbringung aller Rohstoffe und Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft;

2. die Ausfuhr nach Irak aller Rohstoffe und Erzeugnisse mit Ursprung in oder Herkunft aus der Gemeinschaft sowie aller Rohstoffe und Erzeugnisse nach Durchfuhr durch die Gemeinschaft;

3. die Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen, die der Wirtschaft Iraks zugute kommen, insbesondere

i) zum Zweck aller in Irak oder von Irak aus betriebenen Wirtschaftstätigkeiten oder

ii) für natürliche Personen in Irak, für nach irakischem Recht gebildete oder eingetragene juristische Personen oder für Einrichtungen, die (innerhalb oder außerhalb Iraks) eine Wirtschaftstätigkeit ausüben und von Personen oder Einrichtungen kontrolliert werden, die in Irak ansässig sind oder nach irakischem Recht gebildet oder eingetragen sind;

4. die Erteilung der Erlaubnis, im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft zu starten, zu landen oder dieses Gebiet zu überfliegen, für alle Flugzeuge, die Frachtgüter von oder nach Irak befördern oder im Hoheitsgebiet Iraks landen sollen oder dort gestartet sind;

5. alle Tätigkeiten, die die Förderung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten bezwecken oder bewirken.

Artikel 2

Die Verbote nach Artikel 1 gelten nicht für:

1. die Verbringung in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft von

a) Rohstoffen oder Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Irak, die vor dem 7. August 1990 ausgeführt wurden,

b) Mineralöl und Mineralölerzeugnisse mit Ursprung in Irak, deren Ausfuhr aus Irak gemäß der Resolution 986 (1995) des Sicherheitsrats genehmigt wurde, und zwar unter den Zahlungsbedingungen, die von dem mit der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuß festgelegt worden sind;

2. finanzielle und andere wesentliche Transaktionen, die unmittelbar mit der Einfuhr der in Nummer 1 Buchstabe b) genannten Produkte in die Gemeinschaft zusammenhängen;

3. die Ausfuhr folgender Waren aus der Gemeinschaft nach Irak oder die Durchfuhr dieser Waren durch die Gemeinschaft nach Irak:

a) Erzeugnisse, die ausschließlich für medizinische Zwecke bestimmt sind, nach Genehmigung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats,

b) Nahrungsmittel, nach Mitteilung an den genannten Ausschuß,

c) lebenswichtige Materialien und Lieferungen für zivile Zwecke, deren Ausfuhr nach Irak von dem genannten Ausschuß genehmigt wurde,

d) Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, die für den sicheren Betrieb der Ölleitung Kirkuk- Yumurtalik in Irak unerläßlich sind und deren Ausfuhr nach Irak von dem genannten Ausschuß gemäß der Resolution 986 (1995) des Sicherheitsrats genehmigt wurde, und zwar unter den Zahlungsbedingungen, die von dem mit der Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuß festgelegt worden sind,

e) sonstige Erzeugnisse, für deren Ausfuhr der genannte Ausschuß seine Genehmigung erteilt hat;

4. Tätigkeiten, die unmittelbar für die Ausfuhr der in Nummer 3 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse erforderlich sind, einschließlich der damit verbundenen finanziellen Transaktionen;

5. Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen, für den Betrieb bestehender Krankenhäuser notwendige medizinische Dienstleistungen oder nichtfinanzielle Dienstleistungen, die auf Verträge oder Vertragszusätze zurückgehen, welche vor dem 7. August 1990 geschlossen wurden und mit deren Ausführung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde;

6. von dem genannten Ausschuß genehmigte oder für Tätigkeiten der Vereinten Nationen in Irak bestimmte Flüge;

7. Dienstleistungen, die zwangsläufig mit den in Nummer 1 Buchstabe a), Nummer 3 Buchstaben a), b), c) und e), Nummer 5 sowie Nummer 6 genannten Tätigkeiten verbunden sind.

Artikel 3

Mineralöl und Mineralölerzeugnisse, die von Irak im Einklang mit der Resolution 986 (1995) des Sicherheitsrats ausgeführt werden und an denen Irak noch Eigentumsrechte hat, oder Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Ausfuhren sind von der Gerichtsbarkeit befreit und unterliegen keiner Form von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung.

Artikel 4

Alle unmittelbaren oder mittelbaren Zahlungen aus dem von dem genannten Ausschuß gemäß der Resolution 986 (1995) festgelegten Konto dürfen nur für die in Nummer 8 dieser Resolution genannten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Zwecke bestimmt sein und zu keinem anderen Zweck verwendet werden.

Artikel 5

Die Artikel 1 bis 4 gelten unbeschadet der Rechte oder Pflichten aus internationalen Übereinkünften oder aus Verträgen oder Lizenzen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen bzw. erteilt worden sind.

Artikel 6

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die sachdienlichen Angaben über die geltenden Verfahren, nach denen Transaktionen oder Tätigkeiten gemäß Artikel 2 dem genannten Ausschuß mitzuteilen sind oder nach denen hierfür von diesem Ausschuß die erforderliche Genehmigung einzuholen ist, insbesondere die Verfahren zur Erlangung von Zahlungen aus dem irakischen Konto gemäß den von dem genannten Ausschuß festgelegten Bedingungen, sowie sonstige zweckdienliche Angaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 7

(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie teilen einander die im Hinblick auf das Embargo gegen Irak getroffenen Maßnahmen sowie sonstige ihnen zur Verfügung stehende zweckdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, wie die Liste der Mineralölgesellschaften, die sich unmittelbar an den mit der Resolution 661 (1990) eingesetzten Ausschuß wenden dürfen; ferner teilen sie Verstöße und andere Probleme bei der Durchführung sowie Urteile nationaler Gerichte mit.

(3) Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind.

Artikel 8

Die Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 und die Verordnung (EWG) Nr. 3155/90 werden aufgehoben.

Artikel 9

Diese Verordnung gilt für das Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums, und alle Luft- oder Wasserfahrzeuge unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats sowie für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingetragenen oder gebildeten Körperschaften.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 10. Dezember 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. YATES

(1) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts.

(2) ABl. Nr. L 213 vom 9. 8. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1194/91 (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 37).

(3) ABl. Nr. L 304 vom 1. 11. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1194/91 (ABl. Nr. L 115 vom 8. 5. 1991, S. 37).

(4) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

(5) ABl. Nr. L 213 vom 9. 8. 1990, S. 3. Beschluß zuletzt geändert durch den Beschluß 91/265/EGKS (ABl. Nr. L 127 vom 23. 5. 1991, S. 27).