2.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 316/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 1114/2010 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (HVPI) sind harmonisierte Inflationsmaße, die die Kommission und die Europäische Zentralbank für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union benötigen. Die HVPI sollen internationale Vergleiche auf dem Gebiet der Verbraucherpreisinflation erleichtern. Sie sind wichtige Indikatoren für die Geldpolitik.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 werden die Gewichtungen des HVPI hinreichend häufig aktualisiert, damit sie den Vergleichbarkeits- und Zuverlässigkeitserfordernissen gerecht werden. Werden HVPI von Gewichtungen abgeleitet, die unterschiedlich häufig aktualisiert werden, so entsprechen sie möglicherweise nicht den Vergleichbarkeits- und Zuverlässigkeitserfordernissen.

(3)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (2) wurden Vorschriften festgelegt, um zu gewährleisten, dass die HVPI mit Gewichtungen erstellt werden, die für internationale Vergleiche ausreichend zuverlässig und sachdienlich sind. Diese Vorschriften sollten nun unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Bereich des HVPI geändert werden. Deshalb sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen die in der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 vorgesehenen Maßnahmen ersetzen und sollte die letztere Verordnung aufgehoben werden.

(4)

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollen HVPI vom Typ des Laspeyres-Index sein. Wenn sich relative Preise für verschiedene Waren und Dienstleistungen ändern, können sich die Muster der Verbraucherausgaben so weit ändern, dass die Gewichte der entsprechenden Ausgabengruppen und insbesondere die zugrunde liegenden Mengen aktualisiert werden sollten, um ihre Sachdienlichkeit zu gewährleisten.

(5)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (3) sollte der HVPI so ermittelt werden, dass er auch die Preisänderungen signifikant gewordener Waren oder Dienstleistungen und deren Ausgabenanteile berücksichtigt.

(6)

Diese Verordnung sollte unbeschadet der Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (4) gelten.

(7)

Gewichtungen auf der Ebene der Abteilungen, Gruppen und Klassen der COICOP/HVPI (5) dürfen zwischen den Monaten eines Jahres nicht variieren, außer gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 330/2009 der Kommission vom 22. April 2009 im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung saisonaler Erzeugnisse im HVPI (6).

(8)

Durch diese Verordnung sollte den Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben werden, neue statistische Erhebungen durchzuführen oder häufiger als alle fünf Jahre Erhebungen über die Privathaushalte durchzuführen, da zu berücksichtigen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (VGR) gemäß dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 1995) (7) zu erstellen und dass die Ländergewichte, die zur Erstellung von Aggregaten für den Euroraum und die EU sowie von sonstigen HVPI-Aggregaten erforderlich sind, auf VGR-Daten beruhen.

(9)

Das Kosten-Nutzen-Verhältnis wurde gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 berücksichtigt.

(10)

Die Europäische Zentralbank ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates um Stellungnahme ersucht worden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für die Qualität der Gewichtung für die Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)   „Bezugszeitraum der Gewichtung“: zwölfmonatige Verbrauchs- oder Ausgabenperiode, auf deren Grundlage die Gewichtungen für die Erstellung der jüngsten HVPI-Indexzahl geschätzt werden;

(2)   „Teilindizes“: Teilindizes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (8).

Artikel 3

Mindeststandards für die HVPI-Gewichtung

(1)   Jeden Monat im laufenden Jahr t erstellen die Mitgliedstaaten HVPI unter Verwendung von Teilindexgewichten, die die Struktur der Ausgaben der Verbraucher im Bezugszeitraum der Gewichtungen widerspiegeln und möglichst repräsentativ für die Muster der Verbraucherausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr sein sollen.

(2)   Deshalb überprüfen und aktualisieren die Mitgliedstaaten jährlich die HVPI-Teilindexgewichte und berücksichtigen dabei die vorläufigen VGR-Daten über das Konsumverhalten des Jahres t-2 (außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen) sowie alle verfügbaren und sachdienlichen Informationen aus Erhebungen über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte und andere Datenquellen, die für die Zwecke der HVPI ausreichend zuverlässig sind.

(3)   Als Gewichte unterhalb der Ebene der Teilindizes, einschließlich derer für elementare Produktgruppen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1749/96, verwenden die Mitgliedstaaten Gewichte, die in keinem Fall mehr als sieben Jahre alt sind.

(4)   Im Hinblick auf die Schätzung möglichst aktueller Gewichte prüfen die Mitgliedstaaten jährlich, ob in der Zeit zwischen den in den Absätzen 2 und 3 genannten Zeiträumen und dem Zeitraum t-1 grundlegende und anhaltende Marktentwicklungen aufgetreten sind, die sich auf die Mengen in den Untergliederungen der COICOP/HVPI auswirken. Dabei werden insbesondere die Konsumausgaben für Untergliederungen der COICOP/HVPI, in denen infolge administrativer Entscheidungen Änderungen bekannt wurden, sowie für Produkte in sich rasch entwickelnden Märkten überprüft.

(5)   Anpassungen der Gewichtung, die gemäß diesem Artikel vorgenommen werden, gelten ab dem Index des Monats Januar des Jahres t. HVPI-Gewichte der Vorjahre werden nicht revidiert, unbeschadet der Möglichkeit der Korrektur von Fehlern gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (9). In jedem Fall gelten HVPI-Gewichte ab dem Index für den Januar eines jeden Jahres und werden an die Preise des vorhergehenden Dezembers angepasst.

Artikel 4

Qualitätskontrolle

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage Informationen über die Gewichte, die für die Erstellung der HVPI verwendet werden, sowie über den Bezugszeitraum der Gewichtungen, das Ergebnis der jährlichen Überprüfung und die Anpassungen zur Verfügung, die ausreichen, um die Einhaltung dieser Verordnung beurteilen zu können.

Artikel 5

Anwendung

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden spätestens ab dem Index für Januar 2012 wirksam.

Artikel 6

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2454/97 wird mit Wirkung vom Januar 2012 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2010

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2)  ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24.

(3)  ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(4)  ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9.

(5)  Klassifikation der Verwendungszwecke des Individualkonsums, angepasst an die Bedürfnisse der Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI).

(6)  ABl. L 103 vom 23.4.2009, S. 6.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(8)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8.

(9)  ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49.