10.10.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 265/10


BESCHLUSS (GASP) 2015/1823 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 6. Oktober 2015

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung der Beschlüsse (GASP) 2015/607 und (GASP) 2015/1750 (Atalanta/6/2015)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (im Folgenden „PSK“) ermächtigt, die einschlägigen Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu erlassen.

(2)

Am 15. April 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/607 (2) zur Ernennung von Kapitän zur See Alfonso GÓMEZ FERNÁNDEZ DE CÓRDOBA zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte erlassen.

(3)

Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, als Nachfolger von Kapitän zur See Alfonso GÓMEZ FERNÁNDEZ DE CÓRDOBA Konteradmiral Stefano BARBIERI zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Am 29. September 2015 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2015/1750 (3) zur Ernennung von Konteradmiral Stefano BARBIERI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte mit Wirkung ab dem 6. Oktober 2015 erlassen.

(6)

Das Datum der Ernennung sollte geändert werden.

(7)

Die Beschlüsse (GASP) 2015/607 und (GASP) 2015/1750 sollten daher aufgehoben werden.

(8)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Konteradmiral Stefano BARBIERI wird mit Wirkung ab dem 8. Oktober 2015 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) ernannt.

Artikel 2

Die Beschlüsse (GASP) 2015/607 und (GASP) 2015/1750 werden aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2015.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33.

(2)  Beschluss (GASP) 2015/607 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 15. April 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/102 (Atalanta/3/2015) (ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 79).

(3)  Beschluss (GASP) 2015/1750 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 29. September 2015 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/607 (Atalanta/5/2015) (ABl. L 256 vom 1.10.2015, S. 13).