12.1.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 8/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 33/2005 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2005

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER ÜBERPRÜFUNG

(1)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Gestellt wurde der Antrag von South Asian Petrochem Limited (nachstehend „Antragsteller“ genannt), einem ausführenden Hersteller in Indien (nachstehend „betroffenes Land“ genannt).

B.   WARE

(2)

Die Überprüfung betrifft Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 oder mehr gemäß DIN 53728 mit Ursprung in Indien (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), das normalerweise dem KN-Code 3907 60 20 zugewiesen wird. Dieser KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

C.   GELTENDE MASSNAHMEN

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 des Rates (2) eingeführt wurden, gemäß der für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in unter anderem Indien in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe von 181,7 EUR/Tonne gilt, außer für die Einfuhren von mehreren, ausdrücklich genannten Unternehmen, für die individuelle Zollsätze gelten.

D.   GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

(4)

Der Antragsteller macht geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützen, d. h. in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 (nachstehend „ursprünglicher Untersuchungszeitraum“ genannt) nicht in die Gemeinschaft ausführte und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, die den vorgenannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist.

(5)

Ferner macht er geltend, dass er mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums begonnen hat.

E.   VERFAHREN

(6)

Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden über den vorgenannten Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(7)

Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen, um die Einleitung einer Überprüfung für neue Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen zwecks Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller sowie — bei Vorliegen von Dumping — des Zollsatzes, der für dessen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft gelten sollte.

a)

Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller einen Fragebogen zusenden, um die für die Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

b)

Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

F.   AUSSERKRAFTSETZUNG DES ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

(8)

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, um zu gewährleisten, dass der Antidumpingzoll rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung an erhoben werden kann, wenn die Überprüfung zu der Feststellung von Dumping bei dem Antragsteller führt. In diesem Stadium des Verfahrens kann der geschätzte Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld nicht angegeben werden.

G.   FRISTEN

(9)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

sich die interessierten Parteien bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen, den unter Randnummer 7 Buchstabe a) genannten Fragebogen beantworten und sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen,

die interessierten Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

H.   NICHTMITARBEIT

(10)

Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder übermittelt sie sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder behindert sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

(11)

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt, und gemäß Artikel 18 der Grundverordnung können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 eingeleitet, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 oder mehr gemäß DIN 53728 des KN-Codes 3907 60 20 mit Ursprung in Indien, das von South Asian Petrochem Limited hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A585), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

Artikel 2

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 2604/2000 eingeführte Antidumpingzoll wird gegenüber den in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

Artikel 3

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren zollamtlich zu erfassen. Die Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 4

1.   Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die interessierten Parteien die Möglichkeit, innerhalb von 40 Tagen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und die Antworten auf den unter Randnummer 7 Buchstabe a) genannten Fragebogen sowie andere Informationen zu übermitteln, wenn diese Angaben während der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

2.   Alle Stellungnahmen und Anträge der interessierten Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon-, der Fax- und/oder der Telexnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von betroffenen Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Alle sachdienlichen Informationen und/oder alle Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J -79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

Telex: COMEU B 21877

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Januar 2005

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 823/2004 des Rates (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 7).

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden vertraulich behandelt gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen).