24.2.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 55/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 314/2004 DES RATES

vom 19. Februar 2004

über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP des Rates vom 19. Februar 2004 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (2) äußerte der Rat große Besorgnis über die Lage in Simbabwe und insbesondere über ernste Verletzungen der Menschenrechte, darunter auch Verletzungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, durch die Regierung von Simbabwe. Angesichts dessen verhängte er bestimmte restriktive Maßnahmen, die jährlich überprüft werden. Einige der gegen Simbabwe verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 (3) umgesetzt. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 313/2003 (4) bis 20. Februar 2004 verlängert.

(2)

Der Rat ist weiterhin der Auffassung, dass die Regierung Simbabwes nach wie vor an schweren Verstößen gegen die Menschenrechte beteiligt ist. Der Rat hält es daher für erforderlich, die restriktiven Maßnahmen gegen die Regierung Simbabwes und diejenigen, die in erster Linie die Verantwortung für diese Verstöße tragen, aufrechtzuerhalten, solange die Verstöße anhalten.

(3)

Dementsprechend sieht der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP eine Verlängerung der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vor.

(4)

Die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umfassen unter anderem ein Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, ein Verbot der Ausfuhr von Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden könnten, sowie das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen von Mitgliedern der Regierung Simbabwes sowie mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des EG-Vertrags, weshalb insbesondere zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die Maßnahmen umzusetzen, soweit die Gemeinschaft betroffen ist. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe von dessen Bestimmungen Anwendung findet.

(6)

Es ist wünschenswert, die Bestimmungen über das Verbot der technischen Hilfe, der Bereitstellung von Finanzmitteln und der Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und über das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen mit der aktuellen Lage in Einklang zu bringen.

(7)

Die vorliegende Verordnung ändert und verlängert die restriktiven Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 310/2002, die sie unverzüglich nach deren Ablauf ersetzen soll —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form von Unterweisung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein.

b)

„Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

i)

Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel;

ii)

Guthaben bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Schulden und Schuldverschreibungen;

iii)

öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteile, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivatverträge;

iv)

Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten;

v)

Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen;

vi)

Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen;

vii)

Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen;

viii)

jedes andere Finanzierungsinstrument für Ausfuhren;

c)

„Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln, des Zugangs zu ihnen oder des Handels mit ihnen, wodurch das Volumen, die Beträge, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Geldmittel verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird;

d)

„wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

e)

„Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen“ die Verhinderung ihrer Verwendung für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, die auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen betrifft, sich aber nicht darauf beschränkt.

Artikel 2

Es ist untersagt,

a)

technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waffen und damit verbundenem Material an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen;

c)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a) oder b) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

Artikel 3

Es ist untersagt,

a)

wissentlich und vorsätzlich die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Gemeinschaft, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;

b)

technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern, oder weiterzugeben;

c)

Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a) genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bereitzustellen;

d)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a), b) oder c) genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.

Artikel 4

(1)   Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie von technischer Hilfe im Zusammenhang mit

i)

nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der Gemeinschaft zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist,

ii)

Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist;

b)

den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, sowie die Bereitstellung von Finanzhilfen, Finanzmitteln und technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Transaktionen.

(2)   Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.

Artikel 5

Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union, der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, von humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.

Artikel 6

(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, wie sie in Anhang III aufgeführt sind, gehören, werden eingefroren.

(2)   Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.

(3)   Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge unmittelbar oder mittelbar die Förderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.

Artikel 7

(1)   Abweichend von Artikel 6 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

für Grundausgaben, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind;

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen;

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen;

d)

für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte.

Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung.

(2)   Artikel 6 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift — auf eingefrorene Konten — von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen der eingefrorenen Konten oder

b)

fälligen Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 oder der vorliegenden Verordnung unterliegen,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 6 Absatz 1 fallen.

Artikel 8

(1)   Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet Artikel 284 EG-Vertrag sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,

a)

den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln;

b)

mit den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten.

(2)   Zusätzliche Informationen, die der Kommission direkt zugehen, werden den zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats zugänglich gemacht.

(3)   Die nach diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.

Artikel 9

Weder die natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, die in dem guten Glauben, dass derartige Handlungen mit dieser Verordnung im Einklang stehen, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einfrieren oder Gelder nicht zur Verfügung stellen, noch deren Direktoren oder Beschäftigte dürfen auf irgendeine Weise hierfür haftbar gemacht werden, sofern das Einfrieren der Gelder und der wirtschaftlichen Ressourcen nicht erwiesenermaßen auf Nachlässigkeit zurückzuführen ist.

Artikel 10

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und teilen einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung mit, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.

Artikel 11

Die Kommission wird ermächtigt,

a)

Anhang II anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern;

b)

Anhang III auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf den Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP zu ändern.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung von diesen Vorschriften in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit.

Artikel 13

Diese Verordnung gilt

a)

im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums,

b)

an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen,

c)

für Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsort,

d)

für nach dem Recht eines Mitgliedstaates gegründete oder eingetragene juristische Personen, Gruppen oder Rechtspersönlichkeiten,

e)

für jede juristische Person, Gruppe oder Rechtspersönlichkeit, die innerhalb der Gemeinschaft einer Geschäftstätigkeit nachgeht.

Artikel 14

Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Februar 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. McDOWELL


(1)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66.

(2)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 1. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/115/GASP (ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 30).

(3)  ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 743/2003 der Kommission (ABl. L 106 vom 29.4.2003, S. 18).

(4)  ABl. L 46 vom 20.2.2003, S. 6.


ANHANG I

Liste der zu interner Repression verwendbaren Ausrüstungen nach Artikel 3

Die folgende Liste enthält keine speziell für militärische Zwecke ausgelegte oder angepasste Artikel.

1.

Kugelsichere Helme, Polizeihelme, Polizeischilde, kugelsichere Schilde und speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

2.

Spezielle Fingerabdruck-Ausrüstung.

3.

Elektrische Suchscheinwerfer.

4.

Kugelsichere Baugeräte.

5.

Jagdmesser.

6.

Spezielle Ausrüstung zur Herstellung von Schrotflinten.

7.

Handladeausrüstung für Munition.

8.

Geräte zum Abhören von Nachrichtenverbindungen.

9.

Optische Festkörper-Detektoren.

10.

Bildverstärkerröhren.

11.

Teleskop-Visiereinrichtungen.

12.

Waffen mit glattem Lauf und zugehörige Munition — außer speziell für militärische Zwecke ausgelegte Waffen und Munition — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

Signalpistolen,

Druckluft- oder Patronen-Schussgeräte in Form von Industriewerkzeugen oder Tierbetäubungsgeräten.

13.

Simulatoren für das Training im Umgang mit Feuerwaffen und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile und Zubehörteile.

14.

Bomben und Granaten — mit Ausnahme der speziell für militärische Zwecke bestimmten — sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

15.

Panzerwesten — mit Ausnahme der nach Militärnormen oder -spezifikationen hergestellten — und speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

16.

Geländegängige Allrad-Nutzfahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden, sowie Panzerverkleidungen für derartige Fahrzeuge.

17.

Wasserwerfer und speziell hierfür ausgelegte oder angepasste Bauteile.

18.

Fahrzeuge, die mit einer Wasserkanone ausgerüstet sind.

19.

Fahrzeuge, die speziell dafür ausgelegt oder angepasst sind, zur Abwehr von Angreifern unter Strom gesetzt zu werden, sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile.

20.

Akustikgeräte, die nach Angaben des Herstellers oder Lieferanten zur Niederschlagung von Aufständen geeignet sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

21.

Fußschellen, Fußketten, Fesseln und Elektroschock-Gürtel, die speziell für die Fesselung von Menschen ausgelegt sind, ausgenommen:

Handschellen, deren größte Gesamtabmessung einschließlich Kette in geschlossenem Zustand 240 mm nicht überschreitet.

22.

Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen kampfunfähig machenden Stoff abgeben (z. B. Tränengas oder Reizgas), sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

23.

Tragbare Geräte, die für die Niederschlagung von Aufständen oder die Selbstverteidigung ausgelegt oder angepasst sind und einen elektrischen Schock abgeben (einschließlich Elektroschock-Stöcke, Elektroschock-Schilde, Betäubungspistolen und Elektroschock-Kletten (Taser)), sowie speziell für diesen Zweck ausgelegte oder angepasste Bauteile.

24.

Elektronische Geräte zum Aufspüren von versteckten Explosivstoffen sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

TV- oder Röntgeninspektionsgeräte.

25.

Elektronische Störgeräte, die speziell zur Verhinderung der funkferngesteuerten Detonation von improvisierten Sprengladungen ausgelegt sind, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile.

26.

Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel ausgelegt sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie speziell hierfür ausgelegte Bauteile, ausgenommen:

speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz ausgelegte Geräte und Einrichtungen, wobei der Einsatz in der durch Explosivstoffe bewirkten Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen besteht, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z. B. Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen).

27.

Geräte und Einrichtungen, die speziell für die Beseitigung von Explosivstoffen ausgelegt sind, ausgenommen:

Bombenschutzdecken,

Behälter für die Aufnahme von Gegenständen, bei denen es sich bekanntermaßen oder vermutlich um improvisierte Explosivladungen handelt.

28.

Nachtsicht- und Wärmebildgeräte und Bildverstärkerröhren oder Festkörpersensoren hierfür.

29.

Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.

30.

Explosivladungen mit linearer Schneidwirkung.

31.

Explosivstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt:

Amatol,

Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),

Nitroglykol,

Pentaerythrittetranitrat (PETN),

Pikrylchlorid,

Trinitrophenylmethylnitramin (Tetryl),

2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).

32.

Software, die speziell für die aufgeführten Ausrüstungen entwickelt wurde, und Technologie, die für die aufgeführten Ausrüstungen erforderlich ist.


ANHANG II

Verzeichnis der zuständigen Behörden nach den Artikeln 4, 7 und 8

BELGIEN

Service public fédéral des affaires étrangères, commerce extérieur et coopération au développement

Egmont 1

Rue des Petits Carmes 19

B-1000 Bruxelles

Direction générale des affaires bilatérales

Service „Afrique du sud du Sahara“

Téléphone (32-2) 501 85 77

Service des transports

Téléphone (32-2) 501 37 62

Télécopieur (32-2) 501 88 27

Direction générale de la coordination et des affaires européennes

Coordination de la politique commerciale

Téléphone (32-2) 501 83 20

Service public fédéral de l'économie, des petites et moyennes entreprises, des classes moyennes et de l'énergie

Direction générale du potentiel économique, service „Licences“

Avenue du Général Leman 60

B-1040 Bruxelles

Téléphone (32-2) 206 58 16/27

Télécopieur (32-2) 230 83 22

Service public fédéral des finances

Administration de la Trésorerie

Avenue des Arts 30

B-1040 Bruxelles

Télécopieur (32-2) 233 74 65

Courriel: Quesfinvragen.tf@minfin.fed.be

Brussels Hoofdstedelijk Gewest — Région de Bruxelles-Capitale

Kabinet van de minister van Financiën, Begroting, Openbaar Ambt en Externe Betrekkingen van de Brusselse Hoofdstedelijke regering

Kunstlaan 9

B-1210 Brussel

Telefoon: (32-2) 209 28 25

Fax: (32-2) 209 28 12

Cabinet du ministre des finances, du budget, de la fonction publique et des relations extérieures du gouvernement de la Région de Bruxelles-Capitale

Avenue des Arts 9

B-1210 Bruxelles

Téléphone (32-2) 209 28 25

Télécopieur (32-2) 209 28 12

Région wallonne:

Cabinet du ministre-président du gouvernement wallon

Rue Mazy 25-27

B-5100 Jambes-Namur

Téléphone (32-81) 33 12 11

Télécopieur (32-81) 33 13 13

Vlaams Gewest:

Administratie Buitenlands Beleid

Boudewijnlaan 30

B-1000 Brussel

Tel. (32-2)553 59 28

Fax (32-2)553 60 37

DÄNEMARK

Erhvervs- og Boligstyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Allé 17

DK-2100 København Ø

Tlf. (45) 35 46 60 00

Fax (45) 35 46 60 01

Udenrigsministeriet

Asiatisk Plads 2

DK-1448 København K

Tlf. (45) 33 92 00 00

Fax (45) 32 54 05 33

Justitsministeriet

Slotholmsgade 10

DK-1216 København K

Tlf. (45) 33 92 33 40

Fax (45) 33 93 35 10

DEUTSCHLAND

Betr. Finanzmittel und Finanzhilfe:

Deutsche Bundesbank

Servicezentrum Finanzsanktionen

Postfach

D-80281 München

Tel. (49-89) 28 89 38 00

Fax (49-89) 35 01 63 38 00

Betr. Güter, technische Hilfe und andere Dienstleistungen:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Frankfurter Straße 29-35

D-65760 Eschborn

Tel. (49-61) 969 08-0

Fax (49-61) 969 08-800

GRIECHENLAND

Yπουργείο Εθνικής Οικονομίας

Γενική Διεύθυνση Οικονομικής Πολιτικής

Νίκηs 5-7

GR-101 80 Αθήνα

Τηλ.: (0030-210) 333 27 81-2

Φαξ: (0030-210) 333 28 10, 333 27 93

Ministry of National Economy

General Directorate of Economic Policy

5-7 Nikis St.

GR-101 80 Athens

Tel.: (0030-210) 333 27 81-2

Fax: (0030-210) 333 28 10, 333 27 93

Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας

Γενική Γραμματεία Διεθνών Οικονομικών Σχέσεων

Γενική Διεύθυνση Σχεδιασμού και Διαχείρισης Πολιτικής

Κορνάρου 1

GR-105 63 Αθήνα

Τηλ.: (0030-210) 333 27 81-2

Φαξ: (0030-210) 333 28 10, 333 27 93

Ministry of National Economy

General Directorate for Policy Planning and Implementation

1, Kornarou St.

GR-105 63 Athens

Tel.: (0030-210) 333 27 81-2

Fax: (0030-210) 333 28 10, 333 27 93

SPANIEN

Ministerio de Economía

Dirección General de Comercio e Inversiones

Paseo de la Castellana, 162

E-28046 Madrid

Tel. (34) 913 49 38 60

Fax (34) 914 57 28 63

Dirección General del Tesoro y Política Financiera

Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales

Ministerio de Economía

Paseo del Prado, 6

E-28014 Madrid

Tel. (34) 912 09 95 11

Fax (34) 912 09 96 56

FRANKREICH

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction générale des douanes et des droits indirects

Cellule embargo — Bureau E2

Téléphone (33) 144 74 48 93

Télécopie (33) 144 74 48 97

Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie

Direction du Trésor

Service des affaires européennes et internationales

Sous-direction E

139 rue de Bercy

F-75572 Paris

Cedex 12

Téléphone (33) 144 87 17 17

Télécopieur (33) 153 18 36 15

Ministère des affaires étrangères

Direction de la coopération européenne

Sous-direction des relations extérieures de la Communauté

Téléphone (33) 143 17 44 52

Télécopieur (33) 143 17 56 95

Direction générale des affaires politiques et de sécurité

Service de la politique étrangère et de sécurité commune

Téléphone (33) 143 17 45 16

Télécopieur (33) 143 17 45 84

IRLAND

Central Bank of Ireland

Financial Markets Department

PO box 559

Dame Street

Dublin 2

Ireland

Tel. (353-1) 671 66 66

Department of Foreign Affairs

Bilateral Economic Relations Division

76-78 Harcourt Street

Dublin 2

Ireland

Tel. (353-1) 408 24 92

Department of Enterprise, Trade and Employment

Licensing Unit

Earlsfort Centre

Lower Hatch Street

Dublin 2

Ireland

Tel. (353-1) 631 21 21

Fax (353-1) 631 25 62

ITALIEN

Ministero degli Affari esteri

DGAS — Uff. II

Roma

Tel. (39) 06 36 91 24 35

Fax (39) 06 36 91 45 34

Ministero delle Attività produttive

Gabinetto del vice ministro per il Commercio estero

Roma

Tel. (39) 06 59 64 75 47

Fax (39) 06 59 64 74 94

Ministero delle Infrastrutture e dei trasporti

Gabinetto del ministro

Roma

Tel. (39) 06 44 26 73 75

Fax (39) 06 44 26 73 70

LUXEMBURG

Ministère des affaires étrangères

Direction des relations économiques internationales

6 rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Téléphone (352) 478 23 46

Télécopieur (352) 22 20 48

Ministère des finances

3 rue de la Congrégation

L-1352 Luxembourg

Téléphone (352) 478 27 12

Télécopieur (352) 47 52 41

NIEDERLANDE

Ministerie van Buitenlandse Zaken

Directie Verenigde Naties

Afdeling Politieke Zaken

2594AC Den Haag

Nederland

Tel. (31-70) 348 42 06

Fax (31-70) 348 67 49

Ministerie van Financiën

Directie Financiële Markten, afdeling Integriteit

Postbus 20201

2500EE Den Haag

Nederland

Tel. (31-70) 342 89 97

Fax (31-70) 342 79 18

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Abteilung C/2/2

Stubenring 1

A-1010 Wien

Tel. (43-1) 711 00

Fax (43-1) 711 00-8386

Österreichische Nationalbank

Otto-Wagner-Platz 3

A-1090 Wien

Tel. (43-1) 404 20-431/404 20-0

Fax (43-1) 404 20-7399

Bundesministerium für Inneres

Bundeskriminalamt

Josef-Holaubek-Platz 1

A-1090 Wien

Tel (43-1) 313 45-0

Fax: (43-1) 313 45-85290

PORTUGAL

Ministério dos Negócios Estrangeiros

Direcção-Geral dos Assuntos Multilaterais

Largo do Rilvas

P-1350-179 Lisboa

Tel.: (351-21) 394 60 72

Fax: (351-21) 394 60 73

Ministério das Finanças

Direcção-Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais

Avenida Infante D. Henrique 1, C- 2.o

P-1100 Lisboa

Tel.: (351-1) 882 32 40/47

Fax: (351-1) 882 32 49

FINNLAND

Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet

PL/PB 176

FI-00161 Helsinki/Helsingfors

P./Tel. (358-9) 16 05 59 00

Faksi/Fax (358-9) 16 05 57 07

Puolustusministeriö/Försvarsministeriet

Eteläinen Makasiinikatu 8/Södra Magasinsgatan 8

FI-00131 Helsinki/Helsingfors

PL/PB 31

P./Tel. (358-9) 16 08 81 28

Faksi/Fax (358-9) 16 08 81 11

SCHWEDEN

Inspektionen för strategiska produkter (ISP)

Box 70 252

S-107 22 Stockholm

Tfn (46-8) 406 31 00

Fax (46-8) 20 31 00

Regeringskansliet

Utrikesdepartementet

Rättssekretariatet för EU-frågor

Fredsgatan 6

S-103 39 Stockholm

Tfn (46-8) 405 10 00

Fax (46-8) 723 11 76

Finansinspektionen

Box 7831

S-103 98 Stockholm

Tfn (46-8) 787 80 00

Fax (46-8) 24 13 35

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Sanctions Licensing Unit

Export Control Organisation

Department of Trade and Industry

4 Abbey Orchard Street

London SW1P 2HT

United Kingdom

Tel. (44-207) 215 05 94

Fax (44-207) 215 05 93

HM Treasury

Financial Systems and International Standards

1 Horse Guards Road

London SW1A 2HQ

United Kingdom

Tel. (44-207) 270 59 77

Fax (44-207) 270 54 30

Bank of England

Financial Sanctions Unit

Threadneedle Street

London EC2R 8AH

United Kingdom

Tel. (44-207) 601 46 07

Fax (44 207) 601 43 09


ANHANG III

Liste der Personen nach Artikel 6

1.

Mugabe, Robert Gabriel

Präsident, geb. 21.2.1924

2.

Buka (alias Bhuka), Flora

Staatsministerin im Amt des Vize-Präsidenten (früher Staatsministerin für das Landreformprogramm im Amt des Präsidenten), geb. 25.2.1968

3.

Bonyongwe, Happyton

Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes, geb. 6.11.1960

4.

Chapfika, David

Stellvertretender Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung

5.

Charamba, George

Ständiger Sekretär im Amt für Information und Öffentlichkeitsarbeit, geb. 4.4.1963

6.

Charumbira, Fortune Zefanaya

Stellvertretende Ministerin für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 10.6.1962

7.

Chigwedere, Aeneas Soko

Minister für Bildung, Sport und Kultur, geb. 25.11.1939

8.

Chihuri, Augustine

Polizeichef, geb. 10.3.1953

9.

Chikowore, Enos C.

Sekretär für Land und Wiederansiedlung im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1936

10.

Chinamasa, Patrick Anthony

Minister für Justiz-, Rechts- und Parlamentsangelegenheiten, geb. 25.1.1947

11.

Chindori-Chininga, Edward Takaruza

ehemaliger Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 14.3.1955

12.

Chipanga, Tongesai Shadreck

Stellvertretender Minister des Inneren

13.

Chiwenga, Constantine

Befehlshaber der Streitkräfte Simbabwes, General (früher Befehlshaber der Armee, Generalleutnant), geb. 25.8.1956

14.

Chiwewe, Willard

Erster Sekretär im Amt des Präsidenten, zuständig für Sonderaufgaben (früher Erster Sekretär im Außenministerium), geb. 19.3.1949

15.

Chombo, Ignatius Morgan Chiminya

Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen, geb. 1.8.1952

16.

Dabengwa, Dumiso

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1939

17.

Goche, Nicholas Tasunungurwa

Staatsminister für nationale Sicherheit im Amt des Präsidenten (früher Minister für Sicherheit), geb. 1.8.1946

18.

Gula-Ndebele, Sobuza

Leiter der Wahlaufsichtskommission

19.

Gumbo, Rugare Eleck Ngidi

Staatsminister für staatliche Unternehmen und halbstaatliche Einrichtungen im Amt des Präsidenten (früher Stellvertretender Minister des Inneren), geb. 8.3.1940

20.

Hove, Richard

Sekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1935

21.

Hungwe, Josaya (alias Josiah) Dunira

Gouverneur der Provinz Masvingo, geb. 7.11.1935

22.

Kangai, Kumbirai

Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 17.2.1938

23.

Karimanzira, David Ishemunyoro Godi

Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 25.5.1947

24.

Kasukuwere, Saviour

Stellvertretender Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 23.10.1970

25.

Kuruneri, Christopher Tichaona

Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung (früher Stellvertretender Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung), geb. 4.4.1949

26.

Langa, Andrew

Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation

27.

Lesabe, Thenjiwe V.

Sekretärin für Frauenfragen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1933

28.

Machaya, Jason (alias Jaison) Max Kokerai

Stellvertretender Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie, geb. 13.6.1952

29.

Made, Joseph Mtakwese

Minister für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (früher Minister für Land, Landwirtschaft und Wiederansiedlung im ländlichen Raum), geb. 21.11.1954

30.

Madzongwe, Edna (alias Edina)

Stellvertretende Sekretärin für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 11.7.1943

31.

Mahofa, Shuvai Ben

Stellvertretende Ministerin für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen, geb. 4.4.1941

32.

Mahoso, Tafataona

Vorsitz, Medieninformationsausschuss

33.

Makoni, Zimbarashe

Stellvertretender Generalsekretär für Wirtschaftsfragen im Politbüro der ZANU (PF) (früher Finanzminister), geb. 22.3.1950

34.

Malinga, Joshua

Stellvertretender Sekretär für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.4.1944

35.

Mangwana, Paul Munyaradzi

Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt (früher Staatsminister für staatliche Unternehmen und halbstaatliche Einrichtungen im Amt des Präsidenten), geb. 10.8.1961

36.

Mangwende, Witness Pasichigare Madunda

Gouverneur der Provinz Harare (früher Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 15.10.1946

37.

Manyika, Elliot Tapfumanei

Minister ohne Geschäftsbereich (früher Minister für Jugendentwicklung, Gleichstellungsfragen und Schaffung von Arbeitsplätzen), geb. 30.7.1955

38.

Manyonda, Kenneth Vhundukai

Stellvertretender Minister für Industrie und internationalen Handel, geb. 10.8.1934

39.

Marumahoko, Reuben

Stellvertretender Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom, geb. 4.4.1948

40.

Masawi, Ephrahim Sango

Gouverneur der Provinz Mashonaland Central

41.

Masuku, Angeline

Gouverneurin der Provinz Matabeleland South, Sekretärin für Behinderte und Benachteiligte im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1936

42.

Mathema, Cain

Gouverneur der Provinz Bulawayo

43.

Mathuthu, T.

Stellvertretender Sekretär für Verkehr und soziale Wohlfahrt im Politbüro der ZANU (PF)

44.

Midzi, Amos Bernard (Mugenva)

Minister für Bergbau und Entwicklung der Bergbauindustrie (früher Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom), geb. 4.7.1952

45.

Mnangagwa, Emmerson Dambudzo

Parlamentssprecher, geb. 15.9.1946

46.

Mohadi, Kembo Campbell Dugishi

Minister des Inneren (früher Stellvertretender Minister für die Lokalverwaltungen, öffentliche Arbeiten und das nationale Wohnungswesen), geb. 15.11.1949

47.

Moyo, Jonathan

Staatsminister für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Amt des Präsidenten, geb. 12.1.1957

48.

Moyo, July Gabarari

Minister für die Entwicklung im Bereich Energie und Strom (früher Minister für den öffentlichen Dienst, Arbeit und soziale Wohlfahrt), geb. 7.5.1950

49.

Moyo, Simon Khaya

Stellvertretender Sekretär für Rechtsangelegenheiten im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1945

50.

Mpofu, Obert Moses

Gouverneur der Provinz Matabeleland North (Stellvertretender Sekretär für Nationale Sicherheit im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 12.10.1951

51.

Msika, Joseph W.

Vizepräsident, geb. 6.12.1923

52.

Msipa, Cephas George

Gouverneur der Provinz Midlands, geb. 7.7.1931

53.

Muchena, Olivia Nyembesi (alias Nyembezi)

Staatsministerin für Wissenschaft und Technologie im Amt des Präsidenten (früher Staatsministerin im Amt des Vizepräsidenten Msika), geb. 18.8.1946

54.

Muchinguri, Oppah Chamu Zvipange

Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.12.1958

55.

Mudede, Tobaiwa (Tonneth)

Leiter der obersten Meldebehörde (Registrar General), geb. 22.12.1942

56.

Mudenge, Isack Stanilaus Gorerazvo

Außenminister, geb. 17.12.1941

57.

Mugabe, Grace

Ehefrau von Robert Gabriel Mugabe, geb. 23.7.1965

58.

Mugabe, Sabina

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 14.10.1934

59.

Mujuru, Joyce Teurai Ropa

Ministerin für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung (früher Ministerin für die Entwicklung der ländlichen Ressourcen und der Wasserwirtschaft), geb. 15.4.1955

60.

Mujuru, Solomon T.R.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 1.5.1949

61.

Mumbengegwi, Samuel Creighton

Minister für Industrie und Internationalen Handel (früher Minister für Hochschulbildung und Technologie), geb. 23.10.1942

62.

Murerwa, Herbert Muchemwa

Minister für höhere Bildung und Hochschulen (früher Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung), geb. 31.7.1941

63.

Mushohwe, Christopher Chindoti

Minister für Verkehr und Kommunikation (früher Stellvertretender Minister für Verkehr und Kommunikation), geb. 6.2.1954

64.

Mutasa, Didymus Noel Edwin

Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten, zuständig für das Programm zur Korruptions- und Monopolbekämpfung (früher Sekretär für Außenbeziehungen im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 27.7.1935

65.

Mutinhiri, Ambros (alias Ambrose)

Minister für Jugendförderung, Gleichstellungsfragen und Beschäftigung, Brigade Kommandeur a. D.

66.

Mutiwekuziva, Kenneth Kaparadza

Stellvertretender Minister für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen, geb. 27.5.1948

67.

Muzenda, Tsitsi V.

Hochrangiges Ausschussmitglied im Politbüro der ZANU (PF), geb. 28.10.1922

68.

Muzonzini, Elisha

Brigadegeneral (früher Generaldirektor des Zentralen Nachrichtendienstes), geb. 24.6.1957

69.

Ncube, Abedinico

Stellvertretender Außenminister, geb. 13.10.1954

70.

Ndlovu, Naison K.

Sekretär für Produktion und Arbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 22.10.1930

71.

Ndlovu, Sikhanyiso

Stellvertretender Sekretär für Kommissariat im Politbüro der ZANU (PF), geb. 20.9.1949

72.

Nhema, Francis

Minister für Umwelt und Tourismus, geb. 17.4.1959

73.

Nkomo, John Landa

Minister für Sonderaufgaben im Amt des Präsidenten, zuständig für Land, Landreform und Wiederansiedlung, geb. 22.8.1934

74.

Nyambuya, Michael Reuben

Generalleutnant, Gouverneur der Provinz Manicaland

75.

Nyoni, Sithembiso Gile Glad

Ministerin für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (früher Staatsministerin für den informellen Sektor), geb. 20.9.1949

76.

Parirenyatwa, David Pagwese

Minister für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder (früher Stellvertretender Minister), geb. 2.8.1950

77.

Pote, Selina M.

Stellvertretende Sekretärin für Gleichstellungsfragen und Kultur im Politbüro der ZANU (PF)

78.

Rusere, Tinos

Stellvertretender Minister für Wasserwirtschaft und Infrastrukturentwicklung (früher Stellvertretender Minister für die Entwicklung der ländlichen Ressourcen und der Wasserwirtschaft), geb. 10.5.1945

79.

Sakupwanya, Stanley

Stellvertretender Sekretär für Gesundheitsfragen und Wohlfahrt der Kinder im Politbüro der ZANU (PF)

80.

Samkange, Nelson Tapera Crispen

Gouverneur der Provinz Mashonaland West

81.

Sekeramayi, Sydney (alias Sidney) Tigere

Minister für Verteidigung, geb. 30.3.1944

82.

Shamu, Webster

Staatsminister für Umsetzung politischer Entscheidungen im Amt des Präsidenten, geb. 6.6.1945

83.

Shamuyarira, Nathan Marwirakuwa

Sekretär für Information und Öffentlichkeitsarbeit im Politbüro der ZANU (PF), geb. 29.9.1928

84.

Shiri, Perence

Generalleutnant der Luftwaffe, geb. 1.11.1955

85.

Shumba, Isaiah Masvayamwando

Stellvertretender Minister für Bildung, Sport und Kultur

86.

Sibanda, Jabulani

Vorsitz, Nationaler Verband der Kriegsveteranen, geb. 31.12.1970

87.

Sibanda, Misheck Julius Mpande

Kabinettschef (Nachfolger von Charles Utete — Nr. 93), geb. 3.5.1949

88.

Sibanda, Phillip Valerio (alias Valentine)

Befehlshaber der Nationalen Armee Simbabwes, Generalleutnant, geb. 25.8.1956

89.

Sikosana, Absolom

Sekretär für Jugendfragen im Politbüro der ZANU (PF)

90.

Stamps, Timothy

Berater für Gesundheitsfragen im Amt des Präsidenten, geb. 15.10.1936

91.

Tawengwa, Solomon Chirume

Stellvertretender Sekretär für Finanzen im Politbüro der ZANU (PF), geb. 15.6.1940

92.

Tungamirai, Josiah T.

Staatsminister für Einheimischenförderung (Indigenisation and Empowerment), Marschall der Lufwaffe a. D. (früher Sekretär für Einheimischenförderung im Politbüro der ZANU (PF)), geb. 8.10.1948

93.

Utete, Charles

Vorsitzender des Präsidialausschusses für die Grundbesitzüberprüfung (früher Kabinettschef), geb. 30.10.1938

94.

Zimonte, Paradzai

Leiter der Strafvollzugsanstalten, geb. 4.3.1947

95.

Zvinavashe, Vitalis

General a. D. (früher Generalstabschef), geb. 27.9.1943