16.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 500/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juni 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Konvention“).

(2)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“), die im Rahmen der Konvention eingerichtet wurde, hat auf ihrer 16. Sondertagung 2008 die Empfehlung 08-05 angenommen, mit der ein neuer Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird, der den vorhergehenden Wiederauffüllungsplan von 2006 ersetzt. Im Vorgriff auf das Wirksamwerden der Empfehlung 08-05 wurde die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (3) erlassen.

(3)

Auf ihrer 17. Sondertagung 2010 hat die ICCAT die Empfehlung 10-04 zur Änderung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun angenommen. Für den Wiederaufbau der Bestände sind in der Empfehlung 10-04 eine weitere Verringerung der zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) und eine Verstärkung der Maßnahmen zur Reduzierung der Fangkapazitäten sowie der Kontrollmaßnahmen — insbesondere in Bezug auf die Um- und Einsetzvorgänge in Netzkäfige — sowie im Jahr 2012 ein weiteres Gutachten des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik (SCRS) zur Ermittlung der Laichgründe und zur Einrichtung von Schutzgebieten vorgesehen.

(4)

Die Empfehlung 10-04 ist für die Union verbindlich.

(5)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates sind zudem überholt und sollten gestrichen werden. Andere Bestimmungen sollten aktualisiert werden, um Änderungen der Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen, insbesondere derjenigen, die sich aus der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (4) ergeben.

(6)

Um im Zusammenhang mit Umsetzvorgängen, Einsetzvorgängen und der Registrierung und Meldung von Tonnare-Fängen einheitliche Bedingungen zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (5), ausgeübt werden.

(7)

Der Ausdruck „Gemeinschaft“, der im verfügenden Teil der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 verwendet wird, sollte geändert werden, um dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 Rechnung zu tragen.

(8)

Die Empfehlung 10-04 gilt ab 13. August 2011. Es sind jedoch alle Vertragsparteien der Konvention, einschließlich der Union, übereingekommen, diejenigen ihrer Bestimmungen, die die Anwesenheitsrate der Beobachter betreffen, die im Fall der Union von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten ist, ab 1. Januar 2011 anzuwenden. Daher sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 gelten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1, Artikel 4 Absatz 13, Artikel 9 Absätze 3, 4, 5, 8, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 21 Absätze 1 und 4, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 29 Absätze 1, 3, 4 und 5, Artikel 31 Absatz 4 und Artikel 34 Absätze 2 und 3 wird das Substantiv „Gemeinschaft“ bzw. das entsprechende Adjektiv durch das Substantiv „Union“ bzw. das entsprechende Adjektiv ersetzt, und es werden die aufgrund dieser Änderung erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

2.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Ziel des von 2007 bis Ende 2022 geltenden Wiederauffüllungsplans ist es, eine Biomasse zu erreichen, die mit mindestens 60 %iger Wahrscheinlichkeit dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) entspricht.“

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

„Hilfsschiff“: ein Schiff, das für die Beförderung von totem (nicht verarbeitetem) Roten Thun von einem Käfig oder einer Tonnare zu einem bezeichneten Hafen oder zu einem Verarbeitungsschiff eingesetzt wird;“

b)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

„Umsetzvorgänge“:

i)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun vom Netz des Fangschiffes in ein Transportnetz;

ii)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einem Transportnetz in ein anderes Transportnetz;

iii)

die Übernahme eines Netzes mit Rotem Thun von einem Schlepper auf einen anderen Schlepper;

iv)

die Übernahme von totem Rotem Thun von einem Transportnetz auf ein Hilfsschiff;

v)

die Übernahme von einem Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun oder einer Tonnare auf ein Verarbeitungsschiff oder ein Transportschiff oder das Umsetzen eines Netzes mit Rotem Thun von einem Betrieb in einen anderen;

vi)

das Umsetzen von lebendem Rotem Thun von einer Tonnare in ein Transportnetz;“

c)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)

„Aufzucht“: die Haltung von Rotem Thun in Netzkäfigen für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten mit dem Ziel, die Biomasse zu steigern;“

d)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„q)

„zuständiger Mitgliedstaat“ und „Mitgliedstaat zuständig“: der Flaggenmitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, unter dessen Gerichtsbarkeit die Tonnare oder der Zuchtbetrieb fällt, oder, wenn die Tonnare oder der Betrieb auf Hoher See liegt, der Mitgliedstaat, in dem der Betreiber der Tonnare oder des Betriebs niedergelassen ist.“

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 30. September jeden Jahres die vorläufigen jährlichen Fangpläne für das darauffolgende Jahr. Die Kommission fasst die vorläufigen jährlichen nationalen Fangpläne zusammen und arbeitet sie in den Fangplan der Union ein, der zur Genehmigung durch die ICCAT an das Sekretariat der ICCAT weitergeleitet wird.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar jeden Jahres die endgültigen jährlichen Fangpläne. Die Kommission fasst die endgültigen jährlichen nationalen Fangpläne zusammen und arbeitet sie in den Fangplan der Union ein, der bis zum 1. März jeden Jahres an das Sekretariat der ICCAT weitergeleitet wird.“

b)

Die Absätze 12 und 14 werden gestrichen.

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Unbeschadet des Absatzes 6 wird die in den Absätzen 2 und 4 und in Artikel 9 genannte Fangkapazität so reduziert, dass

a)

bis Anfang 2010 für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote entspricht, um mindestens 25 % abgebaut ist;

b)

bis Anfang 2011 für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote entspricht, um mindestens 75 % abgebaut ist;

c)

bis Anfang 2012 für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote entspricht, um mindestens 95 % abgebaut ist;

d)

bis Anfang 2013 für jeden Mitgliedstaat der Kapazitätsüberhang im Vergleich zu der Fangkapazität, die seiner Quote entspricht, zu 100 % abgebaut ist.

Die Berechnung des Fangkapazitätsabbaus beruht auf den Fangraten je Schiffskategorie nach den auf der Jahrestagung 2009 der ICCAT gebilligten Methoden.

Ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass seine Fangkapazität seiner Quote entspricht, muss keinen Kapazitätsabbau vornehmen.“

b)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)   Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Fangkapazitätssteuerungsplan für den Zeitraum 2010-2013. Dieser Plan ist der Kommission bis zum 15. August 2009 vorzulegen und enthält die in den Absätzen 2, 4, 6 und 7 genannten Angaben. Darüber hinaus enthält der Plan genaue Informationen darüber, auf welche Weise der Mitgliedstaat über das Abwracken hinaus seine Überkapazitäten abbaut. Der Plan wird erforderlichenfalls überarbeitet und der Kommission jährlich bis zum 15. August jeden Jahres vorgelegt.

Die Kommission fasst die nationalen Fangkapazitätssteuerungspläne zusammen und arbeitet sie in den Fangkapazitätssteuerungsplan der Union ein, der der ICCAT zur Erörterung und Annahme vorgelegt wird.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 15. Juni bis 15. Mai verboten.“

b)

Absatz 6 wird gestrichen.

7.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Eine nachträgliche Vorlage ist nicht zulässig. Spätere Änderungen der Listen nach Absatz 1 in einem Kalenderjahr werden nur akzeptiert, wenn ein Fischereifahrzeug aus berechtigten technischen Gründen oder aus Gründen höherer Gewalt nicht eingesetzt werden kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission und teilt Folgendes mit:

a)

vollständige Angaben zu dem/den Fischereifahrzeug(en), das/die ein in Absatz 1 genanntes Schiff ersetzen soll(en); und

b)

eine ausführliche Erläuterung der Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.“

8.

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Kapitän eines EU-Fangschiffes beachtet die Artikel 14, 15, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (6) und trägt darüber hinaus gegebenenfalls die in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.

9.

Artikel 19 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gemeinsame Fangeinsätze mit anderen Parteien sind nicht zulässig.“

10.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Umsetzvorgänge

(1)   Vor einem Umsetzvorgang meldet der Kapitän eines Fangschiffes oder Schleppers oder der Betreiber des Zuchtbetriebs oder der Tonnare, von dem/der die Umsetzung ausgeht, die Umsetzung bei den zuständigen Behörden des jeweils zuständigen Mitgliedstaats mit folgenden Angaben an:

a)

Name des Fangschiffes, des Zuchtbetriebs oder der Tonnare und ICCAT-Registernummer;

b)

die voraussichtliche Umsetzzeit;

c)

die geschätzte Menge an umzusetzendem Roten Thun;

d)

Angaben zur Position (Längen-/Breitengrad), an der die Umsetzung erfolgt, und erkennbare Netzkäfignummern;

e)

Name des Schleppers, der den Fisch übernehmen soll, Anzahl der Transportnetzkäfige und gegebenenfalls ICCAT-Registernummer;

f)

Bestimmungshafen, -betrieb oder -netzkäfig des Roten Thuns.

(2)   Die Behörden des zuständigen Mitgliedstaats entscheiden für jeden einzelnen Umsetzvorgang, ob eine Genehmigung erteilt wird. Zu diesem Zweck wird dem Kapitän des Fangschiffes bzw. dem Betreiber der Tonnare oder des Zuchtbetriebs für jeden Umsetzvorgang eine einmalige Kennnummer zugewiesen und mitgeteilt. Wird die Genehmigung erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes der Partei, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „AUT“ (Genehmigung/Autorisation), gefolgt von der laufenden Nummer. Wird die Genehmigung nicht erteilt, so umfasst diese Nummer die drei Buchstaben des Codes der Partei, die vierstellige Jahresangabe und die drei Buchstaben „NEG“ (Nichtgenehmigung), gefolgt von der laufenden Nummer. Mit Umsetzvorgängen darf ohne vorherige Genehmigung nicht begonnen werden.

Die Umsetzung wird von dem für das Fangschiff, den Schlepper, den Zuchtbetrieb bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der vorherigen Umsetzanmeldung genehmigt oder nicht genehmigt. Der Mitgliedstaat genehmigt die Umsetzung nicht, wenn er bei Eingang der vorherigen Umsetzanmeldung zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Fangschiff oder die Tonnare, mit dem/der den Angaben zufolge der Fisch gefangen wurde, nicht über eine ausreichende Quote verfügt;

b)

die Menge an Fisch vom Fangschiff oder dem Betreiber der Tonnare nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde oder nicht in Netzkäfige gesetzt werden durfte, und sie nicht auf die Ausschöpfung einer gegebenenfalls anzuwendenden Quote angerechnet wurde;

c)

das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine Fangerlaubnis für Roten Thun verfügt, oder

d)

der Schlepper, der den Fisch den Angaben zufolge übernehmen soll, nicht im in Artikel 14 Absatz 3 genannten ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, aufgeführt oder nicht mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet ist.

(3)   Wird die Umsetzung nicht genehmigt,

a)

stellt der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat eine Freilassungsanweisung aus und teilt dem Kapitän des Fangschiffs mit, dass die Umsetzung nicht genehmigt wird und der Fisch freizulassen ist;

b)

lässt der Kapitän des Fangschiffes bzw. der Betreiber des Zuchtbetriebs oder der Tonnare den Fisch frei;

c)

wird die Freilassung des Roten Thun per Videokamera aufgenommen und von einem regionalen Beobachter der ICCAT verfolgt, welcher einen Bericht abfasst und diesen zusammen mit der Videoaufnahme dem Sekretariat der ICCAT übermittelt.

(4)   Der Kapitän eines Fangschiffes oder Schleppers bzw. der Betreiber einer Tonnare oder eines Zuchtbetriebs füllt nach Abschluss des Umsetzvorgangs eine ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang VIIIa aus und übermittelt diese den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Umsetzerklärungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats nummeriert, der für das Fangschiff, den Betrieb oder die Tonnare zuständig ist, von dem/der die Umsetzung ausgeht. Das Nummerierungssystem umfasst die drei Buchstaben des Codes der Partei, gefolgt von der vierstelligen Jahresangabe und einer dreistelligen laufenden Nummer, gefolgt von den drei Buchstaben „ITD“ (CPC-20**/xxx/ITD).

Das Original der Umsetzerklärung begleitet den Fisch nach der Umsetzung. Der Kapitän des Fangschiffes, der Betreiber der Tonnare, der Kapitän des Schleppers oder der Betreiber des Zuchtbetriebs behalten eine Kopie der Umsetzerklärung.

(5)   Kapitäne von Schiffen, die Umsetzvorgänge durchführen (einschließlich Schlepper), verzeichnen in ihrem Logbuch täglich sowohl das Gewicht und die Anzahl der umgesetzten Fische als auch den Namen, den Flaggenstaat und die ICCAT-Registernummer des Fangschiffes, die Namen und ICCAT-Registernummern der anderen beteiligten Schiffe, das Datum und die Position beim Umsetzvorgang sowie den Bestimmungsbetrieb. Das Logbuch enthält die Einzelheiten aller während der Fangsaison durchgeführten Umsetzungen. Das Logbuch verbleibt an Bord des Schiffes und ist jederzeit zu Kontrollzwecken zugänglich.

(6)   Die Genehmigung zur Umsetzung durch den zuständigen Mitgliedstaat greift der Genehmigung zum Einsetzen in Netzkäfige nicht vor.

(7)   Der Kapitän des Fangschiffes bzw. der Betreiber des Zuchtbetriebs oder der Tonnare, von dem/der der Rote Thun umgesetzt wird, gewährleistet, dass die Umsetzvorgänge per Videokamera unter Wasser überwacht werden.

Von jeder Videoaufzeichnung der Umsetzvorgänge werden zwei Kopien angefertigt. Eine Kopie wird dem regionalen Beobachter und eine dem Beobachter der Partei bzw. dem nationalen Beobachter an Bord des Schleppers übergeben. Die dem Beobachter der Partei bzw. dem nationalen Beobachter übergebene Kopie begleitet die Umsetzerklärung und die entsprechenden Fänge. Die Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung angezeigt; Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufzeichnung laufend angezeigt. Die Mitgliedstaaten stellen dem Wissenschaftlichen Ausschuss der ICCAT auf Aufforderung durch die Kommission Kopien der Videoaufzeichnungen zur Verfügung.

(8)   Der regionale ICCAT-Beobachter, der sich im Rahmen des regionalen ICCAT-Beobachterprogramms gemäß Anhang VII an Bord des Fangschiffes befindet, registriert die Umsetzvorgänge und nimmt sie in seinen Bericht auf, überprüft die Position des Fangschiffes beim Umsetzen, beobachtet und schätzt die umgesetzten Fänge und überprüft die Angaben in der vorherigen Umsetzgenehmigung gemäß Absatz 2 und in der ICCAT-Umsetzerklärung gemäß Absatz 4.

Liegt die Schätzung des Fangs durch den regionalen Beobachter mindestens 10 % höher als die vom Kapitän des Fangschiffes angegebene Zahl und/oder das angegebene durchschnittliche Gewicht, leitet der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat eine Untersuchung ein, die vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige im Zuchtbetrieb abgeschlossen sein muss. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt und der Abschnitt „Fänge“ der Fangunterlagen für Roten Thun nicht validiert.

(9)   Der regionale Beobachter der ICCAT unterzeichnet die ICCAT-Umsetzerklärung und schreibt deutlich lesbar seinen Namen und seine ICCAT-Nummer. Er überprüft, dass die ICCAT-Umsetzerklärung ordnungsgemäß ausgefüllt und dem Kapitän des Schleppers übergeben wurde.

Der Betreiber der Tonnare füllt die ICCAT-Umsetzerklärung nach dem Muster in Anhang IV nach Abschluss des Umsetzens auf das Fischereifahrzeug aus und übermittelt sie den zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats.

(10)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in den Absätzen 2 und 7 geregelten Umsetzvorgänge festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen.“

11.

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Einsetzen in Netzkäfige

(1)   Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat übermittelt dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggen-Partei der Fischereifahrzeuge, die den Thunfisch gefangen haben, sowie der Kommission binnen einer Woche nach Abschluss des Einsetzens in Netzkäfige einen von einem Beobachter validierten Übernahmebericht. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter. Der Bericht enthält die Angaben in der Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige gemäß der ICCAT-Empfehlung 06-07 über die Mast und Aufzucht von Rotem Thun.

(2)   Vor jedem Einsetzen in Netzkäfige teilt die zuständige Behörde des für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaats dem zuständigen Mitgliedstaat oder der Flaggen-Partei des Fangschiffes mit, dass Roter Thun, der von Schiffen unter seiner bzw. ihrer Flagge gefangen wurde, in Netzkäfige eingesetzt wird.

(3)   Der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat fordert den für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei auf, die Fänge zu beschlagnahmen und die Fische nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 freizulassen, wenn er nach Empfang der Mitteilung gemäß Absatz 2 zu dem Schluss gelangt, dass

a)

das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht über eine ausreichende Quote für den in Netzkäfige eingesetzten Roten Thun verfügte;

b)

die Menge Fisch nicht ordnungsgemäß vom Fangschiff gemeldet und bei der Berechnung der anzuwendenden Quote nicht berücksichtigt wurde;

c)

das Fangschiff, das den Angaben zufolge den Fisch gefangen hat, nicht berechtigt war, Fischerei auf Roten Thun zu betreiben.

(4)   Ohne vorherige Genehmigung der Flaggen-Partei oder des für das Fangschiff zuständigen Mitgliedstaats darf mit dem Einsetzen in Netzkäfige nicht begonnen werden.

Roter Thun wird vor dem 31. Juli in Netzkäfige eingesetzt, es sei denn, der für den Empfangsbetrieb zuständige Mitgliedstaat oder die zuständige Partei liefern stichhaltige Gründe für eine Verspätung, einschließlich höherer Gewalt. Solche Gründe werden zusammen mit dem Übernahmebericht vorgelegt.

(5)   Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Vorkehrungen, nach denen es verboten ist, Roten Thun zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen, für den die von der ICCAT geforderten Begleitdokumente, einschließlich der Dokumente gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) (7), nicht vorgelegt werden. Derartige Begleitdokumente müssen korrekt, vollständig und validiert sein.

(6)   Das Einsetzen in Netzkäfige wird vom zuständigen Mitgliedstaat bzw. von der zuständigen Partei innerhalb von 48 Stunden nach Vorlage der in Absatz 2 genannten Mitteilung genehmigt oder nicht genehmigt. Wird das Einsetzen in Netzkäfige nicht genehmigt, weist der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei den für den Schlepper und/oder den Zuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaat bzw. die dafür verantwortlich Partei gemäß Artikel 22 Absatz 3 an, die Fische freizulassen.

(7)   Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat gewährleistet, dass die Einsetzvorgänge in Netzkäfige per Videokamera unter Wasser überwacht werden.

Von jedem Einsetzvorgang in Netzkäfige wird eine Videoaufzeichnung angefertigt. Die Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung wird zu Beginn oder am Ende jeder Videoaufzeichnung angezeigt; Zeit und Datum der Aufzeichnung werden bei jeder Videoaufzeichnung laufend angezeigt.

(8)   Weicht die Schätzung des regionalen Beobachters in Bezug auf Durchschnittsgewicht oder Anzahl um mehr als 10 % von der Schätzung des Betriebsbetreibers ab, leitet der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat in Zusammenarbeit mit dem Flaggenstaat des Fangschiffs eine Untersuchung ein. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse dieser Untersuchung findet keine Thunfischentnahme statt und der Abschnitt „Aufzucht“ der Fangunterlagen für Roten Thun wird nicht validiert.

Wird die Untersuchung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen abgeschlossen oder zeigt das Ergebnis der Untersuchung eine Überschreitung der vom Betriebsbetreiber angegebenen Anzahl oder des angegebenen Durchschnittsgewichts des Roten Thun um mehr als 10 %, so ordnet die Flaggenpartei oder der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat an, die überschüssige Anzahl oder Gewichtsmenge an Fisch freizulassen.

Der für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Betriebsbetreiber der Freilassungsanordnung innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft eines regionalen Beobachters nachkommt. Die Freilassung erfolgt nach Artikel 22 Absatz 3.

Liegt die endgültige Schätzung zum Zeitpunkt des Einsetzens in die Netzkäfige des Betriebs höher als die endgültige Schätzung zum Zeitpunkt der ersten Umsetzung vom Fangschiff, entscheidet der für das Fangschiff zuständige Mitgliedstaat bzw. die zuständige Partei über die endgültige Quotenausschöpfung, die in den betreffenden Fangunterlagen für Roten Thun validiert wird.

(9)   Die Mitgliedstaaten führen Pilotstudien dazu durch, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige besser geschätzt werden können, auch mittels stereoskopischer Systeme. Die Ergebnisse werden dem Wissenschaftlichen Ausschuss der ICCAT mitgeteilt. Beim Einsetzen in Netzkäfige ist ein Probenahmeprogramm und/oder ein alternatives Programm einzuführen, um das Zählen und die Gewichtsschätzung der eingesetzten Fische zu verbessern.

(10)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in den Absätzen 6, 7, 8 und 9 des vorliegenden Artikels geregelten Einsetzvorgänge in Netzkäfige festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen.

12.

In Artikel 25 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Fischereifahrzeuge, die im in Artikel 14 Absatz 3 genannten ICCAT-Register der Fangschiffe, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, aufgeführt sind, beginnen mindestens 15 Tage vor Eröffnung der Fangsaison, VMS-Daten an die ICCAT zu übermitteln, und setzen die Übermittlung dieser Daten noch mindestens 15 Tage nach Abschluss der Fangsaison fort, es sei denn, die Kommission erhält vorher einen Antrag auf Streichung des Schiffes aus dem ICCAT-Fangschiffregister.

Aus Kontrollgründen darf die Übermittlung von VMS-Daten von Fangschiffen, die gezielt Roten Thun fischen dürfen, beim Aufenthalt im Hafen nur unterbrochen werden, wenn es in dem Hafen ein System der Ein- und Ausfahrtsmeldungen gibt.

Fischereifahrzeuge, die im in Artikel 14 Absatz 3 genannten ICCAT-Register aller übrigen Fischereifahrzeuge (Fangschiffe ausgenommen), die Einsätze im Zusammenhang mit dem Fang von Rotem Thun tätigen dürfen, aufgeführt sind, übermitteln während des gesamten Zulassungszeitraums VMS-Daten an die ICCAT.“

13.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

Registrierung und Meldungen von Tonnare-Fängen

(1)   Binnen 48 Stunden nach Ende jeder Fangtätigkeit mit Tonnaren werden die Fänge registriert und die Daten auf elektronischem oder anderem Wege an die zuständige Behörde des für die betreffende Tonnare zuständigen Mitgliedstaats übermittelt. Diese Meldung umfasst auch Einzelheiten der Schätzung der in der Tonnare verbleibenden Mengen.

(2)   Die Mitgliedstaaten leiten die Meldung nach Absatz 1 unmittelbar nach deren Eingang auf elektronischem Wege an die Kommission weiter. Die Kommission leitet diese Angaben ihrerseits umgehend an das Sekretariat der ICCAT weiter.

(3)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen ausführliche Bestimmungen betreffend die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels geregelte Registrierung und Meldung von Tonnare-Fängen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38a genannten Prüfverfahren erlassen.“

14.

Artikel 29 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wenn mehr als 15 Fischereifahrzeuge eines Mitgliedstaats zum selben Zeitpunkt im Konventionsgebiet auf Roten Thun fischen, entsendet dieser Mitgliedstaat während des gesamten Zeitraums, während dessen sich diese Schiffe dort aufhalten, zur Kontrolle und Überwachung auf See ein Inspektionsschiff in das Konventionsgebiet. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit ein Inspektionsschiff entsenden oder wenn ein EU-Inspektionsschiff der in das Konventionsgebiet entsandt wird.“

15.

Artikel 30 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   In Bezug auf Schiffe, die Fischerei auf Roten Thun betreiben, gewährleistet jeder Mitgliedstaat zumindest die folgende Anwesenheitsrate für nationale Beobachter:

a)

auf 100 % seiner eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge bis 24 m im Jahr 2011;

b)

auf 100 % seiner eingesetzten Ringwadenfänger mit einer Länge bis 20 m im Jahr 2012;

c)

auf 20 % seiner eingesetzten pelagischen Trawler (über 15 m);

d)

auf 20 % seiner eingesetzten Langleinenfänger (über 15 m);

e)

auf 20 % seiner eingesetzten Köderschiffe (über 15 m);

f)

zu 100 % bei Fangvorgängen mit Tonnaren;

g)

auf 100 % seiner Schlepper.“

16.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters

a)

an Bord seiner Ringwadenfänger mit einer Länge über 24 m während der gesamten Fangsaison;

b)

an Bord seiner Ringwadenfänger mit einer Länge über 20 m während der gesamten Fangsaison 2012;

c)

an Bord aller Ringwadenfänger unabhängig von ihrer Länge während der gesamten Fangsaison ab dem Jahr 2013.

Ringwadenfängern nach den Buchstaben a, b und c ohne regionalen ICCAT-Beobachter an Bord ist die Fischerei auf Roten Thun untersagt.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wird der Rote Thun den Netzkäfigen entnommen und als frisches Erzeugnis gehandelt, so kann es sich bei dem regionalen ICCAT-Beobachter, der den Fangvorgang verfolgt, um einen Staatsbürger des für den Mast- oder Aufzuchtbetrieb zuständigen Mitgliedstaats handeln.“

17.

Artikel 32 erhält folgende Fassung:

„Artikel 32

Zugang zu Videoaufnahmen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 22 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 7 genannten Videoaufzeichnungen den ICCAT-Inspektoren und -Beobachtern zugänglich gemacht werden.

(2)   Jeder für einen Mast- oder Zuchtbetrieb zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 22 Absatz 7 und Artikel 24 Absatz 7 genannten Videoaufzeichnungen den Inspektoren und Beobachtern der Union zugänglich gemacht werden.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um Austausch, Bearbeitung oder Manipulation der Originalvideoaufzeichnungen zu verhindern.“

18.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 33a

Übermittlung der Inspektionspläne

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich spätestens zum 30. September ihren Inspektionsplan für das darauffolgende Jahr. Die Kommission fasst die nationalen Inspektionspläne zusammen und arbeitet sie in den Inspektionsplan der Union ein, der zur Genehmigung durch die ICCAT an das Sekretariat der ICCAT weitergeleitet wird.“

19.

Artikel 34 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Handel innerhalb der Union mit, sowie Anlandungen, Einfuhren, Ausfuhren, Einsetzen in Netzkäfige zu Mast- oder Aufzuchtzwecken, Wiederausfuhren und Umladungen von, Rotem Thun aus dem Ostatlantik und dem Mittelmeer sind verboten, wenn die korrekten, vollständigen und validierten Begleitdokumente gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 nicht vorliegen.“

20.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 38a

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

21.

Anhang III wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

22.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

In Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„q)

Umladungen auf See.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Im Falle der Aufbringung und Kontrolle eines Fischereifahrzeugs, bei der die bevollmächtigten Inspektoren einen Vorgang oder Umstände beobachten, die einen ernsthaften Verstoß gemäß Nummer 1 darstellen, unterrichten die Behörden des Flaggenstaats der Inspektionsschiffe — direkt und über das Sekretariat der ICCAT — umgehend den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs. In solchen Fällen setzten die Inspektoren — soweit dies möglich ist — auch die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, wie sie der ICCAT gemeldet wurden, und jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich nach seiner Kenntnis in der Nähe befindet, hiervon in Kenntnis.

Die ICCAT-Inspektoren verzeichnen die durchgeführten Kontrollen und festgestellte Verstöße im Logbuch des Fischereifahrzeugs.“

c)

In Nummer 3 Unterabsatz 1 wird das Wort „sofort“ durch „binnen 72 Stunden“ ersetzt;

d)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Vorbehaltlich der Bestimmungen unter Nummer 12 stoppt ein Schiff, das derzeit für den Fang von Thunfisch oder thunfischartigen Fischen im Konventionsgebiet außerhalb der Gewässer unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit eingesetzt wird, seine Fahrt, wenn ein Schiff mit einem Inspektor an Bord ein entsprechendes Signal nach dem internationalen Signalcode abgibt, sofern es nicht gerade aktiv fischt; in diesem Fall hält es seine Fahrt an, sobald es seine Fangtätigkeit beendet hat. Der Kapitän des Schiffs gestattet dem Inspektor, der von einem Zeugen begleitet werden kann, an Bord zu gehen, und stellt zu diesem Zweck eine Lotsenleiter zur Verfügung. Der Kapitän willigt in die Kontrolle der Fänge oder Fanggeräte und aller einschlägigen Unterlagen durch den Inspektor ein, die dieser für erforderlich hält, um zu überprüfen, ob die für den Flaggenstaat des betreffenden Schiffes geltenden Empfehlungen der ICCAT eingehalten werden; der Inspektor kann alle Erklärungen verlangen, die er für notwendig hält.

Ein Inspektorenteam besteht aus höchstens zwei ICCAT-Inspektoren, sofern die Umstände nicht zusätzliche Inspektoren erforderlich machen. Ein Assistent darf das Inspektorenteam zu Ausbildungszwecken begleiten.“

23.

In Anhang VII wird die Nummer 1 gestrichen.

24.

Der Text in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang VIIIa eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 13. Juni 2012.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WAMMEN


(1)  ABl. C 24 vom 28.1.2012, S. 116.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Juni 2012.

(3)  ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

(4)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(5)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

(6)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.“

(7)  ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1.“


ANHANG I

„ANHANG III

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ANHANG II

„ANHANG VIIIa

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