20.12.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 366/20


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 1371/2014 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2014

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt.

(2)

Damit sich die daraus folgende Marktstörung im Sektor Obst und Gemüse, wo große Mengen verderblicher Erzeugnisse betroffen sind, nicht zu einer ernsteren oder längeren Marktstörung entwickelt, wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission (2) erlassen. Diese Verordnung sah Höchstbeträge zur Unterstützung von Marktrücknahmen sowie von Maßnahmen des Nichterntens und der Ernte vor der Reifung vor. Der mit der Verordnung eingeführte Mechanismus wurde anschließend durch Maßnahmen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission (3) in Form einer zusätzlichen gezielten Unterstützung für anhand der traditionellen Ausfuhren nach Russland berechnete Erzeugnismengen ergänzt.

(3)

Durch das Einfuhrverbot Russlands besteht weiterhin ein ernsthaftes Risiko von Marktstörungen aufgrund erheblicher Preiseinbrüche, da ein wichtiger Exportmarkt plötzlich nicht mehr zur Verfügung steht. Für eine solche Marktlage sind die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar weiterhin nicht ausreichend. Die Stützungsmaßnahmen für bestimmte Mengen von Erzeugnissen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 müssen daher verlängert werden.

(4)

Die finanzielle Unterstützung der Union sollte unter Berücksichtigung der von dem Embargo betroffenen geschätzten Mengen nach Maßgabe der betreffenden Erzeugnismengen verlängert werden. Diese Mengen sollten für jeden Mitgliedstaat anhand des durchschnittlichen Umfangs seiner Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse nach Russland in den vergangenen drei Jahren berechnet werden, und zwar für die folgenden Monate: April und Mai für Obst sowie Januar bis Mai für Gemüse. In Anbetracht der saisonalen Ausfuhren sollten außerdem Zitronen des KN-Codes 0805 50 10 in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen werden, die für die Unterstützung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 in Betracht kommen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe r angefügt:

„r)

Zitronen des KN-Codes 0805 50 10.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 wird für Tätigkeiten gewährt, die in dem wie folgt unterteilten Zeitraum durchgeführt werden:

a)

30. September 2014 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 31. Dezember 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt;

b)

1. Januar 2015 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2015, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.“

(2)

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird den Mitgliedstaaten für die folgenden Erzeugnismengen zur Verfügung gestellt:

a)

für die in Anhang I festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a;

b)

für die in Anhang Ia festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b.

Für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a steht diese Unterstützung in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge 3 000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.“

(3)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden.

(2)   Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4 und 6 im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden.“

b)

In Absatz 3 werden die Worte „bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt“ ersetzt durch die Worte „bis zu den in Absatz 1 genannten Terminen“.

(4)

In Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2014, 15. Oktober 2014, 31. Oktober 2014, 15. November 2014, 30. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 31. Januar 2015 und 15. Februar 2015 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a sowie bis zum 30. September 2015 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b für jedes Erzeugnis Folgendes mit:“

.

(5)

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten aufgrund von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung kommen nur dann für die finanzielle Unterstützung der Union in Betracht, wenn sie vor den folgenden Terminen getätigt werden:

a)

30. Juni 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden;

b)

30. September 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden.“

(6)

In Anhang I erhält die Überschrift folgende Fassung:

„Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a“

;

(7)

Anhang Ia mit dem Wortlaut gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt;

(8)

die Anhänge III und IV werden erhalten die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2014

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22).


ANHANG I

„ANHANG Ia

Den Mitgliedstaaten zugewiesene Höchstmengen von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

(in Tonnen)

Äpfel und Birnen

Pflaumen, Tafeltrauben und Kiwifrüchte

Tomaten/Paradeiser, Karotten, Gemüsepaprika und Paprika ohne brennenden Geschmack, Gurken und Cornichons

Orangen, Clementinen, Mandarinen und Zitronen

Belgien

21 200

0

13 200

0

Deutschland

3 450

0

0

0

Griechenland

200

3 100

2 000

0

Spanien

300

0

26 650

15 775

Frankreich

3 800

0

1 450

0

Italien

8 400

3 800

0

0

Zypern

0

0

0

1 750

Litauen

0

0

6 000

0

Niederlande

9 700

0

24 650

0

Österreich

500

0

0

0

Polen

155 700

0

18 650

0

Portugal

350

0

0

0“


ANHANG II

ANHANG III

Muster für die Mitteilungen gemäß Artikel 10

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — KOSTENLOSE VERTEILUNG

Mitgliedstaat:

Abgedeckter Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt (t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

Mengen (t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Mengen (t)

Finanzielle Unterstützung der Union (EUR)

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

Marktrücknahme

Beförderung

Sortieren und Verpacken

INSGESAMT

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (b) + (c) + (d)

(f)

(g)

(h)

(i)

(j) = (g) + (h) + (i)

(k) = (a) + (f)

(l) = (e) + (j)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

MITTEILUNG ÜBER MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Mitgliedstaat:

Abgedeckter Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt (t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e) = (a) + (c)

(f) = (b) + (d)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

MITTEILUNG ÜBER NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Mitgliedstaat:

Abgedeckter Zeitraum:

Datum:


Erzeugnis

Erzeugerorganisationen

Nichtmitglieder-Erzeuger

Mengen insgesamt

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union insgesamt (EUR)

Fläche

(ha)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

Fläche

(ha)

Mengen

(t)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR)

(a)

(b)

(c)

(d)

(e)

(f)

(g) = (b) + (e)

(h) = (c) + (f)

Äpfel

 

 

 

 

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

 

 

 

 

Äpfel und Birnen insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemüse insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges Obst insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitronen

 

 

 

 

 

 

 

 

Zitrusfrüchte insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstiges insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

 

 

 

 

 

*

Für jede Mitteilung ist eine Excel-Datei auszufüllen.

ANHANG IV

MIT DER ERSTEN MITTEILUNG ZU ÜBERMITTELNDE TABELLEN GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1

MARKTRÜCKNAHMEN — ANDERE BESTIMMUNGSZWECKE

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

Mitgliedstaat:

Datum:


Erzeugnis

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/100 kg)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/100 kg)

Äpfel

 

 

Birnen

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

Karotten

 

 

Kohl

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

Pilze

 

 

Pflaumen

 

 

Beerenobst

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

Kiwifrüchte

 

 

Orangen

 

 

Clementinen

 

 

Mandarinen

 

 

Zitronen

 

 

NICHTERNTEN UND ERNTE VOR DER REIFUNG

Vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 und Artikel 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzte Höchstbeträge der Unterstützung

Mitgliedstaat:

Datum:


Erzeugnis

Freiland

Unterglas

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Beitrag der Erzeugerorganisation

(EUR/ha)

Finanzielle Unterstützung der Union

(EUR/ha)

Äpfel

 

 

 

 

Birnen

 

 

 

 

Tomaten/Paradeiser

 

 

 

 

Karotten

 

 

 

 

Kohl

 

 

 

 

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

 

 

 

 

Blumenkohl/Karfiol und Romanesco

 

 

 

 

Gurken und Cornichons

 

 

 

 

Pilze

 

 

 

 

Pflaumen

 

 

 

 

Beerenobst

 

 

 

 

Frische Tafeltrauben

 

 

 

 

Kiwifrüchte

 

 

 

 

Orangen

 

 

 

 

Clementinen

 

 

 

 

Mandarinen

 

 

 

 

Zitronen