11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/14


BESCHLUSS 2009/936/JI DES RATES

vom 30. November 2009

zur Annahme der Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (1) („der Europol-Beschluss“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b,

unter Berücksichtigung des am 28. Januar 1981 vom Europarat angenommenen Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten,

unter Berücksichtigung der am 17. September 1987 vom Europarat angenommenen Empfehlung R(87)15 des Ministerkomitees zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei,

aufgrund des vom Verwaltungsrat vorgelegten Entwurfs von Durchführungsbestimmungen für die von Europol geführten Arbeitsdateien zu Analysezwecken,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in der Erwägung, dass es dem Rat obliegt, die Durchführungsbestimmungen für Arbeitsdateien zu Analysezwecken (nachstehend „Durchführungsbestimmungen“ genannt) mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu erlassen —

BESCHLIESST:

KAPITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

a)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person; als „bestimmbar“ wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;

b)

„Arbeitsdatei zu Analysezwecken“ eine Datei, die zu Zwecken der Analyse gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Europol-Beschlusses errichtet wird;

c)

„Analyse“ die Zusammenstellung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten zwecks Unterstützung der kriminalpolizeilichen Ermittlungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Europol-Beschlusses;

d)

„Teilnehmer einer Analysegruppe“ Analytiker und sonstige Mitglieder des Europol-Personals, die der Direktor benennt, sowie Verbindungsbeamte und/oder Experten der Mitgliedstaaten, von denen die Informationen stammen oder die von der Analyse im Sinne des Artikels 14 Absatz 4 des Europol-Beschlusses betroffen sind;

e)

„Verarbeitung personenbezogener Daten“ oder „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe, der/die im Hinblick auf personenbezogene Daten ausgeführt werden, wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Abrufen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Abgleichung, sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten;

Artikel 2

Geltungsbereich

Die nachstehenden Durchführungsbestimmungen gelten für die Verarbeitung von Daten zu Analysezwecken im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 des Europol-Beschlusses.

Artikel 3

Zu Analysezwecken übermittelte Daten

(1)   Gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 des Europol-Beschlusses werden Daten zur Aufnahme in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken sowohl in strukturierter als auch in nichtstrukturierter Form von den nationalen Stellen übermittelt oder können Europol je nach Dringlichkeit von den bezeichneten zuständigen Behörden unmittelbar zugeleitet werden. Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, unterrichtet Europol über den Zweck, zu dem sie übermittelt werden, sowie über jegliche Beschränkung hinsichtlich ihrer Verwendung, Löschung oder Vernichtung einschließlich etwaiger allgemeiner oder besonderer Zugriffsbeschränkungen. Dieser Mitgliedstaat kann Europol auch zu einem späteren Zeitpunkt über derartige Beschränkungen unterrichten.

Europol stellt sicher, dass Dritte, die solche Daten übermitteln, Europol über den Zweck, zu dem sie übermittelt werden, und über jegliche Beschränkung ihrer Verwendung unterrichten.

Nach Eingang solcher Daten wird so bald wie möglich festgestellt, in welchem Umfang sie in eine bestimmte Datei aufgenommen werden können.

(2)   Gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Europol-Beschlusses unterliegen die in Absatz 1 genannten Daten weiterhin der Verantwortung des Mitgliedstaats, der sie übermittelt hat, und den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, bis solche Daten in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen worden sind. Dies gilt unbeschadet der in den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Absatzes festgelegten Verantwortung von Europol für die Daten.

Europol ist dafür verantwortlich, dass sichergestellt wird, dass nur die Mitgliedstaaten, die die Daten übermittelt haben, oder Analytiker und sonstige Mitglieder des Europol-Personals, die der Direktorgemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a des Europol-Beschlusses benennt, Zugang zu diesen Daten erhalten, um zu bestimmen, ob sie in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen werden können.

Hat Europol nach Bewertung der übermittelten Daten Grund zu der Annahme, dass sie nicht richtig oder nicht mehr aktuell sind, unterrichtet Europol den Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat.

(3)   Daten, die nach der Bewertung nicht für die Aufnahme in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken ausgewählt wurden, sowie Akten oder Dokumente mit Daten, die in eine solche Datei aufgenommen wurden, unterliegen weiterhin gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Europol-Beschlusses der Verantwortung des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, sowie dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies gilt unbeschadet der im Europol-Beschluss festgelegten Verantwortung von Europol.

Europol ist dafür verantwortlich, dass sichergestellt ist, dass die in Unterabsatz 1 genannten Daten, Akten und Dokumente getrennt von den Arbeitsdateien zu Analysezwecken aufbewahrt werden und dass nur die Mitgliedstaaten, die die Daten übermittelt haben, oder Analytiker und sonstige Mitglieder des Europol-Personals, die der Direktor gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a des Europol-Beschlusses benennt, Zugang zu diesen Daten erhalten, um

a)

sie zu einem späteren Zeitpunkt in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufzunehmen,

b)

zu prüfen, ob die bereits in eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommenen Daten richtig und relevant sind, oder

c)

zu prüfen, ob die in diesen Durchführungsbestimmungen oder im Europol-Beschluss enthaltenen Anforderungen erfüllt wurden.

Auf diese Daten kann auch mit Blick auf das schutzwürdige Interesse des Betroffenen zugegriffen werden. In diesem Fall können die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person verwendet werden.

Diese Daten, Akten und Dokumente sind dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten, wenn sie nicht mehr für die oben genannten Zwecke benötigt werden. Sie müssen in jedem Fall gelöscht oder vernichtet werden, nachdem eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken geschlossen wurde.

(4)   Wurden die in Absatz 1 genannten Daten von Dritten übermittelt, ist Europol dafür verantwortlich, dass sichergestellt wird, dass die in diesem Artikel festgelegten Grundsätze gemäß den nach Artikel 26 des Europol-Beschlusses aufgestellten Regeln auf diese Daten angewandt werden.

Artikel 4

Verarbeitung von Daten

(1)   Soweit dies zur Erreichung der Ziele nach Artikel 3 des Europol-Beschlusses erforderlich ist, dürfen die in den Artikeln 5 und 6 dieser Bestimmungen aufgeführten personenbezogenen Daten von Europol verarbeitet werden, sofern sie angemessen, richtig, relevant und hinsichtlich des Zwecks der Arbeitsdatei zu Analysezwecken, in die sie aufgenommen werden, nicht zu weitgehend sind, und unter der Voraussetzung, dass sie höchstens so lange gespeichert bleiben, wie dies für den genannten Zweck erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung der Daten für den Zweck der Arbeitsdatei zu Analysezwecken ist entsprechend Artikel 7 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen und Artikel 20 des Europol-Beschlusses regelmäßig zu überprüfen.

(2)   Jeder an einem Analyseprojekt beteiligte Mitgliedstaat entscheidet, wie in Artikel 14 Absatz 3 des Europol-Beschlusses vorgesehen, nach Maßgabe seines nationalen Rechts, inwieweit er derartige Daten zur Verfügung stellen kann.

Artikel 5

Errichtungsanordnungen für Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1)   In jeder Errichtungsanordnung für eine Arbeitsdatei zu Analysezwecken nach Artikel 16 des Europol-Beschlusses legt der Direktor fest, welche der in Artikel 6 aufgeführten Kategorien von personenbezogenen Daten er für die entsprechende Arbeitsdatei zu Analysezwecken für erforderlich hält.

(2)   Der Direktor legt in der in Absatz 1 genannten Anordnung ferner fest, ob Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie Daten über Gesundheit oder Sexualleben unter den in Artikel 6 aufgeführten Kategorien in die Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufgenommen werden dürfen und warum diese Daten als unbedingt erforderlich für die entsprechende Arbeitsdatei zu Analysezwecken angesehen werden. Solche Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn sie andere bereits in diese Datei eingegebene personenbezogene Daten ergänzen.

Beziehen sich die in Unterabsatz 1 genannten Daten auf die in Artikel 6 Absätze 3 bis 6 bezeichneten Personengruppen, müssen hierzu in der Errichtungsanordnung spezifische Gründe angeführt werden; diese Daten werden nur auf ausdrücklichen Antrag von zwei oder mehr der an dem Analyseprojekt teilnehmenden Mitgliedstaaten verarbeitet. Die betreffenden Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck, zu dem sie gespeichert wurden, nicht mehr erforderlich sind.

(3)   Anordnungen zur Errichtung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken, einschließlich späterer Änderungen, werden nach dem in Artikel 16 des Europol-Beschlusses festgelegten Verfahren ausgestellt.

Artikel 6

Personenbezogene Daten in Arbeitsdateien zu Analysezwecken

(1)   Werden personenbezogene Daten in den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gespeichert, ist in einem Vermerk anzugeben, welchen Personenkreis die Speicherung betrifft.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses genannten Personengruppen dürfen folgende Kategorien personenbezogener Daten einschließlich damit in Zusammenhang stehender Verwaltungsdaten verarbeitet werden:

a)

Angaben zur Person

1.

Derzeitige und frühere Familiennamen

2.

Derzeitige und frühere Vornamen

3.

Mädchenname

4.

Name des Vaters (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich)

5.

Name der Mutter (sofern für die Identitätsfeststellung erforderlich)

6.

Geschlecht

7.

Geburtsdatum

8.

Geburtsort

9.

Staatsangehörigkeit

10.

Personenstand

11.

Aliasname

12.

Spitzname

13.

Deck- oder Falschname

14.

Derzeitiger und früherer Wohnsitz und/oder Aufenthaltsort

b)

Personenbeschreibung:

1.

Personenbeschreibung

2.

Besondere Merkmale (Male/Narben/Tätowierungen usw.)

c)

Identifizierungsmittel

1.

Identitätsdokumente/Fahrerlaubnis

2.

Nummern des nationalen Personalausweises/Reisepasses

3.

Nationale Identifizierungsnummer/Sozialversicherungsnummer, soweit vorhanden

4.

Bildmaterial und sonstige Informationen zum äußeren Erscheinungsbild

5.

Informationen für die kriminaltechnische Identifizierung wie Fingerabdrücke, (dem nicht codierenden Teil der DNA entnommene) DNA-Profile, Stimmprofil, Blutgruppe, Gebiss

d)

Beruf und Qualifikationen

1.

Derzeitige Erwerbs- und Berufstätigkeit

2.

Frühere Erwerbs- und Berufstätigkeit

3.

Bildung (Schule/Hochschule/Berufliche Bildung)

4.

Berufliche Qualifikationen

5.

Fähigkeiten und sonstige Kenntnisse (Sprachen/Sonstiges)

e)

Informationen über die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse

1.

Angaben finanzieller Art (Bankkonten und Bankleitzahlen, Kreditkarten usw.)

2.

Barvermögen

3.

Aktien/sonstige Vermögenswerte

4.

Immobilienbesitz

5.

Verbindungen zu Gesellschaften und Unternehmen

6.

Kontakte zu Banken und Kreditinstituten

7.

Steuerlicher Status

8.

Sonstige Angaben zum Finanzgebaren einer Person

f)

Informationen zum Verhalten

1.

Lebensweise (etwa über seine Verhältnisse leben) und Gewohnheiten

2.

Ortswechsel

3.

Regelmäßig aufgesuchte Orte

4.

Mitführen von Waffen und von anderen gefährlichen Instrumenten

5.

Gefährlichkeit

6.

Spezifische Gefahren wie Fluchtrisiko, Einsatz von Doppelagenten, Verbindungen zu Mitarbeitern von Strafverfolgungsbehörden

7.

Kriminalitätsbezogene Eigenschaften und Profile

8.

Drogenmissbrauch

g)

Kontakte und Begleitpersonen einschließlich Art und Beschaffenheit der Kontakte oder Verbindungen

h)

Verwendete Kommunikationsmittel wie Telefon (Festverbindung/Mobiltelefon), Fax, Funkrufdienst, elektronische Post, Postadressen, Internetanschluss/-anschlüsse

i)

Verwendete Verkehrsmittel wie Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, einschließlich Angaben zur Identifizierung dieser Verkehrsmittel (Registriernummern)

j)

Informationen über kriminelle Aktivitäten, für die Europol nach Artikel 4 des Europol- Beschlusses zuständig ist:

1.

Vorstrafen

2.

Vermutete Beteiligung an kriminellen Aktivitäten

3.

Modi operandi

4.

Mittel, die zur Vorbereitung und/oder Begehung von Straftaten benutzt werden oder werden könnten

5.

Zugehörigkeit zu einer Tätergruppe/kriminellen Organisation und Stellung innerhalb der Gruppe/Organisation

6.

Rolle in der kriminellen Organisation

7.

Geografische Reichweite der kriminellen Aktivitäten

8.

Bei Ermittlungen zusammengetragenes Material wie Videos und Fotos

k)

Angabe anderer Datenbanken, in denen Informationen über die betreffende Person gespeichert sind

1.

Europol

2.

Polizei-/Zollbehörden

3.

Sonstige Strafverfolgungsbehörden

4.

Internationale Organisationen

5.

Öffentliche Einrichtungen

6.

Private Einrichtungen

l)

Informationen über juristische Personen, die mit den unter Buchstaben e und j erwähnten Angaben in Zusammenhang stehen

1.

Name der juristischen Person

2.

Anschrift

3.

Zeitpunkt und Ort der Gründung

4.

verwaltungstechnische Registriernummer

5.

Rechtsform

6.

Kapital

7.

Tätigkeitsbereich

8.

Tochtergesellschaften im In- und Ausland

9.

Direktoren

10.

Verbindungen zu Banken.

(3)   „Kontakt- und Begleitpersonen“ im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d des Europol-Beschlusses sind Personen, bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie hinsichtlich der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personen Informationen beschafft werden können, die für die Analyse relevant sind, wobei sie nicht zu einer der in den Absätzen 2, 4, 5 oder 6 genannten Personengruppen gehören dürfen. „Kontaktpersonen“ sind Personen, die sporadisch mit den in Absatz 2 genannten Personen in Kontakt stehen. „Begleitpersonen“ sind Personen, die regelmäßig mit den in Absatz 2 genannten Personen in Kontakt stehen.

In Bezug auf Kontakt- und Begleitpersonen können die Daten nach Absatz 2 erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass solche Daten für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Kontakt- oder Begleitpersonen erforderlich sind.

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

a)

Die Beziehungen dieser Personen zu den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses bezeichneten Personen sind so rasch wie möglich zu klären.

b)

Erweist sich die Annahme, dass eine Beziehung dieser Personen zu den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Europol-Beschlusses bezeichneten Personen besteht, als unbegründet, werden die Daten unverzüglich gelöscht.

c)

Werden diese Personen einer Straftat verdächtigt, für die Europol nach Artikel 4 des Europol-Beschlusses zuständig ist, oder sind sie für eine solche Straftat verurteilt worden oder gibt es nach nationalem Recht des betreffenden Mitgliedstaats faktische Anhaltspunkte oder triftige Gründe für die Annahme, dass sie eine solche Straftat begehen werden, dürfen alle Daten nach Absatz 2 gespeichert werden.

d)

Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Kontaktpersonen sowie Daten über Kontakt- und Begleitpersonen von Begleitpersonen dürfen nicht gespeichert werden; davon ausgenommen sind Daten über Art und Beschaffenheit ihrer Kontakte oder Verbindungen zu den in Absatz 2 bezeichneten Personen.

e)

Ist eine Klärung gemäß den vorstehenden Buchstaben nicht möglich, wird dies bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Umfang der Speicherung für die Zwecke der weiteren Analyse berücksichtigt.

(4)   In Bezug auf Personen, die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Europol-Beschlusses Opfer einer der betreffenden Straftaten waren oder bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer solchen Straftat werden können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer 3 dieses Artikels sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a)

Daten zur Identifizierung des Opfers;

b)

Gründe der Viktimisierung;

c)

Schaden (körperlicher/finanzieller/psychologischer/anderer Art);

d)

Erfordernis, die Anonymität zu wahren

e)

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

f)

von den oder über die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Europol Beschlusses genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen Personen, soweit dies zur Identifizierung der in Artikel 12 Absatz 1 des Europol-Beschlusses bezeichneten Personen erforderlich ist.

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle des Betreffenden als Opfer oder mögliches Opfer notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(5)   In Bezug auf Personen, die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Europol-Beschlusses bei Ermittlungen in den betreffenden Straftaten oder bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer 3 dieses Artikels sowie folgende weitere Kategorien von Daten gespeichert werden:

a)

Von den genannten Personen gelieferte straftatbezogene Informationen, einschließlich Informationen über ihre Beziehungen zu anderen in der Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführten Personen;

b)

Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

c)

Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

d)

neue Identität;

e)

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung.

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern es Grund zu der Annahme gibt, dass sie für die Analyse der Rolle der betreffenden Personen als Zeugen notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(6)   In Bezug auf Personen, die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e des Europol-Beschlusses Informationen über die betreffende Straftat liefern können, dürfen Daten gemäß Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 bis Absatz 2 Buchstabe c Nummer 3 dieses Artikels sowie folgende weitere Datenkategorien gespeichert werden:

a)

verschlüsselte Angaben zur Person;

b)

Art der gelieferten Information;

c)

Erfordernis, die Anonymität zu wahren;

d)

Gewährung von Schutz und schutzgewährende Stelle;

e)

neue Identität;

f)

Möglichkeit der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung;

g)

negative Erfahrungen;

h)

Entlohnung (finanziell/Vergünstigungen).

Andere Daten nach Absatz 2 können erforderlichenfalls gespeichert werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sie für die Analyse der Rolle der Betreffenden als Informanten notwendig sind.

Daten, die für weitere Analysen nicht erforderlich sind, werden gelöscht.

(7)   Stellt sich im Verlauf einer Analyse anhand ernst zu nehmender und stichhaltiger Hinweise heraus, dass eine in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken geführte Person einer anderen in diesem Artikel bezeichneten Personengruppe als der Personengruppe, unter der sie ursprünglich geführt wurde, zugeordnet werden sollte, darf Europol nur die nach dieser neuen Kategorie zulässigen Daten über diese Person verarbeiten; alle anderen Daten werden gelöscht.

Stellt sich anhand dieser Hinweise heraus, dass eine Person unter zwei oder mehr Kategorien nach diesem Artikel geführt werden sollte, dürfen alle nach diesen Kategorien zulässigen Daten von Europol verarbeitet werden.

Artikel 7

Fristen für die Prüfung und für die Dauer der Speicherung

(1)   Bei der Entscheidung, ob eine weitere Speicherung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 dieser Durchführungsbestimmungen nach Artikel 20 des Europol-Beschlusses erforderlich ist, ist zwischen dem Interesse von Europol an der Erfüllung seiner Aufgaben und dem legitimen Datenschutzinteresse der betreffenden Person, zu der Daten gespeichert werden, abzuwägen.

Die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung aller in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen personenbezogenen Daten wird gemäß Artikel 20 des Europol-Beschlusses spätestens drei Jahre nach der Eingabe oder der letzten Überprüfung der Daten überprüft. Unbeschadet dieser Überprüfung ist die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung zu überprüfen, wenn Umstände eintreten, die darauf schließen lassen, dass die Daten gelöscht oder berichtigt werden müssen.

Bei dieser Überprüfung wird die Notwendigkeit der weiteren Speicherung im Lichte des Abschlusses einer Ermittlung in einem besonderen Fall, einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, insbesondere eines Freispruchs, einer Rehabilitation, einer Straftilgung, einer Amnestie, des Alters der in der Datei erfassten Person und besonderer Datenkategorien berücksichtigt.

(2)   Die Überprüfung der Erforderlichkeit der Fortführung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken gemäß Artikel 16 Absatz 3 des Europol-Beschlusses wird von Europol vorgenommen. Der Direktor trifft auf der Grundlage dieser Überprüfung eine Entscheidung über die Fortführung bzw. die Schließung der Datei. Der Verwaltungsrat und die gemeinsame Kontrollinstanz werden vom Direktor unverzüglich über die Bestandteile der Datei unterrichtet, die deren Fortführung unbedingt erfordern.

(3)   Wird ein Strafverfahren gegen Personen nach Artikel 6 Absatz 2 durch eine gerichtliche oder andere Entscheidung rechtskräftig abgeschlossen und wird Europol von dem betroffenen Mitgliedstaat oder Dritten über diese Entscheidung unterrichtet, prüft Europol, ob die Speicherung, Veränderung und Nutzung der Daten, die von dieser Entscheidung betroffen sind, noch zulässig ist. Ergibt sich aus den Gründen der Entscheidung oder aufgrund sonstiger Erkenntnisse, dass die betreffende Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat, oder wird diese Frage in den Gründen der Entscheidung offen gelassen, werden die von dieser Entscheidung betroffenen Daten gelöscht, sofern es nicht stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass sie für die Arbeitsdatei zu Analysezwecken immer noch relevant sind. In diesem Fall wird eine Information über die Entscheidung des Gerichts zu den bereits in der Datei enthaltenen Daten aufgenommen. Außerdem dürfen diese Daten nur verarbeitet und aufbewahrt werden, sofern der Zusammenhang und die Verkündung der genannten Entscheidung sowie die Rechte, die sie der betreffenden Person verleiht, entsprechend berücksichtigt werden.

(4)   Die Dauer der Aufbewahrung von personenbezogenen Daten darf die in Artikel 20 Absatz 1 des Europol-Beschlusses genannte Dauer nicht überschreiten. Werden infolge der Fortführung der Analysedatei Daten über Personen nach Artikel 6 Absätze 3 bis 6 länger als 5 Jahre in einer Datei gespeichert, so ist die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 Absatz 1 des Europol Beschlusses entsprechend zu unterrichten.

(5)   Stellt sich bei der Überprüfung der Tätigkeit von Europol durch die gemeinsame Kontrollinstanz heraus, dass personenbezogene Daten unter Verstoß gegen die vorliegenden Bestimmungen weitergespeichert werden, unterrichtet die gemeinsame Kontrollinstanz gemäß Artikel 34 Absatz 4 des Europol-Beschlusses den Direktor soweit sie es für notwendig erachtet.

Hat die gemeinsame Kontrollinstanz im Einklang mit Artikel 34 Absatz 4 des Europol-Beschlusses den Verwaltungsrat mit einer die Speicherung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betreffenden Angelegenheit befasst, so ist die Übermittlung der betreffenden Daten ohne vorherige Genehmigung durch den Verwaltungsrats untersagt. In Ausnahmefällen kann der Direktor die Übermittlung der Daten vor der Erteilung der Zustimmung durch den Verwaltungsrat genehmigen, wenn dies zur Wahrung der grundlegenden Interessen der betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Ziele von Europol oder zur Abwehr einer unmittelbaren kriminellen oder terroristischen Bedrohung für unbedingt erforderlich gehalten wird. In diesen Fällen wird die vom Direktor erteilte Genehmigung in einem Schriftstück niedergelegt, das dem Verwaltungsrat und der gemeinsamen Kontrollinstanz zugeleitet wird.

Artikel 8

Teilnahme von Dritten

Europol kann Experten der in Artikel 22 Absatz 1 des Europol-Beschlusses genannten Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen und — wie in Artikel 23 Absatz 1 des genannten Beschlusses vorgesehen — von Drittstaaten und dritten Organisationen unter den in Artikel 14 Absatz 8 des Europol-Beschlusses vorgesehenen Bedingungen an den Arbeiten einer Analysegruppe beteiligen.

Der Direktor schließt mit den in Unterabsatz 1 genannten Einrichtungen Abkommen gemäß den vom Verwaltungsrat für solche Abkommen festgelegten Regeln. Die Einzelheiten dieser Abkommen werden dem Verwaltungsrat und der gemeinsamen Kontrollinstanz übermittelt. Die gemeinsame Kontrollinstanz kann eine Stellungnahme an den Verwaltungsrat richten, sofern sie dies für erforderlich hält.

Artikel 9

Erhebung und Speicherung von Daten

Bei den in den Arbeitsdateien zu Analysezwecken gespeicherten Daten ist nach der Einstufung der Quelle und nach dem Grad der Genauigkeit oder Verlässlichkeit der Informationen gemäß Artikel 11 zu unterscheiden. Daten, die auf Fakten beruhen, sind von Daten zu unterscheiden, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen basieren.

Artikel 10

Interner Datenschutz

Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Durchführungsbestimmungen und anderer Datenschutzvorschriften sicherzustellen. Dazu holt der Direktor den Rat des in Artikel 28 des Europol-Beschlusses genannten Datenschutzbeauftragten ein.

KAPITEL II

EINSTUFUNG DER DATEIEN

Artikel 11

Arten von Arbeitsdateien zu Analysezwecken

Bei den Arbeitsdateien zu Analysezwecken ist zu unterscheiden zwischen

a)

allgemeinen oder strategischen Dateien, die der Verarbeitung relevanter Informationen über ein besonderes Problem oder der Weiterentwicklung oder Optimierung der Initiativen der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 des Europol-Beschlusses dienen,

b)

einsatzbezogenen Dateien, deren Zweck es ist, Informationen über eine oder mehrere der in Artikel 3 des Europol-Beschlusses genannten kriminellen Aktivitäten — bezogen auf einen speziellen Fall, eine Person oder eine Organisation — zu beschaffen, um gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Europol-Beschlusses die Einleitung, die Unterstützung oder den Abschluss bilateraler oder multilateraler Ermittlungen mit grenzüberschreitendem Charakter zu ermöglichen, sofern zwei oder mehr Mitgliedstaaten zu den betroffenen Parteien gehören.

Artikel 12

Bewertung der Quelle und der Informationen

(1)   Die Quelle der von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen wird nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der die Informationen liefert, anhand folgender Quellenbewertungskodes bewertet:

(A)

:

Es bestehen keine Zweifel an der Authentizität, Verlässlichkeit und Eignung der Quelle, oder die Informationen stammen von einer Quelle, die sich in allen Fällen als verlässlich erwiesen hat;

(B)

:

Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als verlässlich erwiesen haben;

(C)

:

Quelle, deren Informationen sich in den meisten Fällen als nicht verlässlich erwiesen haben;

(X)

:

die Verlässlichkeit der Quelle kann nicht beurteilt werden.

(2)   Die von einem Mitgliedstaat stammenden Informationen werden nach Möglichkeit von dem Mitgliedstaat, der sie liefert, hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit anhand folgender Informationsbewertungskodes bewertet:

(1)

:

Informationen, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht;

(2)

:

Informationen, die der Quelle, nicht aber dem Beamten, der sie weitergibt, persönlich bekannt sind;

(3)

:

Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind, die aber durch andere bereits erfasste Informationen erhärtet werden;

(4)

:

Informationen, die der Quelle nicht persönlich bekannt sind und die sich auf keine andere Weise erhärten lassen.

(3)   Gelangt Europol — anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen — zu dem Schluss, dass die Bewertung korrigiert werden muss, unterrichtet es den betreffenden Mitgliedstaat und versucht, Einvernehmen über eine Änderung der Bewertung zu erzielen. Ohne dieses Einvernehmen ändert Europol die Bewertung nicht.

(4)   Erhält Europol von einem Mitgliedstaat Daten oder Informationen ohne Bewertung, versucht Europol, nach Möglichkeit die Verlässlichkeit der Quelle oder der Information anhand der bereits in seinem Besitz befindlichen Informationen zu bewerten. Die Bewertung spezifischer Daten und Informationen muss im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der die Daten oder Informationen liefert, erfolgen. Ein Mitgliedstaat und Europol können außerdem allgemeine Vereinbarungen über die Bewertung bestimmter Arten von Daten und bestimmter Quellen treffen. Der Verwaltungsrat wird über solche allgemeinen Vereinbarungen unterrichtet. Wurden Europol Daten auf der Grundlage solcher allgemeinen Vereinbarungen übermittelt, wird dies mit den Daten vermerkt.

Wird im Einzelfall kein Einvernehmen erzielt oder gibt es keine allgemeine Vereinbarung, bewertet Europol die Informationen oder Daten und weist solchen Informationen oder Daten die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bewertungskodes (X) und (4) zu.

(5)   Erhält Europol von einem Dritten Daten oder Informationen, gilt dieser Artikel entsprechend.

(6)   Sind die in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen Informationen das Ergebnis einer Analyse, bewertet Europol diese Informationen nach Maßgabe dieses Artikels und im Einvernehmen mit den an der Analyse teilnehmenden Mitgliedstaaten.

KAPITEL III

REGELUNG FÜR DIE VERWENDUNG DER ARBEITSDATEIEN ZU ANALYSEZWECKEN UND DER ANALYSEDATEN

Artikel 13

Errichtung von Dateien

(1)   Die Arbeitsdateien zu Analysezwecken werden im Verfahren nach Artikel 16 des Europol-Beschlusses auf Initiative von Europol oder auf Antrag der Mitgliedstaaten, die die Daten liefern, errichtet.

(2)   Der Verwaltungsrat kann Vertreter der gemeinsamen Kontrollinstanz zur Teilnahme an den Beratungen über die Errichtungsanordnungen einladen.

(3)   Die Analysetätigkeiten und die Verbreitung der Analyseergebnisse können unmittelbar im Anschluss an die Errichtung der Analysedatei nach Artikel 16 Absatz 2 des Europol-Beschlusses beginnen. Weist der Verwaltungsrat den Direktor von Europol gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Europol-Beschlusses an, die Errichtungsanordnung zu ändern oder die Datei zu schließen, so werden Daten, die nicht in der Datei enthalten sein dürfen, bzw. im Falle der Schließung der Datei alle Daten in dieser Datei unverzüglich gelöscht.

(4)   Erweist es sich im Verlauf einer Analyse als erforderlich, die Errichtungsanordnung zu ändern, finden die Verfahren nach Artikel 16 des Europol-Beschlusses sowie dieser Artikel entsprechend Anwendung.

Artikel 14

Abruf von Daten

(1)   Der Abruf von Daten durch Teilnehmer des Analyseprojekts gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b des Europol-Beschlusses wird erst gestattet, nachdem diese von Europol akkreditiert worden sind und nachdem sie an einer Schulung zu ihren spezifischen Verpflichtungen nach Maßgabe des Europol-Rechtsrahmens teilgenommen haben.

(2)   Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Europol-Beschlusses können alle Teilnehmer der Analysegruppe Daten aus der Datei abrufen. Die Analysegruppe beschließt einstimmig, in welchem Umfang Daten abgerufen werden dürfen und welche Voraussetzungen und Einschränkungen hierfür gelten.

Artikel 15

Übermittlung von in Arbeitsdateien zu Analysezwecken enthaltenen Daten oder Informationen

(1)   Die Übermittlung von in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltenen personenbezogenen Daten an einen Mitgliedstaat oder an einen Dritten muss in der betreffenden Datei vermerkt werden.

Soweit erforderlich, prüft Europol in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat oder dem Dritten, der die Daten geliefert hat, spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der Daten deren Richtigkeit und Vereinbarkeit mit dem Europol-Beschluss.

Nach Möglichkeit sind in allen Fällen der Übermittlung gerichtliche Entscheidungen sowie Entscheidungen über einen Verzicht auf Strafverfolgung anzugeben. Bevor Daten, die auf Meinungen oder persönlichen Einschätzungen beruhen, weitergegeben werden und der Grad ihrer Richtigkeit oder Verlässlichkeit angegeben wird, werden solche Daten in Zusammenarbeit mit dem Mitgliedstaat oder dem Dritten, der die Daten geliefert hat, überprüft.

Der Empfängermitgliedstaat unterrichtet den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, auf dessen Wunsch über die Verwendung der übermittelten Daten und die aufgrund dieser Daten erzielten Ergebnisse, sofern dies nach dem Recht des Empfängermitgliedstaats zulässig ist.

Unterliegt die Verwendung von Daten Beschränkungen nach Artikel 19 des Europol-Beschlusses, sind diese zusammen mit den Daten zu speichern und die Empfänger der Analyseergebnisse sind hiervon zu unterrichten.

(2)   Stellt Europol nach der Aufnahme von Daten in eine Analysedatei fest, dass sich diese Daten auf Personen oder Gegenstände beziehen, zu denen von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Dritten übermittelte Daten bereits in die Datei aufgenommen worden sind, wird jeder betreffende Mitgliedstaat oder Dritte umgehend gemäß Artikel 14 Absatz 7 des Europol-Beschlusses über diese Verbindung informiert.

Artikel 16

Kontrollverfahren

Um den Anforderungen an die Datensicherheit gemäß Artikel 35 des Europol-Beschlusses zu entsprechen und eine sicherere Verarbeitung der Daten im Sinne dieser Durchführungsbestimmungen zu gewährleisten, nimmt der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 8 der Geheimschutzregelung für Europol-Informationen, die mit dem Beschluss des Rates 2009/…/JI vom 30. November 2009 (2) angenommen wurden, nach vorheriger Konsultation des Sicherheitsausschusses nach Artikel 4 Absatz 2 jener Geheimschutzregelung eine Akkreditierung des Systems von Arbeitsdateien zu Analysezwecken vor. Die Akkreditierung wird auf der Grundlage der systemspezifischen Sicherheitsanforderungen und sonstiger Sicherheitsdokumentation, die der Verwaltungsrat für erforderlich hält, gewährt.

Artikel 17

Verwendung und Speicherung der Analysedaten und Analyseergebnisse

(1)   Alle personenbezogenen Daten und Analyseergebnisse, die von einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken übermittelt werden, dürfen nur entsprechend dem Zweck der Datei oder zur Verhütung und Bekämpfung anderer schwerer Formen der Kriminalität und unter Beachtung der Verwendungsbeschränkungen, die ein Mitgliedstaat aufgrund von Artikel 19 Absatz 2 des Europol-Beschlusses angibt, verwendet werden. Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Daten dürfen nur im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat, der diese Daten geliefert hat, übermittelt werden.

(2)   Nach der Schließung einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken werden alle in dieser Datei enthaltenen Daten von Europol in einer gesonderten Datei gespeichert, auf die nur für die Zwecke der internen oder externen Kontrolle zugegriffen werden kann. Unbeschadet des Artikels 20 Absatz 4 des Europol-Beschlusses werden diese Daten während eines Zeitraums von höchstens 18 Monaten nach der Schließung der Arbeitsdatei zu Analysezwecken aufbewahrt.

(3)   Die Ergebnisse einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken dürfen von Europol für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Datum der Schließung der betreffenden Datei in elektronischer Form gespeichert werden, vorausgesetzt, dass sie in eine gesonderte Datei aufgenommen werden und ihnen keine neuen Daten hinzugefügt werden. Nach diesem Zeitraum dürfen die Ergebnisse nur in Form eines Schriftstücks aufbewahrt werden.

Artikel 18

Verbund von Dateien und Übermittlung zwischen Dateien

(1)   Stellt sich heraus, dass in einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken enthaltene Informationen auch für andere Arbeitsdateien zu Analysezwecken relevant sein können, so ist nach folgenden Verfahren vorzugehen:

a)

Wird ein vollständiger Verbund der in zwei Dateien enthaltenen Informationen vorgeschlagen, so wird gemäß Artikel 16 des Europol-Beschlusses eine neue Datei errichtet, die alle in den beiden Dateien geführten Informationen enthält. Der Beschluss über den Verbund der beiden Dateien wird von allen an den beiden ursprünglichen Dateien Beteiligten getroffen. In diesem Fall werden die ursprünglichen Dateien geschlossen;

b)

Ist ein Teil der in einer Datei enthaltenen Informationen für eine andere Datei relevant, so entscheiden die Stellen, die diese Informationen zur Verfügung gestellt haben, ob diese Informationen an die letztgenannte Datei übermittelt werden können.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen werden die Fristen für die Überprüfung der Daten, die von einer Arbeitsdatei zu Analysezwecken an eine andere übermittelt werden, durch diese Übertragung nicht berührt.

Artikel 19

Neue technische Mittel

Neue technische Mittel für die Datenverarbeitung zu Analysezwecken dürfen nur eingeführt werden, wenn alle angemessenen Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass ihr Einsatz mit den für Europol geltenden Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten im Einklang steht. Der Direktor konsultiert zuvor die gemeinsame Kontrollinstanz in allen Fällen, in denen die Einführung derartiger technischer Mittel Probleme für die Anwendung dieser Datenschutzvorschriften mit sich bringt.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 20

Überprüfung der Bestimmungen

Diese Durchführungsbestimmungen werden bis zum 1. Januar 2013 unter der Aufsicht des Verwaltungsrates evaluiert.

Vorschläge für eine Änderung dieser Durchführungsbestimmungen werden vom Verwaltungsrat im Hinblick auf ihren Erlass durch den Rat im Verfahren nach Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Europol-Beschlusses geprüft.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37.

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.