16.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1851 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich der vertraglichen Lagerzeit und des für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver zu gewährenden Beihilfebetrags

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Buchstaben c, l und m sowie Artikel 223 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission (3) wurde angesichts der besonders schwierigen Marktlage insbesondere infolge des von Russland verhängten Verbots der Einfuhr von Milcherzeugnissen aus der Union nach Russland die private Lagerhaltung für Magermilchpulver eröffnet.

(2)

Nachdem die Preise für Magermilchpulver weiter eingebrochen sind, wurde die Regelung für die private Lagerhaltung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission (4) bis zum 28. Februar 2015, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/303 der Kommission (5) bis zum 30. September 2015 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1548 der Kommission (6) bis zum 29. Februar 2016 verlängert.

(3)

Da die Preise für Magermilchpulver aufgrund des erheblichen Überangebots an Milch auf dem Binnenmarkt und der weltweit weiterhin begrenzten Nachfrage kontinuierlich zurückgehen, sind zusätzliche Maßnahmen angebracht, um den Marktteilnehmern einen Anreiz zur Einlagerung größerer Mengen zu bieten und so den Druck auf den Markt abzuschwächen, weshalb bei einer längeren vertraglichen Lagerzeit der Erzeugnisse höhere Beihilfebeträge gewährt werden sollten.

(4)

Damit jedoch die Marktteilnehmer auf künftige Marktsignale flexibler reagieren können, sollte es zulässig sein, diese Erzeugnisse zu einem verminderten Beihilfesatz nach einer Mindestlagerzeit von neun Monaten auszulagern.

(5)

Der Vorschussbetrag gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission (7) ist unter Berücksichtigung der Länge der verlängerten vertraglichen Lagerzeit anzupassen.

(6)

Im Einklang mit Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 sollte die Frist für die Übermittlung der Mitteilungen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung festgesetzt werden, damit die Inanspruchnahme der Maßnahme genau verfolgt werden kann.

(7)

Damit sich die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Beihilfe für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird wie folgt festgesetzt:

a)

Wenn die vertragliche Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen beträgt, beläuft sich die Beihilfe auf

(1)

8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

(2)

0,16 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung;

b)

wenn die vertragliche Lagerzeit 365 Tage beträgt, beläuft sich die Beihilfe auf

(1)

8,86 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,

(2)

0,36 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

Abweichend von Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 werden die Beihilfebeträge jedoch in den Fällen, in denen die vertragliche Menge nach einer Mindestlagerzeit von 270 Tagen ausgelagert werden kann, um 10 % gekürzt.

(2)   Ein Antrag ist nur gültig, wenn darin der beantragte Beihilfesatz angegeben ist.

Im Rahmen dieser Verordnung geschlossene Verträge für eine Lagerzeit zwischen 90 und 210 Tagen können nicht in Verträge gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b umgewandelt werden.

(3)   Die vertragliche Lagerzeit endet am Tag vor der Auslagerung.“

2.

Folgender Artikel 4 a wird eingefügt:

„Artikel 4 a

Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 darf der Vorschuss für Verträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung den Beihilfebetrag für eine Lagerdauer von 270 Tagen nicht überschreiten.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)

jeden Dienstag für die Vorwoche gesondert für die in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a bzw. b genannten Mengen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 die Mengen, für die Verträge abgeschlossen wurden, sowie die Erzeugnismengen, für die Anträge auf Abschluss von Verträgen eingereicht wurden;

b)

spätestens am Ende jedes Monats für den Vormonat die Angaben gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 826/2008 zu den Lagerbeständen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 948/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Magermilchpulver und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 265 vom 5.9.2014, S. 18).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 15).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/303 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 55 vom 26.2.2015, S. 4).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1548 der Kommission vom 17. September 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 947/2014 und (EU) Nr. 948/2014 hinsichtlich des letzten Tags der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und Magermilchpulver (ABl. L 242 vom 18.9.2015, S. 26).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 826/2008 der Kommission vom 20. August 2008 mit gemeinsamen Bestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 3).