31999R1617

Verordnung (EG) Nr. 1617/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 192 vom 24/07/1999 S. 0009 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1617/1999 DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1999

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1688/98(4), wird ein anfänglicher Erfassungsbereich für HVPI festgelegt, der sich auf die Waren und Dienstleistungen beschränkt, die von allen oder fast allen nationalen Verbraucherpreisindizes (VPI) erfaßt werden. In der Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates(5) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 wird der Erfassungsbereich des HVPI definiert als diejenigen Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konsumausgaben der privaten Haushalte sind. Versicherungen gehören zum Erfassungsbereich des HVPI.

(3) Es bestehen weitreichende Möglichkeiten, bei der Behandlung von Versicherungen im HVPI unterschiedliche Verfahren anzuwenden. Eine harmonisierte Methodik für den Versicherungsbereich ist erforderlich, damit gewährleistet ist, daß die errechneten HVPI dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen. In der Praxis ist es nicht möglich, das Dienstleistungsentgelt für einen bestimmten Versicherungsvertrag auf monatlicher Basis zu erfassen.

(4) Die vorgeschlagene Behandlung von Versicherungen entspricht den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995(6).

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm (ASP) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für die Behandlung von Versicherungen(7) in den harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI), damit gewährleistet ist, daß die Indizes zuverlässig und relevant sind und den Vergleichbarkeitserfordernissen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Definitionen:

1. "Bruttoversicherungsprämien": vom Versicherungsnehmer im Rahmen eines bestimmten Versicherungsvertrags als Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes gezahlter Betrag;

2. "Versicherungsleistungen": von der Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer und andere Parteien zur Regulierung von Personen- oder Sachschäden gezahlter Betrag;

3. "Zusätzliche Prämien": Einkommen von Versicherungsgesellschaften aus der Anlage ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen, die aus Prämien, Rückstellungen für eingetretene Versicherungsfälle und Deckungsrückstellungen bestehen;

4. "Deckungsrückstellungen": von der Versicherungsgesellschaft in die Deckungsrückstellungen eingestellte Beträge;

5. "Dienstleistungsentgelt": Bruttoversicherungsprämien zuzüglich zusätzliche Prämien abzüglich Versicherungsleistungen abzüglich Veränderungen der Deckungsrückstellungen.

Artikel 3

Behandlung von Versicherungsgewichten

(1) Die Gewichte für Versicherungen sind eine Schätzung der aggregierten Ausgaben privater Haushalte für Dienstleistungsentgelte für die vom HVPI erfaßten Versicherungen, ausgedrückt als Anteil an den Gesamtausgaben für alle erfaßten Waren und Dienstleistungen. Die Gewichte spiegeln die durchschnittlichen aggregierten Ausgaben während dreier Jahre wider.

(2) Aus Versicherungsleistungen finanzierte Ausgaben werden als Ausgaben des Versicherungsnehmers oder anderer Anspruchsberechtigter und nicht als Ausgaben der Versicherungsgesellschaft behandelt. In den Gewichten der HVPI-Teilindizes sind solche Ausgaben enthalten, wenn sie vom oder für den Sektor "Private Haushalte" getätigt werden.

Artikel 4

Behandlung der Versicherungspreise

(1) Die im HVPI für die Erstellung der Versicherungspreisindizes verwendeten Preise sind die Bruttoversicherungsprämien.

(2) Als Bruttoversicherungsprämie gilt die volle im Rahmen des Versicherungsvertrags zu zahlende Prämie. Sie wird auch dann nicht bereinigt, wenn die Prämie oder der Deckungsbetrag des Versicherungsvertrags indexgebunden ist.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 bleiben die preisbestimmenden Merkmale für jeden Versicherungsvertrag in der Zielstichprobe unverändert. Wenn sich diese Merkmale ändern, werden die Preise nach den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 festgelegten Regeln für die Qualitätsanpassung behandelt.

Artikel 5

Vergleichbarkeit

Als vergleichbar gelten HVPI, die nach den in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren erstellt wurden bzw. nach anderen Verfahren, sofern aus diesen nicht ein Index hervorgeht, dessen systematische Abweichung von einem nach den erstgenannten Verfahren erstellten Index im Durchschnitt mehr als 0,1 Prozentpunkte pro Jahr beträgt.

Artikel 6

Qualitätskontrolle

Bevor die Mitgliedstaaten von ihnen entwickelte Verfahren zur Behandlung von Versicherungen anwenden, die sich von den in den Artikeln 3 und 4 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren unterscheiden, übermitteln sie der Kommission (Eurostat) Informationen über diese Verfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ferner auf Anfrage Informationen über die Verfahren, die sie anwenden, um die in dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards einzuhalten.

Artikel 7

Aufhebung

Fußnote 1 der Gruppe 12.4A Versicherungen (D) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission(8) wird gestrichen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Juli 1999

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2) Anhörung vom 23. Juni 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(4) ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23.

(5) ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12.

(6) Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates (ABl. L 310 vom 30.11.1996).

(7) In der Definition der Verordnung (EG) Nr. 1687/98.

(8) In der Definition der Verordnung (EG) Nr. 1687/98.