24.2.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 55/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES
vom 19. Februar 2004
über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2) äußerte der Rat große Besorgnis über die Lage in Simbabwe und insbesondere über ernste Verletzungen der Menschenrechte, darunter auch Verletzungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, durch die Regierung von Simbabwe. Angesichts dessen verhängte er bestimmte restriktive Maßnahmen, die jährlich überprüft werden. Einige der gegen Simbabwe verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 (3) umgesetzt. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 313/2003 (4) bis 20. Februar 2004 verlängert. |
(2) |
Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es daher für erforderlich, die restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen, aufrechtzuerhalten, solange die Verstöße anhalten. |
(3) |
Dementsprechend sieht der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP eine Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vor. |
(4) |
Die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Simbabwes sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen. |
(5) |
Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet. |
(6) |
Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen mit der aktuellen Lage in Einklang zu bringen. |
(7) |
Die vorliegende Verordnung ändert und verlängert die restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 310/2002, die sie unverzüglich nach deren Ablauf ersetzen soll — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein. |
b) |
„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:
|
c) |
„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln, des Zugangs zu ihnen oder des Handels mit ihnen, wodurch das Volumen, die Beträge, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Geldmittel verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird; |
d) |
„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können; |
e) |
„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen betrifft, sich aber nicht darauf beschränkt. |
Artikel 2
Es ist untersagt,
a) |
technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben; |
b) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen; |
c) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a) oder b) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen. |
Artikel 3
Es ist untersagt,
a) |
wissentlich und vorsätzlich die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen; |
b) |
technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern, oder weiterzugeben; |
c) |
Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bereitzustellen; |
d) |
wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen. |
Artikel 4
(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
a) |
die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit
|
b) |
den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, sowie die Bereitstellung von Finanzhilfen, Finanzmitteln und technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Transaktionen. |
(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.
Artikel 5
Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.
Artikel 6
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wie sie in Anhang III aufgeführt sind, gehören, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
(3) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.
Artikel 7
(1) Abweichend von Artikel 6 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.
(2) Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorene Konten — von
a) |
Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten oder |
b) |
fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 oder der vorliegenden Verordnung unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 6 Absatz 1 fallen.
Artikel 8
(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet Artikel 284 EG-Vertrag sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) |
den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln; |
b) |
mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. |
(2) Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zugänglich gemacht.
(3) Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.
Artikel 9
Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die in dem guten Glauben, dass derartige Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder Gelder nicht zur Verfügung stellen, noch deren Direktoren oder Beschäftigte dürfen auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.
Artikel 10
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Artikel 11
Die Kommission wird ermächtigt,
a) |
Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern; |
b) |
Anhang III auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf den Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zu ändern. |
Artikel 12
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.
Artikel 13
Diese Verordnung gilt
a) |
im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, |
b) |
an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, |
c) |
für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort, |
d) |
für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Gruppen oder Rechtspersönlichkeiten, |
e) |
für jede juristische Person, Gruppe oder Rechtspersönlichkeit, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht. |
Artikel 14
Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
(1) ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.
(2) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/115/GASP (ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 30).
(3) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 743/2003 der Kommission (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 18).
(4) ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 6.
ANHANG I
Liste der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen nach Artikel 3
Die folgende Liste enthält keine speziell für militärische Zwecke ausgelegte oder angepasste Artikel.
1. |
Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile. |
2. |
Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung. |
3. |
Elektrische Suchscheinwerfer. |
4. |
Kugelsichere Baugeräte. |
5. |
Jagdmesser. |
6. |
Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten. |
7. |
Handladeausrüstung für Munition. |
8. |
Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen. |
9. |
Optische Festkörper-Detektoren. |
10. |
Bildverstärkerröhren. |
11. |
Teleskop-Visiereinrichtungen. |
12. |
Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
|
13. |
Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile. |
14. |
Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile. |
15. |
Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile. |
16. |
Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge. |
17. |
Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile. |
18. |
Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind. |
19. |
Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile. |
20. |
Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile. |
21. |
Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen:
|
22. |
Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile. |
23. |
Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile. |
24. |
Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
|
25. |
Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile. |
26. |
Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:
|
27. |
Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:
|
28. |
Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür. |
29. |
Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist. |
30. |
Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung. |
31. |
Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt:
|
32. |
Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist. |
ANHANG II
Verzeichnis der zuständigen Behörden nach den Artikeln 4, 7 und 8
BELGIEN
Service public fédéral des affaires étrangères, commerce extérieur et coopération au développement |
Egmont 1 |
Rue des Petits Carmes 19 |
B-1000 Bruxelles |
Direction générale des affaires bilatérales |
Service „Afrique du sud du Sahara“ |
Téléphone (32-2) 501 85 77 |
Service des transports |
Téléphone (32-2) 501 37 62 |
Télécopieur (32-2) 501 88 27 |
Direction générale de la coordination et des affaires européennes |
Coordination de la politique commerciale |
Téléphone (32-2) 501 83 20 |
Service public fédéral de l'économie, des petites et moyennes entreprises, des classes moyennes et de l'énergie |
Direction générale du potentiel économique, service „Licences“ |
Avenue du Général Leman 60 |
B-1040 Bruxelles |
Téléphone (32-2) 206 58 16/27 |
Télécopieur (32-2) 230 83 22 |
Service public fédéral des finances |
Administration de la Trésorerie |
Avenue des Arts 30 |
B-1040 Bruxelles |
Télécopieur (32-2) 233 74 65 |
Courriel: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be |
Brussels Hoofdstedelijk Gewest — Région de Bruxelles-Capitale |
Kabinet van de minister van Financiën, Begroting, Openbaar Ambt en Externe Betrekkingen van de Brusselse Hoofdstedelijke regering |
Kunstlaan 9 |
B-1210 Brussel |
Telefoon: (32-2) 209 28 25 |
Fax: (32-2) 209 28 12 |
Cabinet du ministre des finances, du budget, de la fonction publique et des relations extérieures du gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale |
Avenue des Arts 9 |
B-1210 Bruxelles |
Téléphone (32-2) 209 28 25 |
Télécopieur (32-2) 209 28 12 |
Région wallonne:
Cabinet du ministre-président du gouvernement wallon |
Rue Mazy 25-27 |
B-5100 Jambes-Namur |
Téléphone (32-81) 33 12 11 |
Télécopieur (32-81) 33 13 13 |
Vlaams Gewest:
Administratie Buitenlands Beleid |
Boudewijnlaan 30 |
B-1000 Brussel |
Tel. (32-2)553 59 28 |
Fax (32-2)553 60 37 |
DÄNEMARK
Erhvervs- og Boligstyrelsen |
Dahlerups Pakhus |
Langelinie Allé 17 |
DK-2100 København Ø |
Tlf. (45) 35 46 60 00 |
Fax (45) 35 46 60 01 |
Udenrigsministeriet |
Asiatisk Plads 2 |
DK-1448 København K |
Tlf. (45) 33 92 00 00 |
Fax (45) 32 54 05 33 |
Justitsministeriet |
Slotholmsgade 10 |
DK-1216 København K |
Tlf. (45) 33 92 33 40 |
Fax (45) 33 93 35 10 |
DEUTSCHLAND
Betr. Finanzmittel und Finanzhilfe:
Deutsche Bundesbank |
Servicezentrum Finanzsanktionen |
Postfach |
D-80281 München |
Tel. (49-89) 28 89 38 00 |
Fax (49-89) 35 01 63 38 00 |
Betr. Güter, technische Hilfe und andere Dienstleistungen:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) |
Frankfurter Straße 29-35 |
D-65760 Eschborn |
Tel. (49-61) 969 08-0 |
Fax (49-61) 969 08-800 |
GRIECHENLAND
Yπουργείο Εθνικής Οικονομίας |
Γενική Διεύθυνση Οικονομικής Πολιτικής |
Νίκηs 5-7 |
GR-101 80 Αθήνα |
Τηλ.: (0030-210) 333 27 81-2 |
Φαξ: (0030-210) 333 28 10, 333 27 93 |
Ministry of National Economy |
General Directorate of Economic Policy |
5-7 Nikis St. |
GR-101 80 Athens |
Tel.: (0030-210) 333 27 81-2 |
Fax: (0030-210) 333 28 10, 333 27 93 |
Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας |
Γενική Γραμματεία Διεθνών Οικονομικών Σχέσεων |
Γενική Διεύθυνση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής |
Κορνάρου 1 |
GR-105 63 Αθήνα |
Τηλ.: (0030-210) 333 27 81-2 |
Φαξ: (0030-210) 333 28 10, 333 27 93 |
Ministry of National Economy |
General Directorate for Policy Planning and Implementation |
1, Kornarou St. |
GR-105 63 Athens |
Tel.: (0030-210) 333 27 81-2 |
Fax: (0030-210) 333 28 10, 333 27 93 |
SPANIEN
Ministerio de Economía |
Dirección General de Comercio e Inversiones |
Paseo de la Castellana, 162 |
E-28046 Madrid |
Tel. (34) 913 49 38 60 |
Fax (34) 914 57 28 63 |
Dirección General del Tesoro y Política Financiera |
Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales |
Ministerio de Economía |
Paseo del Prado, 6 |
E-28014 Madrid |
Tel. (34) 912 09 95 11 |
Fax (34) 912 09 96 56 |
FRANKREICH
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie |
Direction générale des douanes et des droits indirects |
Cellule embargo — Bureau E2 |
Téléphone (33) 144 74 48 93 |
Télécopie (33) 144 74 48 97 |
Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie |
Direction du Trésor |
Service des affaires européennes et internationales |
Sous-direction E |
139 rue de Bercy |
F-75572 Paris |
Cedex 12 |
Téléphone (33) 144 87 17 17 |
Télécopieur (33) 153 18 36 15 |
Ministère des affaires étrangères |
Direction de la coopération européenne |
Sous-direction des relations extérieures de la Communauté |
Téléphone (33) 143 17 44 52 |
Télécopieur (33) 143 17 56 95 |
Direction générale des affaires politiques et de sécurité |
Service de la politique étrangère et de sécurité commune |
Téléphone (33) 143 17 45 16 |
Télécopieur (33) 143 17 45 84 |
IRLAND
Central Bank of Ireland |
Financial Markets Department |
PO box 559 |
Dame Street |
Dublin 2 |
Ireland |
Tel. (353-1) 671 66 66 |
Department of Foreign Affairs |
Bilateral Economic Relations Division |
76-78 Harcourt Street |
Dublin 2 |
Ireland |
Tel. (353-1) 408 24 92 |
Department of Enterprise, Trade and Employment |
Licensing Unit |
Earlsfort Centre |
Lower Hatch Street |
Dublin 2 |
Ireland |
Tel. (353-1) 631 21 21 |
Fax (353-1) 631 25 62 |
ITALIEN
Ministero degli Affari esteri |
DGAS — Uff. II |
Roma |
Tel. (39) 06 36 91 24 35 |
Fax (39) 06 36 91 45 34 |
Ministero delle Attività produttive |
Gabinetto del vice ministro per il Commercio estero |
Roma |
Tel. (39) 06 59 64 75 47 |
Fax (39) 06 59 64 74 94 |
Ministero delle Infrastrutture e dei trasporti |
Gabinetto del ministro |
Roma |
Tel. (39) 06 44 26 73 75 |
Fax (39) 06 44 26 73 70 |
LUXEMBURG
Ministère des affaires étrangères |
Direction des relations économiques internationales |
6 rue de la Congrégation |
L-1352 Luxembourg |
Téléphone (352) 478 23 46 |
Télécopieur (352) 22 20 48 |
Ministère des finances |
3 rue de la Congrégation |
L-1352 Luxembourg |
Téléphone (352) 478 27 12 |
Télécopieur (352) 47 52 41 |
NIEDERLANDE
Ministerie van Buitenlandse Zaken |
Directie Verenigde Naties |
Afdeling Politieke Zaken |
2594AC Den Haag |
Nederland |
Tel. (31-70) 348 42 06 |
Fax (31-70) 348 67 49 |
Ministerie van Financiën |
Directie Financiële Markten, afdeling Integriteit |
Postbus 20201 |
2500EE Den Haag |
Nederland |
Tel. (31-70) 342 89 97 |
Fax (31-70) 342 79 18 |
ÖSTERREICH
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit |
Abteilung C/2/2 |
Stubenring 1 |
A-1010 Wien |
Tel. (43-1) 711 00 |
Fax (43-1) 711 00-8386 |
Österreichische Nationalbank |
Otto-Wagner-Platz 3 |
A-1090 Wien |
Tel. (43-1) 404 20-431/404 20-0 |
Fax (43-1) 404 20-7399 |
Bundesministerium für Inneres |
Bundeskriminalamt |
Josef-Holaubek-Platz 1 |
A-1090 Wien |
Tel (43-1) 313 45-0 |
Fax: (43-1) 313 45-85290 |
PORTUGAL
Ministério dos Negócios Estrangeiros |
Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais |
Largo do Rilvas |
P-1350-179 Lisboa |
Tel.: (351-21) 394 60 72 |
Fax: (351-21) 394 60 73 |
Ministério das Finanças |
Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais |
Avenida Infante D. Henrique 1, C- 2.o |
P-1100 Lisboa |
Tel.: (351-1) 882 32 40/47 |
Fax: (351-1) 882 32 49 |
FINNLAND
Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet |
PL/PB 176 |
FI-00161 Helsinki/Helsingfors |
P./Tel. (358-9) 16 05 59 00 |
Faksi/Fax (358-9) 16 05 57 07 |
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SCHWEDEN
Inspektionen för strategiska produkter (ISP) |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH
Sanctions Licensing Unit |
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Department of Trade and Industry |
4 Abbey Orchard Street |
London SW1P 2HT |
United Kingdom |
Tel. (44-207) 215 05 94 |
Fax (44-207) 215 05 93 |
HM Treasury |
Financial Systems and International Standards |
1 Horse Guards Road |
London SW1A 2HQ |
United Kingdom |
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Bank of England |
Financial Sanctions Unit |
Threadneedle Street |
London EC2R 8AH |
United Kingdom |
Tel. (44-207) 601 46 07 |
Fax (44 207) 601 43 09 |
ANHANG III
Liste der Personen nach Artikel 6
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Präsident, geb. 21.2.1924 |
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Staatsministerin im Amt des Vize-Präsidenten (früher Staatsministerin für das Landreformprogramm im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968 |
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Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960 |
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Stellvertretender Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung |
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Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 4.4.1963 |
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Stellvertretende Ministerin für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 10.6.1962 |
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Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 25.11.1939 |
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Polizeichef, geb. 10.3.1953 |
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Sekretär für Land und Wiederansiedlung im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1936 |
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Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. 25.1.1947 |
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ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 14.3.1955 |
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Stellvertretender Minister des Inneren |
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Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956 |
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Erster Sekretär im Amt des Präsidenten, zuständig für Sonderaufgaben (früher Erster Sekretär im Außenministerium), geb. 19.3.1949 |
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Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 1.8.1952 |
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Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1939 |
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Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten (früher Minister für Sicherheit), geb. 1.8.1946 |
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Leiter der Wahlaufsichtskommission |
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Staatsminister für staatliche Unternehmen und halbstaatliche Einrichtungen im Amt des Präsidenten (früher Stellvertretender Minister des Inneren), geb. 8.3.1940 |
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Sekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1935 |
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Gouverneur der Provinz Masvingo, geb. 7.11.1935 |
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Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 17.2.1938 |
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Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 25.5.1947 |
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Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 23.10.1970 |
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Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung (früher Stellvertretender Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung), geb. 4.4.1949 |
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Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation |
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Sekretärin für Frauenfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1933 |
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Stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 13.6.1952 |
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Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (früher Minister für Land, Landwirtschaft und Wiederansiedlung im ländlichen Raum), geb. 21.11.1954 |
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Stellvertretende Sekretärin für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 11.7.1943 |
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Stellvertretende Ministerin für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen, geb. 4.4.1941 |
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Vorsitz, Medieninformationsausschuss |
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Stellvertretender Generalsekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF) (früher Finanzminister), geb. 22.3.1950 |
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Stellvertretender Sekretär für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.4.1944 |
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Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Staatsminister für staatliche Unternehmen und halbstaatliche Einrichtungen im Amt des Präsidenten), geb. 10.8.1961 |
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Gouverneur der Provinz Harare (früher Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 15.10.1946 |
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Minister ohne Geschäftsbereich (früher Minister für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen), geb. 30.7.1955 |
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Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel, geb. 10.8.1934 |
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Stellvertretender Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom, geb. 4.4.1948 |
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Gouverneur der Provinz Mashonaland Central |
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Gouverneurin der Provinz Matabeleland South, Sekretärin für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1936 |
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Gouverneur der Provinz Bulawayo |
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Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt im Politbüro der ZANU (PF) |
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Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (früher Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom), geb. 4.7.1952 |
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Parlamentssprecher, geb. 15.9.1946 |
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Minister des Inneren (früher Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen), geb. 15.11.1949 |
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Staatsminister für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Amt des Präsidenten, geb. 12.1.1957 |
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Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt), geb. 7.5.1950 |
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Stellvertretender Sekretär für Rechtsangelegenheiten im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1945 |
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Gouverneur der Provinz Matabeleland North (Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 12.10.1951 |
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Vizepräsident, geb. 6.12.1923 |
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Gouverneur der Provinz Midlands, geb. 7.7.1931 |
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Staatsministerin für Wissenschaft und Technologie im Amt des Präsidenten (früher Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. 18.8.1946 |
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Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.12.1958 |
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Leiter der obersten Meldebehörde (Registrar General), geb. 22.12.1942 |
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Außenminister, geb. 17.12.1941 |
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Ehefrau von Robert Gabriel Mugabe, geb. 23.7.1965 |
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Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1934 |
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Ministerin für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung (früher Ministerin für die Entwicklung der ländlichen Ressourcen und der Wasserwirtschaft), geb. 15.4.1955 |
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Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1.5.1949 |
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Minister für Industrie und Internationalen Handel (früher Minister für Hochschulbildung und Technologie), geb. 23.10.1942 |
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Minister für höhere Bildung und Hochschulen (früher Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung), geb. 31.7.1941 |
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Minister für Verkehr und Kommunikation (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 6.2.1954 |
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Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten, zuständig für das Programm zur Korruptions- und Monopolbekämpfung (früher Sekretär für Außenbeziehungen im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 27.7.1935 |
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Minister für Jugendförderung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigung, Brigade Kommandeur a. D. |
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Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, geb. 27.5.1948 |
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Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1922 |
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Brigadegeneral (früher Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes), geb. 24.6.1957 |
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Stellvertretender Außenminister, geb. 13.10.1954 |
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Sekretär für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 22.10.1930 |
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Stellvertretender Sekretär für Kommissariat im Politbüro der ZANU (PF), geb. 20.9.1949 |
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Minister für Umwelt und Tourismus, geb. 17.4.1959 |
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Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten, zuständig für Land, Landreform und Wiederansiedlung, geb. 22.8.1934 |
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Generalleutnant, Gouverneur der Provinz Manicaland |
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Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (früher Staatsministerin für den informellen Sektor), geb. 20.9.1949 |
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Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder (früher Stellvertretender Minister), geb. 2.8.1950 |
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Stellvertretende Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF) |
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Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung (früher Stellvertretender Minister für die Entwicklung der ländlichen Ressourcen und der Wasserwirtschaft), geb. 10.5.1945 |
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Stellvertretender Sekretär für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder im Politbüro der ZANU (PF) |
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Gouverneur der Provinz Mashonaland West |
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Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944 |
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Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen im Amt des Präsidenten, geb. 6.6.1945 |
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Sekretär für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 29.9.1928 |
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Generalleutnant der Luftwaffe, geb. 1.11.1955 |
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Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur |
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Vorsitz, Nationaler Verband der Kriegsveteranen, geb. 31.12.1970 |
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Kabinettschef (Nachfolger von Charles Utete — Nr. 93), geb. 3.5.1949 |
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Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956 |
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Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF) |
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Berater für Gesundheitsfragen im Amt des Präsidenten, geb. 15.10.1936 |
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Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 15.6.1940 |
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Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), Marschall der Lufwaffe a. D. (früher Sekretär für Einheimischenförderung im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 8.10.1948 |
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Vorsitzender des Präsidialausschusses für die Grundbesitzüberprüfung (früher Kabinettschef), geb. 30.10.1938 |
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Leiter der Strafvollzugsanstalten, geb. 4.3.1947 |
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General a. D. (früher Generalstabschef), geb. 27.9.1943 |