7.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/42


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1271/2013 DER KOMMISSION

vom 30. September 2013

über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 208,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 (2) betreffend die Rahmenfinanzregelung für von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen basierte auf der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates. (3) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 wurde durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ersetzt. Somit ist eine Überarbeitung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 erforderlich. Aus Gründen der Klarheit ist es angezeigt, die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 zu ersetzen.

(2)

Es ist notwendig, der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen vom 19. Juli 2012 Rechnung zu tragen.

(3)

Einige Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 müssen im Lichte der mit ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrung überprüft werden.

(4)

In dieser Verordnung sollten die wesentlichen Prinzipien und Grundregeln für Einrichtungen festgelegt werden, die gemäß dem AEUV oder dem Euratom-Vertrag geschaffen wurden, (im Folgenden „Unionseinrichtungen“) und Beiträge zulasten des Haushalts erhalten — unbeschadet ihres Gründungsakts. Auf der Grundlage dieser Verordnung sollten Unionseinrichtungen ihre eigenen Finanzregelungen beschließen, die nur dann von der Verordnung abweichen dürfen, wenn dies aufgrund der spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Einrichtungen erforderlich ist und zuvor die Zustimmung der Kommission eingeholt wird.

(5)

Im Interesse der Kohärenz sollten auch vollständig selbstfinanzierte Unionseinrichtungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, ähnliche Vorschriften einführen. Im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 sollten die betreffenden Einrichtungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Jahresbericht über die Ausführung ihres Haushaltsplans vorlegen und den Ersuchen oder Empfehlungen der Organe gebührend Rechnung tragen.

(6)

Bei der Aufstellung und Ausführung ihres Haushaltsplans sollten die Unionseinrichtungen die fünf fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts — Einheit, Haushaltswahrheit, Gesamtdeckung, Spezialität, Jährlichkeit — sowie die Grundsätze des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz einhalten.

(7)

Es sollte herausgestellt werden, dass der Beitrag der Union eine Ausgleichsfunktion hat. Der Teil des positiven Haushaltsergebnisses der Unionseinrichtung, der den im Laufe des Jahres gezahlten Beitrag der Union übersteigt, sollte wieder dem Unionshaushalt zugeführt werden.

(8)

Sieht der Gründungsakt vor, dass die Unionseinrichtung zusätzlich zum Beitrag der Union Einnahmen aus Gebühren und Abgaben bezieht und dass diese Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden, sollte die Unioneinrichtung den Saldo in Form von zweckgebundenen Einnahmen übertragen können.

(9)

Es muss gewährleistet sein, dass die Gebühren so hoch festgesetzt werden, dass die Kosten der Diensteerbringung gedeckt und größere Überschüsse vermieden werden.

(10)

Die Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an die Unionseinrichtungen muss durch die Art der Aufgaben und die spezifische Sachkenntnis der jeweiligen Unionseinrichtung ausreichend gerechtfertigt sein. Gleichzeitig müssen wirtschaftliche Haushaltsführung und Kostenwirksamkeit sichergestellt sein. Die delegierten Aufgaben sollten mit dem Gründungsakt vereinbar sein.

(11)

Unionseinrichtungen sollten nur dann Ad-hoc-Finanzhilfen erhalten dürfen, wenn dies ausdrücklich in den einschlägigen Basisrechtsakten vorgesehen und laut Gründungsakt gestattet ist.

(12)

Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 müssen Unionseinrichtungen an einem Leistungsvergleich mit anderen Organen und Einrichtungen der Union teilnehmen.

(13)

Es müssen Vorschriften für einen Aktionsplan zur Weiterverfolgung der sich aus den regelmäßigen Gesamtwertungen ergebenden Schlussfolgerungen festgelegt werden, damit deren effiziente Umsetzung sichergestellt ist.

(14)

Zur Gewährleistung einer kohärenten Programmplanung sollte die Unionseinrichtung unter Berücksichtigung der von der Kommission vorgegebenen Leitlinien ein Dokument zur jährlichen und mehrjährigen Programmplanung erstellen.

(15)

Die Unionseinrichtung sollte den Zeitplan für die jährliche und mehrjährige Programmplanung am Haushaltsverfahren ausrichten, um die Effizienz der Planung und die Kohärenz aller Programmplanungsdokumente sicherzustellen.

(16)

Es ist erforderlich, die derzeitige Organisation der Funktionen der internen Prüfung und der internen Kontrolle klarzustellen und die Berichtspflichten zu straffen. Die Funktion der internen Prüfung innerhalb einer Unionseinrichtung sollte vom Internen Prüfer der Kommission ausgeübt werden, der Prüfungen vornehmen sollte, wenn dies aufgrund der bestehenden Risiken gerechtfertigt ist. Es müssen Vorschriften für den Aufbau und die Funktionsweise der internen Auditstellen festgelegt werden.

(17)

Die Berichtpflichten sollten gestrafft werden. Die Unionseinrichtungen sollten einen konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht mit umfassenden Informationen über die Durchführung ihres Arbeitsprogramms, ihres Haushalts und ihres Personalentwicklungsplans, über ihr Management und die Systeme der internen Kontrolle vorlegen.

(18)

Im Interesse einer höheren Kostenwirksamkeit der Unionseinrichtungen muss es möglich sein, Dienste gemeinsam zu nutzen oder auf eine andere Unionseinrichtung oder die Kommission zu übertragen. Die Kostenwirksamkeit kann insbesondere verbessert werden, indem dem Rechnungsführer der Kommission alle oder einen Teil der Aufgaben des Rechnungsführers der Unionseinrichtung übertragen werden.

(19)

Wie in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehen, sollte die Möglichkeit, Mittelbindungen, die sich über mehrere Haushaltsjahre erstrecken, in Jahrestranchen vorzunehmen, nur dann bestehen, wenn der Gründungsakt oder der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn die Mittelbindungen Verwaltungsausgaben betreffen.

(20)

Zur Angleichung der Bestimmungen über zweckgebundene Einnahmen an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist es erforderlich, Bestimmungen zur Differenzierung der zweckgebundenen Einnahmen (intern und extern) und zu ihrer Übertragung vorzusehen.

(21)

Zur Angleichung der Bestimmungen über die Behandlung von Zinserträgen aus dem der Unionseinrichtung gezahlten Beitrag der Union an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist vorzusehen, dass Zinsen nicht in den Haushalt einfließen.

(22)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit vor, bereits vor der Mittelbindung eine rechtliche Verpflichtung einzugehen. Diese Möglichkeit sollte auch für Unionseinrichtungen bestehen.

(23)

Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten besondere Bestimmungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Finanzhilfen nicht zulässig sein. Die Einführung eines einheitlichen Regelwerks erleichtert den Unionseinrichtungen ihre Arbeit und ermöglicht die Anwendung der von der Kommission erstellten Leitlinien und Modelle.

(24)

Zur Angleichung der Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollte die Möglichkeit der Vergabe von Preisgeldern durch die Unionseinrichtung vorgesehen werden.

(25)

Damit mutmaßliche oder tatsächliche Interessenkonflikte festgestellt und ordnungsgemäß behoben werden können, sollte von den Unionseinrichtungen verlangt werden, dass sie Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten festlegen. Entsprechende Vorschriften sollten den Leitlinien Rechnung tragen, die von der Kommission im Anschluss an die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 19. Juli 2012 ausgearbeitet wurden.

(26)

Die Bestimmungen zur Gebäudepolitik, einschließlich der Einführung der Möglichkeit einer Darlehensaufnahme durch Unionseinrichtungen sowie der Bedingungen für eine Darlehensaufnahme, sollten an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2912 angeglichen werden, damit eine kohärente Anwendung der neuen Vorschriften durch alle Einrichtungen und Organe der Union gewährleistet ist.

(27)

Es sind Übergangsbestimmungen für Programmplanung und Berichterstattung erforderlich, da die Kommission Zeit benötigt, um in Zusammenarbeit mit den Unionseinrichtungen geeignete Leitlinien auszuarbeiten.

(28)

Diese Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, damit die überarbeiteten Finanzregelungen der Unionseinrichtungen rechtzeitig mit Wirkung vom 1. Januar 2014 erlassen werden können und so die Kohärenz der für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen geltenden Vorschriften gewährleistet ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die grundlegenden Finanzvorschriften, auf deren Basis die Unionseinrichtung ihre eigene Finanzregelung festlegen sollte. Die Finanzregelung der Unionseinrichtung darf von dieser Verordnung nur abweichen, wenn dies aufgrund der spezifischen Bedürfnisse der jeweiligen Einrichtung erforderlich ist und zuvor die Zustimmung der Kommission eingeholt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„Gründungakt“ den Akt des Unionsrechts, der die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung und der Funktionsweise der Unionseinrichtung regelt;

„Haushaltsplan der Unionseinrichtung“ den Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung veranschlagt und bewilligt werden;

„Unionseinrichtung“ jede Einrichtung im Sinne von Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012;

„Verwaltungsrat“ das wichtigste interne Beschlussorgan der Unionseinrichtung für die Bereiche Finanzen und Haushalt, unbeschadet seiner Bezeichnung im Gründungsakt;

„Direktor“ die für die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates und als Anweisungsbefugter für die Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung verantwortliche Person, unbeschadet ihrer Bezeichnung im Gründungsakt;

„Exekutivausschuss“ das interne Gremium der Unionseinrichtung, das den Verwaltungsrat unterstützt und dessen Zuständigkeiten und Geschäftsordnung im Gründungsakt festgelegt sind.

Artikel 3

Fristen, Daten und Termine

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt für die in dieser Verordnung festgelegten Termine die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4).

Artikel 4

Schutz personenbezogener Daten

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

Artikel 5

Wahrung der Haushaltsgrundsätze

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, die eine wirksame und effiziente interne Kontrolle erforderlich macht, und der Transparenz.

TITEL II

HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

KAPITEL 1

Grundsätze der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 6

Haushaltsplan der Unionseinrichtung

(1)   Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung umfasst Folgendes:

a)

eigene Einnahmen, darunter alle Gebühren und Abgaben, die die Unionseinrichtung nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erheben darf, sowie etwaige andere Einnahmen;

b)

Einnahmen aus etwaigen Finanzbeiträgen der Aufnahmemitgliedstaaten;

c)

den von der Union gewährten Beitrag;

d)

Einnahmen zur Finanzierung bestimmter Ausgaben gemäß Artikel 23 Absatz 1;

e)

die Ausgaben der Unionseinrichtung, einschließlich der Verwaltungsausgaben.

(2)   Einnahmen aus Gebühren und Abgaben können nur ausnahmsweise in hinreichend begründeten und im Gründungsakt vorgesehenen Fällen zweckgebunden werden.

(3)   Wenn ein oder mehrere Gründungsakte vorsehen, dass klar definierte Aufgaben getrennt finanziert werden, oder wenn die Unionseinrichtung Aufgaben ausführt, mit denen sie im Wege einer Übertragungsvereinbarung betraut wurde, führt sie für die jeweiligen Einnahmen- und Ausgabenvorgänge getrennte Konten. Die Unionseinrichtung weist jede Aufgabengruppe in ihrem Personalplan, der in dem in Artikel 32 genannten jährlichen und mehrjährigen Programmplanungsdokument enthalten ist, klar und deutlich aus.

Artikel 7

Ad-hoc-Finanzhilfen

(1)   Unionseinrichtungen dürfen keine Ad-hoc-Finanzhilfen aus dem Haushalt erhalten, es sei denn, dies ist nach dem Gründungsakt zulässig und im Basisrechtsakt ausdrücklich vorgesehen.

(2)   Ist es der Unionseinrichtung gestattet, Ad-hoc-Finanzhilfen entgegenzunehmen, werden die mithilfe dieser Finanzhilfen finanzierten Aufgaben im Jahresarbeitsprogramm gemäß Artikel 32 Absatz 3 aufgeführt.

Artikel 8

Übertragungsvereinbarungen

(1)   Der Unionseinrichtung werden von der Kommission keine Haushaltsvollzugsaufgaben übertragen, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Art der Maßnahme und der spezifischen Sachkenntnis der Unionseinrichtung hinreichend gerechtfertigt.

(2)   Bei der Wahl der Unionseinrichtung wird folgenden Aspekten gebührend Rechnung getragen:

a)

der Kostenwirksamkeit einer Übertragung der betreffenden Aufgaben;

b)

den Auswirkungen auf die Governance-Struktur der Einrichtung und auf ihre finanziellen und personellen Ressourcen.

(3)   Wenn die Kommission der Unionseinrichtung ausnahmsweise Aufgaben überträgt,

a)

gilt für die Unionseinrichtung in Bezug auf die für diese Aufgaben zugewiesenen Mittel Artikel 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und finden die Artikel 108 und 109 der vorliegenden Verordnung keine Anwendung;

b)

sollten die übertragenen Aufgaben — ausschließlich zu Informationszwecken — in dem gemäß Artikel 32 Absatz 3 aufgestellten Jahresarbeitsprogramm der Unionseinrichtung aufgeführt werden.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 2 konsultiert der Anweisungsbefugte vor Unterzeichnung der Übertragungsvereinbarung den Verwaltungsrat.

Artikel 9

Besondere Bestimmungen zu den Grundsätzen der Einheit und der Haushaltswahrheit

(1)   Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie des Haushaltsplans der Unionseinrichtung veranschlagt sind.

(2)   Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan der Unionseinrichtung bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

(3)   In den Haushaltsplan der Unionseinrichtung können nur Mittel eingesetzt werden, die einer als erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

(4)   Zinserträge aus Vorfinanzierungsbeträgen, die aus dem Haushaltsplan der Unioneinrichtung gezahlt wurden, fließen nicht in den Haushalt der Unionseinrichtung ein.

KAPITEL 2

Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 10

Definition

Die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt; das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 11

Art der Mittel

(1)   Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung umfasst nichtgetrennte Mittel und, wenn der operationelle Bedarf dies rechtfertigt, getrennte Mittel. Getrennte Mittel setzen sich aus Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen zusammen.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen decken die Gesamtkosten der im Laufe des Haushaltsjahres eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

(3)   Die Mittel für Zahlungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahres oder in vorhergehenden Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

Artikel 12

Rechnungsführung für Einnahmen und Ausgabemittel

(1)   Die Einnahmen der Unionseinrichtung gemäß Artikel 6 werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.

(2)   Die Einnahmen der Unionseinrichtung generieren Mittel für Zahlungen in gleicher Höhe.

(3)   Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Mittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen vorhergehender Haushaltsjahre verwendet werden.

(4)   Mittel für Verpflichtungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht.

(5)   Mittel für Zahlungen werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

Artikel 13

Mittelbindung

Die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung veranschlagten Mittel können nach dem endgültigen Erlass des Haushaltsplans der Unionseinrichtung mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

Artikel 14

Verfall und Übertragung von Mitteln

(1)   Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss kann jedoch gemäß den Absätzen 3 und 4 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, übertragen, aber nur auf das nächste Haushaltsjahr, oder sie können gemäß Absatz 5 automatisch übertragen werden.

(2)   Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.

(3)   Von den Mitteln für Verpflichtungen der getrennten Mittel und den bei Ende des Haushaltsjahres noch nicht gebundenen nichtgetrennten Mittel können übertragen werden:

a)

Beträge, die Mitteln für Verpflichtungen entsprechen;

b)

Beträge, die nichtgetrennten Mitteln im Zusammenhang mit Immobilienprojekten entsprechen, wenn die meisten der der Mittelbindung vorausgehenden Verfahrensstufen am 31. Dezember abgeschlossen sind. Die der Mittelbindung vorausgehende Verfahrensstufe wird in den Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung jeder Unionseinrichtung erläutert.

Diese Beträge können bis zum 31. März und im Fall von Beträgen, die sich auf Immobilienprojekte beziehen, bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden werden.

(4)   Von den Mitteln für Zahlungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung bestehender Mittelbindungen erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Mitteln für Verpflichtungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Haushaltslinien des folgenden Haushaltsjahres veranschlagten Zahlungen nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken.

Die betreffende Unionseinrichtung nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.

(5)   Nichtgetrennte Mittel, die bis zum Ende des Haushaltsjahres ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

(6)   Übertragene Mittel, die bis zum 31. März des Jahres n + 1 nicht gebunden wurden, werden automatisch in Abgang gestellt und entsprechend verbucht.

Artikel 15

Übertragung von zweckgebundenen Einnahmen

Für die Übertragung der zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 23 und der diesen entsprechenden Ausgabemittel, die am 31. Dezember nicht verwendet waren und verfügbar sind, gelten folgende Vorschriften:

a)

Externe zweckgebundene Einnahmen werden automatisch übertragen und können spätestens bis zum Abschluss aller Tätigkeiten eines Programms oder einer Maßnahme, für das bzw. die sie bestimmt sind, verwendet werden. Externe zweckgebundene Einnahmen aus dem letzten Jahr der Programm- oder Maßnahmenlaufzeit können im ersten Jahr der Laufzeit des nachfolgenden Programms bzw. der nachfolgenden Maßnahme verwendet werden.

b)

Interne zweckgebundene Einnahmen werden nur auf das unmittelbar folgende Jahr übertragen; eine Ausnahmeregelung gilt für interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 Buchstabe f, die automatisch übertragen werden.

Bis spätestens 1. Juni des Jahres n + 1 informiert die Unionseinrichtung die Kommission über die Verwendung der übertragenen zweckgebundenen Einnahmen.

Artikel 16

Aufhebung von Mittelbindungen

Mittel, die in einem Haushaltsjahr nach dem Haushaltsjahr freigegeben werden, in dem sie in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingestellt wurden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, werden in Abgang gestellt.

Artikel 17

Mittelbindung

(1)   Die Ausgaben für den Dienstbetrieb können ab dem 15. Oktober eines jeden Jahres im Vorgriff zulasten der für das folgende Haushaltsjahr vorgesehenen Mittel gebunden werden. Diese Mittelbindungen dürfen jedoch ein Viertel der Dotation, die der Verwaltungsrat bei der betreffenden Haushaltslinie für das laufende Haushaltsjahr festgelegt hat, nicht überschreiten. Sie werden nicht für neue Ausgaben vorgenommen, die im letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplan der Unionseinrichtung noch nicht grundsätzlich genehmigt worden sind.

(2)   Ausgaben, die, wie Mietzahlungen, im Voraus zu leisten sind, können ab dem 1. Dezember zulasten der für das folgende Haushaltsjahr bewilligten Mittel vorgenommen werden. In diesem Fall ist die in Absatz 1 vorgesehene Obergrenze nicht anwendbar.

Artikel 18

Verzug beim Erlass des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

(1)   Ist zu Beginn eines Haushaltsjahres der Haushaltsplan der Unionseinrichtung noch nicht endgültig erlassen, so gelten die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Bestimmungen.

(2)   Mittelbindungen und Zahlungen können innerhalb der Grenzen nach Absatz 3 vorgenommen werden.

(3)   Je Kapitel können Mittelbindungen in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufenen Monat vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden.

Je Kapitel können monatlich Zahlungen in Höhe von höchstens einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden. Dieser Betrag darf jedoch nicht ein Zwölftel der für das gleiche Kapitel im Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben vorgesehenen Mittel überschreiten.

(4)   Als für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligte Mittel im Sinne der Absätze 2 und 3 gelten die im Haushaltsplan der Unionseinrichtung, einschließlich etwaiger Berichtigungshaushaltspläne, festgestellten Mittel nach Anpassung aufgrund von Übertragungen während jenes Haushaltjahres.

(5)   Auf Antrag des Direktors kann der Verwaltungsrat im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Unionseinrichtung und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung zusätzlich zu den nach den Absätzen 2 und 3 automatisch eingesetzten Mitteln sowohl Mittel für Verpflichtungen als auch Mittel für Zahlungen über ein vorläufiges Zwölftel hinaus bewilligen, wobei die Bewilligung von mehr als vier vorläufigen Zwölfteln nur in hinreichend begründeten Fällen gestattet ist.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

(6)   Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung der Tätigkeit der Unionseinrichtung auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von vier vorläufigen Zwölfteln gemäß Absatz 5 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im Haushaltsplan der Unionseinrichtung im vorhergehenden Haushaltsjahr im entsprechenden Kapitel veranschlagt war. Der Verwaltungsrat beschließt gemäß den in Absatz 5 vorgesehenen Verfahren. Allerdings darf die Gesamtsumme der in den vorhergehenden Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingesetzten Mittel bzw. der im vorgeschlagenen Entwurf des Haushaltsplans der Unionseinrichtung vorgesehenen Mittel auf keinen Fall überschritten werden.

KAPITEL 3

Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 19

Definition und Anwendungsbereich

(1)   Einnahmen und Mittel für Zahlungen sind auszugleichen.

(2)   Die Mittel für Verpflichtungen dürfen den Beitrag der Union, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen im Sinne von Artikel 6, nicht überschreiten.

(3)   Bei Unionseinrichtungen, deren Einnahmen — zusätzlich zum Beitrag der Union — aus Gebühren und Abgaben bestehen, sollten die Gebühren so festgesetzt werden, dass sich im Jahresverlauf kein größerer Überschuss ergibt. Sollte wiederholt ein deutlich positives oder negatives Haushaltsergebnis im Sinne von Artikel 97 erzielt werden, wird die Höhe der Gebühren und Abgaben überprüft.

(4)   Die Unionseinrichtung kann keine Darlehen im Rahmen ihres Haushaltplans aufnehmen.

(5)   Der Beitrag der Union zugunsten der Unionseinrichtung hat eine Ausgleichsfunktion für den Haushaltplan der Unionseinrichtung und kann in mehreren Zahlungen geleistet werden.

(6)   Die Unionseinrichtung betreibt eine rigorose Kassenmittelbewirtschaftung unter gebührender Berücksichtigung der zweckgebundenen Einnahmen, um sicherzustellen, dass ihre Kassenbestände auf einen ordnungsgemäß begründeten Bedarf beschränkt werden. Mit ihren Zahlungsanträgen legt sie ausführliche und aktualisierte Schätzungen ihres realen Kassenbedarfs im Jahresverlauf sowie Informationen zu den zweckgebundenen Einnahmen vor.

Artikel 20

Ergebnis eines Haushaltsjahres

(1)   Ist das Haushaltsergebnis im Sinne von Artikel 97 positiv, ist der Überschuss bis zur Höhe des im betreffenden Jahr geleisteten Beitrags an die Kommission zurückzuzahlen. Der Teil des Haushaltsergebnisses, der den im Laufe des Jahres gezahlten Beitrag der Union übersteigt, wird im Haushaltsplan der Unionseinrichtung für das folgende Haushaltsjahr als Einnahme verbucht.

Unterabsatz 1 gilt auch dann, wenn die Einnahmen der Unionseinrichtung — zusätzlich zum Beitrag der Union — aus Gebühren und Abgaben bestehen.

Die Differenz zwischen dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Beitrag und dem der Unionseinrichtung tatsächlich gezahlten Beitrag wird in Abgang gestellt.

Zur Vervollständigung der bereits vorliegenden Informationen über das Haushaltsergebnis des Jahres n-2 legt die Unionseinrichtung bis spätestens 31. Januar des Jahres n eine Schätzung des Haushaltsergebnisses des Jahres n-1 vor, das zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres n an den Haushalt zurückfließen muss. Diese Informationen werden von der Kommission bei der Ermittlung des Finanzbedarfs der Unionseinrichtung für das Jahr n + 1 gebührend berücksichtigt.

(2)   In Ausnahmefällen, in denen der Gründungsakt vorsieht, dass Einnahmen aus Gebühren und Abgaben bestimmten Ausgaben zugewiesen werden, kann die Unionseinrichtung den Saldo der Gebühren und Abgaben als zweckgebundene Einnahmen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienste, für die die Gebühren zu entrichten sind, übertragen.

(3)   Ist das Haushaltsergebnis im Sinne von Artikel 97 negativ, wird es in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung für das folgende Haushaltsjahr als Mittel für Zahlungen eingestellt oder gegebenenfalls mit einem positiven Haushaltsergebnis der Unionseinrichtung in den folgenden Haushaltsjahren verrechnet.

(4)   Die Einnahmen oder Mittel für Zahlungen werden im Haushaltsverfahren im Wege eines Berichtigungsschreibens gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 oder — wenn dies im Laufe der Durchführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung geschieht — durch einen Berichtigungshaushaltsplan in den Haushaltsplan der Unionseinrichtung eingestellt.

KAPITEL 4

Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 21

Verwendung des Euro

Die Aufstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung sowie der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro. Für die Kassenführung dürfen der Rechnungsführer und — bei den Zahlstellen — der Zahlstellenverwalter nach Maßgabe der Finanzregelung der jeweiligen Unionseinrichtung Transaktionen in anderen Währungen vornehmen.

KAPITEL 5

Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 22

Definition und Anwendungsbereich

Unbeschadet des Artikels 23 dienen alle Einnahmen zur Deckung der gesamten Mittel für Zahlungen. Unbeschadet des Artikels 25 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 23

Zweckgebundene Einnahmen

(1)   Externe und interne zweckgebundene Einnahmen werden bestimmten Ausgaben zugewiesen.

(2)   Externe zweckgebundene Einnahmen umfassen

a)

Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und Drittländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge von Organisationen oder natürlichen Personen zu bestimmten Tätigkeiten von Unionseinrichtungen, soweit dies in der zwischen der Unionseinrichtung und den betreffenden Mitgliedstaaten, Drittländern, staatlichen Einrichtungen, Organisationen oder natürlichen Personen geschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist;

b)

zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;

c)

nicht unter Buchstabe a fallende Finanzbeiträge von Drittländern oder verschiedenen Organisationen, die ihren Sitz nicht in der Union haben, für Tätigkeiten von Unionseinrichtungen;

Einnahmen aus Ad-hoc-Finanzhilfen gemäß Artikel 7;

Einnahmen aus Übertragungsvereinbarungen gemäß Artikel 8;

d)

interne zweckgebundene Einnahmen gemäß Absatz 3, insofern als sie Nebeneinnahmen der sonstigen unter den Buchstaben a bis c dieses Absatzes genannten Einnahmen sind;

e)

Einnahmen aus Gebühren und Abgaben gemäß Artikel 6 Absatz 2.

(3)   Interne zweckgebundene Einnahmen umfassen

a)

Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten, ausgenommen Gebühren und Abgaben im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;

b)

Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist;

c)

Einnahmen aus der Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gemäß Artikel 62;

d)

Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und Arbeiten für Organe der Union oder andere Unionseinrichtungen;

e)

Einnahmen aus Versicherungsleistungen;

f)

Einnahmen aus Vermietungen;

g)

Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch in elektronischer Form;

h)

Einnahmen aus der nachträglichen Erstattung von Steuern gemäß Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b.

(4)   Unbeschadet von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e können bestimmte Einnahmen im einschlägigen Gründungsakt bestimmten Ausgaben zugewiesen werden. Sofern der einschlägige Gründungsakt nichts anderes bestimmt, gelten diese Einnahmen als interne zweckgebundene Einnahmen.

(5)   Die Gesamtheit der Einnahmen im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a bis c und Absatz 3 Buchstaben a und d muss die Gesamtheit der direkten und indirekten Ausgaben im Zusammenhang mit der betreffenden Tätigkeit oder dem betreffenden Zweck decken.

(6)   Für die externen und internen zweckgebundenen Einnahmen werden im Haushaltsplan der Unionseinrichtung entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

In den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben können nur zweckgebundene Einnahmen aufgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlags als gesichert gelten.

Artikel 24

Zuwendungen

(1)   Der Direktor kann Zuwendungen zugunsten der Unionseinrichtung annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.

(2)   Die Annahme von Zuwendungen, die zu Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — den Exekutivausschuss, der binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihm der Antrag vorgelegt wird, eine Entscheidung trifft. Wenn der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss innerhalb dieses Zeitraums keine Entscheidung trifft, gilt die Zuwendung als angenommen.

Artikel 25

Saldierungen und Wechselkursdifferenzen

(1)   Von Zahlungsanträgen können folgende Beträge abgezogen werden, die dann netto saldiert werden:

a)

Auftragnehmern oder Begünstigten auferlegte Sanktionen;

b)

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte zu einzelnen Rechnungen und Kostenaufstellungen;

c)

Anpassungen aufgrund rechtsgrundlos gezahlter Beträge.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c erwähnten Anpassungen können mittels eines direkten Abzugs von einer neuen Zwischenzahlung bzw. der Zahlung des Restbetrags zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, in denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, vorgenommen werden.

Für die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Abzüge gelten die Rechnungsführungsvorschriften der Union.

(2)   Die Kosten der Lieferungen und Leistungen für die Unioneinrichtung, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erstattet werden, werden im Haushaltsplan der Unionseinrichtung mit dem Betrag ohne Steuern verbucht, soweit das Protokoll auf die Unionseinrichtung Anwendung findet.

(3)   Die Kosten der Lieferungen und Leistungen für die Unionseinrichtung, in denen Steuern enthalten sind, die von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, können im Haushalt der Unionseinrichtung wie folgt verbucht werden:

a)

mit ihrem Betrag ohne Steuern;

b)

mit ihrem Betrag einschließlich Steuern. In diesem Fall ist eine nachträgliche Steuererstattung als interne zweckgebundene Einnahme zu behandeln.

(4)   Eventuelle nationale Steuerlasten, die der Unionseinrichtung in Anwendung der Absätze 2 und 3 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht.

(5)   Ein negatives Haushaltsergebnis wird im Haushalt der Unionseinrichtung als Ausgabe verbucht.

(6)   Beim Vollzug des Haushalts der Unionseinrichtung verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in das Haushaltsergebnis des Haushaltsjahres ein.

KAPITEL 6

Grundsatz der Spezialität

Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

Die Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind weiter in Artikel und Posten untergliedert.

Artikel 27

Mittelübertragungen

(1)   Der Direktor kann Mittelübertragungen vornehmen:

a)

von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;

b)

von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung.

(2)   Bei Beträgen, die die in Absatz 1 genannte Obergrenze übersteigen, kann der Direktor dem Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — dem Exekutivausschuss eine Mittelübertragung von einem Titel auf einen anderen Titel vorschlagen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss verfügt über eine Frist von drei Wochen, um Einwände gegen solche Mittelübertragungen zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als genehmigt.

(3)   Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den Mittelübertragungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind sachdienliche und ausführliche Unterlagen beizufügen, die sowohl in Bezug auf die aufzustockenden Haushaltslinien als auch in Bezug auf die Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden, Aufschluss über die bisherige Mittelverwendung und den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres geben.

(4)   Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat so bald wie möglich über alle vorgenommenen Mittelübertragungen. Der Direktor unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über alle gemäß Absatz 2 vorgenommenen Mittelübertragungen.

Artikel 28

Besondere Bestimmungen für Mittelübertragungen

(1)   Es dürfen nur diejenigen Haushaltslinien im Haushaltsplan der Unionseinrichtung im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria“ eingesetzt ist.

(2)   Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckbindung behalten.

KAPITEL 7

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 29

Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit/Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Die Mittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit, zu verwenden.

(2)   Der Grundsatz der Sparsamkeit erfordert, dass die Ressourcen, die von der betreffenden Unionseinrichtung bei ihren Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit betrifft die optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Der Grundsatz der Wirksamkeit betrifft das Erreichen konkreter Ziele und Ergebnisse.

(3)   Die Unionseinrichtung führt einen Leistungsvergleich gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

Der Leistungsvergleich umfasst Folgendes:

eine Überprüfung der Effizienz der horizontalen Dienste der Unionseinrichtung;

eine Kosten-Nutzen-Analyse für die gemeinsame Nutzung von Diensten oder ihre vollständige Übertragung auf eine andere Unionseinrichtung oder die Kommission.

Bei der Durchführung des Leistungsvergleichs gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 trifft die Unionseinrichtung die erforderlichen Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

(4)   Für alle vom Haushaltsplan der Unionseinrichtung abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und terminierte Ziele festgelegt. Die Erreichung dieser Ziele wird für jede einzelne Tätigkeit anhand von Leistungsindikatoren überwacht; die einschlägigen Informationen werden dem Verwaltungsrat vom Direktor zur Verfügung gestellt. Die Informationen werden jährlich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Entwurf des Haushaltsplans der Unionseinrichtung enthalten.

(5)   Um die Beschlussfassung zu verbessern, nimmt die Unionseinrichtung gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vor. Diese Bewertungen werden bei allen Programmen und Tätigkeiten vorgenommen, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind; die Ergebnisse der Bewertung werden dem Verwaltungsrat übermittelt.

(6)   Der Direktor erstellt einen Aktionsplan zur Weiterverfolgung der Schlussfolgerungen der gemäß Absatz 5 vorgenommenen Bewertungen und berichtet der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat regelmäßig über die Fortschritte.

(7)   Der Verwaltungsrat prüft die Umsetzung des gemäß Absatz 6 erstellten Aktionsplans.

Artikel 30

Interne Kontrolle des Haushaltsvollzugs

(1)   Der Haushalt der Unionseinrichtung wird unter Gewährleistung einer effizienten und wirksamen internen Kontrolle ausgeführt.

(2)   Für die Zwecke der Ausführung des Haushalts der Unionseinrichtung ist die interne Kontrolle ein Prozess, der auf allen Ebenen der Verwaltung darauf gerichtet ist, eine hinreichende Gewähr dafür zu geben, dass Folgendes erreicht wird:

a)

Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Vorgänge;

b)

eine zuverlässige Berichterstattung;

c)

die Sicherung der Vermögenswerte und der Informationen;

d)

die Prävention, Aufdeckung, Wiedergutmachung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten;

e)

eine angemessene Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung des Mehrjahrescharakters der Programme und der Art der betreffenden Zahlungen.

(3)   Eine wirksame interne Kontrolle beruht auf bewährter internationaler Praxis und weist insbesondere folgende Merkmale auf:

a)

Aufgabentrennung;

b)

eine angemessene Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die auch die Kontrolle bei den Empfängern vorsieht;

c)

Vermeidung von Interessenkonflikten;

d)

angemessene Prüfpfade und Integrität der gespeicherten Daten;

e)

Verfahren zur Leistungsüberwachung und für Folgemaßnahmen in Bezug auf festgestellte Mängel und Ausnahmen bei der internen Kontrolle;

f)

regelmäßige Prüfung des Systems der internen Kontrolle auf seine reibungslose Funktionsweise.

(4)   Eine effiziente interne Kontrolle umfasst Folgendes:

a)

Umsetzung einer angemessenen Risikomanagement- und Kontrollstrategie, die mit allen maßgeblichen Akteuren der Kontrollkette abgestimmt wird;

b)

Zugänglichkeit der Kontrollergebnisse für alle maßgeblichen Akteure der Kontrollkette;

c)

gegebenenfalls Heranziehen von Bestätigungsvermerken unabhängiger Prüfstellen, sofern die zugrunde liegenden Arbeiten von angemessener und annehmbarer Qualität sind und nach vereinbarten Standards durchgeführt wurden;

d)

rechtzeitige Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls Verhängung abschreckender Sanktionen;

e)

Vermeidung von Mehrfachkontrollen;

f)

Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses der Kontrollen.

KAPITEL 8

Grundsatz der Transparenz

Artikel 31

Veröffentlichung von Jahresrechnungen, Haushaltsplänen und Berichten

(1)   Für die Aufstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt der Grundsatz der Transparenz.

(2)   Ein zusammenfassender Überblick über den Haushaltsplan der Unionseinrichtung und etwaige Berichtigungshaushaltspläne wird binnen drei Monaten nach Verabschiedung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der zusammenfassende Überblick gibt Aufschluss über die fünf Haupteinnahmelinien des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, die fünf Hauptausgabelinien des Verwaltungs- und des operativen Teils des Haushaltsplans, den Stellenplan und die voraussichtliche Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen. Er enthält auch die Zahlen für das Vorjahr.

(3)   Die endgültig festgestellte Fassung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung einschließlich des Stellenplans und der Berichtigungshaushaltspläne sowie der Angaben zur Zahl der Vertragsbediensteten (in Vollzeitäquivalenten), für die Mittel veranschlagt sind, und der abgeordneten nationalen Sachverständigen werden binnen vier Wochen nach Feststellung dem Europäischen Parlament und dem Rat, dem Rechnungshof und der Kommission informationshalber übermittelt und auf der Internetseite der jeweiligen Unionseinrichtung veröffentlicht.

(4)   Die Unioneinrichtung veröffentlicht auf ihrer Internetseite spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres nach einem einheitlichen Muster Informationen über die Empfänger ihrer Haushaltsmittel, einschließlich der gemäß Artikel 89 verpflichteten Sachverständigen, nach Maßgabe von Artikel 21 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (7). Die veröffentlichten Informationen sind leicht zugänglich, transparent und umfassend. Bei der Bereitstellung der Informationen sind die einschlägigen Vertraulichkeitserfordernisse, insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001, sowie die einschlägigen Sicherheitsanforderungen zu beachten.

TITEL III

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1

Aufstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

Artikel 32

Jährliche und mehrjährige Programmplanung

(1)   Die Unionseinrichtung arbeitet unter Berücksichtigung der von der Kommission festgelegten Leitlinien ein Programmplanungsdokument aus, das die mehrjährige und die jährliche Programmplanung umfasst.

(2)   Das mehrjährige Programm enthält

die strategische Gesamtplanung mit Zielen, erwarteten Ergebnissen und Leistungsindikatoren;

die Ressourcenplanung mit einem mehrjährigen Finanz- und Personalplan.

Die Ressourcenplanung enthält für die Berichterstattung aufbereitete qualitative und quantitative Informationen zu den Personal- und Finanzmitteln, insbesondere

für die Jahre n-1 und n Angaben zur Zahl der Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten im Sinne des Statuts sowie der abgeordneten nationalen Sachverständigen;

für das Jahr n-1 eine Schätzung der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge im Sinne von Artikel 97 sowie Angaben zu den der Unionseinrichtung vom Aufnahmemitgliedstaat gewährten Sachleistungen;

für das Jahr n + 1 eine Schätzung der Zahl der Beamten, Zeitbediensteten und Vertragsbediensteten im Sinne des Statuts;

für die folgenden Jahre eine vorläufige Finanz- und Personalplanung.

Die Kommission übermittelt der Unionseinrichtung die Stellungahme ihrer zuständigen Dienststellen zum Entwurf der Personalplanung.

Trägt die Unionseinrichtung der Stellungnahme der Kommissionsdienststellen nicht in vollem Umfang Rechnung, liefert sie der Kommission hierfür eine hinreichende Begründung.

Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert. Die strategische Planung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere um den Ergebnissen der im Gründungsakt vorgesehenen Gesamtbewertungen Rechnung zu tragen.

(3)   Das Jahresarbeitsprogramm der Unionseinrichtung enthält detaillierte Ziele und Angaben zu den erwarteten Ergebnissen, einschließlich Leistungsindikatoren. Es enthält zudem eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahme(n) sowie Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Programm nach Absatz 1 in Einklang.

Es wird klar angegeben, welche Aufgaben für die Unionseinrichtung im Vergleich zum Vorjahr hinzugekommen sind, geändert wurden oder weggefallen sind.

(4)   Eine wesentliche Änderung des Jahresarbeitsprogramms wird nach demselben Verfahren wie das ursprüngliche Arbeitsprogramm selbst beschlossen — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts und des Artikels 33 dieser Verordnung.

Der Verwaltungsrat, kann dem Anweisungsbefugten der Unionseinrichtung die Befugnis übertragen, nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.

Artikel 33

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Der Haushaltsplan wird im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts aufgestellt.

(2)   Die Unionseinrichtung übermittelt der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres einen vorläufigen Voranschlag ihrer Einnahmen und Ausgaben sowie die den Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen und Grundsätze.

(3)   Im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 übermittelt die Unionseinrichtung der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Voranschlag ihrer Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe des Gründungsakts.

(4)   Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung umfasst

a)

einen Stellenplan mit den im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe;

b)

bei Änderung des Personalbestands eine Begründung zu den angeforderten Stellen;

c)

eine vierteljährliche Vorausschätzung der Kassenaus- und -einzahlungen;

d)

Informationen zur Verwirklichung aller zuvor für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festgelegten Ziele. Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und zum Nachweis der möglichen Vorteile einer Aufstockung oder Kürzung des vorgeschlagenen Haushaltsplans der Unionseinrichtung im Vergleich zu ihrem Haushalt für das Jahr n genutzt.

(5)   Die Unionseinrichtung übermittelt der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Januar jedes Jahres den Entwurf des Programmplanungsdokuments gemäß Artikel 32 und in der Folge alle aktualisierten Fassungen des Dokuments.

(6)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Haushaltsplans den Voranschlag der Unionseinrichtung und unterbreitet einen Vorschlag zur Höhe des für die Unionseinrichtung zu zahlenden Beitrags sowie zu der für notwendig erachteten Personalausstattung. Sobald sie den Entwurf des Haushaltsplans erstellt hat, legt die Kommission den Entwurf eines Stellenplans für die Unionseinrichtungen sowie eine Schätzung der Zahl der Vertragsbediensteten und der abgeordneten nationalen Sachverständigen (in Vollzeitäquivalenten) vor und schlägt eine entsprechende Mittelausstattung vor.

(7)   Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden den Stellenplan der Unionseinrichtung sowie etwaige spätere Änderungen daran im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1. Der Stellenplan wird in einem Anhang zu Einzelplan III — Kommission des Haushaltsplans veröffentlicht.

(8)   Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung und der Stellenplan werden gemeinsam mit dem Programmplanungsdokument nach Artikel 32 vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie werden endgültig, sobald der Haushaltsplan erlassen ist, in dem die Höhe des Beitrags sowie der Stellenplan ausgewiesen sind; gegebenenfalls werden der Haushaltsplan und der Stellenplan der Unionseinrichtung entsprechend angepasst.

(9)   Wenn sie einer Unionseinrichtung neue Aufgaben überträgt, übermittelt die Kommission — unbeschadet der Legislativverfahren zur Änderung des Gründungsakts — dem Europäischen Parlament und dem Rat die Informationen, die erforderlich sind, um die Auswirkungen der neuen Aufgaben auf die Ressourcen der Unionseinrichtung zu bewerten, damit erforderlichenfalls deren Finanzierung angepasst werden kann.

Artikel 34

Berichtigungshaushaltspläne

Jede Änderung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung, einschließlich des Stellenplans, ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der nach demselben Verfahren wie der ursprüngliche Haushaltsplan der Unionseinrichtung verabschiedet wird — im Einklang mit den Bestimmungen des Gründungsakts und mit Artikel 33 dieser Verordnung.

KAPITEL 2

Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

Artikel 35

Gliederung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung besteht aus einem Einnahmenplan und einem Ausgabenplan.

Artikel 36

Eingliederungsplan

Soweit die Art der Tätigkeit der Unionseinrichtung dies rechtfertigt, wird der Ausgabenplan nach einem nach Zweckbestimmung strukturierten Eingliederungsplan aufgestellt. In diesem Eingliederungsplan, der von der Unionseinrichtung festgelegt wird, wird klar zwischen Verwaltungsmitteln und operativen Mitteln unterschieden.

Artikel 37

Darstellung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung

Der Haushaltplan der Unionseinrichtung umfasst Folgendes:

1.

im Einnahmenplan:

a)

die geschätzten Einnahmen der Unionseinrichtung für das betreffende Haushaltsjahr („Jahr n“);

b)

die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Jahres n-2;

c)

die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmelinien;

2.

im Ausgabenplan:

a)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das Jahr n;

b)

die Mittel für Verpflichtungen und die Mittel für Zahlungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die im Jahr n-2 gebundenen Ausgabemittel und die geleisteten Ausgaben, wobei letztere auch als prozentualer Anteil an den Haushaltsmitteln der Unionseinrichtung des Jahres n angegeben werden;

c)

eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen;

d)

Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen.

Artikel 38

Stellenpläne

(1)   Im Stellenplan gemäß Artikel 33 wird neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben. Er bildet eine strikt einzuhaltende Obergrenze für die Unionseinrichtung. Darüber hinausgehende Einstellungen sind nicht zulässig.

Der Verwaltungsrat kann jedoch Änderungen am Stellenplan in einem Umfang von bis zu 10 % der bewilligten Stellen mit Ausnahme der Besoldungsgruppen AD 16, AD 15, AD 14 und AD 13 vornehmen, und zwar unter der Voraussetzung, dass

a)

der einem vollen Haushaltsjahr entsprechende Umfang der Personalmittel nicht berührt wird;

b)

die Gesamtzahl der im Stellenplan bewilligten Stellen nicht überschritten wird;

c)

die Unionseinrichtung an einem Leistungsvergleich mit anderen Einrichtungen der Union im Rahmen des von der Kommission eingeleiteten Personal-Screenings teilgenommen hat.

(2)   Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 2 können in Fällen, in denen die Anstellungsbehörde gemäß dem Statut Teilzeitarbeit genehmigt hat, zwecks Ausgleichs Einstellungen vorgenommen werden. Wenn ein Bediensteter beantragt, dass die Teilzeitgenehmigung vor Ablauf der bewilligten Frist zurückgezogen wird, trifft die Unionseinrichtung so rasch wie möglich die für die Einhaltung der Gesamtzahl gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b gebotenen Maßnahmen.

TITEL IV

HAUSHALTSVOLLZUG DURCH DIE UNIONSEINRICHTUNG

KAPITEL 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 39

Haushaltsvollzug nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

(1)   Der Direktor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt in eigener Verantwortung und im Rahmen der bewilligten Mittel die im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben gemäß der Finanzregelung der Unionseinrichtung und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung aus.

(2)   Ungeachtet der Verpflichtungen des Anweisungsbefugten hinsichtlich der Bekämpfung und Aufdeckung von Betrug und Unregelmäßigkeiten nimmt die Unionseinrichtung an den Betrugsbekämpfungsmaßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung teil.

Artikel 40

Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen

(1)   Der Direktor kann Haushaltsvollzugsbefugnisse gemäß den Bedingungen, die in der vom Verwaltungsrat beschlossenen Finanzregelung festgelegt sind, an dem Statut unterliegende Bedienstete der Unionseinrichtung übertragen. Die derart Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

(2)   Die Bevollmächtigten können die ihnen übertragenen Befugnisse nach Maßgabe der in Artikel 114 genannten Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung weiterübertragen. Jede Weiterübertragung von Befugnissen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Direktors.

Artikel 41

Interessenkonflikte

(1)   Finanzakteure im Sinne von Kapitel 2 dieses Titels und sonstige Personen, die in den Bereichen Haushaltsvollzug und Finanzmanagement — einschließlich als Vorbereitung hierzu dienender Handlungen —, Rechnungsprüfung und Kontrolle Aufgaben wahrnehmen, müssen jede Handlung unterlassen, durch die eigene Interessen mit denen der Unionseinrichtung in Konflikt geraten könnten.

Besteht ein solches Risiko, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen, die schriftlich bestätigt, ob ein Interessenkonflikt vorliegt. Liegt ein Interessenkonflikt vor, stellt der betreffende Handlungsträger alle seine Tätigkeiten in der Angelegenheit ein. Die zuständige Stelle trifft etwaige weitere geeignete Maßnahmen.

(2)   Ein Interessenkonflikt im Sinne von Absatz 1 besteht dann, wenn ein Finanzakteur oder eine sonstige Person nach Absatz 1 aus Gründen der familiären oder privaten Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, seine bzw. ihre Aufgaben nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann.

(3)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Stelle ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte des betreffenden Bediensteten. Handelt es sich bei dem Bediensteten um den Direktor, ist die zuständige Stelle der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss.

(4)   Die Unionseinrichtung legt Vorschriften zur Vermeidung von und zum Umgang mit Interessenkonflikten fest.

Artikel 42

Art des Haushaltsvollzugs der Unionseinrichtung

(1)   Der Haushaltsplan der Unionseinrichtung wird vom Direktor in den ihm unterstehenden Dienststellen ausgeführt.

(2)   Soweit es sich als unerlässlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

KAPITEL 2

Finanzakteure

Abschnitt 1

Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 43

Aufgabentrennung

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und schließen einander aus.

Abschnitt 2

Der Anweisungsbefugte

Artikel 44

Befugnisse und Aufgaben des Anweisungsbefugten

(1)   Dem Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der Anweisungsbefugte im Einklang mit den Mindeststandards, die der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss auf der Grundlage entsprechender von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen festgelegter Vorschriften und unter Beachtung der mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der finanzierten Maßnahme verbundenen Risiken die Organisationsstruktur sowie die internen Kontrollsysteme ein, die für die Ausführung der Aufgaben des Anweisungsbefugten geeignet sind.

Die Einrichtung dieser Struktur und dieser Systeme erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse, in der der Kostenwirksamkeit der Struktur und der Systeme Rechnung getragen wird.

Der Anweisungsbefugte kann in seinen Dienststellen eine Gutachter- und Beratungsfunktion einrichten, die ihn bei der Risikokontrolle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit unterstützt.

(3)   Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

(4)   Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungsanordnungen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

(5)   Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise zu den abgewickelten Vorgängen während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung. In Belegen enthaltene personenbezogene Daten, die weder für die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans noch zu Kontroll- oder Prüfungszwecken erforderlich sind, werden nach Möglichkeit entfernt. In jedem Fall sind die Bestimmungen für die Aufbewahrung von Verkehrsdaten gemäß Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.

Artikel 45

Ex-ante-Kontrollen

(1)   Jeder Vorgang gemäß Artikel 44 wird mindestens einer Ex-ante-Kontrolle unterzogen, bei der seine operativen und finanziellen Aspekte auf der Grundlage von Unterlagen und der verfügbaren Ergebnisse früherer Kontrollen geprüft werden.

Die Ex-ante-Kontrollen erstrecken sich auf die Einleitung und die Überprüfung eines Vorgangs.

(2)   Unter Einleitung eines Vorgangs sind sämtliche vorbereitenden Schritte zu verstehen, die vor der Ausführung der Haushaltsvollzugshandlungen der Unionseinrichtung durch den Anweisungsbefugten gemäß den Artikeln 33 und 34 unternommen werden.

(3)   Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs sind sämtliche vom Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

(4)   Bei den Ex-ante-Kontrollen wird geprüft, ob die angeforderten Belege und sonstigen verfügbaren Informationen kohärent sind. Die Prüftiefe und -häufigkeit für die Ex-ante-Kontrollen legt der Anweisungsbefugte unter Berücksichtigung von Risiko- und Kostenwirksamkeitsaspekten fest. Im Zweifelsfall fordert der für die Feststellung einer Ausgabe zuständige Anweisungsbefugte im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle zusätzliche Informationen an oder führt eine Vor-Ort-Kontrolle durch, um eine angemessene Gewähr zu erreichen.

Mit den Ex-ante-Kontrollen soll insbesondere Folgendes festgestellt werden:

a)

die Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Einhaltung der anwendbaren Bestimmungen;

b)

die Einhaltung des in Artikel 29 genannten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Für die Kontrollen kann der Anweisungsbefugte mehrere ähnliche Einzeltransaktionen im Zusammenhang mit den laufenden Personalausgaben für Dienstbezüge, Ruhegehälter, Erstattung von Dienstreisekosten und Krankheitskosten als eine einzige Transaktion behandeln.

(5)   Die Feststellung der Ausgaben und Anordnung der Zahlung erfolgt durch einen anderen als den Bediensteten, der den Vorgang eingeleitet hat. Der Bedienstete, der die Feststellung durchführt, darf nicht dem Bediensteten unterstellt sein, der den Vorgang eingeleitet hat.

Artikel 46

Ex-post-Kontrollen

(1)   Der Anweisungsbefugte kann Ex-post-Kontrollen vorsehen, um im Zuge von Ex-ante-Kontrollen bereits genehmigte Vorgänge zu überprüfen. Dabei kann es sich je nach Risiko um Stichprobenkontrollen handeln.

(2)   Die Ex-post-Kontrollen können auf der Grundlage von Belegen und erforderlichenfalls vor Ort durchgeführt werden.

Bei Ex-post-Kontrollen wird geprüft, ob die aus dem Haushalt der Unionseinrichtung finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden und insbesondere die in Artikel 45 Absatz 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

Die Ergebnisse der Ex-post-Kontrollen werden vom Anweisungsbefugten zumindest jährlich geprüft, um etwaige systembedingte Probleme feststellen zu können. Der Anweisungsbefugte trifft geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Probleme.

Die Risikoanalyse gemäß Absatz 1 wird im Lichte der Ergebnisse der Kontrollen sowie anderer einschlägiger Informationen überprüft.

Bei mehrjährigen Programmen entwickelt der Anweisungsbefugte eine mehrjährige Strategie hinsichtlich Art und Umfang der Kontrollen für den Programmzeitraum und legt fest, wie die Ergebnisse für die jährliche Zuverlässigkeitserklärung im Jahresvergleich zu messen sind.

(3)   Die Ex-ante-Kontrollen und die Ex-post-Kontrollen dürfen nicht von denselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Bediensteten, die die Ex-post-Kontrollen vornehmen, dürfen nicht den Bediensteten unterstellt sein, die die Ex-ante-Kontrollen vornehmen.

Führt der Anweisungsbefugte Finanzprüfungen von Begünstigten als Ex-Post-Kontrollen durch, müssen die damit zusammenhängenden Prüfungsvorschriften deutlich, einheitlich und transparent sein und den Rechten sowohl der Unionseinrichtung als auch der Geprüften Genüge tun.

(4)   Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen gemäß Absatz 3 zuständigen Bediensteten müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sie halten sich an spezielle Standesregeln, die von der Unionseinrichtung auf der Grundlage der von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen aufgestellten Standards festgelegt werden.

Artikel 47

Konsolidierter jährlicher Tätigkeitsbericht

(1)   Der Anweisungsbefugte berichtet dem Verwaltungsrat über die Ausführung seiner Aufgaben in Form eines konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, der Folgendes enthält:

a)

Informationen über

die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms, des Haushaltsplans und der Personalplanung der Unionseinrichtung gemäß Artikel 38;

die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme, einschließlich der Zusammenfassung mit Angaben zu Anzahl und Art der vom Internen Prüfer und der Auditstelle durchgeführten internen Prüfungen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen und der Empfehlungen der Vorjahre getroffenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 82 und 83;

etwaige Bemerkungen des Rechnungshofs und aufgrund dieser Bemerkungen ergriffene Maßnahmen;

die Jahresrechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement unbeschadet der Artikel 92, 96 und 97;

b)

eine Erklärung des Anweisungsbefugten darüber, ob er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass mit Ausnahme etwaiger Vorbehalte, die er in Bezug auf bestimmte Einnahmen- oder Ausgabenbereiche anmeldet,

die im Bericht enthaltenen Angaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln;

die Ressourcen, die den im Bericht beschriebenen Tätigkeiten zugewiesen wurden, entsprechend ihrer Zweckbestimmung und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet wurden;

die eingerichteten Kontrollverfahren die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge angemessen gewährleisten.

Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht enthält Angaben dazu, inwieweit die vorgegebenen Ziele realisiert wurden, welche Risiken mit den Maßnahmen verbunden sind, wie die zur Verfügung gestellten Mittel verwendet wurden und wie effizient und wirksam die Systeme der internen Kontrolle sind, sowie eine Gesamtbewertung von Kosten und Nutzen der Kontrollen.

Der konsolidierte Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat zur Bewertung vorgelegt.

(2)   Spätestens am 1. Juli jedes Jahres übermittelt der Verwaltungsrat den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen mit seiner Bewertung dem Rechnungshof, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen können im Gründungsakt zusätzliche Berichtspflichten vorgesehen werden, insbesondere wenn dies aufgrund des spezifischen Tätigkeitsbereichs der Einrichtung erforderlich ist.

Artikel 48

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Ist ein mit der finanziellen Abwicklung oder der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder gegen die von diesem Bediensteten einzuhaltenden berufsständische Regeln verstößt, unterrichtet er schriftlich den Direktor, der seinerseits schriftlich antwortet. Wird der Direktor nicht tätig oder bestätigt er die ursprüngliche Entscheidung oder Anweisung und ist der Bedienstete der Ansicht, dass die Bestätigung keine angemessene Reaktion auf seine Bedenken darstellt, informiert der Bedienstete schriftlich das in Artikel 54 Absatz 5 genannte zuständige Gremium sowie den Verwaltungsrat.

(2)   Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug oder Korruption zum Nachteil der Interessen der Union handeln könnte, unterrichtet der Bedienstete die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen. In Verträgen mit externen Rechnungsprüfern, die Prüfungen des Finanzmanagements der Unionseinrichtung durchführen, wird die Pflicht des externen Rechnungsprüfers vorgesehen, den Anweisungsbefugten über jede vermutete rechtswidrige Tätigkeit, jeden vermuteten Betrug oder jede vermutete Korruption zum Nachteil der Interessen der Union zu unterrichten.

Artikel 49

Übertragung des Haushaltsvollzugs

Im Falle der Übertragung oder Weiterübertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen gemäß Artikel 40 findet Artikel 44 Absätze 1, 2 und 3 auf den bevollmächtigten Anweisungsbefugten und den nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten entsprechend Anwendung.

Abschnitt 3

Der Rechnungsführer

Artikel 50

Befugnisse und Aufgaben des Rechnungsführers

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut unterliegt und in der Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist. Der Rechnungsführer ist in der Unionseinrichtung für Folgendes zuständig:

a)

Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

Erstellung und Vorlage der Jahresrechnungen gemäß Titel IX;

c)

Rechnungsführung gemäß Titel IX;

d)

Anwendung der Rechnungsführungsvorschriften und des Kontenplans gemäß Titel IX nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission festgelegten Bestimmungen;

e)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten festgelegten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen, wobei der Rechnungsführer die Einhaltung der Validierungskriterien jederzeit überprüfen kann;

f)

Kassenführung.

(2)   Zwei oder mehrere Unionseinrichtungen können denselben Rechnungsführer ernennen.

Außerdem können Unionseinrichtungen mit der Kommission übereinkommen, dass der Rechnungsführer der Kommission auch die Aufgaben des Rechnungsführers der Unionseinrichtung wahrnimmt.

Unter Berücksichtigung der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 29 können Unionseinrichtungen dem Rechnungsführer der Kommission auch einen Teil der Aufgaben eines Rechnungsführers der Unionseinrichtung übertragen.

In den in diesem Unterabsatz genannten Fall treffen sie die notwendigen Vorkehrungen, um etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden.

(3)   Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten sämtliche Informationen, die für die Erstellung von Jahresrechnungen erforderlich sind, welche ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage der Unionseinrichtung und des Haushaltsvollzugs vermitteln. Der Anweisungsbefugte garantiert die Zuverlässigkeit dieser Informationen.

(4)   Die Jahresrechnungen werden, bevor sie vom Direktor gebilligt werden, vom Rechnungsführer unterzeichnet, der damit bescheinigt, dass er hinreichende Gewähr dafür bieten kann, dass sie ein wahrheitsgetreues und vollständiges Bild der Finanzlage der Unionseinrichtung vermitteln.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 überzeugt sich der Rechnungsführer, dass die gemäß den in Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Rechnungsführungsvorschriften erstellt wurden und dass alle Einnahmen und Ausgaben verbucht wurden.

Der Anweisungsbefugte übermittelt dem Rechnungsführer alle Informationen, die dieser benötigt, um seine Aufgaben wahrzunehmen.

Die Anweisungsbefugten tragen stets die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der von ihnen bewirtschafteten Mittel, für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der unter ihrer Aufsicht getätigten Ausgaben und für die Vollständigkeit und Genauigkeit der dem Rechnungsführer übermittelten Informationen.

(5)   Der Rechnungsführer kann die Informationen, die er erhält, überprüfen und alle weiteren Prüfungen vornehmen, die er für erforderlich hält, um die Jahresrechnungen unterzeichnen zu können.

Der Rechnungsführer formuliert erforderlichenfalls Vorbehalte und erläutert präzise Art und Tragweite jedes Vorbehalts.

(6)   Vorbehaltlich des Absatzes 7 dieses Artikels und des Artikels 51 ist allein der Rechnungsführer ermächtigt, Kassenmittel und Kassenmitteläquivalente zu verwalten. Der Rechnungsführer ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

(7)   Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes ihm unterstehenden Mitarbeitern, auf die das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen, sofern dies für die Ausübung seines Amtes unabdingbar ist.

(8)   In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt.

Abschnitt 4

Der Zahlstellenverwalter

Artikel 51

Zahlstellen

Soweit es sich für Zahlungen in geringer Höhe und für die Annahme anderer Einnahmen gemäß Artikel 6 als unverzichtbar erweist, können Zahlstellen eingerichtet werden. Die Mittel für die Zahlstellen werden vom Rechnungsführer bereitgestellt; die Zahlstellen unterstehen den vom Rechnungsführer benannten Zahlstellenverwaltern.

Der Höchstbetrag der einzelnen Ausgaben- oder Einnahmentransaktionen mit Dritten, zu deren Abwicklung der Zahlstellenverwalter befugt ist, darf 60 000 EUR nicht überschreiten und ist von der jeweiligen Unionseinrichtung für jede Ausgabe und Einnahme festzulegen. Zahlungen der Zahlstellen können nach den Anweisungen des Rechnungsführers per Banküberweisung, einschließlich eines Lastschriftverfahrens gemäß Artikel 74 Absatz 1, per Scheck oder mittels anderer Zahlungsmittel geleistet werden.

KAPITEL 3

Verantwortlichkeit von Finanzakteuren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 52

Aufhebung von Befugnisübertragungen an Finanzakteure und Dienstenthebungen von Finanzakteuren

(1)   Bevollmächtigten und nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten kann von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene oder weiterübertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden. Der Anweisungsbefugte kann jederzeit seine Zustimmung zu einer bestimmten Weiterübertragung zurückziehen.

(2)   Der Rechnungsführer oder der Zahlstellenverwalter, oder beide, können vom Verwaltungsrat jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. In diesem Fall ernennt der Verwaltungsrat einen Interimsrechnungsprüfer.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen, die in Bezug auf die in den beiden Absätzen genannten Finanzakteure ergriffen werden.

Artikel 53

Verantwortlichkeit der Finanzakteure bei rechtswidrigen Tätigkeiten, Betrug oder Korruption

(1)   Die Artikel 52 bis 56 berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 52 genannten Finanzakteure nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union sowie zur Bekämpfung von Bestechung, an der Beamte der Union oder Beamte von Mitgliedstaaten beteiligt sind.

(2)   Unbeschadet der Artikel 54, 55 und 56 können Anweisungsbefugte, Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Fall einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Union werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet, insbesondere das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung.

Abschnitt 2

Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 54

Auf die Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

(1)   Der Anweisungsbefugte kann nach Maßgabe des Statuts zu Schadensersatz herangezogen werden.

(2)   Eine finanzielle Haftung besteht insbesondere, wenn der Anweisungsbefugte vorsätzlich oder grob fahrlässig

a)

bei der Feststellung von Forderungen, der Erteilung von Einziehungsanordnungen, bei der Vornahme von Mittelbindungen oder bei der Unterzeichnung von Auszahlungsanordnungen diese Verordnung und gegebenenfalls die Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Unionseinrichtung missachtet hat;

b)

es unterlassen hat, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, oder wenn er eine Einziehungsanordnung nicht oder mit Verspätung erteilt hat oder wenn er eine Auszahlungsanordnung, die eine zivilrechtliche Haftung der Unionseinrichtung gegenüber Dritten zur Folge haben kann, mit Verspätung erteilt hat.

(3)   Ist ein bevollmächtigter oder nachgeordnet bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine Entscheidung, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, ist er gehalten, dies der Befugnis erteilenden Stelle schriftlich mitzuteilen. Erteilt ihm die Befugnis erteilende Stelle schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung zu treffen, ist er von seiner Verantwortung entbunden.

(4)   Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der Anweisungsbefugte verantwortlich für die Effizienz und Wirksamkeit der eingerichteten internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

(5)   Das Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das die Kommission gemäß Artikel 73 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 eingerichtet hat oder an dem sie sich beteiligt, nimmt in Bezug auf die Unionseinrichtung dieselben Befugnisse wahr wie in Bezug auf die Kommissionsdienststellen, es sei denn, der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss beschließt, ein funktional unabhängiges Gremium einzurichten oder sich an einem von mehreren Einrichtungen geschaffenen gemeinsamen Gremium zu beteiligen. Bei der Behandlung von Fällen, die von Unionseinrichtungen vorgelegt werden, gehört dem Fachgremium für finanzielle Unregelmäßigkeiten, das die Kommission eingerichtet hat oder an dem sie sich beteiligt, ein Bediensteter einer Unionseinrichtung an.

Der Direktor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahme des in Unterabsatz 1 genannten Gremiums über die Einleitung eines Disziplinar- oder Schadenersatzverfahrens. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem Internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Ist der Direktor von der Stellungnahme betroffen, übermittelt das Gremium diese dem Verwaltungsrat sowie dem Internen Prüfer der Kommission. Der Direktor verweist in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht in anonymer Form auf die Stellungnahmen des Gremiums und nennt die getroffenen Folgemaßnahmen.

(6)   Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Unionseinrichtung durch ein schwerwiegendes Verschulden seinerseits in Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat. Nach Erledigung der im Statut vorgeschriebenen Förmlichkeiten für Disziplinarsachen erlässt die Anstellungsbehörde eine mit Gründen versehene Verfügung.

Abschnitt 3

Auf die Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Artikel 55

Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Die Rechnungsführer sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Rechnungsführer können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)

Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente oder fahrlässige Verursachung eines solchen Verlusts oder einer solchen Beschädigung;

b)

ungerechtfertigte Änderung von Bankkonten oder Postgirokonten;

c)

Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen;

d)

Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

Artikel 56

Auf die Zahlstellenverwalter anwendbare Vorschriften

Die Zahlstellenverwalter sind nach Maßgabe des Statuts und nach den im Statut vorgesehenen Verfahren disziplinarisch verantwortlich und finanziell haftbar. Die Zahlstellenverwalter können insbesondere aufgrund folgender Verfehlungen haftbar gemacht werden:

a)

Verlust oder Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Vermögenswerte oder Dokumente oder fahrlässige Verursachung eines solchen Verlusts oder einer solchen Beschädigung;

b)

Leistung von Zahlungen ohne Vorliegen ordnungsmäßiger Belege;

c)

Zahlungen an andere Personen als die Empfangsberechtigten solcher Zahlungen;

d)

Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 4

Einnahmenvorgänge

Artikel 57

Zahlungsanträge

Die Unionseinrichtung legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des Unionsbeitrags gemäß Artikel 19 Absatz 6 vor.

Artikel 58

Behandlung von Zinsen

Zinserträge aus Mitteln, die die Unionseinrichtung von der Kommission in Form des Beitrags erhalten hat, fließen nicht in den Haushalt ein.

Artikel 59

Forderungsvorausschätzungen

(1)   Wenn der Anweisungsbefugte über ausreichende und zuverlässige Informationen zu einer Maßnahme oder Situation verfügt, die eine Forderung der Unionseinrichtung begründen kann, erstellt er eine Forderungsvorausschätzung.

(2)   Sobald der Anweisungsbefugte von einem Ereignis Kenntnis erhält, das sich auf die Maßnahme oder die Situation auswirkt, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, korrigiert er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend.

Stellt der Anweisungsbefugte für eine Maßnahme oder Situation, die Grundlage dafür war, dass die Forderungsvorausschätzung erstellt wurde, eine Einziehungsanordnung aus, so passt er diese Forderungsvorausschätzung entsprechend an.

Lautet die Einziehungsanordnung auf den gleichen Betrag wie die ursprüngliche Forderungsvorausschätzung, so wird diese Forderungsvorausschätzung auf null gesetzt.

Artikel 60

Feststellung von Forderungen

(1)   Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte

a)

das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft,

b)

das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft,

c)

die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2)   Jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung ist durch den Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(4)   Wird eine Schuld nicht zu dem in der Zahlungsaufforderung genannten Termin beglichen, fallen Zinsen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 an.

(5)   In ordnungsgemäß begründeten Fällen können für gewisse laufende Einnahmen vorläufige Feststellungen vorgenommen werden. Eine vorläufige Feststellung deckt mehrere Einzeleinziehungen ab, die folglich keine Einzelfeststellung erfordern. Vor Abschluss des Haushaltsjahres ändert der Anweisungsbefugte die vorläufig festgestellten Beträge, um diese mit den tatsächlich festgestellten Forderungen in Einklang zu bringen.

Artikel 61

Anordnung von Einziehungen

Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine vom Anweisungsbefugten festgestellte Forderung einzuziehen.

Artikel 62

Einziehungsvorschriften

(1)   Der Rechnungsführer führt die vom Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Der Rechnungsführer trägt entsprechend seiner Sorgfaltspflicht dafür Sorge, dass die Rechte der Unionseinrichtung gewahrt werden und ihre Einnahmen eingehen.

(2)   Ist zu dem in der Zahlungsaufforderung vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, durch Zwangsvollstreckung.

(3)   Forderungen der Unionseinrichtung gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Unionseinrichtung eine Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer verrechnet. Solche Forderungen müssen einredefrei, beziffert und fällig sein.

(4)   Erwägt der Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung ganz oder teilweise zu verzichten, vergewissert er sich, dass dieser Verzicht ordnungsgemäß ist und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Der Verzichtbeschluss muss begründet werden. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass eines solchen Verzichtbeschlusses nur übertragen, wenn sie sich auf Forderungsbeträge unter 5 000 EUR bezieht

Der Verzichtbeschluss enthält Angaben zu den zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die er sich stützt.

(5)   Der Anweisungsbefugte annulliert eine bereits festgestellte Forderung ganz oder teilweise, wenn aufgedeckt wird, dass ein Fehler unterlaufen ist und der Betrag nicht korrekt festgestellt wurde. Die Annullierung erfolgt durch eine Entscheidung des Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.

Artikel 63

Einziehungsformalitäten

(1)   Die effektive Einziehung erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der den Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.

(2)   Für jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.

(3)   Teilzahlungen durch einen Schuldner, an den mehrere Einziehungsanordnungen gerichtet worden sind, werden zunächst auf die ältesten Ansprüche angerechnet, sofern der Schuldner nichts anderes bestimmt hat.

Teilzahlungen werden zunächst auf die Zinsen angerechnet.

Artikel 64

Verlängerung der Zahlungsfristen

(1)   Zusätzliche Zahlungsfristen können vom Rechnungsführer im Benehmen mit dem Anweisungsbefugten nur auf ordnungsgemäß begründeten schriftlichen Antrag des Schuldners und unter der zweifachen Voraussetzung gewährt werden, dass

a)

der Schuldner sich verpflichtet, für den gesamten gewährten zusätzlichen Zeitraum, gerechnet ab der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Frist, Zinsen in der in Artikel 83 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Höhe zu zahlen;

b)

der Schuldner zur Wahrung der Ansprüche der Unionseinrichtung eine vom Rechnungsführer der Unionseinrichtung akzeptierte finanzielle Sicherheit leistet, die die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen abdeckt.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Sicherheit kann durch eine vom Rechnungsführer der Unionseinrichtung genehmigte gesamtschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden.

(2)   In Ausnahmefällen kann der Rechnungsführer auf Antrag des Schuldners auf eine Sicherheitsleistung nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b verzichten, wenn der Schuldner nach Einschätzung des Rechnungsführers zahlungswillig und imstande ist, die Schuld innerhalb der zusätzlichen Frist zu begleichen, sich aber in einer schwierigen Lage befindet und keine Sicherheit leisten kann.

Artikel 65

Verzeichnis der Einziehungsanordnungen

(1)   Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis der einzuziehenden Forderungen. Das Verzeichnis wird nach dem Datum der Ausstellung der Einziehungsanordnungen gegliedert. Der Rechnungsführer führt darin außerdem Beschlüsse auf, durch die auf die Einziehung festgestellter Forderungen ganz oder teilweise verzichtet wurde. Das Verzeichnis wird dem Bericht der Unionseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement beigefügt.

(2)   Die Unionseinrichtung erstellt ein Verzeichnis ihrer sämtlichen Forderungen, in dem neben den geschuldeten Beträgen die Schuldner namentlich aufgeführt sind, die von einem Gericht rechtskräftig zur Erstattung verurteilt wurden und innerhalb eines Jahres nach Ergehen des Urteils keine nennenswerten Zahlungen geleistet haben. Sie veröffentlicht dieses Verzeichnis unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Veröffentlichte personenbezogene Daten, die sich auf natürliche Personen beziehen, werden entfernt, sobald der geschuldete Betrag vollständig getilgt wurde. Dies gilt auch für personenbezogene Daten im Zusammenhang mit juristischen Personen, deren Bezeichnung eine oder mehrere natürliche Personen bestimmt.

Der Beschluss, den Schuldner in das Verzeichnis der Forderungen der Unionseinrichtung aufzunehmen, wird im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe des Betrags getroffen.

Artikel 66

Verjährungsfrist

Für Forderungen der Unionseinrichtung gegenüber Dritten sowie für Forderungen Dritter gegenüber der Unionseinrichtung gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

Artikel 67

Besondere Bestimmungen für Abgaben und Gebühren

Für die von der Unionseinrichtung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung gegebenenfalls erhobenen Gebühren und Abgaben wird zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres eine vorläufige globale Schätzung erstellt.

Bei Gebühren und Abgaben, die aufgrund von Vorschriften oder Beschlüssen des Verwaltungsrates festgesetzt werden, kann der Anweisungsbefugte nach Feststellung der Forderung von der Erteilung einer Einziehungsanordnung absehen und direkt eine Zahlungsaufforderung ausstellen. In diesem Fall werden sämtliche Einzelheiten der Forderung der Unionseinrichtung erfasst. Der Rechnungsführer führt ein Verzeichnis aller Zahlungsaufforderungen und gibt ihre Anzahl sowie den Gesamtbetrag in dem Bericht der Unionseinrichtung über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement an.

Falls die Unionseinrichtung ein gesondertes Fakturierungssystem verwendet, wird der jeweils aufgelaufene Betrag der eingegangenen Gebühren und Abgaben vom Rechnungsführer regelmäßig, mindestens jedoch einmal monatlich, buchmäßig erfasst.

Die Unionseinrichtung erbringt Leistungen nach Maßgabe der ihr übertragenen Aufgaben erst dann, wenn die entsprechende Gebühr oder Abgabe vollständig entrichtet wurde. Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Leistung jedoch ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Abgabe oder Gebühr erbracht werden. In Fällen, in denen eine Leistung ohne vorherige Zahlung der entsprechenden Abgabe oder Gebühr erbracht wird, finden die Artikel 60 bis 66 Anwendung.

KAPITEL 5

Ausgabenvorgänge

Artikel 68

Der Finanzierungsbeschluss

(1)   Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

(2)   Jeder Mittelbindung muss ein Finanzierungsbeschluss vorausgehen.

(3)   Das Jahresarbeitsprogramm der Unionseinrichtung gilt als Finanzierungsbeschluss für die darin genannten Tätigkeiten, vorausgesetzt, dass es klare Angaben zu den in Artikel 32 Absatz 3 genannten Aspekten enthält.

(4)   Verwaltungsmittel können ohne vorherigen Finanzierungsbeschluss verwendet werden.

Artikel 69

Mittelbindungsarten

(1)   Eine Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus rechtlichen Verpflichtungen ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

(2)   Eine rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht, die eine Belastung zur Folge hat.

(3)   Mittelbindungen fallen in eine der folgenden drei Kategorien:

a)

individuell: Bei der Einzelmittelbindung stehen der Empfänger und der Betrag der Ausgabe fest;

b)

global: Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eines der Elemente, die zur Bestimmung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest;

c)

vorläufig: Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung laufender Verwaltungsausgaben, bei denen entweder der Betrag oder die Endempfänger nicht endgültig feststehen.

Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder — in bestimmten Ausnahmefällen im Bereich der Personalausgaben — unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.

(4)   Die Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können nur dann in Jahrestranchen erfolgen, wenn der Gründungsakt oder der Basisrechtsakt das vorsieht oder wenn sie Verwaltungsausgaben betreffen.

Artikel 70

Bestimmungen für Mittelbindungen

(1)   Bei allen Maßnahmen, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts der Unionseinrichtung bewirken können, muss der Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

(2)   Die in Absatz 1 vorgesehene Pflicht, eine Mittelbindung vor Eingehen einer rechtlichen Verpflichtung vorzunehmen, findet nicht Anwendung auf rechtliche Verpflichtungen, die die Unionseinrichtung eingeht, nachdem im Rahmen eines Plans zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gemäß den von der Unionseinrichtung festgelegten Verfahren eine Notfallsituation erklärt wurde.

(3)   Die globalen Mittelbindungen decken die Gesamtkosten der ihnen entsprechenden rechtlichen Einzelverpflichtungen, die bis zum 31. Dezember des Jahres n + 1 eingegangen werden.

Vorbehaltlich von Artikel 69 Absatz 4 und Artikel 87 Absatz 2 werden die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, spätestens am 31. Dezember des Jahres n eingegangen.

Der nach Ablauf der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeiträume nicht abgewickelte Teil dieser Mittelbindungen wird vom Anweisungsbefugten aufgehoben.

Bevor der Anweisungsbefugte eine rechtliche Einzelverpflichtung unterzeichnet, die sich aus einer globalen Mittelbindung ergibt, verbucht er ihren Betrag zulasten der entsprechenden globalen Mittelbindung.

(4)   Für Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach Ablauf der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Frist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 16 aufgehoben.

Eine einer rechtlichen Verpflichtung entsprechende Mittelbindung, die innerhalb von zwei Jahren nach Unterzeichnung der rechtlichen Verpflichtung nicht durch eine Zahlung nach Artikel 75 abgewickelt wurde, wird aufgehoben, außer wenn dieser Betrag im Zusammenhang mit einem Fall steht, in dem ein Verfahren bei einem Gericht oder einer Schiedsstelle anhängig ist, oder wenn Basisrechtsakte spezielle Bestimmungen enthalten.

Artikel 71

Überprüfung der Mittelbindungen

(1)   Der Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

a)

der Richtigkeit der Zuordnung innerhalb des Haushalts der Unionseinrichtung;

b)

der Verfügbarkeit der Mittel;

c)

der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Gründungsakt, der Finanzregelung der jeweiligen Unionseinrichtung sowie allen in Durchführung der Finanzregelung erlassenen Rechtsakten;

d)

der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2)   Bei der handschriftlichen oder elektronischen Unterzeichnung einer rechtlichen Verpflichtung überzeugt sich der Anweisungsbefugte von

a)

der Deckung der Verpflichtung durch die entsprechende Mittelbindung;

b)

der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgabe und ihrer Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere dem Gründungsakt, der Finanzregelung der jeweiligen Unionseinrichtung sowie allen in Durchführung der Finanzregelung erlassenen Rechtsakten;

c)

der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Artikel 72

Feststellung von Ausgaben

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte

a)

den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft,

b)

das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder prüft,

c)

die Fälligkeit der Forderung prüft.

Artikel 73

Feststellung von Ausgaben und Form des „Zahlbarkeitsvermerks“

(1)   Jede Feststellung einer Ausgabe wird durch Belege untermauert, aus denen die Ansprüche des Zahlungsempfängers hervorgehen, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung, einschließlich laufender Zahlungen für Abonnements oder Fortbildungsmaßnahmen.

(2)   Der Anweisungsbefugte nimmt entweder persönlich die Belegprüfung vor oder überprüft unter seiner Verantwortung, dass diese Prüfung vorgenommen worden ist, bevor er den Beschluss zur Feststellung der betreffenden Ausgabe fasst.

(3)   Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer“) durch den Anweisungsbefugten.

(4)   In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des Anweisungsbefugten angebracht.

In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung — mit persönlichem Passwort — durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Artikel 74

Anordnung von Ausgaben

(1)   Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der Anweisungsbefugte, nachdem er die Verfügbarkeit der Mittel überprüft hat, durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, den von ihm festgestellten Betrag auszuzahlen.

Werden für Dienstleistungen, einschließlich Mietdienstleistungen, oder Lieferungen regelmäßige Zahlungen geleistet, kann der Anweisungsbefugte, nachdem er eine Risikoanalyse vorgenommen hat, ein Lastschriftverfahren anordnen.

(2)   Die Auszahlungsanordnung wird vom Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet. Die Belege werden vom Anweisungsbefugten gemäß Artikel 44 Absatz 5 aufbewahrt.

(3)   Gegebenenfalls ist der dem Rechnungsführer übermittelten Auszahlungsanordnung eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 106 Absatz 1 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.

Artikel 75

Zahlungsarten

(1)   Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffende Maßnahme nach Maßgabe des Basisrechtsakts oder des betreffenden Vertrags oder der betreffenden Finanzhilfevereinbarung durchgeführt wurde, und beinhaltet einen der folgenden Vorgänge:

a)

Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird;

b)

Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

1.

Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen, nach Unterzeichnung des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung oder nach Zustellung des Finanzhilfebeschlusses;

2.

eine oder mehrere Zwischenzahlungen entsprechend dem Durchführungsstand der Maßnahme;

3.

Zahlung des geschuldeten Restbetrags, wenn die Maßnahme vollständig durchgeführt ist.

Mit einer Vorfinanzierung sollen einem Empfänger Kassenmittel an die Hand gegeben werden. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung kann sie in mehreren Teilzahlungen erfolgen.

Mit einer oder mehreren Zwischenzahlungen sollen im Verlauf der Umsetzung des Beschlusses oder der Vereinbarung entstandene Aufwendungen beglichen oder im Verlauf der Auftragsausführung bereits erbrachte Dienstleistungen, Lieferungen oder Arbeiten bezahlt werden. Unbeschadet der Bestimmungen des Basisrechtsakts kann die Vorfinanzierung vollständig oder teilweise mit Zwischenzahlungen verrechnet werden.

Der Abschluss der Ausgabe erfolgt in Form der Zahlung des Restbetrags, mit der sämtliche noch offenen Ausgaben vollständig beglichen werden, oder in Form einer Einziehungsanordnung.

(2)   In der Buchführung werden die einzelnen Zahlungsarten nach Absatz 1 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungen getätigt werden, ausgewiesen.

Artikel 76

Begrenzung der Zahlungen auf die verfügbaren Mittel

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

Artikel 77

Fristen

Die Zahlung wird innerhalb der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 genannten Fristen und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnungen geleistet.

KAPITEL 6

IT-Systeme

Artikel 78

Elektronische Verwaltung von Vorgängen

Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.

Artikel 79

Elektronische Verwaltung („e-Government“)

Die Unionseinrichtung legt für den elektronischen Informationsaustausch mit Dritten, die an Auftragsvergabe- und Finanzhilfeverfahren beteiligt sind, einheitliche Standards fest und wendet sie an. Insbesondere entwirft sie so weit wie möglich Lösungen für die Einreichung, Speicherung und Verarbeitung von Daten, die in Finanzhilfe- und Vergabeverfahren eingereicht werden, und setzt sie um; hierfür richtet sie für Antragsteller, Bewerber und Bieter einen gemeinsamen Bereich für den elektronischen Datenaustausch ein.

Artikel 80

Ordnungsgemäße Verwaltung

(1)   Der Anweisungsbefugte gibt die Notwendigkeit der Einreichung von Nachweisen und/oder Unterlagen, deren Form und vorgeschriebenen Inhalt sowie gegebenenfalls den voraussichtlichen Zeitplan für den Abschluss des Vergabeverfahrens unverzüglich bekannt.

(2)   Legt ein Antragsteller oder Bieter aufgrund eines offensichtlichen Irrtums seinerseits Nachweise nicht vor oder gibt er Erklärungen nicht ab, ersucht der Bewertungsausschuss oder gegebenenfalls der Anweisungsbefugte — außer in hinreichend begründeten Fällen — den Antragsteller oder Bieter darum, die fehlenden Informationen beizubringen oder die Belege zu erläutern. Solche Informationen oder Erläuterungen dürfen den Vorschlag bzw. die Bedingungen des Angebots nicht wesentlich ändern.

Artikel 81

Rechtsbehelfsbelehrung

Wird ein Antragsteller oder Bieter, Begünstigter oder Auftragnehmer durch einen Verfahrensakt eines Anweisungsbefugten in seinen Rechten beeinträchtigt, ist dem betreffenden Verfahrensakt eine Belehrung über die verfügbaren administrativen und/oder gerichtlichen Rechtsbehelfe, mit denen dieser Verfahrensakt angefochten werden kann, beizufügen.

In der Rechtsbehelfsbelehrung sind insbesondere die Art des Rechtsbehelfs, die Stellen, bei denen er eingelegt werden kann, sowie die Rechtsbehelfsfrist zu bezeichnen.

KAPITEL 7

Der Interne Prüfer

Artikel 82

Ernennung, Befugnisse und Aufgaben des Internen Prüfers

(1)   Die Unionseinrichtung verfügt über das Amt eines Internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt wird.

(2)   Die Funktion des Internen Prüfers wird vom Internen Prüfer der Kommission wahrgenommen. Der Interne Prüfer kann weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer der Unionseinrichtung oder der Kommission sein.

(3)   Der Interne Prüfer berät die Unionseinrichtung in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Dem Internen Prüfer obliegt es insbesondere,

a)

die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen und

b)

die Effizienz und Wirksamkeit der Systeme der internen Kontrolle und Prüfung zu beurteilen, die auf jeden Vorgang zum Vollzug des Haushalts der Unionseinrichtung Anwendung finden.

(4)   Die Tätigkeit des Internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Unionseinrichtung. Der Interne Prüfer hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.

(5)   Der Interne Prüfer nimmt Kenntnis von dem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht des Anweisungsbefugten sowie von allen anderen vorliegenden Informationen.

(6)   Der Interne Prüfer teilt dem Verwaltungsrat und dem Direktor seine Feststellungen und Empfehlungen mit.

Der Interne Prüfer erstattet auch in folgenden Fällen Bericht:

Kritischen Risiken und einschlägigen Empfehlungen wurde nicht Rechnung getragen;

bei der Umsetzung der in früheren Jahren ausgesprochenen Empfehlungen sind beträchtliche Verzögerungen eingetreten.

Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss sowie der Direktor gewährleisten eine fortlaufende Überwachung der Umsetzung der Prüfempfehlungen. Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss prüft die in Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen und ob die Empfehlungen vollständig und rechtzeitig umgesetzt werden.

(7)   Die Unionseinrichtung stellt zum Zweck einer vertraulichen Kontaktaufnahme zum Internen Prüfer die Kontaktangaben des Internen Prüfers allen an Ausgabenvorgängen beteiligten natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung.

(8)   Die Berichte und Feststellungen des Internen Prüfers werden erst dann der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn der Interne Prüfer die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen validiert hat.

Artikel 83

Unabhängigkeit des Internen Prüfers

Die Unabhängigkeit des Internen Prüfers, seine Verantwortlichkeit für die in Ausübung seiner Aufgaben getroffenen Maßnahmen und sein Recht, beim Gerichtshof der Europäischen Union zu klagen, werden im Einklang mit Artikel 100 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt.

Artikel 84

Schaffung einer internen Auditstelle

(1)   Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss kann unter gebührender Berücksichtigung der Aspekte Kostenwirksamkeit und Zusatznutzen eine interne Auditstelle schaffen, die ihre Aufgaben unter Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wahrnimmt.

Zweck, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der internen Auditstelle werden in der internen Audit-Charta geregelt und bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates und — sofern der Gründungsakt dies zulässt — des Exekutivausschusses.

Der jährliche Prüfplan einer internen Auditstelle wird von ihrem Leiter erstellt, der dabei unter anderem der vom Direktor vorgenommenen Risikobewertung für die Unionseinrichtung Rechnung trägt.

Er wird vom Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — vom Exekutivausschuss geprüft und gebilligt.

Die interne Auditstelle teilt dem Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — dem Exekutivausschuss sowie dem Direktor ihre Feststellungen und Empfehlungen mit.

(2)   Ist die interne Auditstelle einer einzigen Unionseinrichtung nicht kostenwirksam oder nicht in der Lage, internationalen Normen zu genügen, kann die Unionseinrichtung beschließen, gemeinsam mit anderen, im selben Politikbereich tätigen Unionseinrichtungen eine interne Auditstelle zu schaffen.

In solchen Fällen beschließen die Verwaltungsräte oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — die Exekutivausschüsse der betreffenden Unionseinrichtungen die praktischen Modalitäten der Tätigkeit der gemeinsamen internen Auditstelle.

(3)   Die Akteure des internen Audits arbeiten effizient zusammen, indem sie Informationen und Prüfberichte untereinander austauschen und gegebenenfalls gemeinsame Risikobewertungen und gemeinsame Prüfungen vornehmen.

Der Verwaltungsrat oder — sofern der Gründungsakt dies zulässt — der Exekutivausschuss sowie der Direktor gewährleisten eine fortlaufende Überwachung der Umsetzung der Prüfempfehlungen.

TITEL V

VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE

Artikel 85

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten — vorbehaltlich Artikel 86 — die Titel V der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

(2)   Die Unionseinrichtung kann auf ihren Wunsch an den Vergabeverfahren der Kommission, an interinstitutionellen Vergabeverfahren und an den Vergabeverfahren der übrigen Unionseinrichtungen als Auftraggeber beteiligt werden.

(3)   Die Unionseinrichtung beteiligt sich an der gemäß Artikel 108 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 von der Kommission errichteten und betriebenen zentralen Ausschlussdatenbank.

Artikel 86

Vergabeverfahren

(1)   Die Unionseinrichtung kann mit der Kommission, den interinstitutionellen Ämtern und dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates (8) geschaffenen Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union Verträge über von diesen zu beschaffende Güter oder zu erbringende Dienstleistungen oder Arbeiten schließen, ohne dass es der Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens bedarf.

(2)   Die Unionseinrichtung kann mit öffentlichen Auftraggebern des Aufnahmemitgliedstaates gemeinsame Vergabeverfahren durchführen, um ihren administrativen Bedarf zu decken. In diesem Fall gilt Artikel 133 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 entsprechend.

TITEL VI

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER VERWALTUNGSMITTEL

Artikel 87

Verwaltungsmittel

(1)   Verwaltungsmittel sind nichtgetrennte Mittel.

(2)   Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausrüstungsgegenständen zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushalts der Unionseinrichtung in dem Haushaltsjahr, in dem sie getätigt werden.

(3)   Die Unionseinrichtung legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum 1. Juli jedes Jahres eine Arbeitsunterlage über ihre Gebäudepolitik vor, die folgende Angaben enthält:

a)

für jedes Gebäude die Ausgaben — mit Angabe der betroffenen Flächen —, die aus den Mitteln der entsprechenden Linien des Haushalts der Unionseinrichtung gedeckt werden;

b)

die erwartete Entwicklung der gesamten Flächen- und Standortplanung für die nächsten Jahre mit einer Beschreibung der Bauvorhaben, die sich in der Planungsphase befinden und bereits festgestellt wurden;

c)

die endgültigen Regelungen und Kosten der Durchführung von neuen Immobilienprojekten, die zuvor nach dem in Artikel 88 vorgesehenen Verfahren dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt wurden und nicht in den Arbeitsunterlagen des vorhergehenden Jahres enthalten waren, sowie relevante Informationen über diese neuen Vorhaben.

Artikel 88

Immobilienprojekte

(1)   Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Unionseinrichtung haben, unterrichtet die Unionseinrichtung das Europäische Parlament und den Rat möglichst frühzeitig über den Gebäudeflächenbedarf und die vorläufige Planung, bevor im Fall von Immobilienverträgen der örtliche Markt sondiert wird oder bevor im Fall von Bauleistungen Ausschreibungen veröffentlicht oder durchgeführt werden.

(2)   Bei Immobilienprojekten, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Unionseinrichtung haben, legt die Unionseinrichtung das Immobilienprojekt, einschließlich einer detaillierten Kostenschätzung und eines Finanzierungsplans sowie einer Liste der vorgesehenen Vertragsentwürfe vor und ersucht das Europäische Parlament und den Rat vor dem Abschluss von Verträgen um Zustimmung. Auf Ersuchen der Unionseinrichtung werden die vorgelegten Unterlagen über das Immobilienprojekt vertraulich behandelt.

Außer in Fällen höherer Gewalt befinden das Europäische Parlament und der Rat über das Immobilienprojekt innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen.

Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Vierwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat fasst innerhalb dieser Frist einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

Macht das Europäische Parlament und/oder der Rat innerhalb der Vierwochenfrist hinreichend begründete Bedenken geltend, wird diese Frist einmal um zwei Wochen verlängert.

Fasst das Europäische Parlament oder der Rat einen dem Immobilienprojekt zuwiderlaufenden Beschluss, zieht die Unionseinrichtung ihren Vorschlag zurück; sie kann einen neuen Vorschlag unterbreiten.

(3)   In Fällen höherer Gewalt können die in Absatz 4 vorgesehenen Informationen gemeinsam mit dem Immobilienprojekt vorgelegt werden. Das Europäische Parlament und der Rat befinden über das Immobilienprojekt innerhalb von zwei Wochen nach dessen Eingang bei den beiden Organen. Das Immobilienprojekt gilt nach Ablauf der Zweiwochenfrist als gebilligt, es sei denn, das Europäische Parlament und/oder der Rat fasst innerhalb dieses Zeitraums einen dem Vorschlag zuwiderlaufenden Beschluss.

(4)   Die folgenden Projekte gelten als Immobilienprojekte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der Unionseinrichtung haben können:

a)

jeder Erwerb von Grundstücken;

b)

Ankauf, Verkauf, strukturelle Renovierung, Neubau oder Projekte, in denen diese Elemente kombiniert im selben Zeitraum zu realisieren sind, mit Kosten von über 3 000 000 EUR;

c)

neue Immobilienverträge (einschließlich Nießbrauchverträge, Erbpacht und Verlängerungen bestehender Immobilienverträge zu weniger günstigen Bedingungen), die nicht unter Buchstabe b fallen, mit jährlichen Kosten von mindestens 750 000 EUR;

d)

Verlängerung oder Erneuerung bestehender Immobilienverträge (einschließlich Nießbrauch- und Erbpachtverträge) zu gleichen oder günstigeren Bedingungen, mit jährlichen Kosten von mindestens 3 000 000 EUR.

(5)   Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 4 kann ein Vorhaben zum Ankauf einer Immobilie mit einem Darlehen finanziert werden, das der vorherigen Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates bedarf.

Die Aufnahme und Rückzahlung von Darlehen erfolgt im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und unter gebührender Beachtung des wohlverstandenen finanziellen Interesses der Union.

Beabsichtigt die Unionseinrichtung, den Ankauf durch Darlehen zu finanzieren, sind in dem zusammen mit dem Antrag auf vorherige Zustimmung vorzulegenden Finanzierungsplan der Unionseinrichtung insbesondere Angaben über die Obergrenze, den Zeitraum und die Art der Finanzierung, die Finanzierungsbedingungen und Einsparungen im Vergleich zu anderen Arten vertraglicher Vereinbarungen zu machen.

Das Europäische Parlament und der Rat befinden über den Antrag auf vorherige Zustimmung innerhalb von vier Wochen nach dessen Eingang bei beiden Organen; diese Frist kann einmal um zwei Wochen verlängert werden. Der darlehensfinanzierte Ankauf gilt als abgelehnt, wenn das Europäische Parlament und der Rat ihm nicht innerhalb der Frist ausdrücklich zugestimmt haben.

TITEL VII

SACHVERSTÄNDIGE

Artikel 89

Vergütete externe Sachverständige

Artikel 287 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 gilt entsprechend für die Auswahl von Sachverständigen. Die Sachverständigen werden auf der Grundlage eines vorab mitgeteilten Festbetrags vergütet und aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz ausgewählt. Die Auswahl erfolgt nach den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der Verhütung von Interessenkonflikten.

TITEL VIII

VERGABE VON FINANZHILFEN UND PREISGELDERN DURCH DIE UNIONSEINRICHTUNG

Artikel 90

Finanzhilfen

Sofern die Unionseinrichtung im Einklang mit dem Gründungsakt oder aufgrund einer Befugnisübertragung der Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Finanzhilfen gewähren kann, gelten die einschlägigen Bestimmungen jener Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Artikel 91

Preisgelder

Sofern die Unionseinrichtung im Einklang mit dem Gründungsakt oder aufgrund einer Befugnisübertragung der Kommission nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Finanzhilfen gewähren kann, gelten die einschlägigen Bestimmungen jener Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

TITEL IX

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1

Rechnungslegung

Artikel 92

Gliederung der Jahresrechnungen

Die Jahresrechnungen der Unionseinrichtung umfassen

a)

den Jahresabschluss der Unionseinrichtung;

b)

die Berichte über die Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung.

Artikel 93

Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement

(1)   Jede Unionseinrichtung erstellt einen Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres.

(2)   Der Direktor übermittelt den Bericht spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und den Rechnungshof.

(3)   Der Bericht nach Absatz 2 gibt mindestens Aufschluss über den Umfang der ausgeführten Mittel, und zwar sowohl in absoluten Beträgen als auch prozentual, und — in zusammengefasster Form — über die Mittelübertragungen zwischen den einzelnen Haushaltslinien.

Artikel 94

Rechnungsführungsvorschriften

(1)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung wendet die Vorschriften an, die vom Rechnungsführer der Kommission auf der Grundlage international anerkannter Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor festgelegt wurden.

(2)   Die Jahresrechnungen der Unionseinrichtung gemäß Artikel 92 sind unter Wahrung der in den Artikeln 5 bis 31 festgelegten Haushaltsgrundsätze zu erstellen. Sie vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Einnahmen- und Ausgabenvorgänge.

Artikel 95

Rechnungsführungsgrundsätze

Die in den Jahresabschlüssen nach Artikel 92 enthalten Informationen, einschließlich Informationen zu den Verfahren der Rechnungsführung, werden in einer Art und Weise dargestellt, die gewährleistet, dass sie stichhaltig, zuverlässig, vergleichbar und verständlich sind. Die Jahresabschlüsse werden gemäß den allgemein anerkannten Rechnungsführungsgrundsätzen erstellt, die in den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aufgeführt sind.

Artikel 96

Jahresabschluss

(1)   Der Jahresabschluss wird in Euro erstellt. Er umfasst

a)

die Vermögensübersicht und die Übersicht über die finanziellen Ergebnisse, aus denen sämtliche Aktiva und Passiva, die Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des vorhergehenden Haushaltsjahres hervorgehen; sie werden entsprechend den Rechnungsführungsvorschriften von Artikel 143 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt;

b)

die Kapitalflussrechnung, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahres und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

c)

die Tabelle der Veränderungen des Nettovermögens, die eine Übersicht über die im Laufe des Haushaltsjahres erfolgten Bewegungen bei den Reserven sowie die Gesamtergebnisse enthält.

(2)   Die Erläuterungen zum Jahresabschluss ergänzen und erläutern die in Absatz 1 genannten Unterlagen und enthalten alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Unionseinrichtung von Belang sind.

Artikel 97

Bericht über den Haushaltsvollzug

(1)   Die Berichte über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie bestehen aus

a)

Übersichten, die sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahres zusammenfassen;

b)

Erläuterungen, die die Informationen in den Übersichten ergänzen und kommentieren.

(2)   Das Haushaltsergebnis ist die Differenz aus

sämtlichen Einnahmen im betreffenden Haushaltsjahr und

dem Betrag der Zahlungen zulasten der Mittel des betreffenden Haushaltsjahres, zuzüglich der zulasten dieses Haushaltsjahres übertragenen Mittel.

Die Differenz gemäß Unterabsatz 1 erhöht bzw. verringert sich einerseits um den Nettobetrag der aus früheren Haushaltsjahren übertragenen und in Abgang gestellten Mittel und andererseits um

den Betrag der Zahlungen, die über die aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen nichtgetrennten Mittel hinausgehen und auf Veränderungen des Euro-Wechselkurses zurückzuführen sind;

den Saldo aus — realisierten und nicht realisierten — Wechselkursgewinnen und -verlusten im betreffenden Haushaltsjahr.

(3)   Die Berichte über den Haushaltsvollzug folgen der Gliederung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung.

Artikel 98

Vorläufige Jahresrechnungen

(1)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung übermittelt spätestens am 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof die vorläufigen Jahresrechnungen.

(2)   Außerdem übermittelt der Rechnungsführer der Unionseinrichtung spätestens am 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission ein Berichterstattungspaket nach dem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Muster.

Artikel 99

Billigung der endgültigen Jahresrechnungen

(1)   Gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 legt der Rechnungshof spätestens am 1. Juni des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Jahresrechnungen der Unionseinrichtung vor.

(2)   Nach Erhalt der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Jahresrechnungen der Unionseinrichtung erstellt der Rechnungsführer im Einklang mit Artikel 50 die endgültigen Jahresrechnungen. Der Direktor übermittelt diesen dem Verwaltungsrat, der eine Stellungnahme dazu abgibt.

(3)   Der Rechnungsführer übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission, dem Rechnungshof, dem Europäischen Parlament und dem Rat die endgültigen Jahresrechnungen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates spätestens am 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres.

Außerdem übermittelt der Rechnungsführer der Unionseinrichtung dem Rechnungsführer der Kommission spätestens am 1. Juli ein Berichterstattungspaket nach dem vom Rechnungsführer der Kommission für Konsolidierungszwecke vorgegebenen Muster.

(4)   Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung legt dem Rechnungshof gleichzeitig mit den endgültigen Jahresrechnungen eine Vollständigkeitserklärung zu den endgültigen Jahresrechnungen vor; eine Kopie der Vollständigkeitserklärung geht an den Rechnungsführer der Kommission.

Den endgültigen Jahresrechnungen ist ein Vermerk des Rechnungsführers beigefügt, in dem dieser erklärt, dass die endgültigen Jahresrechnungen gemäß den Bestimmungen dieses Titels und den geltenden Rechnungsführungsprinzipien, -vorschriften und -methoden erstellt wurden.

Die endgültigen Jahresrechnungen der Unionseinrichtung werden spätestens am 15. November des folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(5)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Die Antwort der Unionseinrichtung wird gleichzeitig der Kommission zugeleitet.

KAPITEL 2

Rechnungsführung und Bestandsverzeichnisse

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 100

Rechnungsführungssystem

(1)   Das Rechnungsführungssystem der Unionseinrichtung dient dazu, Haushalts- und Finanzdaten aufzunehmen, zu klassifizieren und zu registrieren.

(2)   Das Rechnungsführungssystem ist untergliedert in eine Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge. Die Buchführungen werden nach Kalenderjahren in Euro erstellt.

(3)   Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte kann zudem eine analytische Buchführung unterhalten.

Artikel 101

Gemeinsamte Anforderungen an das Rechnungsführungssystem der Organe und Einrichtungen

Die Rechnungsführungsvorschriften und der einheitliche Kontenplan, die von der Unionseinrichtung anzuwenden sind, werden gemäß Artikel 152 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vom Rechnungsführer der Kommission festgelegt.

Abschnitt 2

Finanzbuchführung und Haushaltsbuchführung

Artikel 102

Finanzbuchführung

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der Unionseinrichtung auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 103

Buchungsvorgänge in der Finanzbuchführung

(1)   In der Finanzbuchführung werden die Salden und die Kontenbewegungen in die Bücher aufgenommen.

(2)   Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

(3)   Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge mittels eines Prüfpfads klar nachzuvollziehen.

Artikel 104

Berichtigungsbuchungen

Der Rechnungsführer der Unionseinrichtung nimmt nach Ende des Haushaltsjahres bis zum Zeitpunkt der Vorlage der endgültigen Jahresrechnungen in der Finanzbuchführung alle Berichtigungen vor, die für eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Finanzbuchführung erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zulasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken. Diese Berichtigungen müssen den Rechnungsführungsvorschriften nach Artikel 101 genügen.

Artikel 105

Haushaltsbuchführung

(1)   Die Haushaltsbuchführung bietet eine ausführliche Aufzeichnung der Ausführung des Haushaltsplans der Unionseinrichtung.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV vorgesehenen Haushaltsvollzugshandlungen in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 106

Bestandsverzeichnis

(1)   Die Unionseinrichtung führt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, die dem Vermögen der Union zuzurechnen sind.

Die Unionseinrichtung prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

(2)   Veräußerungen von Sachanlagen der Unionseinrichtung werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

TITEL X

EXTERNE PRÜFUNG, ENTLASTUNG UND BETRUGSBEKÄMPFUNG

Artikel 107

Externe Prüfung

(1)   Ein unabhängiger externer Prüfer überprüft, dass im Jahresabschluss der Unionseinrichtung vor der Konsolidierung in den endgültigen Jahresrechnungen der Unionseinrichtung ordnungsgemäß die Einnahmen, die Ausgaben und die finanzielle Lage der Unionseinrichtung wiedergegeben sind.

Sofern der Gründungsakt nichts anderes vorsieht, erstellt der Rechnungshof entsprechend den Anforderungen nach Artikel 287 Absatz 1 AEUV einen besonderen Jahresbericht über die Unionseinrichtung.

Bei der Erstellung des in Unterabsatz 2 genannten Berichts berücksichtigt der Rechnungshof die vom unabhängigen externen Prüfer gemäß Unterabsatz 1 durchgeführten Arbeiten sowie die in Reaktion auf die Ergebnisse getroffenen Maßnahmen.

(2)   Die Unionseinrichtung übermittelt dem Rechnungshof ihren endgültig verabschiedeten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle ihre Beschlüsse und Handlungen gemäß den Artikeln 10, 14, 19 und 23.

(3)   Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 158 bis 163 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 108

Zeitplan für das Entlastungsverfahren

(1)   Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n, es sei denn, der Gründungsakt enthält anders lautende Bestimmungen. Der Direktor unterrichtet den Verwaltungsrat über die Bemerkungen des Europäischen Parlaments, die in der Entschließung zum Entlastungsbeschluss enthalten sind.

(2)   Kann die in Absatz 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Direktor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

(3)   Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Direktor in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat so rasch wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 109

Entlastungsverfahren

(1)   Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Unionseinrichtung, das Haushaltsergebnis sowie das Vermögen und die Schulden der Unionseinrichtung, wie sie im Jahresabschluss dargestellt sind.

(2)   Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Jahresrechnungen und den Jahresabschluss der Unionseinrichtung. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Direktors der Unionseinrichtung, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

(3)   Der Direktor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und in der in Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Weise alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Artikel 110

Folgemaßnahmen

(1)   Der Direktor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Anmerkungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

(2)   Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Direktor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Anmerkungen getroffen hat. Der Direktor übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie.

Artikel 111

Vor-Ort-Kontrollen durch Kommission, Rechnungshof und OLAF

(1)   Die Unionseinrichtung gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Daten und Informationen, einschließlich Daten und Informationen in elektronischer Form.

(2)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Vorschriften und Verfahren, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) niedergelegt sind, Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfe oder Auftragsvergabe im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung, die den finanziellen Interessen der Union schadet, vorliegt.

(3)   Unbeschadet der Absätze 1 und 2 müssen Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Vergabeentscheidungen der Unionseinrichtung Bestimmungen enthalten, die den Europäischen Rechnungshof und das OLAF ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

TITEL XI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 112

Auskunftsrecht des Europäischen Parlaments und des Rates

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind befugt, zu den in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise von der Unionseinrichtung zu erhalten.

Artikel 113

Erlass der neuen Finanzregelung der Unionseinrichtung

Jede der in Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 genannten Einrichtungen erlässt eine neue Finanzregelung, die zum 1. Januar 2014 in Kraft treten soll, in jedem Fall jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, ab dem eine Einrichtung — nach Gewährung eines Beitrags zulasten des Haushalts — in den Anwendungsbereich von Artikel 208 der Verordnung fällt.

Artikel 114

Durchführungsbestimmungen zur Finanzregelung der Unionseinrichtung

Der Verwaltungsrat erlässt erforderlichenfalls auf Vorschlag des Direktors und nach Zustimmung der Kommission ausführliche Bestimmungen zur Durchführung der Finanzregelung der Unionseinrichtung.

Artikel 115

Aufhebung

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 40 gilt jedoch weiterhin bis zum 31. Dezember 2014 und Artikel 27 Absätze 4 und 7 gelten weiterhin bis zum 31. Dezember 2015.

Artikel 116

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Artikel 47 und Artikel 82 Absatz 5 gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2015, Artikel 32 und Artikel 33 Absätze 5 und 8 erst ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72).

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(5)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2965/94 des Rates vom 28. November 1994 zur Errichtung eines Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union (ABl. L 314 vom 7.12.1994, S. 1).

(9)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).