13.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 266/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1831 DER KOMMISSION

vom 7. Oktober 2015

mit Vorschriften zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 wurde die Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (2) aufgehoben und wurden neue Vorschriften für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern festgelegt. Außerdem wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert und einheitlich angewendet wird. Diese Rechtsakte sollten die Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission (3) ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission (4) aufgehoben wird.

(2)

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 kann jedoch unter bestimmten Bedingungen auf den Ursprung der Erzeugnisse verwiesen werden. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um insbesondere sicherzustellen, dass der Verweis auf den Ursprung die die Union betreffende Hauptaussage des Programms nicht untergräbt.

(3)

Um zu vermeiden, dass sich die Zielgruppen über den Unterschied zwischen einer generischen Kampagne mit Bezugnahme auf den Ursprung und einer Kampagne mit Bezugnahme auf spezifische Erzeugnisse, die im Rahmen von Qualitätsregelungen der Union mit einer geschützten geografischen Angabe registriert sind, im Unklaren sind, sollte sich die Bezugnahme auf den Ursprung ausschließlich auf den nationalen Ursprung beschränken. Unter Berücksichtigung der Liste der in Betracht kommenden Regelungen in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 sollte es bei bestimmten Regelungen jedoch möglich sein, den Ursprung auf andere Weise als mit dem nationalen Ursprung anzugeben. Darüber hinaus sollte es möglich sein, einen länderübergreifenden Ursprung anzugeben, beispielsweise aus den nordischen Ländern, aus den Alpen oder vom Mittelmeer, da es sich hierbei um europaweite gemeinsame Angaben handelt.

(4)

Die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sollten nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 können jedoch Handelsmarken bei bestimmten Maßnahmen und unter bestimmten Bedingungen erwähnt werden. Handelsmarken sollten nur bei Produktpräsentationen und -verkostungen, insbesondere bei speziell auf die Absatzförderung ausgerichteten Maßnahmen, abgebildet werden und nur auf dem bei diesen Maßnahmen gezeigten Informations- und Absatzförderungsmaterial erscheinen. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Handelsmarken gleich sichtbar sind und ihre grafische Darstellung kleiner ist als diejenige der die Union betreffenden Hauptaussage der Kampagne. Um sicherzustellen, dass die Maßnahmen auch weiterhin nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind, sollte vorgeschrieben werden, dass mehrere Handelsmarken abgebildet sein müssen und dass die den Handelsmarken vorbehaltene Fläche einen bestimmten Prozentsatz der Werbefläche nicht überschreiten darf.

(5)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 dürfen vorschlagende Organisationen bestimmte Teile ihrer Programme selbst durchführen. Es sollten Vorschriften für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt werden.

(6)

Einzellandprogramme sind nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union durchzuführen, während Mehrländerprogramme nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) in direkter Mittelverwaltung zu finanzieren sind. Da eine vorschlagende Organisation sowohl Einzelland- als auch Mehrländerprogramme durchführen könnte, sollten sich die Durchführungsvorschriften für beide Programmarten möglichst wenig unterscheiden. Hierzu sollten für Einzellandprogramme Vorschriften gelten, die denen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Bezug auf Zuschüsse gleichwertig sind, z. B. der Verzicht auf die Leistung einer Sicherheit, um die zufriedenstellende Durchführung des Vertrags zu gewährleisten.

(7)

Die Mitgliedstaaten sind für die ordnungsgemäße Durchführung der von der Kommission ausgewählten Einzellandprogramme verantwortlich. Es sollten Vorschriften für die Benennung der für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlichen nationalen Behörden vorgesehen werden. Um einheitliche Bedingungen zu gewährleisten, sollten Vorschriften über den Abschluss von Verträgen für die Durchführung der ausgewählten Einzellandprogramme festgelegt werden. Hierzu sollte die Kommission den Mitgliedstaaten einen Mustervertrag vorgeben, und es sollte eine angemessene Frist für den Vertragsabschluss gesetzt werden. Angesichts der unterschiedlichen Arten von Maßnahmen, die in einem Programm vorgesehen sein können, sollte jedoch beim Starttermin für die Durchführung des Programms Flexibilität möglich sein.

(8)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollten vorschlagende Organisationen und durchführende Stellen verpflichtet werden, Aufzeichnungen und sonstige erforderliche Unterlagen als Beleg für die ordnungsgemäße Durchführung des Programms und den Anspruch auf Unionsfinanzierung der geltend gemachten Kosten aufzubewahren.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung von Einzellandprogrammen nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kontrollieren. Sie sollten auch verpflichtet sein, die Wahl der durchführenden Stelle vor Abschluss des Vertrags mit der betreffenden vorschlagenden Organisation zu genehmigen und Zahlungsanträge zu prüfen, bevor eine Zahlung geleistet wird. Mit Ausnahme des Antrags auf Vorschusszahlung sollte allen Zahlungsanträgen ein Finanzbericht mit genau aufgeschlüsselter Angabe der von der vorschlagenden Organisation getragenen zuschussfähigen Kosten, ein Bericht über die technische Durchführung des Programms sowie zusätzlich ein Evaluierungsbericht für die Beantragung der Zahlung des Restbetrags beigefügt sein.

(10)

Mit Blick auf eine Vereinfachung und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Zeiträume, auf die sich die Zwischenberichte und die entsprechenden Zahlungsanträge beziehen, auf ein Jahr festgesetzt werden. Außerdem sollte eine von einem unabhängigen und befugten Rechnungsprüfer ausgestellte Bescheinigung über die Kostenaufstellungen vorgelegt werden, wenn die Erstattung bestimmter Beträge beantragt wird. Die Bescheinigung sollte den Mitgliedstaaten als Nachweis für die Zuschussfähigkeit der geltend gemachten Kosten dienen.

(11)

Damit die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob das im Rahmen der Durchführung eines Programms produzierte Material gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 mit dem Unionsrecht im Einklang steht und insbesondere ob die Bestimmungen über die die Union betreffende Hauptaussage, den Verweis auf den Ursprung und die Abbildung von Handelsmarken angewendet wurden, sollte vorgeschrieben werden, dass das verwendete Material, einschließlich des visuellen Materials, dem Mitgliedstaat vorgelegt werden muss.

(12)

Um die vorschlagenden Organisationen mit Barmitteln zu versorgen, sollten Modalitäten für die Zahlung von Vorschüssen festgelegt werden. Um die finanziellen Interessen der Union wirksam zu schützen, sollte die Zahlung des Vorschusses an die Leistung einer Sicherheit geknüpft sein. Diese Sicherheit sollte bis zur Zahlung des Restbetrags, wenn der Vorschuss verrechnet wird, bestehen bleiben. Da es für in den Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung erhalten, ansässige vorschlagende Organisationen möglicherweise schwierig ist, eine Sicherheit über den gesamten Betrag zu leisten, der als Vorschuss gezahlt werden kann, sollte vorgesehen werden, dass sie Vorschüsse in zwei Tranchen erhalten können.

(13)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte vorgeschrieben werden, dass Vorschuss- und Zwischenzahlungen mit einer Sicherheitsmarge unter dem Gesamtbetrag des Unionsbeitrags liegen müssen.

(14)

Im Licht der Erfahrungen sollten der Inhalt der von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen und insbesondere Häufigkeit, Umfang und Ort der Kontrollen festgelegt werden. Es empfiehlt sich vorzuschreiben, dass jedes Programm mindestens einmal im Laufe seiner Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen ist. Da Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen zu unterschiedlichen Zeiten durchgeführt werden und oft von begrenzter Dauer sind und da bestimmte Programme außerhalb des Mitgliedstaats, aus dem die vorschlagende Organisation stammt, oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sollten die Vor-Ort-Kontrollen in den Räumlichkeiten der vorschlagenden Organisationen und gegebenenfalls in den Räumlichkeiten der durchführenden Stelle stattfinden.

(15)

Der Zinssatz im Fall rechtsgrundloser Zahlungen sollte an den entsprechenden Zinssatz angeglichen werden, der für Mehrländerprogramme gilt.

(16)

Um die Wirksamkeit und Effizienz von Informations- und Absatzförderungsprogrammen zu bewerten, sollte eine angemessene Überwachung und Evaluierung der Programme sowie der Gesamtleistung der Absatzförderungsmaßnahmen sowohl durch die vorschlagenden Organisationen als auch durch die Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 hinsichtlich der Sichtbarkeit des Ursprungs und von Handelsmarken in Einzelland- und Mehrländerprogrammen sowie Vorschriften festgelegt, nach denen einer vorschlagenden Organisation erlaubt werden kann, bestimmte Teile eines Einzellandprogramms selbst durchzuführen.

Sie enthält auch spezifische Vorschriften für den Abschluss von Verträgen, für die Verwaltung, Überwachung und Kontrolle von Einzellandprogrammen sowie für ein System von Indikatoren zur Bewertung der Auswirkungen von Informations- und Absatzförderungsprogrammen.

KAPITEL II

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR EINZELLAND- UND MEHRLÄNDERPROGRAMME

ABSCHNITT 1

Sichtbarkeit des Ursprungs

Artikel 2

Allgemeine Anforderungen in Bezug auf den Verweis auf den Ursprung in Informations- und Absatzförderungsmaterial aller Art

(1)   Im Mittelpunkt der Hauptaussage des Programms muss die Union stehen; die Hauptaussage darf nicht auf einen bestimmten Ursprung ausgerichtet sein.

(2)   Jeder Verweis auf den Ursprung muss die folgenden kumulativen Bedingungen erfüllen:

a)

Er darf keine gegen Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßende Beschränkung des freien Verkehrs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln zur Folge haben;

b)

er darf die Verbraucher nicht dazu anhalten, heimische Erzeugnisse ausschließlich wegen ihres Ursprungs zu kaufen, und er soll nicht nur auf den Ursprung, sondern auf die besonderen Merkmale des Erzeugnisses hinweisen und

c)

er soll die die Union betreffende Hauptaussage ergänzen.

(3)   Die die Union betreffende Hauptaussage des Programms darf nicht durch Material, das sich auf den Ursprung des Erzeugnisses bezieht, z. B. Bilder, Farben, Symbole oder Musik, in den Hintergrund gerückt werden. Der Verweis auf den Ursprung ist an einer anderen Stelle anzubringen als die die Union betreffende Hauptaussage.

(4)   Der Ursprung darf nur in visuellem Informations- und Absatzförderungsmaterial genannt werden. Audiomaterial darf keine Hinweise auf den Ursprung enthalten.

Artikel 3

Spezifischer Verweis auf den Ursprung in Informations- und Absatzförderungsmaterial gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

(1)   Der Verweis auf den Ursprung in Informations- und Absatzförderungsmaterial gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 ist begrenzt auf den nationalen Ursprung, d. h. auf den Namen des Mitgliedstaats, oder auf einen gemeinsamen grenzübergreifenden Ursprung. Der Verweis auf den Ursprung kann explizit oder implizit sein.

(2)   Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Bedingungen müssen erfüllt sein, und die Hervorhebung des Texts oder des Symbols, einschließlich der Bilder und der allgemeinen Darstellung, die sich auf den Ursprung beziehen, gegenüber der Bedeutung des Texts oder Symbols, das sich auf die die Union betreffende Aussage des Programms bezieht, ist zu berücksichtigen.

Artikel 4

Verweis auf den Ursprung in Informations- und Absatzförderungsmaterial mit Bezugnahme auf in Betracht kommende Regelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

(1)   Bei Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die auf gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht kommende Regelungen Bezug nehmen, dürfen die Namen der Regionen in äußerster Randlage in den entsprechenden grafischen Symbolen angegeben werden, sofern die in der Delegierten Verordnung (EG) Nr. 179/2014 der Kommission (7) festgelegten Bedingungen erfüllt sind; sie dürfen auch in diesbezüglichem visuellem Material angegeben werden, sofern die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erfüllt sind.

(2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 dürfen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die auf förderfähige Regelungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, deren Bezeichnung Angaben zum Ursprung enthält, hinweisen, diesen spezifischen Ursprung nennen, sofern sie die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erfüllen.

ABSCHNITT 2

Sichtbarkeit von Handelsmarken

Artikel 5

Allgemeine Anforderungen

(1)   Als Handelsmarken gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 gelten Marken im Sinne der Artikel 4 und 66 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates (8) oder des Artikels 2 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

(2)   Die Handelsmarken beworbener Erzeugnisse der vorschlagenden Organisationen dürfen nur bei Produktpräsentationen und -verkostungen sichtbar sein.

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Produktpräsentationen“: alle Mittel, mit denen auf Messen, Business-to-business-Veranstaltungen und Websites potenziellen Kunden die Vorzüge eines Erzeugnisses oder einer Regelung präsentiert werden, um sie zum Kauf des Erzeugnisses zu motivieren;

b)   „Produktverkostungen“: alle Maßnahmen, bei denen potenzielle Kunden ein Erzeugnis auf Messen oder Business-to-business-Veranstaltungen oder an Verkaufsstellen verkosten können.

(3)   Handelsmarken können auch in dem Informations- und Absatzförderungsmaterial erscheinen, das bei Produktpräsentationen und -verkostungen gezeigt oder verteilt wird.

(4)   Die vorschlagenden Organisationen, die Handelsmarken zeigen, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Sie begründen im Programmantrag, warum die Handelsmarken genannt werden müssen, um die Ziele der Kampagne zu erfüllen, und sie versichern, dass die Handelsmarken nur bei Produktpräsentationen und -verkostungen gezeigt werden;

b)

sie bewahren Belege dafür auf, dass allen Mitgliedern der betreffenden vorschlagenden Organisation Gelegenheit gegeben wurde, ihre Handelsmarken zu zeigen;

c)

sie tragen dafür Sorge, dass

i)

Handelsmarken zusammen gleich gut sichtbar an einer anderen Stelle als der für die die Union betreffende Hauptaussage abgebildet werden;

ii)

die Abbildung der Handelsmarken die die Union betreffende Hauptaussage nicht abschwächt;

iii)

die die Union betreffende Hauptaussage nicht durch die Abbildung von Material, das sich auf Handelsmarken bezieht, wie Bilder, Farben, Symbole, in den Hintergrund gerückt wird;

iv)

Handelsmarken dürfen nur auf visuellem Material, ausgenommen Werbeartikel und Maskottchen, und in kleinerem Format als die die Union betreffende Hauptaussage abgebildet werden. In Audiomaterial dürfen keine Handelsmarken genannt werden.

Artikel 6

Besondere Anforderungen

(1)   Bei Produktpräsentationen und -verkostungen dürfen Handelsmarken nur wie folgt abgebildet werden:

a)

zusammen auf einem Banner auf der Vorderseite der Theke des Messestands oder einem vergleichbaren Träger. Das Banner darf nicht größer sein als 5 % der Gesamtfläche der Vorderseite der Theke des Messestands oder eines vergleichbaren Trägers; oder

b)

einzeln, in getrennten und identischen Displays, auf neutrale und identische Weise, auf der Vorderseite der einzelnen Informationsstände der Teilnehmer oder auf einem vergleichbaren Träger für jede Handelsmarke. In diesem Fall darf die Abbildung der Handelsmarke nicht größer sein als 5 % der Gesamtfläche der Vorderseite des Displays oder eines vergleichbaren Trägers.

(2)   Auf Websites dürfen die Handelsmarken nur zusammen auf eine der folgenden Arten abgebildet werden:

a)

auf einem Banner am unteren Rand der Webseite; das Banner darf nicht größer sein als 5 % der Gesamtfläche der Webseite, und jede Handelsmarke muss kleiner sein als das Unionslogo, das auf die Kofinanzierung durch die Union hinweist;

b)

auf einer eigens eingerichteten Webseite, die sich von der Homepage unterscheidet, auf neutrale und identische Weise für jede Handelsmarke.

(3)   Auf gedrucktem Material, das bei Produktpräsentationen oder -verkostungen verteilt wird, dürfen Handelsmarken nur zusammen auf einem Banner am unteren Rand der Seite abgebildet werden, das nicht größer sein darf als 5 % der Gesamtfläche der Seite.

Artikel 7

Anzahl der abzubildenden Handelsmarken

(1)   Es sind mindestens fünf Handelsmarken abzubilden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen weniger als fünf Handelsmarken abgebildet werden, wenn die folgenden beiden Bedingungen erfüllt sind:

a)

im Ursprungsmitgliedstaat der vorschlagenden Organisation gibt es für das Erzeugnis oder die Regelung, die Gegenstand des Programms ist, weniger Handelsmarken;

b)

es war aus triftigen Gründen nicht möglich, ein mehrere Erzeugnisse umfassendes Programm oder ein Mehrländerprogramm aufzulegen, bei dem mehrere Handelsmarken hätten abgebildet werden können.

(3)   Die vorschlagende Organisation muss hinreichend nachweisen und mit allen erforderlichen Dokumenten belegen, dass die Bedingungen gemäß Absatz 2 erfüllt sind; dazu gehört auch der Nachweis, dass mit anderen vorschlagenden Organisationen Kontakt aufgenommen und ihnen vorgeschlagen wurde, gemeinsam ein Programm für mehrere Erzeugnisse oder ein Mehrländerprogramm aufzulegen, sowie eine Begründung, warum ein solches Programm nicht zustande gekommen ist.

(4)   Werden weniger als fünf Handelsmarken abgebildet, so gelten die Vorschriften gemäß Artikel 6, und die für die Handelsmarken vorgesehene Fläche ist anteilsmäßig zu verkleinern.

Artikel 8

Verweis auf gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 in Betracht kommende Regelungen, die als Warenzeichen eingetragen sind

Bezieht sich das Programm auf eine Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014, so gelten die Artikel 5, 6 und 7 nicht für die Bezeichnungen und Logos dieser Regelungen, die als Warenzeichen eingetragen sind.

KAPITEL III

VERWALTUNG VON EINZELLANDPROGRAMMEN

ABSCHNITT 1

Durchführung und Finanzierung von Programmen

Artikel 9

Benennung der zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen nationalen Behörden, die für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Sie teilen der Kommission Namen und vollständige Anschrift der benannten Behörden sowie jede Änderung dieser Angaben mit.

Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.

Artikel 10

Abschluss von Verträgen

(1)   Sobald die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erlässt, leitet sie Kopien der ausgewählten Programme unverzüglich an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen den vorschlagenden Organisationen unverzüglich mit, ob ihre Anträge akzeptiert wurden.

(3)   Die Mitgliedstaaten schließen innerhalb von 90 Kalendertagen nach Notifizierung des Kommissionsrechtsakts gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 Verträge mit den ausgewählten vorschlagenden Organisationen über die Durchführung der Programme, sofern die durchführenden Stellen gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung nach dem in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 festgelegten Verfahren ausgewählt wurden. Nach Ablauf dieser Frist kann ohne vorherige Genehmigung der Kommission kein Vertrag mehr geschlossen werden.

(4)   Starttermin für die Durchführung des Programms ist der erste Tag des Monats, der auf das Datum der Vertragsunterzeichnung folgt. Der Starttermin kann jedoch um bis zu sechs Monate verschoben werden, um insbesondere die Saisonabhängigkeit des durch das Programm beworbenen Erzeugnisses zu berücksichtigen oder um die Teilnahme an einer besonderen Veranstaltung oder Messe zu ermöglichen.

(5)   Die Mitgliedstaaten verwenden die von der Kommission vorgegebenen Musterverträge.

(6)   Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls bestimmte Bedingungen der Musterverträge ändern, um einzelstaatlichem Recht Rechnung zu tragen, sofern das Unionsrecht hierdurch nicht berührt wird.

Artikel 11

Durchführung der Programme durch die vorschlagenden Organisationen

Eine vorschlagende Organisation kann bestimmte Teile eines Einzellandprogramms unter den folgenden Bedingungen selbst durchführen:

a)

Die vorschlagende Organisation hat mindestens drei Jahre Erfahrung mit der Durchführung von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und

b)

die vorschlagende Organisation stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selbst durchführen will, die marktüblichen Preise nicht überschreiten.

Artikel 12

Verpflichtungen in Bezug auf Informationen und Aufzeichnungen

(1)   Die vorschlagenden Organisationen halten die Informationen auf dem neuesten Stand und unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat über Ereignisse und Umstände, die die Durchführung des Programms oder die finanziellen Interessen der Union wahrscheinlich erheblich beeinträchtigen werden.

(2)   Die vorschlagenden Organisationen und die durchführenden Stellen bewahren Aufzeichnungen und andere Unterlagen als Beleg für die ordnungsgemäße Durchführung des Programms und die Zuschussfähigkeit der geltend gemachten Kosten auf, und zwar insbesondere

a)

bei tatsächlichen Kosten: angemessene Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen als Beleg für die geltend gemachten Kosten wie Verträge, Unteraufträge, Rechnungen und Buchführungsunterlagen. Die Kostenrechnungsverfahren und Verfahren der internen Kontrolle müssen den direkten Abgleich zwischen den geltend gemachten Beträgen, den in den Büchern verbuchten Beträgen und den in den Belegunterlagen ausgewiesenen Beträgen ermöglichen.

Bei Personalkosten müssen die vorschlagende Organisation und die durchführenden Stellen Zeitnachweise für die Anzahl der geltend gemachten Stunden aufbewahren. Liegen keine zuverlässigen Zeitnachweise für die im Rahmen der Maßnahme geleisteten Arbeitsstunden vor, kann der Mitgliedstaat alternative Nachweise zur Unterstützung der Anzahl der geltend gemachten Stunden akzeptieren, wenn er der Ansicht ist, dass diese eine angemessene Gewähr bieten.

Für Personen, die ausschließlich für das Programm tätig sind, sind keine Zeitnachweise erforderlich, aber eine unterzeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass die betreffenden Personen ausschließlich für die Maßnahme tätig waren;

b)

bei Kosten auf der Grundlage von Pauschalsätzen: angemessene Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen, die die Zuschussfähigkeit der Kosten belegen, bei denen der Pauschalsatz angewandt wurde.

Artikel 13

Zahlung des Vorschusses

(1)   Die vorschlagende Organisation kann bei dem betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 10 eine Vorschusszahlung beantragen, wobei sie gleichzeitig die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Sicherheit zu leisten hat.

(2)   Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass die vorschlagende Organisation nach Maßgabe des Kapitels IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (10) eine Sicherheit in Höhe des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des Mitgliedstaats geleistet hat.

(3)   Eine Vorschusszahlung darf 20 % des Höchstbetrags des finanziellen Beitrags der Union gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 nicht überschreiten.

(4)   Der Mitgliedstaat zahlt einen Vorschuss entweder innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Sicherheit gemäß Absatz 2 oder, falls dies später ist, innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum, das zehn Tage vor den Starttermin für die Durchführung des Programms liegt.

(5)   Der Vorschuss wird mit der Zahlung des Restbetrags verrechnet.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 5 können vorschlagende Organisationen, die in Mitgliedstaaten ansässig sind, die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 erhalten, die Zahlung des Vorschusses in zwei Tranchen beantragen. Antragsteller, die sich für diese Option entscheiden, beantragen die erste Tranche ihrer Vorschusszahlung innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels. Die verbleibende Tranche des Vorschusses kann erst beantragt werden, nachdem die erste Tranche des Vorschusses verrechnet wurde.

Artikel 14

Beantragung von Zwischenzahlungen

(1)   Außer im letzten Jahr der Programmdurchführung beantragen die vorschlagenden Organisationen Zwischenzahlungen des finanziellen Beitrags der Union bei den Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Durchführung eines Programmjahrs abgeschlossen wurde.

(2)   Diesen Anträgen, die sich auf die im betreffenden Jahr angefallenen zuschussfähigen Kosten beziehen, ist ein Zwischenbericht mit einem Zwischen-Finanzbericht und einem Zwischenbericht über die technische Durchführung beizufügen.

(3)   Der Zwischen-Finanzbericht gemäß Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

eine Kostenaufstellung jeder vorschlagenden Organisation mit genauer Aufschlüsselung der zuschussfähigen Kosten des Programms und mit einer Erklärung, dass

die bereitgestellten Informationen vollständig und zuverlässig sind und der Wahrheit entsprechen;

die geltend gemachten Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 zuschussfähig sind;

die Kosten durch angemessene Aufzeichnungen und Unterlagen belegt werden können, die auf Anfrage oder bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen vorgelegt werden;

b)

eine von einem zugelassenen externen Rechnungsprüfer für die betreffende vorschlagende Organisation ausgestellte Bescheinigung über die Kostenaufstellungen, wenn der finanzielle Beitrag der Union zu den tatsächlichen Kosten des Programms mindestens 750 000 EUR beträgt und der Betrag des finanziellen Beitrags der Union zu den tatsächlichen Kosten, der als Zwischenzahlung beantragt wird, mindestens 325 000 EUR beträgt. Die Bescheinigung muss die Zuschussfähigkeit der gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 vorgeschlagenen Kosten und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung belegen;

c)

Kopien der einschlägigen Rechnungen und Belege als Nachweis für die Zuschussfähigkeit der Kosten, wenn die Bescheinigung gemäß Buchstabe b nicht erforderlich ist.

(4)   Der Zwischenbericht über die technische Durchführung gemäß Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

Kopien des gesamten visuellen und sonstigen Materials, das dem Mitgliedstaat noch nicht übermittelt wurde;

b)

eine Beschreibung der in dem Zeitraum, auf den sich die Zwischenzahlung bezieht, durchgeführten Tätigkeiten, wobei die Output- und Ergebnisindikatoren des Programms gemäß Artikel 22 zu verwenden sind, und

c)

eine Begründung etwaiger Unterschiede zwischen den im Programm geplanten Tätigkeiten und ihren erwarteten Outputs und Ergebnissen und den tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten bzw. erzielten Outputs und Ergebnissen.

Artikel 15

Beantragung der Abschlusszahlung

(1)   Die vorschlagende Organisation beantragt beim Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss des unter den Vertrag gemäß Artikel 10 fallenden Programms die Abschlusszahlung.

(2)   Der Antrag gilt als zulässig, wenn ihm ein abschließender Zwischenbericht, ein Abschlussbericht und eine Studie zur Evaluierung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen beigefügt sind.

(3)   Der abschließende Zwischenbericht gemäß Absatz 2 bezieht sich auf das letzte Jahr der Durchführung des Programms. Die vorschlagenden Organisationen bescheinigen in ihren Kostenaufstellungen, dass alle Einnahmen ausgewiesen wurden.

(4)   Der Abschlussbericht gemäß Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

einen von der vorschlagenden Organisation verfassten abschließenden Finanzbericht mit einer abschließenden Gesamtkostenaufstellung, in der die Einzelkostenaufstellungen für alle Zwischenzahlungen zusammengefasst werden und aus der alle angefallenen Ausgaben hervorgehen;

b)

einen Abschlussbericht über die technische Durchführung mit

i)

einer Übersicht über die durchgeführten Tätigkeiten sowie die Outputs und Ergebnisse des Programms unter Verwendung der Indikatoren gemäß Artikel 22 und

ii)

einer zur Veröffentlichung bestimmten Zusammenfassung.

(5)   Die in Absatz 2 genannte Studie zur Evaluierung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen wird von einer unabhängigen externen Stelle durchgeführt. Diese Stelle stützt sich auf die Indikatoren gemäß Artikel 22.

Artikel 16

Zahlungen des Mitgliedstaats

(1)   Die Summe der Zwischenzahlungen und der Vorschusszahlungen gemäß den Artikeln 13 und 14 darf 90 % des Gesamtbetrags des finanziellen Beitrags der Union gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 nicht überschreiten.

(2)   Die Mitgliedstaaten leisten die Zahlungen gemäß den Artikeln 14 und 15 innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Zahlungsantrags, vorausgesetzt, dass alle Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung durchgeführt wurden.

(3)   Sind weitere Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 19 und 20 erforderlich, so kann ein Mitgliedstaat die Frist gemäß Absatz 2 durch Unterrichtung der vorschlagenden Organisation verlängern.

Artikel 17

Ablehnung nicht zuschussfähiger Kosten und Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge

(1)   Die Mitgliedstaaten lehnen bei einer Zwischenzahlung oder der Abschlusszahlung oder nachdem diese Zahlungen geleistet wurden, alle Kosten ab, die insbesondere nach Kontrollen gemäß dieser Verordnung als nicht zuschussfähig gelten.

(2)   Die vorschlagende Organisation erstattet rechtsgrundlos gezahlte Beträge gemäß Kapitel III Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (11).

Es gilt der in Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (12) festgesetzte Zinssatz.

ABSCHNITT 2

Kontrolle der Durchführung der Programme und Mitteilungen der Mitgliedstaaten

Artikel 18

Kontrolle des Verfahrens für die Auswahl der durchführenden Stellen

Die Mitgliedstaaten prüfen vor Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 10, dass die durchführenden Stellen nach dem in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 vorgesehenen Wettbewerbsverfahren ausgewählt wurden.

Artikel 19

Verwaltungskontrollen von Einzellandprogrammen

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen bei den Verwaltungskontrollen systematisch die Zahlungsanträge, insbesondere die den Anträgen beigefügten Berichte, sowie die Zuschussfähigkeit der Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung Regulation (EU) 2015/1829.

(2)   Die Mitgliedstaaten fordern zusätzliche Informationen an, die sie für erforderlich halten, und führen gegebenenfalls weitere Kontrollen durch, wenn

a)

die angeforderten Berichte nicht eingereicht wurden oder unvollständig sind;

b)

die Verwaltungsprüfung der Bescheinigung über die Kostenaufstellungen keinen ausreichenden Nachweis für die Zuschussfähigkeit der Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 und die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ergibt oder

c)

Zweifel an der Zuschussfähigkeit der in den Kostenaufstellungen geltend gemachten Kosten bestehen.

Artikel 20

Vor-Ort-Kontrollen von Einzellandprogrammen

(1)   Die Mitgliedstaaten wählen die zu kontrollierenden Zahlungsanträge auf Basis einer Risikoanalyse aus.

Bei der Auswahl ist sicherzustellen, dass jedes Einzellandprogramm mindestens einmal während seiner Durchführung zwischen der ersten Zwischenzahlung und der Abschlusszahlung einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen wird.

(2)   Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen technische und buchhalterische Kontrollen in den Räumlichkeiten der vorschlagenden Organisation und gegebenenfalls der durchführenden Stelle. Die Mitgliedstaaten überprüfen, ob

a)

die eingereichten Informationen und Unterlagen sachlich richtig sind;

b)

die Kosten gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1829 und Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung geltend gemacht wurden;

c)

alle im Vertrag gemäß Artikel 10 festgelegten Verpflichtungen erfüllt wurden;

d)

die Artikel 10 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 eingehalten wurden.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission (13) unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission zum frühestmöglichen Zeitpunkt von bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten.

Die Vor-Ort-Kontrollen können auf eine Stichprobe begrenzt sein, die mindestens 30 % der zuschussfähigen Kosten erfasst. Die Stichprobe muss zuverlässig und repräsentativ sein.

Wird ein Verstoß festgestellt, so kontrolliert der Mitgliedstaat alle Unterlagen in Zusammenhang mit den geltend gemachten Kosten, oder die Ergebnisse der Stichprobe werden extrapoliert.

(3)   Die Mitgliedstaaten verfassen über jede Vor-Ort-Kontrolle einen Bericht. Darin sind Umfang und Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen klar anzugeben.

Artikel 21

Mitteilungen an die Kommission in Bezug auf Einzellandprogramme

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission über alle für Einzellandprogramme geleisteten Zahlungen bis zum 15. Juli jedes Jahres Daten für das vergangene Kalenderjahr mit, die folgende Punkte betreffen:

a)

die finanzielle Durchführung und die Output-Indikatoren gemäß Artikel 22;

b)

die mithilfe des Systems von Indikatoren gemäß Artikel 22 bewerteten Auswirkungen der Programme;

c)

die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 19 und 20 durchgeführten Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen.

(2)   Diese Mitteilung erfolgt auf elektronischem Wege unter Beachtung der von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für die Datenübertragung.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

System von Indikatoren für die Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsprogramme

(1)   Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsprogramme auf Basis eines Systems von Indikatoren festgelegt. Das System stützt sich auf drei Gruppen von Leistungsindikatoren: Output-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren.

a)

Output-Indikatoren messen den Grad der Durchführung der in jedem Programm vorgesehenen Tätigkeiten.

b)

Ergebnisindikatoren messen die direkten und unmittelbaren Effekte der Tätigkeiten.

c)

Wirkungsindikatoren messen den über die unmittelbaren Effekte hinausgehenden Nutzen.

(2)   In jedem Vorschlag für ein Informations- und Absatzförderungsprogramm, das die vorschlagende Organisation der Kommission vorlegt, ist anzugeben, mit welchen Indikatoren aus jeder Gruppe von Leistungsindikatoren die Auswirkungen des Programms bewertet werden. Die vorschlagende Organisation verwendet soweit zutreffend die im Anhang festgelegten Indikatoren oder kann andere Indikatoren verwenden, wenn sie nachweisen kann, dass diese anderen Indikatoren wegen der Art des Programms besser geeignet sind.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Dezember 2015 für ab dem 1. Dezember 2015 eingereichte Programmvorschläge.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 501/2008 der Kommission vom 5. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 147 vom 6.6.2008, S. 3).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/1829 der Kommission vom 23. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 179/2014 der Kommission vom 6. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Registers der Marktteilnehmer, des Beihilfebetrags für die Vermarktung der Erzeugnisse außerhalb der Region, des Logos, der Einfuhrzollbefreiung für bestimmte Rinder und der Finanzierung bestimmter Maßnahmen in Bezug auf spezifische Maßnahmen für die Landwirtschaft in den Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union (ABl. L 63 vom 4.3.2014, S. 3).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).

(9)  Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 25).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 56).


ANHANG

Liste der Indikatoren gemäß Artikel 22 für die Bewertung der Auswirkungen der Informations- und Absatzförderungsprogramme

Das System von Indikatoren für Aktionen, die die vorschlagenden Organisationen im Rahmen von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen, trägt nicht unbedingt allen Faktoren Rechnung, die auftreten und Ergebnisse und Wirkung eines operationellen Programms beeinflussen können. Vor diesem Hintergrund sollten die von den Indikatoren gelieferten Informationen unter Berücksichtigung der quantitativen und qualitativen Informationen über andere Schlüsselfaktoren ausgelegt werden, die den Erfolg oder das Scheitern der Programmdurchführung bestimmen.

1.

Beispiele für Output-Indikatoren:

Anzahl der Veranstaltungen;

Anzahl der gesendeten Fernseh-/Radiospots oder der veröffentlichten Anzeigen in Print- oder Online-Medien;

Anzahl der Pressemitteilungen;

Größe der Zielgruppe bestimmter Aktionen (z. B. Anzahl der Fachkräfte, an die Mailings gerichtet wurden);

Anzahl der Abonnenten von E-Mail-Newslettern.

2.

Beispiele für Ergebnisindikatoren:

Anzahl der Fachkräfte/Sachverständigen/Einführer/Verbraucher, die an Veranstaltungen (z. B. Seminaren, Workshops, Verkostungen usw.) teilgenommen haben;

Anzahl der Fachkräfte/Sachverständigen/Einführer/Verbraucher, die durch einen Fernseh-/Radiospot oder eine Anzeige in Print- oder Online-Medien erreicht wurden;

Anzahl der Fachkräfte/Sachverständigen/Einführer/Verbraucher, die an Veranstaltungen teilgenommen und die Verbraucherorganisation/die Erzeuger kontaktiert haben;

Anzahl nicht bezahlter Artikel, die im Berichtszeitraum der Informationskampagne in der Presse veröffentlicht wurden;

Anzahl der Besucher der Website oder der Likes auf der Facebook-Seite;

Wert von Medienberichten.

3.

Beispiele für Wirkungsindikatoren:

Verkaufstrends des Sektors im Jahr nach den Absatzförderungskampagnen in der Region, in der sie durchgeführt wurden, im Vergleich zum Vorjahr und im Vergleich zu den allgemeinen Verkaufstrends des betreffenden Marktes;

Verbrauchstrends des Erzeugnisses in dem betreffenden Land;

Wert und Volumen der Unionsausfuhren des beworbenen Erzeugnisses;

Änderung des Marktanteils der Unionserzeugnisse;

Trend der durchschnittlichen Verkaufspreise des ausgeführten Erzeugnisses in dem Land, in dem die Kampagnen stattfanden;

Änderung des Erkennungsgrads des Logos von Qualitätsregelungen der Union;

Änderung des Images von Qualitätserzeugnissen der Union;

Sensibilisierung für die intrinsischen Werte/sonstigen Vorzüge der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der Union gemäß Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014;

Zunahme des Vertrauens der Verbraucher nach Durchführung des Programms;

Rendite.