31998R1687

Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex

Amtsblatt Nr. L 214 vom 31/07/1998 S. 0012 - 0022


VERORDNUNG (EG) Nr. 1687/98 DES RATES vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission hinsichtlich der Erfassung von Waren und Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen. Die Verpflichtung zur Erstellung der HVPI beeinträchtigt jedoch in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, nationale, nicht harmonisierte Indizes zur Inflation zu veröffentlichen, die sie für ihre nationale Politik verwenden können.

In der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (3) wurde der anfängliche Erfassungsbereich für HVPI festgelegt, der sich auf diejenigen Waren und Dienstleistungen beschränkte, die von allen oder fast allen nationalen Verbraucherpreisindizes (VPI) erfaßt werden. Für die im HVPI zu erfassenden Preise, insbesondere die Behandlung von Beihilfen, Ermäßigungen und Erstattungen, sind harmonisierte Definitionen erforderlich. Der geographische Erfassungsbereich und das Bevölkerungskonzept für den HVPI sind noch zu spezifizieren.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte der HVPI auf den Preisen für Waren und Dienstleistungen basieren, die zur unmittelbaren Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf angeboten werden. Preise, die nicht tatsächlich von den Verbrauchern für solche Käufe gezahlt werden, sowie Opportunitätskosten oder Zinszahlungen sind für internationale Vergleiche der Verbraucherpreisinflation ungeeignet.

Es ist anerkannt, daß Änderungen in den Erstattungen sich nicht unbedingt auf das Maß der Inflation in einem größeren Kontext auswirken müssen, aber sie sind ein wesentlicher Bestandteil des Inflationsprozesses, von dem die Verbraucher betroffen sind, und müssen deshalb in den HVPI eingehen.

Der Ausschuß für das Statistische Programm (ASP) hat innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. In diesem Fall muß laut Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreiten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1749/96 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I erster Gedankenstrich wird ersetzt durch die Anhänge Ia und Ib der vorliegenden Verordnung.

2. In Artikel 1 erster Gedankenstrich entfällt das Wort "anfängliche".

3. Artikel 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a1) Der 'Erfassungsbereich' des HVPI ist definiert als diejenigen Waren und Dienstleistungen, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte gemäß Buchstabe a2) enthalten sind. Klassifiziert wird er nach den in Anhang Ia aufgeführten vierstelligen Kategorien und Unterkategorien; diese sind von der internationalen Klassifikation COICOP abgeleitet und erhalten den Titel COICOP/HVPI (Classification of individual consumption by purpose adapted to the needs of Harmonized Indices of Consumer Prices - Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken, angepaßt an die Bedürfnisse der HVPI).

a2) Die 'Konsumausgaben der privaten Haushalte' sind definiert als der Teil des letzten Verbrauchs, der von den privaten Haushalten durch monetäre Transaktionen in einer der beiden oder in beiden miteinander verglichenen Perioden herbeigeführt wird; sie werden in Anhang Ib spezifiziert. Grundlage für Anhang Ib sind, soweit nichts anderes angegeben ist, die Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995, das in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 (*) vorgesehen ist. Die 'Konsumausgaben der privaten Haushalte' setzen sich zusammen aus Ausgaben für Waren und Dienstleistungen, die der unmittelbaren Befriedigung individueller Bedürfnisse oder Wünsche dienen und die getätigt werden von:

a2a) gebietsansässigen Haushalten im Inland oder Ausland oder

a2b) gebietsansässigen und gebietsfremden Haushalten im Inland oder

a2c) der Grundgesamtheit der Haushalte im Rahmen der nationalen Erhebungen über Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte.

a3) Für die HVPI werden die Anschaffungspreise zugrunde gelegt, die von den privaten Haushalten gezahlt werden, um individuelle Waren und Dienstleistungen durch monetäre Transaktionen zu erwerben. Wenn für Waren und Dienstleistungen, die den Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, später ein Marktpreis erhoben wird, ist diese Änderung vom Nullpreis in einen Marktpreis und umgekehrt im HVPI zu erfassen.

a4) Die 'Gewichte' des HVPI sind die aggregierten Ausgaben privater Haushalte für jedes vom HVPI erfaßte Sortiment von Waren und Dienstleistungen als Anteil an den Gesamtausgaben für alle erfaßten Waren und Dienstleistungen.

(*) ABl. L 310 vom 13. 11. 1996, S. 1."

4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Erfassungsbereich

(1) Als vergleichbar gelten HVPI, die sich aus Preisänderungen und Gewichten für jede Kategorie der in Anhang Ia aufgeführten Konsumausgaben der privaten Haushalte zusammensetzen, deren Anteil an den Gesamtaufwendungen aller in Absatz 2 spezifizierten Kategorien mehr als ein Tausendstel beträgt.

(2) Der Erfassungsbereich des HVPI wird wie folgt erweitert:

a) Beginnend mit der Erstellung des HVPI für Januar 1997 verarbeiten die Mitgliedstaaten die erhobenen Daten für die Kategorien, bei denen in der Spezifikation in Anhang Ia 'anfänglicher Erfassungsbereich' angegeben ist.

b) Erst bei der Erstellung des HVPI für Dezember 1999 werden die Mitgliedstaaten die erhobenen Daten auch für die Kategorien verarbeiten, bei denen in der Spezifikation in Anhang Ia 'Dezember 1999' angegeben ist."

5. In Artikel 4 wird die Angabe "Anhang I" durch die Angabe "Anhang Ia" ersetzt.

Artikel 2

Unter Berücksichtigung der Auffassungen des durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (4) eingesetzten Ausschusses wird von der Kommission innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Bericht erstellt und dem Rat unterbreitet. In diesem Bericht ist die Wirkung der Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Konzepts der Konsumausgaben der privaten Haushalte im Zusammenhang mit einschlägigen alternativen Konzepten zu bewerten. Die Kommission kann dem Rat im Anschluß an diesen Bericht erforderlichenfalls geeignete Initiativen zur Änderung dieser Verordnung unterbreiten.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. MOLTERER

(1) ABl. L 257 vom 27. 10. 1995, S. 1.

(2) Anhörung vom 14. Juli 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 229 vom 10. 9. 1996, S. 3.

(4) ABl. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

ANHANG Ia

Der Erfassungsbereich des HVPI umfaßt folgende Kategorien der COICOP/HVPI:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG Ib

A. DEFINITION DER KONSUMAUSGABEN DER PRIVATEN HAUSHALTE

1. Der Sektor private Haushalte umfaßt Einzelpersonen und Personengruppen (Definition nach dem ESVG Ziffer 2.76.a und 2.76.b), und er kann institutionelle Einheiten beinhalten (Definition nach dem ESVG Ziffer 2.76.b).

2. Ein gebietsansässiger Haushalt hat den Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaates, zu dem territoriale oder exterritoriale Enklaven gehören können (Definition nach dem ESVG Ziffer 2.04 bis 2.07).

3. Eine monetäre Transaktion ist eine wirtschaftliche Stromgröße. Es handelt sich dabei um eine einvernehmlich erfolgende Interaktion zwischen institutionellen Einheiten, bei der die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten. Vereinbarungsgemäß gilt die Abfallbeseitigung als gegenseitig vereinbarte Interaktion. Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder von auf Währungseinheiten lautenden Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen. Bei Transaktionen innerhalb einer Einheit handelt es sich in der Regel um nichtmonetäre Transaktionen. Nichtmonetäre Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten kommen bei Gütertransaktionen (Gütertausch), Verteilungstransaktionen (Sachbezüge, Sachtransfers usw.) und sonstigen Transaktionen (Tausch von nichtproduziertem Sachvermögen) vor.

Die Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten folgende Grenzfälle:

4. Sie enthalten Posten, die nicht unter Vorleistungen fallen, wie Material für kleine Reparaturen und die Innenausstattung von Wohnungen, wenn derartige Arbeiten normalerweise sowohl von Mietern als auch von Eigentümern ausgeführt werden, und Material für Reparaturen und Instandsetzung von dauerhaften Konsumgütern einschließlich Fahrzeugen.

5. Sie enthalten Posten, die nicht zu den Investitionen zählen, insbesondere dauerhafte Konsumgüter, die über mehrere Perioden genutzt werden. Dazu gehört auch die Übertragung des Eigentums an einigen dauerhaften Konsumgütern von einem Unternehmen an einen privaten Haushalt.

6. Sie enthalten tatsächliche Gebühren für Finanzdienstleistungen.

7. Sie enthalten Dienstleistungen von Schadenversicherungen in Höhe des impliziten Dienstleistungsentgelts.

8. Sie enthalten alle Ausgaben, die aus Schadenversicherungsansprüchen getätigt werden, einschließlich der direkten Zahlungen von Versicherungsgesellschaften an Autowerkstätten, Krankenhäuser, Ärzte usw. Das bedeutet, daß der volle Preis, den private Haushalte oder Versicherungsgesellschaften an Autowerkstätten, Krankenhäuser, Ärzte usw. zahlen, vom HVPI erfaßt wird.

Schadenversicherungsansprüche sind die Beträge, die Versicherungsgesellschaften für Verletzungen oder Schäden an Personen oder Gütern zahlen müssen. Es handelt sich um laufende Transfers der Versicherungsgesellschaften an die Empfängerhaushalte. Als solche gehen sie in das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte ein. Sämtliche Ausgaben, die damit getätigt werden, wie Zahlungen an Autowerkstätten, Krankenhäuser oder Ärzte, werden als Zahlungen der Haushalte und nicht der Versicherungsgesellschaften behandelt. Es ist irrelevant, ob die Haushalte zunächst die Ausgaben tätigen, und danach die Versicherungsleistungen erhalten, so daß diese wie Erstattungen der Sozialversicherung aussehen, oder ob die Zahlungen direkt von den Versicherungsgesellschaften an die Werkstätten, Krankenhäuser usw. gehen. Die Gesellschaften gelten nur als Vermittler, die für die Haushalte tätig werden, so daß auch in diesem Fall die Haushalte als diejenigen angesehen werden, die die Ausgaben tätigen.

9. Sie enthalten Zahlungen privater Haushalte für Genehmigungen, Zulassungen usw., die als Erwerb von Dienstleistungen betrachtet werden. Wenn der Staat die Ausgabe von Lizenzen dazu verwendet, regulierend einzugreifen, indem er z B. die Kompetenz oder Qualifikation der betreffenden Person überprüft, gelten die Zahlungen als Dienstleistungskäufe vom Staat, und die Preise werden vom HVPI erfaßt. Wenn die Lizenzen dagegen automatisch gegen die Zahlung einer Gebühr ausgegeben werden, sind die Zahlungen als direkte Steuern und nicht als Preise zu behandeln. Führerscheine und Pilotenscheine, Fernseh- und Hörfunkgebühren, Waffenscheine, Eintrittskarten für Museen und Benutzungsgebühren für Bibliotheken, Abfallbeseitigungsgebühren usw. werden in den meisten Fällen als Dienstleistungskäufe vom Staat behandelt, während Lizenzen für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen in den meisten Fällen als Steuern behandelt werden.

10. Sie enthalten den Erwerb von Produkten zu wirtschaftlich nichtsignifikanten Preisen, z. B. Eintrittsgebühren für Museen.

In den Konsumausgaben der privaten Haushalte sind die folgenden Grenzfälle nicht enthalten:

11. Nicht enthalten sind Sacheinkommen, weil es sich dabei nicht um monetäre Transaktionen handelt (auch wenn sie nach dem ESVG Ziffer 3.76.b zu den Konsumausgaben zählen).

12. a) Nicht enthalten sind soziale Sachleistungen, die die Haushalte erhalten, einschließlich der Anteile an den Ausgaben, die zunächst von den Haushalten getätigt und später von einer Sozialversicherung, einer staatlichen Stelle oder einer privaten Organisation ohne Erwerbszweck erstattet werden, z. B. Ausgaben für medizinische Zwecke oder Unterricht. Wenn ein Haushalt eine Ware oder Dienstleistung zu einem Preis erwirbt, der nachträglich ganz oder teilweise erstattet wird, wird der Haushalt wie ein Vermittler behandelt, der für eine Sozialversicherung, eine staatliche Stelle oder eine private Organisation ohne Erwerbszweck tätig wird. Die den Haushalten erstatteten Beträge gelten als soziale Sachleistungen von Sozialversicherung, staatlichen Stellen oder privaten Organisationen ohne Erwerbszweck. Sie werden nicht als Barleistungen für die Haushalte behandelt und zählen nicht zum verfügbaren Einkommen der privaten Haushalte. Diese Buchungsmethode führt zum gleichen Ergebnis, als wenn eine Sozialversicherung die Waren und Dienstleistungen bei Marktproduzenten kauft und sie dann zu niedrigen Nichtmarktpreisen an die Haushalte weiterverkauft. Das bedeutet, daß der Betrag, den der Haushalt zahlt, abzüglich Erstattung als Preis im HVPI erfaßt wird.

b) Alle anderen Erstattungen von öffentlichen Stellen, vor allem Wohngeld zur Senkung der Mietbelastung (einschließlich Zahlungen, die zugunsten des Mieters direkt an den Vermieter gehen), gelten als bare Sozialleistungen und gehen deshalb in das verfügbare Einkommen privater Haushalte ein. Das bedeutet, daß der gesamte Preis für die Ware oder Dienstleistung vor Erstattung im HVPI erfaßt wird.

13. Nicht enthalten sind Dienstleistungen aus eigengenutztem Wohnungsbesitz, weil es sich dabei nicht um monetäre Transaktionen handelt (auch wenn sie nach dem ESVG Ziffer 3.76.a zu den Konsumausgaben zählen).

14. Nicht enthalten sind Wohnungskäufe und Posten, die als Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern angesehen werden, insbesondere Grundstückskäufe.

15. Ebenfalls nicht enthalten sind Ausgaben von Eigenheimbesitzern für Ausstattung, Instandhaltung und Reparatur der Wohnung, die von Mietern normalerweise nicht übernommen werden.

16. Nicht enthalten sind Ausgaben für Wertgegenstände.

17. Nicht enthalten sind Ausgaben privater Haushalte als Eigentümer von Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die für geschäftliche Zwecke getätigt werden.

18. Nicht enthalten sind Einkommen- und Vermögensteuern, das sind alle laufenden Zwangsabgaben in Form von Geld- oder Sachleistungen, die regelmäßig vom Staat und von der übrigen Welt ohne Gegenleistung auf Einkommen und Vermögen von institutionellen Einheiten erhoben werden, sowie einige regelmäßig zu entrichtende Steuern, die weder auf das Einkommen noch auf das Vermögen erhoben werden. Sonstige laufende Abgaben umfassen alle Zahlungen von privaten Haushalten, die als Abgaben angesehen werden, wie Genehmigungen für den Besitz oder die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Booten oder Flugzeugen usw.

19. a) Nicht enthalten sind Beiträge und sonstige Zahlungen von privaten Haushalten an private Organisationen ohne Erwerbszweck wie Beitragszahlungen an Gewerkschaften, Berufsverbände, Verbraucherverbände, Kirchen, soziale und kulturelle Vereine, Freizeitklubs und Sportvereine.

b) Wenn ein Verein, eine Gewerkschaft, eine Gesellschaft oder ein Verband als Marktproduzent angesehen werden kann, der seine Dienstleistungen zu einem wirtschaftlich signifikanten Preis verkauft, was im allgemeinen der Fall ist, auch wenn es sich rechtlich um eine nicht gewinnorientierte Organisation handelt, werden die Beiträge und sonstigen Zahlungen der privaten Haushalte als Zahlungen für die erbrachten Dienstleistungen und nicht als Transfer angesehen und deshalb vom HVPI erfaßt.

20. Nicht enthalten sind freiwillige Geld- oder Sachtransfers von privaten Haushalten an wohltätige Einrichtungen und Hilfsorganisationen.

21. Nicht enthalten sind Zahlungen von Vermögenseinkommen einschließlich Zinsen. Vermögenseinkommen ist das Einkommen, das der Eigentümer von finanziellen Forderungen oder nichtproduziertem Sachvermögen als Gegenleistung dafür erhält, daß er einer anderen institutionellen Einheit finanzielle Mittel oder nichtproduziertes Sachvermögen zur Verfügung stellt. Zinsen sind der Betrag, den der Schuldner dem Gläubiger vereinbarungsgemäß während eines Zeitraums zu zahlen hat, ohne daß sich dadurch der ausstehende Kapitalbetrag verringert.

22. Nicht enthalten sind Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge wie die tatsächlichen Sozialbeiträge, die von den Arbeitgebern an die Sozialversicherung, an Versicherungsgesellschaften oder rechtlich selbständige oder rechtlich unselbständige Pensionskassen, die Sozialversicherungssysteme verwalten, gezahlt werden, damit ihre Arbeitnehmer Sozialleistungen erhalten, sowie Sozialbeiträge der Arbeitnehmer an die Sozialversicherung oder an andere Systeme mit oder ohne spezielle Deckungsmittel.

23. Nicht enthalten sind Dienstleistungen von Lebensversicherungen und Pensionskassen (auch wenn nach dem ESVG Ziffer 3.76.f und g solche Dienstleistungen in Höhe des impliziten Dienstleistungsentgelts zu den Konsumausgaben zählen).

24. Nicht enthalten sind Nettoprämien für Schadenversicherungen. Diese Prämien werden aufgrund von Versicherungsverträgen fällig, die von institutionellen Einheiten abgeschlossen werden. Die Versicherungsverträge einzelner privater Haushalte werden ausschließlich im eigenen Interesse und zum eigenen Nutzen außerhalb des Sozialschutzsystems ohne Beteiligung von Arbeitgebern und Staat abgeschlossen. Die Nettoprämien für Schadenversicherungen umfassen sowohl die tatsächlichen Prämien, die von den Versicherten gezahlt werden, um den Versicherungsschutz im Rechnungszeitraum zu erlangen (verdiente Prämien), als auch die zusätzlichen Prämien aus dem Vermögenseinkommen der Versicherten nach Abzug des Dienstleistungsentgelts der jeweiligen Versicherungsgesellschaften. (NB: Dieses Dienstleistungsentgelt ist in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten!) Die Nettoprämien für Schadenversicherungen ermöglichen die Deckung der Risiken verschiedener Ereignisse oder Umstände, die auf natürliche Ursachen oder menschliche Einflußnahme zurückzuführen sind und Personen- oder Sachschäden zur Folge haben, wie Feuer, Überschwemmung, Unglück, Verkehrsunfall, Schiffbruch, Diebstahl, Gewaltanwendung, Unfall, Krankheit usw. sowie des Risikos von finanziellen Verlusten aufgrund von Ereignissen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, Unfall usw.

25. Nicht enthalten sind laufende Transfers zwischen privaten Haushalten, das sind alle laufenden Geld- und Sachtransfers von gebietsansässigen privaten Haushalten an andere gebietsansässige oder gebietsfremde private Haushalte und umgekehrt.

26. Nicht enthalten sind Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die gegen institutionelle Einheiten von Gerichten oder Organen mit quasi-richterlichen Aufgaben ausgesprochen wurden. Ebenfalls nicht enthalten sind Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen, die von den Steuerbehörden wegen Steuerumgehung oder verspäteter Steuerzahlung ausgesprochen wurden, da sie in der Regel nicht von den Steuern an sich unterschieden werden können.

27. Nicht enthalten sind Lotterien und Glücksspiel, weder die Zahlung des Dienstleistungsentgelts an den Lotterie-, Wett- und Spielveranstalter noch der verbleibende Teil, der als laufender Transfer an die Gewinner ausgezahlt wird (auch wenn das Dienstleistungsentgelt nach dem ESVG Ziffer 4.135 zu den Konsumausgaben zählt).

B. PREISDEFINITION

28. Der Anschaffungspreis für die Produkte ist der Preis, den der Käufer zum Zeitpunkt des Kaufs tatsächlich bezahlt; einschließlich Abgaben und ohne Beihilfen für die Produkte; abzüglich Mengenrabatte oder Preisnachlässe bei Käufen außerhalb der Saison; ohne Zinsen und Dienstleistungsentgelte für Kredite; ohne zusätzliche Gebühren, die bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen zu zahlen sind.

29. Waren und Dienstleistungen für den Individualkonsum ("individuelle Waren und Dienstleistungen") werden von einem privaten Haushalt zur Befriedigung der Bedürfnisse und Wünsche der Mitglieder dieses Haushalts erworben. Für individuelle Waren und Dienstleistungen gilt:

a) Es muß feststellbar sein, welcher private Haushalt (welches Haushaltsmitglied) die Ware oder Dienstleistung wann empfangen hat;

b) der private Haushalt muß der Bereitstellung der Ware oder Dienstleistung zugestimmt und die dafür erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, z. B. durch Schulbesuch oder Klinikaufenthalt;

c) es muß eine Ware oder Dienstleistung sein, deren Erwerb durch einen Haushalt oder eine Person oder eventuell eine kleine Personengruppe den Erwerb durch andere Haushalte oder Personen ausschließt.

Die Konsumausgaben privater Haushalte sind Teil des Individualkonsums. Vereinbarungsgemäß zählen auch alle Waren und Dienstleistungen, die von privaten Organisationen ohne Erwerbszweck bereitgestellt werden, zum Individualkonsum.

Vereinbarungsgemäß werden alle Konsumausgaben des Staates für Unterrichtswesen, Gesundheitswesen, soziale Sicherung, Sport, Freizeit und Kultur zum Individualkonsum gerechnet, es sei denn, es handelt sich um Ausgaben für die allgemeine Verwaltung, Forschung usw. Außerdem sind die Ausgaben für die Bereitstellung von Wohnungen, für die Hausmüll- und Abwasserentsorgung und den Betrieb von Verkehrsnetzen zum Individualkonsum zu rechnen. Ausgaben für den Kollektivkonsum sind die restlichen Konsumausgaben des Staates. Sie setzen sich im einzelnen zusammen aus Ausgaben für die Verwaltung der Gesellschaft, die Gewährleistung von Sicherheit und Verteidigung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, die Gesetzgebung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit, den Umweltschutz, für Forschung und Entwicklung und für Infrastruktur und Wirtschaftsförderung.