29.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/7


VERORDNUNG (EU) Nr. 544/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Europäische Union ist Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (3) (im Folgenden „Konvention“).

(2)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“), die im Rahmen der Konvention eingerichtet wurde, hat auf ihrer 16. Sondertagung 2008 die Empfehlung 08-05 angenommen, mit der ein neuer Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer erlassen wird, der den vorhergehenden Wiederauffüllungsplan von 2006 ersetzt. Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (4) wurde erlassen, um diese internationalen Erhaltungsmaßnahmen auf EU-Ebene umzusetzen.

(3)

Auf ihrer 17. Sondertagung 2010 hat die ICCAT die Empfehlung 10-04 zur Änderung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun angenommen. Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wurde daraufhin durch die Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um diese überarbeiteten internationalen Erhaltungsmaßnahmen auf EU-Ebene umzusetzen.

(4)

Auf ihrer 18. Sondertagung 2012 hat die ICCAT die Empfehlung 12-03 zur erneuten Änderung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun verabschiedet. Zur besseren Anpassung der Fangzeiten an die jeweilige Flottentätigkeit sieht die Empfehlung 12-03 eine Änderung der Fangzeiten vor, die nun im Unterschied zu den bislang in den ICCAT-Empfehlungen festgelegten Schonzeiten als erlaubte Fangzeiten festgelegt sind. Zudem wurden die Zeiten geändert, zu denen der Fang mit Ringwadenfängern, Köderschiffen und Schleppanglern erlaubt ist. Um Unklarheiten bezüglich der Fanggeräte auszuschließen, die keinerlei spezifischen Vorschriften bezüglich der Fangzeiten unterliegen, wurde schließlich eine Bestimmung aufgenommen, nach der die Befischung mit allen anderen Fanggeräten — mit Ausnahme aller Arten von Treibnetzen — ausdrücklich ganzjährig erlaubt ist. Die Zeiträume und Daten für die Fangtätigkeit im Atlantik können von der ICCAT 2015 auf der Grundlage eines Gutachtens des Ständigen Ausschusses für Forschung und Statistik der ICCAT (SCRS) überprüft werden.

(5)

Auf ihrer 23. ordentlichen Tagung im November 2013 hat die ICCAT die Empfehlung 13-08 zur Ergänzung der Empfehlung 12-03 angenommen, um Änderungen der Fangzeiten für Köderschiffe und Schleppangler im Ostatlantik zuzulassen, die keine Auswirkungen auf den Schutz der Laichgründe des Roten Thun im Mittelmeer haben. In dieser Empfehlung der ICCAT heißt es, dass die Vertragsparteien, kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger oder Rechtsträger im Fischereisektor unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn der Fangzeiten für ihre im Ostatlantik tätigen Köderschiffe und Schleppangler festlegen dürfen, sofern sie die Gesamtdauer der erlaubten Fangzeiten für diese Fischereien einhalten. Diese ICCAT-Empfehlung enthält zudem Regeln für den Einsatz von Stereokameras im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige. Es ist geplant, dass alle technischen Spezifikationen, einschließlich der Beprobungsintensität, der Art und Weise der Probenentnahme, der Entfernung von der Kamera, der Abmessungen der Transferschleuse und der Regeln (Verhältnis Länge/Gewicht), vom SCRS auf seiner Tagung 2014 überprüft und erforderlichenfalls von der ICCAT auf ihrer Tagung 2014 auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS geändert werden.

(6)

Zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 12-03 in Unionsrecht, mit der eine wirksame Erhaltung der Bestände von Rotem Thun gewährleistet, Rechtssicherheit bezüglich der betreffenden Fangzeiten geschaffen und schließlich die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden sollen, ihre Fischerei-, Kapazitäts- und Inspektionspläne korrekt zu erstellen und ihren sonstigen Berichtspflichten ordnungsgemäß nachzukommen, sowie zur Umsetzung der ICCAT-Empfehlung 13-08 in Unionsrecht betreffend den Einsatz von Stereokamerasystemen beim Einsetzen in Netzkäfige und die etwaige Festlegung unterschiedlicher Zeitpunkte für den Beginn der Fangzeiten für im Ostatlantik tätige Köderschiffe und Schleppangler müssen die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 möglichst bald geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Fangzeiten

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern von über 24 m Länge ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N, wo dieser Fang in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar erlaubt ist.

(2)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis 24. Juni erlaubt.

(3)   Der Fang von Rotem Thun mit Köderschiffen und Schleppanglern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober erlaubt.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten für die Jahre 2014 und 2015 in ihren jährlichen nationalen Fischereiplänen ein unterschiedliches Startdatum für die unter ihrer Flagge fahrenden und im Ostatlantik tätigen Köderschiffe und Schleppangler festlegen, sofern die Gesamtdauer der erlaubten Fangzeiten für diese Fischereien weiterhin mit Unterabsatz 1 in Einklang steht, da dies keine Auswirkungen auf den Schutz der Laichgründe hat.

In dem der ICCAT bis 15. Februar jeden Jahres vorzulegenden Fangplan der Union ist anzugeben, ob die Zeitpunkte für den Beginn dieser Fischereien geändert worden sind; ferner sind die Koordinaten der betroffenen Gebiete anzugeben.

(4)   Der Fang von Rotem Thun mit pelagischen Trawlern ist im Ostatlantik in der Zeit in der Zeit vom 16. Juni bis 14. Oktober erlaubt.

(5)   Der Fang von Rotem Thun im Rahmen der Freizeitfischerei und der Sportfischerei ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 16. Juni bis 14. Oktober erlaubt.

(6)   Der Fang von Rotem Thun mit anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fanggeräten ist ganzjährig erlaubt. Dessen ungeachtet ist der Fang von Rotem Thun mit allen Arten von Treibnetzen untersagt.“

2.

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 24a

Einsatz von Stereokameras beim Einsetzen in Netzkäfige

Der Einsatz von Stereokamerasystemen im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige erfüllt folgende Bedingungen:

a)

Die Beprobungsintensität von lebendem Fisch ist nicht geringer als 20 % der Menge an Fisch, die in Netzkäfige eingesetzt wird; sofern dies technisch möglich ist, sollte die Erprobung von lebendem Fisch sequentiell sein, wobei eines unter fünf Exemplaren zu vermessen ist; eine solche Probe besteht aus Fischen, die aus einer Entfernung zwischen 2 m und 8 m von der Kamera vermessen wurden.

b)

Die Abmessungen der Transferschleuse, die den Geberkäfig und den Empfängerkäfig verbindet, dürfen in der Breite höchstens 10 m und in der Höhe höchstens 10 m betragen.

c)

Wenn die Längenmessungen des Fisches eine multimodale Verteilung ergeben (zwei oder mehr Kohorten unterschiedlicher Größen), besteht die Möglichkeit, mehr als eine Umrechnungsregel für denselben Einsatzvorgang in Netzkäfige anzuwenden; die aktuellsten vom Ständigen Ausschusses der ICCAT für Forschung und Statistik der ICCAT aufgestellten Regeln werden angewandt, um Gabellängen in Gesamtgewichte gemäß der Größenkategorie des bei einem Einsatzvorgang in Netzkäfige vermessenen Fisches umzurechnen.

d)

Vor jedem Einsatzvorgang in Netzkäfige müssen die Stereomessungen der Länge unter Verwendung einer Maßstableiste in einer Entfernung von zwischen 2 m und 8 m validiert werden.

e)

Bei der Mitteilung der Ergebnisse des Stereoprogramms muss aus den Angaben die Fehlermarge hervorgehen, die bei den technischen Spezifikationen des Stereokamerasystems zu erwarten ist und nicht +/-5 % übersteigen darf.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  ABl. C 67 vom 6.3.2014, S. 157.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Mai 2014.

(3)  Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer (ABl. L 157 vom 16.6.2012, S. 1).