4.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/77


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2014

über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4208)

(2014/431/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, auf der Grundlage von Formblättern, die von der Kommission ausgearbeitet werden, einen Bericht über ihr einzelstaatliches Programm zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG anzufertigen und der Kommission erforderlichenfalls alle zwei Jahre bis zum 30. Juni aktualisierte Angaben zu übermitteln.

(2)

Die Union will die Vorteile aus ihrem Umweltrecht durch eine bessere Umsetzung maximieren, auch indem sichergestellt wird, dass die Öffentlichkeit Zugang zu klaren Informationen darüber hat, wie das Umweltrecht der Union angewendet wird. Auf nationaler Ebene sollten Systeme für die aktive Verbreitung solcher Informationen geschaffen werden, die um eine unionsweite Übersicht über die Leistung der einzelnen Mitgliedstaaten zu ergänzen sind (2).

(3)

Die Kommission hat sich in ihrer Mitteilung über die Europäische Bürgerinitiative „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut, keine Handelsware“ (3) verpflichtet, den Bürgerinnen und Bürgern insbesondere durch eine gestraffte und transparente Datenverwaltung und -verbreitung leichteren Zugang zu Informationen über kommunales Abwasser zu verschaffen.

(4)

Die mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen basieren auf dem Pilotversuch zur Schaffung eines strukturierten Anwendungs- und Informationskonzepts als Teil der Bemühungen der Kommission zur Entwicklung eines einfachen, klaren, stabilen und vorhersehbaren ordnungspolitischen Rahmens für Unternehmen, Arbeitnehmer und Bürger und sollen den Verwaltungsaufwand verringern sowie die Transparenz erhöhen. (4)

(5)

Die von der Kommission mit der Entscheidung 93/481/EWG (5) angenommenen Formblätter müssen überarbeitet werden, um eine Vereinfachung und stärkere Transparenz zu erreichen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und neuen Ansätzen für die Datenverwaltung und Berichterstattung Rechnung zu tragen. Die genannte Entscheidung sollte daher ersetzt werden.

(6)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 18 der Richtlinie 91/271/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang enthaltenen Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme zur Durchführung der Richtlinie 91/271/EWG werden angenommen.

Artikel 2

Die Entscheidung 93/481/EWG wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 2014

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

(2)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(3)  KOM(2014)177 final.

(4)  KOM(2012) 746 final.

(5)  Entscheidung 93/481/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Formblätter für die Mitteilung der einzelstaatlichen Programme, die in Artikel 17 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vorgesehen sind (ABl. L 226 vom 7.9.1993, S. 23).


ANHANG

PROGRAMM ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 91/271/EWG

Tabelle 1

Allgemeine Angaben

Mitgliedstaat:

 

Datum der Berichterstattung:

 

Referenzdatum zur Feststellung der Nichtkonformität oder von laufenden Fristen (Tabellen 2 und 3):

 

Name der Kontaktperson für die Berichterstattung (1):

 

Einrichtung:

 

Straße:

 

Postleitzahl:

 

Stadt:

 

Tel.:

 

E-Mail:

 

Sonstige Bemerkungen:

 

Mitgliedstaat:

Tabelle 2

A —

Kanalisationen oder IS/GM (2) von Gemeinden mit 2000 Einwohnerwerten (EW) oder mehr, die am Referenzdatum nicht konform waren

Allgemeine Daten zur Gemeinde

Artikel 3 Kanalisationen und IS/GM

Gemeindekennung (3)

Name der Gemeinde

Status der Gemeinde

Ermittelte Ursache(n) der Nichtkonformität

Vorgesehene Maßnahme(n) zur Erreichung der Konformität mit Artikel 3 (Kanalisationen und IS/GM)

Datum oder voraussichtliches Datum des Abschlusses von Vorarbeiten für die Kanalisation oder IS/GM (Planung, Konzeption, Auftragsvergabe, auf Ebene des MS vorgeschriebene Genehmigungen usw.) (4)

Beginn oder voraussichtlicher Beginn der Arbeiten an der Kanalisation oder den IS/GM

Voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten an der Kanalisation oder den IS/GM

Veranschlagte Investitionskosten für die Kanalisation oder IS/GM (gemäß dem nationalen Plan)

Name des EU-Fonds, auf den für die Fertigstellung der Kanalisation oder IS/GM (gegebenenfalls) zurückgegriffen werden soll (5)

Betrag an (geplanten) EU-Mitteln, die voraussichtlich für die Fertigstellung der Kanalisation oder IS/GM (gegebenenfalls) beantragt werden

Etwaige Bemerkungen zur Kanalisation oder den IS/GM

 

 

Nichtkonform (NK)

 

 

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

EUR

 

EUR

 

 

 

NK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NK

 

 

 

 

 

 

 

 

 


B —   Kanalisationen oder IS/GM von Gemeinden mit 2 000 Einwohnerwerten (EW) oder mehr, für die am Referenzdatum Fristen liefen (6)

Allgemeine Daten zur Gemeinde

Artikel 3 Kanalisationen und IS/GM

Gemeindekennung (7)

Name der Gemeinde

Status der Gemeinde

Vorgesehene Maßnahme(n) zur Erreichung der Konformität mit Artikel 3 (Kanalisationen und IS/GM)

Datum oder voraussichtliches Datum des Abschlusses von Vorarbeiten für die Kanalisation oder IS/GM (Planung, Konzeption, Auftragsvergabe, auf Ebene des MS vorgeschriebene Genehmigungen usw.) (8)

Beginn oder voraussichtlicher Beginn der Arbeiten an der Kanalisation oder den IS/GM

Voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten an der Kanalisation oder den IS/GM

Veranschlagte Investitionskosten für die Kanalisation oder IS/GM (gemäß dem nationalen Plan)

Name des EU-Fonds, auf den für die Fertigstellung der Kanalisation oder IS/GM (gegebenenfalls) zurückgegriffen werden soll (9)

Betrag an (geplanten) EU-Mitteln, die voraussichtlich für die Fertigstellung der Kanalisation oder IS/GM (gegebenenfalls) beantragt werden

Etwaige Bemerkungen zur Kanalisation oder den IS/GM

 

 

Laufende Fristen (LF)

 

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

EUR

 

EUR

 

 

 

LF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LF

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat:

Tabelle 3

A —

Kommunale Kläranlagen von Gemeinden mit 2 000 Einwohnerwerten (EW) oder mehr, die am Referenzdatum nicht konform waren  (10)

Allgemeine Daten zur kommunalen Kläranlege

Kommunale Kläranlagen, Maßnahmen gemäß Artikel 4, 5 und 7 (11)

Kennung (ID) der kommunalen Kläranlage (12)

Name der kommunalen Kläranlage

Kennung(en) der bedienten Gemeinde(n)

Name(n) der bedienten Gemeinde(n)

Status der kommunalen Kläranlage

Ermittelte Ursache(n) der Nichtkonformität

Erforderliche Maßnahme(n) zur Erreichung der Konformität der kommunalen Kläranlege

Schmutzfracht im Zulauf der kommunalen Kläranlage am erwarteten Datum der Konformität (geplant)

Ausbaugröße der kommunalen Kläranlage (geplant)

Art der Behandlung in der kommunalen Kläranlage (geplant)

Abschluss oder voraussichtlicher Abschluss der Vorarbeiten (Planung. Konzeption usw.) (13)

Beginn oder voraussichtlicher Beginn der Arbeiten

Abschluss oder voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten

Erwartetes Datum der Erreichung der Konformität (Probenahmen über 12 Monate)

Veranschlagte Investitionskosten für die kommunale Kläranlage (gemäß dem nationalen Plan)

Name der EU-Fonds auf die (gegebenenfalls) zurückgegriffen werden soll (14)

Betrag an benötigten EU-Mitteln (geplant)

Etwaige Bemerkungen zur kommunalen Kläranlege

 

 

 

 

Nichtkonform (NK)

z. B. inadäquate Konzeption/veraltet/neue Anforderungen/Anstieg der Schmutzfracht/fehlerhafter Betrieb/…

 

EW

EW

1, 2, 3-N, 3-P, 3-mikrobiologisch, 3-andere

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

EUR

 

EUR

 

 

 

 

 

NK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

NK

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


B —   Kommunale Kläranlagen von Gemeinden mit 2000 Einwohnerwerten (EW) oder mehr, für die am Referenzdatum Fristen liefen (15)  (16)

Allgemeine Daten zur kommunalen Kläranlege

Kommunale Kläranlagen, Maßnahmen gemäß Artikel 4, 5 und 7

Kennung (ID) der kommunalen Kläranlage (17)

Name der kommunalen Kläranlage

Kennung(en) der bedienten Gemeinde(n)

Name(n) der bedienten Gemeinde(n)

Status der kommunalen Kläranlage

Erforderliche Maßnahme(n) zur Erreichung der Konformität der kommunalen Kläranlege

Schmutzfracht im Zulauf der kommunalen Kläranlage am erwarteten Datum der Konformität (geplant)

Ausbaugröße der kommunalen Kläranlage (geplant)

Art der Behandlung in der kommunalen Kläranlage (geplant)

Abschluss oder voraussichtlicher Abschluss der Vorarbeiten (Planung. Konzeption usw.) (18)

Beginn oder voraussichtlicher Beginn der Arbeiten

Abschluss oder voraussichtlicher Abschluss der Arbeiten

Erwartetes Datum der Erreichung der Konformität (Probenahmen über 12 Monate)

Veranschlagte Investitionskosten für die kommunale Kläranlage (gemäß dem nationalen Plan)

Name der EU-Fonds auf die (gegebenenfalls) für die kommunale Kläranlage zurückgegriffen werden soll (19)

Betrag an benötigten EU-Mitteln (geplant)

Etwaige Bemerkungen zur kommunalen Kläranlege

 

 

 

 

Laufende Fristen (LF)

 

EW

EW

1, 2, 3-N, 3-P, 3-mikrobiologisch, 3-andere

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

(MM/JJJJ)

EUR

 

EUR

 

 

 

 

 

LF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

LF

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat:

Tabelle 4

Derzeitige und geplante gesamte ausbaugrösse und investitionskosten auf nationaler ebene

Abgedeckter Zeitraum

Stand

Derzeitige oder geplante Ausbaugröße aller kommunalen Kläranlagen zusammen am Ende des Zeitraums

Derzeitige oder geplante Investitionskosten für Kanalisationen (Neubau und Erneuerung)

Derzeitige oder geplante Investitionskosten für Kläranlagen (Neubau und Erneuerung)

Läuft/geplant

EW

Mio. EUR (21)

Mio. EUR (21)

vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx (20)

Läuft

 

 

 

vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx

Geplant

 

 

 

vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx

Geplant

 

 

 

vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx

Geplant

 

 

 

vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx

Geplant

 

 

 

vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx

Geplant

 

 

 

vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx

Geplant

 

 

 

vom 1. Januar xxxx bis Ende xxxx

Geplant

 

 

 

Mitgliedstaat:

Tabelle 5

Andere bei der Erstellung des nationalen Programms zu berücksichtigende Aspekte

Etwaige Antworten bitte als freien Text eingeben (22).

Thema

Vorhandensein im Programm

Rechtstatus des nationalen Programms

Wann wurde das NP erstellt und wann wurde es gegebenenfalls zuletzt aktualisiert?

Wurde das NP als rechtsverbindliches Instrument erlassen? Falls ja, als welches?

Was ist die Laufzeit des NP?

Beweggründe

Was sind die wichtigsten Beweggründe hinter dem NP: Erreichen von Konformität, Gewährleistung von Wartung und Erneuerung, usw.?

Ist eine Aufschlüsselung der jeweiligen Kosten möglich?

Zusammenhang mit anderen Rechtsakten der EU

Inwieweit wurden die Maßnahmen des NP in die jeweiligen Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) einbezogen?

Umfasst das NP (abgesehen von den gemäß der Richtlinie 91/271/EWG ausgewiesenen empfindlichen Gebieten) Maßnahmen, die aufgrund von geschützten Gebieten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG (Badegewässer, Natura 2000, Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden, Trinkwasser …) getroffen wurden? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Maßnahmen.

Wurde das NP einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) unterzogen? Falls ja, nennen Sie bitte Einzelheiten.

Ist das NP verbunden mit der schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären Stoffen und der Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen (Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG)? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Maßnahmen.

Hat das NP Verbindungen zur Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) (z. B. Verringerung von Abfällen im Meer)? Falls ja, nennen Sie bitte Einzelheiten.

Hat das NP Verbindungen zu internationalen Übereinkünften oder Kommissionen? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Verbindungen.

Ist die Ausweisung zusätzlicher empfindlicher Gebiete gemäß Anhang II Teil A Buchstabe c der Richtlinie 91/271/EWG geplant? Falls ja, beschreiben Sie bitte diese Maßnahmen.

Sind strengere Anforderungen an die Behandlung vorgesehen, um Konformität mit Artikel 4 Absatz 3 oder Artikel 5 Absatz 3 und Anhang I Teil B Nummer 4 der Richtlinie 91/271/EWG zu erreichen? Falls ja, nennen Sie bitte Einzelheiten.

Inanspruchnahme von EU-Mitteln

Welcher Betrag an EU-Mitteln ist für die Durchführung der Maßnahmen im NP veranschlagt?

Wie schlüsseln sich die in Anspruch genommenen EU-Mittel auf?

Informationssysteme

Ist das NP online veröffentlicht? Wo?

Gibt es ein Online-System, über das die Durchführung des NP regelmäßig nachverfolgt werden kann? Bitte nennen Sie Einzelheiten.

Sonstige Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG

Werden Maßnahmen für erforderlich gehalten, um sicherzustellen, dass die kommunalen Kläranlagen unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten (Artikel 10 Und Anhang I Teil B)?.

Sind Maßnahmen zur Verringerung von Regenüberläufen vorgesehen (Artikel 3 Absatz 2 und Anhang I Teil A)?.

Sind Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 7 vorgesehen?

Sind Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung von gereinigtem Abwasser vorgesehen (Artikel 12 Absatz 1)?

Sind Maßnahmen zur Durchführung von Artikel 14 in Bezug auf die Bewirtschaftung von Klärschlamm vorgesehen?

Sind Maßnahmen vorgesehen, um Einleitungen von industriellem Abwasser in Kanalisationen zu verringern und so die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I Teil C sicherzustellen?

Sonstiges

Bitte nennen Sie Einzelheiten zu laufenden oder geplanten Forschungstätigkeiten in Bezug auf innovative Entwicklungen in der Abwasserpolitik.

Werden hierfür EU-Mittel in Anspruch genommen?


(1)  Personenbezogene Angaben (Name, Telefon usw.) werden in Einklang mit Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1) registriert.

(2)  Individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen (Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie).

(3)  Dieselbe Gemeindekennung, wie sie für die Berichterstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 verwendet wird.

(4)  Nur erforderlich, wenn zum Referenzdatum noch nicht mit dem Bau der Kanalisation oder IS/GM begonnen wurde.

(5)  Z. B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz, Europäischer Sozialfonds (ESF),…

(6)  Einschließlich der in den Beitrittsverträgen festgesetzten Fristen

(7)  Dieselbe Gemeindekennung, wie sie für die Berichterstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 verwendet wird.

(8)  Nur erforderlich, wenn zum Referenzdatum noch nicht mit dem Bau der Kanalisation oder IS/GM begonnen wurde.

(9)  Z. B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz, Europäischer Sozialfonds (ESF), …

(10)  Gemäß der Richtlinie sind Angaben zu einzelnen Behandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in Bezug auf die fehlende Entfernung von Stickstoff und Phosphor nicht erforderlich in empfindlichen Gebieten, für welche nachgewiesen werden. kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in dem betreffenden Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird.

(11)  Artikel 7 gilt nur für Gemeinden mit weniger als 10 000 EW, die in Küstengewässer einleiten.

(12)  Dieselbe Kennung der kommunalen Kläranlage, wie sie für die Berichterstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 verwendet wird.

(13)  Nur erforderlich, wenn zum Referenzdatum noch nicht mit dem Bau der kommunalen Kläranlage begonnen wurde.

(14)  Z. B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz, Europäischer Sozialfonds (ESF), …

(15)  Einschließlich der in den Beitrittsverträgen festgesetzten Fristen oder Fristen aufgrund der Ausweisung neuer empfindlicher Gebiete (Artikel 5).

(16)  Gemäß der Richtlinie sind Angaben zu einzelnen Behandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10 000 EW in Bezug auf die fehlende Entfernung von Stickstoff und Phosphor nicht erforderlich in empfindlichen Gebieten, für welche nachgewiesen werden. kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in dem betreffenden Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75

(17)  Dieselbe Kennung der kommunalen Kläranlage, wie sie für die Berichterstattung gemäß Artikel 15 Absatz 4 verwendet wird.

(18)  Nur erforderlich, wenn zum Referenzdatum noch nicht mit dem Bau der kommunalen Kläranlage begonnen wurde.

(19)  Z. B. Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Kohäsionsfonds, Darlehen der Europäischen Investitionsbank (EIB), Darlehen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), Fonds für Umweltschutz und Energieeffizienz, Europäischer Sozialfonds (ESF), …

(20)  Letzter Zeitraum/letztes Jahr, für den/das Daten vorliegen.

(21)  In Euro zu laufenden Preisen mit Angabe des Referenzdatums (in MM/JJJJ) und Angabe, ob die MwSt. inbegriffen ist.

(22)  Beispielsweise gilt ein vorhandenes nationales Programm als Antwort auf das Auskunftsersuchen in Tabelle 5.

(23)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(24)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(25)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).