28.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 488/2013 DES RATES

vom 27. Mai 2013

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2011/137/GASP des Rates vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2012 des Rates vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (2) dient zur Umsetzung der im Beschluss 2011/137/GASP vorgesehenen Maßnahmen.

(2)

Der Beschluss 2013/45/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 (3) ändert Beschluss 2011/137/GASP, um eine Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen zu ermöglichen, wenn diese benötigt werden, um einer in einem Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer in einem Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung nachzukommen.

(3)

Der Beschluss 2013/182/GASP des Rates vom 22. April 2013 (4) ändert Beschluss 2011/137/GASP in Übereinstimmung mit der Resolution 2095 (2013) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "Sicherheitsrat"), die die Ausnahmen von dem Waffenembargo gemäß Nummer 9 Buchstabe a der Resolution 1970 (2011) des Sicherheitsrats und Nummer 13 Buchstabe a der Resolution 2009 (2011) des Sicherheitsrats ändert.

(4)

Einige dieser Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und daher bedarf es zu ihrer Umsetzung Rechtsvorschriften auf Ebene der Union, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 204/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Es ist untersagt,

a)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit zur internen Repression verwendbaren Ausrüstungen gemäß der Liste in Anhang I bereitzustellen;

c)

für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Leistung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

d)

für die Bereitstellung von bewaffneten Söldnern in Libyen oder zur Verwendung in Libyen unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen, Vermittlungsdienste oder Transportdienste zur Verfügung zu stellen;

e)

wissentlich und absichtlich an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten die dort genannten Verbote nicht für

a)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecken bestimmt ist, sofern sie im Voraus von den in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten genehmigt wurden;

b)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen für den Verkauf und die Lieferung von anderen Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial, sofern sie im Voraus vom Sanktionsausschuss genehmigt wurden;

c)

die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die ausschließlich für den libyschen Behörden geleistete Unterstützung in den Bereichen Sicherheit und Entwaffnung bestimmt sind;

d)

Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelme, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Libyen ausgeführt wird.

(3)   Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen in Verbindung mit solcher Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden kann, genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffende Ausrüstung ausschließlich zu humanitären Zwecken oder zu Schutzzwecken bestimmt ist.

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang II aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang II aufgenommen oder in Artikel 5 Absatz 4 genannt wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts,

b)

die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- und Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten oder in Artikel 5 Absatz 4 genannten Person, Organisation oder Einrichtung zugute,

d)

die Anerkennung des Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und

e)

der Mitgliedstaat hat das Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung dem Sanktionsausschuss notifiziert.

(2)   Abweichend von Artikel 5 können die in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf in Anhang III aufgeführte Personen, Organisationen und Einrichtungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in die Liste in Anhang III aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung,

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist,

c)

die Entscheidung kommt nicht einer in Anhang II oder III aufgeführten oder in Artikel 5 Absatz 4 genannten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zugute und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats,

(3)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.“;

3.

in Artikel 9 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

„c)

Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 1,

d)

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 2,“;

4.

in Artikel 13 wird der folgende Absatz angefügt:

"(3)   Absatz 2 hindert Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, diese Informationen im Einklang mit ihrem nationalen Recht mit den einschlägigen Behörden Libyens und anderer Mitgliedstaaten auszutauschen, wenn dies zur Unterstützung der Abschöpfung veruntreuter Vermögenswerte erforderlich ist.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 53.

(2)  ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 1.

(3)  ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 60.

(4)  ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 50.

(5)  ABl. C 69 vom 18.3.2010, S. 19.“;