21.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/30


BESCHLUSS 2008/877/GASP DES RATES

vom 24. Oktober 2008

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 24,

auf Empfehlung des Vorsitzes,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. September 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (1), angenommen.

(2)

Ein Abkommen über die Rechtsstellung der EUMM Georgia ist zwischen der Europäischen Union und Georgien ausgehandelt worden.

(3)

Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Europäische Union zu unterzeichnen (2).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(2)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.



21.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/31


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Rechtsstellung der Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

GEORGIEN, nachstehend „Aufnahmestaat“ genannt,

andererseits,

beide nachstehend „Parteien“ genannt —

IN ANBETRACHT

des Einladungsschreibens von Präsident Micheil Saakaschwili vom 11. September 2008,

der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia,

der Tatsache, dass dieses Abkommen die Rechte und Pflichten der Parteien aufgrund internationaler Übereinkommen und anderer Übereinkünfte zur Errichtung internationaler Gerichtshöfe, einschließlich des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, unberührt lässt —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auf die Mission der Europäischen Union und ihr Personal Anwendung.

(2)   Die Bestimmungen dieses Abkommens finden nur im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats Anwendung.

(3)   Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

a)

„EUMM Georgia“ die Beobachtermission der EU in Georgien, die vom Rat der Europäischen Union mit der Gemeinsamen Aktion 2008/736/GASP eingesetzt wurde, einschließlich der verschiedenen Komponenten der Mission, der Einsatzkräfte, der Einheiten, des Hauptquartiers und des Personals, das im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats eingesetzt wird und der EUMM Georgia zugewiesen ist;

b)

„Missionsleiter“ den Leiter der EUMM Georgia, der vom Rat der Europäischen Union ernannt wird;

c)

„Personal der EUMM Georgia“ den Missionsleiter, das abgeordnete Personal der EU-Mitgliedstaaten und EU-Organe oder aus Nichtmitgliedstaaten der EU, die von der EU eingeladen wurden, sich an der EUMM Georgia zu beteiligen, sowie das internationale Personal, das von der EUMM Georgia auf Vertragsbasis eingestellt und für die Vorbereitung, Unterstützung und Durchführung der Mission eingesetzt wird, und das im Auftrag eines Entsendestaats oder eines EU-Organs im Rahmen der Mission tätige Personal. Kommerzielle Auftragnehmer und örtliches Personal sind ausgenommen;

d)

„Hauptquartier“ das zentrale Hauptquartier der EUMM Georgia in Tbilissi;

e)

„Entsendestaat“ einen Mitgliedstaat der EU oder einen Nichtmitgliedstaat der EU, der Personal zur EUMM Georgia abgeordnet hat;

f)

„Einrichtungen“ alle Gebäude, Anlagen und Grundstücke, die für die Durchführung der Maßnahmen der EUMM Georgia und für die Unterbringung des Personals der EUMM Georgia erforderlich sind;

g)

„örtliches Personal“ Personal, das die Staatsangehörigkeit des Aufnahmestaats oder einen Aufenthaltstitel besitzt, der zum ständigen Aufenthalt im Aufnahmestaat berechtigt;

h)

„Auftragnehmer“ jede Person, die für die EUMM Georgia Waren und/oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Rahmen der EUMM Georgia liefert bzw. erbringt.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EUMM Georgia und das Personal der EUMM Georgia beachten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmestaats und enthalten sich jeder Handlung oder Tätigkeit, die mit den Zielen der Mission nicht vereinbar ist.

(2)   Die EUMM Georgia ist hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Abkommen autonom. Der Aufnahmestaat respektiert den einheitlichen und internationalen Charakter der EUMM Georgia.

(3)   Der Missionsleiter informiert die Regierung des Aufnahmestaats regelmäßig über die Stärke des im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats stationierten Personals der EUMM Georgia.

Artikel 3

Identifizierung

(1)   Das Personal der EUMM Georgia erhält vom Außenministerium des Aufnahmestaats ausgestellte ID-Karten der EUMM Georgia, mit der es sich ausweist und die es ständig mitzuführen hat. Die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats erhalten ein Muster einer ID-Karte der EUMM Georgia.

(2)   Fahrzeuge und andere Transportmittel der EUMM Georgia sind entweder mit unverwechselbaren Kennzeichnungen der EUMM Georgia, von denen den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats ein Muster übermittelt wird und/oder mit spezifischen Diplomatenkennzeichen zu versehen, die von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats ausgegeben werden.

(3)   Die EUMM Georgia darf an ihrem Hauptquartier und anderswo auf Beschluss des Missionsleiters die Flagge der Europäischen Union allein oder zusammen mit der Flagge des Aufnahmestaats führen. Die Landesflaggen oder Hoheitszeichen der nationalen Kontingente der EUMM Georgia dürfen auf Beschluss des Missionsleiters an den Einrichtungen, Fahrzeugen und Uniformen der EUMM Georgia geführt werden.

Artikel 4

Überschreiten der Grenzen und Bewegung im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats

(1)   Das Personal der EUMM Georgia und die Mittel und Transportmittel der EUMM Georgia überschreiten die Grenze des Aufnahmestaats an den offiziellen Grenzübergangsstellen, in den Seehäfen und über die internationalen Luftkorridore.

(2)   Der Aufnahmestaat erleichtert der EUMM Georgia und dem Personal der EUMM Georgia die Einreise in sein Hoheitsgebiet sowie das Verlassen seines Hoheitsgebiets. Mit Ausnahme von Passkontrollen bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats sowie beim Verlassen dieses Hoheitsgebiets unterliegt das Personal der EUMM Georgia bei Nachweis der Zugehörigkeit zur Mission im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats keinen Passkontrollen, Zollkontrollen und -verfahren, Visum- oder Einwanderungsvorschriften und keinerlei Einwanderungskontrollen.

(3)   Das Personal der EUMM Georgia unterliegt nicht den Vorschriften des Aufnahmestaats über die Registrierung und Kontrolle von Ausländern, erwirbt jedoch keinerlei Recht auf ständigen Aufenthalt oder ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats.

(4)   Die Mittel und Transportmittel der EUMM Georgia, die zur Unterstützung der EUMM Georgia in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht oder durch dieses Gebiet befördert werden oder es verlassen, sind von sämtlichen Zollkontrollen und -verfahren befreit.

(5)   Fahrzeuge und Luftfahrzeuge, die zur Unterstützung der Mission eingesetzt werden, unterliegen nicht den örtlichen Zulassungs- und Registrierungsvorschriften. Die einschlägigen internationalen Standards und Vorschriften bleiben anwendbar. Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 geschlossen.

(6)   Das Personal der EUMM Georgia darf innerhalb des Hoheitsgebiets des Aufnahmestaats Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge führen, sofern die betreffenden Personen im Besitz eines gültigen nationalen oder internationalen Führerscheins, Kapitänspatents oder Pilotenscheins sind. Der Aufnahmestaat betrachtet die Führerscheine und Fahrerlaubnisse des Personals der EUMM Georgia als gültig, ohne Steuern oder Gebühren zu erheben.

(7)   Die EUMM Georgia und das Personal der EUMM Georgia sowie ihre Fahrzeuge, Luftfahrzeuge und alle sonstigen Transportmittel, Ausrüstungen und Lieferungen genießen im gesamten Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats, einschließlich seiner Hoheitsgewässer und seines Luftraums, uneingeschränkte Bewegungsfreiheit. Soweit notwendig, können ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 dieses Abkommens geschlossen werden.

(8)   Für die Zwecke der Mission dürfen das Personal der EUMM Georgia und das von der EUMM Georgia eingestellte örtliche Personal bei Reisen in amtlicher Eigenschaft Straßen, Brücken, Fähren, Flughäfen und Seehäfen ohne Entrichtung von Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern oder anderen Abgaben nutzen. Die EUMM Georgia ist nicht von der Entrichtung angemessener Abgaben für die Dienstleistungen befreit, die sie auf ihr Ersuchen hin zu denselben Bedingungen erhält, wie sie für Dienstleistungen für das Personal des Aufnahmestaats gelten.

(9)   Die Mittel und Transportmittel der EUMM Georgia, die zur Unterstützung der EUMM Georgia vor Inkrafttreten dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats verbracht oder durch dieses Gebiet befördert wurden oder es verlassen haben, sind von sämtlichen Zollkontrollen und -verfahren befreit.

Artikel 5

Vorrechte und Immunitäten, die der EUMM Georgia vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Die Einrichtungen der EUMM Georgia sind unverletzlich. Sie dürfen von den Bediensteten des Aufnahmestaats nur mit Zustimmung des Missionsleiters betreten werden.

(2)   Die Einrichtungen der EUMM Georgia, ihre Ausstattung und die sonstigen darin befindlichen Gegenstände sowie ihre Transportmittel können keiner Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung unterworfen werden.

(3)   Die EUMM Georgia und ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen genießen Immunität gegenüber jeder Form der Gerichtsbarkeit unabhängig davon, wo und in wessen Besitz sie sich befinden.

(4)   Die Archive und Unterlagen der EUMM Georgia sind ohne zeitliche und örtliche Einschränkung unverletzlich.

(5)   Die amtliche Korrespondenz der EUMM Georgia ist unverletzlich. Als „amtliche Korrespondenz“ gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Mission und ihre Aufgaben betrifft.

(6)   Die EUMM Georgia ist in Bezug auf erworbene oder eingeführte Güter oder in Anspruch genommene Dienstleistungen und hinsichtlich der von ihr für die Zwecke der Mission genutzten Einrichtungen von allen nationalen, regionalen und kommunalen Gebühren, Steuern und ähnlichen Abgaben befreit. Die EUMM Georgia ist nicht befreit von der Vergütung erbrachter Dienstleistungen.

(7)   Der Aufnahmestaat gestattet die Einfuhr der für die Mission bestimmten Gegenstände und befreit sie von allen Ein-, Aus- und Durchfuhrgenehmigungen, Lizenzen, Zöllen, Gebühren, Mauten, Steuern und ähnlichen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und sonstige Dienstleistungen.

Artikel 6

Vorrechte und Immunitäten, die dem Personal der EUMM Georgia vom Aufnahmestaat gewährt werden

(1)   Im Einklang mit dem Völkerrecht kann das Personal der EUMM Georgia keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art unterworfen werden.

(2)   Die Schriftstücke, die Korrespondenz und das Vermögen des Personals der EUMM Georgia sind unverletzlich, außer im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen im Einklang mit Absatz 6.

(3)   Das Personal der EUMM Georgia genießt unter jeglichen Umständen Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats. Der Entsendestaat oder das betroffene EU-Organ können auf die dem Personal der EUMM Georgia gewährte Immunität gegenüber der Strafgerichtsbarkeit verzichten. Ein solcher Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden.

(4)   Das Personal der EUMM Georgia genießt Immunität gegenüber der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Aufnahmestaats in Bezug auf seine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und alle in Ausübung seines Amtes vorgenommenen Handlungen. Wird ein Zivilverfahren gegen Mitglieder des Personals der EUMM Georgia vor einem Gericht des Aufnahmestaats angestrengt, so sind der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs unverzüglich zu benachrichtigen. Vor Einleitung des Verfahrens vor dem Gericht stellen der Missionsleiter und die zuständige Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs gegenüber dem Gericht fest, ob die betreffende Handlung von Mitgliedern des Personals der EUMM Georgia in Ausübung ihres Amtes vorgenommen wurde. Wurde die Handlung in Ausübung des Amtes vorgenommen, wird das Verfahren nicht eingeleitet und findet Artikel 17 Anwendung. Wurde die Handlung nicht in Ausübung des Amtes vorgenommen, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Feststellung des Missionsleiters und der zuständigen Stelle des Entsendestaats oder des EU-Organs ist für die Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats bindend und kann von ihr nicht angefochten werden.

Strengt ein Mitglied des Personals der EUMM Georgia ein Gerichtsverfahren an, so kann es sich in Bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in direktem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen.

(5)   Die Mitglieder des Personals der EUMM Georgia sind nicht verpflichtet, als Zeugen auszusagen.

(6)   Gegen Mitglieder des Personals der EUMM Georgia dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur für den Fall getroffen werden, dass gegen sie ein Zivilverfahren eingeleitet wird, das nicht im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Amtes steht. Das Vermögen von Mitgliedern des Personals der EUMM Georgia, in Bezug auf das der Missionsleiter feststellt, dass es für die Ausübung ihres Amtes notwendig ist, darf nicht beschlagnahmt werden, um die Ansprüche aus einem Urteil, einer Entscheidung oder Anordnung zu befriedigen. In Zivilverfahren dürfen Mitglieder des Personals der EUMM Georgia keinen Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit oder anderen Zwangsmaßnahmen unterworfen werden.

(7)   Die Immunität der Mitglieder des Personals der EUMM Georgia gegenüber der Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaats befreit diese nicht von der Gerichtsbarkeit des jeweiligen Entsendestaats.

(8)   Die Mitglieder des Personals der EUMM Georgia sind in Bezug auf ihre für die EUMM Georgia erbrachten Dienste von den im Aufnahmestaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.

(9)   Die Mitglieder des Personals der EUMM Georgia genießen im Aufnahmestaat eine Befreiung von jeder Form der Besteuerung der Gehälter und Bezüge, die sie von der EUMM Georgia oder den Entsendestaaten erhalten, sowie der Einkünfte, die sie aus Quellen außerhalb des Aufnahmestaats beziehen.

(10)   Nach Maßgabe der Gesetze und Vorschriften, die er gegebenenfalls erlässt, gestattet der Aufnahmestaat die Einfuhr von Gegenständen für den persönlichen Gebrauch des Personals der EUMM Georgia und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Lagerung, Transport und ähnliche Dienstleistungen. Der Aufnahmestaat gestattet auch die Ausfuhr solcher Gegenstände. Für die auf dem einheimischen Markt erworbenen Güter und Dienstleistungen ist das Personal der EUMM Georgia von der Mehrwertsteuer (der Preis enthält keine Mehrwertsteuer) und anderen Steuern nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats befreit.

(11)   Das Personal der EUMM Georgia genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Aufnahmestaats verboten ist oder dessen Quarantänevorschriften unterliegt. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des betreffenden Mitglieds des Personals der EUMM Georgia oder eines ermächtigten Vertreters der EUMM Georgia stattfinden.

Artikel 7

Örtliches Personal

Örtlichem Personal stehen Vorrechte und Immunitäten nur in dem vom Aufnahmestaat zugelassenen Umfang zu. Der Aufnahmestaat hat seine Gerichtsbarkeit über diese Personen jedoch so auszuüben, dass die Erfüllung der Aufgaben der Mission nicht ungebührlich behindert wird.

Artikel 8

Steuerbefreiung für Auftragnehmer

(1)   Die Lieferung von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen für die EUMM Georgia durch einen Auftragnehmer sind von indirekten Steuern befreit (der Preis enthält keine Steuern).

(2)   Die Einfuhr von Waren durch einen Auftragnehmer, die für die Tätigkeiten der EUMM Georgia erworben werden, ist von allen Zöllen, einschließlich Mehrwertsteuer, befreit.

(3)   Die EUMM Georgia übernimmt gegenüber den Behörden des Aufnahmestaats weder die Haftung noch die Verantwortung für den Fall, dass ein Auftragnehmer die georgischen Steuervorschriften nicht einhält.

(4)   Das Finanzministerium Georgiens arbeitet gemeinsam mit der EUMM Georgia Vereinbarungen zur Umsetzung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen aus.

Artikel 9

Disziplinargewalt

Die zuständigen Behörden eines Entsendestaats sind berechtigt, im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats die Disziplinargewalt auszuüben, die ihnen durch das Recht des Entsendestaats über alle dem einschlägigen Recht dieses Staates unterliegenden Mitglieder des Personals der EUMM Georgia übertragen ist.

Artikel 10

Sicherheit

(1)   Der Aufnahmestaat trägt die uneingeschränkte Verantwortung für die Sicherheit des Personals der EUMM Georgia und stützt sich dabei auf seine eigenen Fähigkeiten.

(2)   Zu diesem Zweck ergreift der Aufnahmestaat alle erforderlichen Maßnahmen für den Schutz und die Sicherheit der EUMM Georgia und des Personals der EUMM Georgia. Alle einschlägigen Vorkehrungen, die der Aufnahmestaat vorschlägt, werden vor ihrer Umsetzung mit dem Missionsleiter vereinbart. Der Aufnahmestaat gestattet und unterstützt unentgeltlich Maßnahmen in Verbindung mit der medizinischen Evakuierung von Mitgliedern des Personals der EUMM Georgia. Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 geschlossen.

Artikel 11

Uniform

(1)   Das Personal der EUMM Georgia trägt nationale Uniformen oder Zivilkleidung mit einer unverwechselbaren Kennzeichnung der EUMM Georgia.

(2)   Das Tragen von Uniform richtet sich nach Regeln, die der Missionsleiter festlegt.

Artikel 12

Zusammenarbeit und Zugang zu Informationen

(1)   Der Aufnahmestaat arbeitet uneingeschränkt mit der EUMM Georgia und dem Personal der EUMM Georgia zusammen und leistet uneingeschränkte Unterstützung.

(2)   Soweit dies zur Erfüllung des Auftrags der EUMM Georgia beantragt wird und erforderlich ist, gewährt der Aufnahmestaat dem Personal der EUMM Georgia effektiven Zugang zu

Gebäuden, Einrichtungen, Örtlichkeiten und Dienstfahrzeugen, die Eigentum des Aufnahmestaats sind oder von diesem geleast oder genutzt werden und die für das Mandat der EUMM Georgia von Bedeutung sind,

Dokumenten, Material und Informationen, über die der Aufnahmestaat verfügt und die für die Ausübung des Mandats der EUMM Georgia erforderlich sind.

Erforderlichenfalls werden ergänzende Vereinbarungen im Sinne von Artikel 20 geschlossen.

(3)   Der Missionsleiter und der Aufnahmestaat konsultieren sich regelmäßig und treffen geeignete Maßnahmen, um eine enge, wechselseitige Verbindung auf allen geeigneten Ebenen sicherzustellen. Der Aufnahmestaat kann einen Verbindungsbeamten für die EUMM Georgia ernennen.

Artikel 13

Unterstützung durch den Aufnahmestaat und Auftragsvergabe

(1)   Der Aufnahmestaat erklärt sich bereit, die EUMM Georgia auf deren Ersuchen hin bei der Suche nach geeigneten Einrichtungen zu unterstützen.

(2)   Der Aufnahmestaat stellt bei Bedarf und soweit verfügbar Einrichtungen, die sich in seinem Besitz befinden, kostenlos bereit, sofern diese Einrichtungen für administrative und operative Tätigkeiten der EUMM Georgia benötigt werden.

(3)   Der Aufnahmestaat leistet im Rahmen seiner Mittel und Fähigkeiten Hilfe bei der Vorbereitung, Einsetzung und Durchführung der Mission und unterstützt diese, auch durch Bereitstellen von Einrichtungen für gemeinsame Unterbringung und von Ausrüstungen für die Experten der EUMM Georgia.

(4)   Die vom Aufnahmestaat geleistete Hilfe und Unterstützung für die Mission erfolgt unter denselben Bedingungen wie die Hilfe und Unterstützung für die Bürger des Aufnahmestaats.

(5)   Die EUMM Georgia hat im Rahmen der Gesetze und Regelungen des Aufnahmestaats die erforderliche Rechtsfähigkeit, damit sie ihren Auftrag erfüllen, insbesondere Bankkonten eröffnen und bewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie als Partei in einem Gerichtsverfahren auftreten kann.

(6)   Das Recht, das auf die von der EUMM Georgia im Aufnahmestaat geschlossenen Verträge Anwendung findet, wird durch die jeweiligen Verträge festgelegt.

(7)   Im Vertrag kann vorgesehen werden, dass das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 17 Absätze 3 und 4 auf alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags Anwendung findet.

(8)   Der Aufnahmestaat erleichtert die Ausführung von Verträgen, die die EUMM Georgia mit Geschäftsunternehmen für die Zwecke des Einsatzes schließt.

Artikel 14

Änderungen an den Einrichtungen

(1)   Die EUMM Georgia ist befugt, die Einrichtungen entsprechend ihren operativen Erfordernissen zu errichten, zu verändern oder auf andere Weise umzugestalten.

(2)   Der Aufnahmestaat kann von der EUMM Georgia keine Entschädigung für die Errichtung, Veränderung oder Umgestaltung von Einrichtungen fordern.

Artikel 15

Todesfall von Mitgliedern des Personals der EUMM Georgia

(1)   Der Missionsleiter ist befugt, für die Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUMM Georgia sowie ihrer persönlichen Habe zu sorgen und die entsprechenden Vorkehrungen zu treffen.

(2)   Eine Autopsie verstorbener Mitglieder der EUMM Georgia darf nur mit Zustimmung des betreffenden Staates und in Anwesenheit eines Vertreters der EUMM Georgia und/oder des betreffenden Staates erfolgen.

(3)   Der Aufnahmestaat und die EUMM Georgia arbeiten im Hinblick auf eine schnelle Rückführung verstorbener Mitglieder des Personals der EUMM Georgia möglichst umfassend zusammen.

Artikel 16

Kommunikation

(1)   Die EUMM Georgia ist befugt, Funksende- und -empfangsanlagen sowie Satellitensysteme einzurichten und zu betreiben. Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats zusammen, um Konflikte bei der Nutzung der entsprechenden Funkfrequenzen zu vermeiden. Der Aufnahmestaat gewährt kostenfreien Zugang zum Frequenzspektrum.

(2)   Die EUMM Georgia hat das Recht auf uneingeschränkte Kommunikation durch Funk (einschließlich Satellitenfunk, Mobilfunk oder Handfunk), Telefon, Fernschreiber, Telefax oder andere Mittel sowie das Recht, die erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung einer solchen Kommunikation innerhalb und zwischen den Einrichtungen der EUMM Georgia zu installieren, einschließlich des Rechts auf Verlegung von Kabeln und Erdleitungen für die Zwecke des Einsatzes.

(3)   Innerhalb ihrer eigenen Einrichtungen kann die EUMM Georgia die erforderlichen Vorkehrungen für die Beförderung von ein- und ausgehender Post der EUMM Georgia und/oder des Personals der EUMM Georgia treffen.

Artikel 17

Entschädigungsansprüche wegen Tod, Verwundung, Beschädigung oder Verlust

(1)   Die EUMM Georgia und das Personal der EUMM Georgia können für die Beschädigung oder den Verlust von privatem oder staatlichem Eigentum im Zusammenhang mit operativen Erfordernissen oder aufgrund von Maßnahmen in Verbindung mit zivilen Unruhen oder dem Schutz der EUMM Georgia nicht haftbar gemacht werden.

(2)   Zur Herbeiführung einer gütlichen Regelung sind Ansprüche aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von privatem oder staatlichem Eigentum, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, sowie Ansprüche wegen des Todes oder der Verwundung von Personen und aufgrund der Beschädigung oder des Verlusts von Eigentum der EUMM Georgia über die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die EUMM Georgia zu richten, was Ansprüche von juristischen oder natürlichen Personen aus dem Aufnahmestaat anbelangt, oder an die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats, was Ansprüche der EUMM Georgia anbelangt.

(3)   Lässt sich keine gütliche Regelung finden, sind die Ansprüche bei einem Schlichtungsausschuss anzumelden, der sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der EUMM Georgia und Vertretern des Aufnahmestaats zusammensetzt. Ein Ausgleich für die Ansprüche wird einvernehmlich beschlossen.

(4)   Kann im Schlichtungsausschuss keine Regelung gefunden werden, so wird die Streitigkeit

a)

bei Ansprüchen bis zur Höhe von einschließlich 40 000 EUR auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und Vertretern der EU beigelegt;

b)

bei Ansprüchen, die die unter Buchstabe a genannte Höhe übersteigen, einem Schiedsgericht unterbreitet, dessen Entscheidungen bindend sind.

(5)   Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, von denen einer vom Aufnahmestaat, einer von der EUMM Georgia und der Dritte gemeinsam vom Aufnahmestaat und der EUMM Georgia ernannt wird. Ernennt eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten keinen Schiedsrichter oder kann zwischen dem Aufnahmestaat und der EUMM Georgia keine Einigung über die Ernennung des dritten Schiedsrichters erzielt werden, so wird der betreffende Schiedsrichter vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

(6)   Zwischen der EUMM Georgia und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats wird eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen, in der das Mandat des Schlichtungsausschusses und des Schiedsgerichts, das in diesen Gremien anwendbare Verfahren und die Voraussetzungen für die Erhebung von Ansprüchen festgelegt werden.

Artikel 18

Kontaktpflege und Streitigkeiten

(1)   Alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens werden von Vertretern der EUMM Georgia und den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats gemeinsam geprüft.

(2)   Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ausschließlich auf diplomatischem Wege zwischen dem Aufnahmestaat und den Vertretern der EU beigelegt.

Artikel 19

Sonstige Bestimmungen

(1)   Soweit in diesem Abkommen auf die Vorrechte, Immunitäten und Rechte der EUMM Georgia und des Personals der EUMM Georgia Bezug genommen wird, ist die Regierung des Aufnahmestaats für deren Durchsetzung und Achtung durch die zuständigen örtlichen Behörden des Aufnahmestaats verantwortlich.

(2)   Dieses Abkommen bezweckt keine Abweichung von etwaigen aus anderen Abkommen herrührenden Rechten eines EU-Mitgliedstaats oder eines anderen Staates, der einen Beitrag zur EUMM Georgia leistet, und darf auch nicht in diesem Sinne ausgelegt werden.

Artikel 20

Durchführungsmodalitäten

Für die Zwecke dieses Abkommens können operative, administrative und technische Fragen in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die zwischen dem Missionsleiter und den Verwaltungsbehörden des Aufnahmestaats zu schließen sind.

Artikel 21

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf diplomatischem Weg die letzte schriftliche Notifizierung darüber eingeht, dass die Parteien die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen haben.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 8, Artikel 5 Absätze 1 bis 3, Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 6, Artikel 6 Absätze 8 bis 10, Artikel 14 und Artikel 17 ab dem Zeitpunkt als anwendbar, zu dem die ersten Mitglieder des Personals der EUMM Georgia verlegt wurden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens liegt.

(3)   Änderungen und Berichtigungen dieses Abkommens werden in gegenseitigem Einvernehmen von den Parteien schriftlich vorgenommen. Sie werden in Form separater Protokolle festgelegt, die integraler Bestandteil dieses Abkommens sind und nach der Regelung gemäß Artikel 21 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.

(4)   Das Abkommen ist gültig, bis eine der beiden Parteien die andere Partei schriftlich davon in Kenntnis setzt, dass sie eine Beendigung des Abkommens wünscht. Die Beendigung des Abkommens wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifizierung rechtskräftig. Die Beendigung dieses Abkommens berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus der Durchführung des Abkommens vor dessen Beendigung ergeben.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 2008 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die Europäische Union

Für Georgien