20.10.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 274/9


VERORDNUNG (EG) Nr. 1708/2005 DER KOMMISSION

vom 19. Oktober 2005

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 dritter Absatz und Artikel 5 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2), gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei den Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) handelt es sich um harmonisierte Angaben zur Inflation, die von der Kommission und der Europäischen Zentralbank benötigt werden, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 121 des EG-Vertrags wahrnehmen zu können. Die HVPI wurden für den internationalen Vergleich des Anstiegs der Verbraucherpreise geschaffen. Sie sind wichtige Indikatoren für die Führung der Währungspolitik.

(2)

Die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 aufgeführte Stufe I mit den zur Erstellung vergleichbarer Verbraucherpreisindizes erforderlichen Maßnahmen bedingt die Produktion einer vorläufigen Reihe von Indizes.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 beginnt der harmonisierte Verbraucherpreisindex (HVPI) in der Stufe II mit dem Index für Januar 1997 und dem Jahr 1996 als gemeinsamem Bezugszeitraum für den Index.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 schließt jedoch eine Aktualisierung der HVPI auf der Basis eines anderen gemeinsamen Bezugszeitraums für den Index nicht aus.

(5)

Nach dem Beitritt von zehn neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2004 beziehen sich einige HVPI-Teilindizes, die nach dem System der „Classification of individual consumption by purpose adapted to the needs of Harmonised Indices of Consumer Prices — Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken, angepasst an die Bedürfnisse der HVPI (COICOP/HVPI)“, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (3) erstellt werden, auf unterschiedliche Bezugszeiträume; die Erstellung von HVPI sollte jedoch auf der Grundlage gemeinsamer Bezugszeiträume erfolgen, damit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 Vergleichbarkeit gewährleistet ist.

(6)

Eine Aktualisierung des gemeinsamen Bezugszeitraums des Index würde die Sachdienlichkeit der HVPI gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 verbessern.

(7)

Die Aktualisierung des Bezugszeitraums für Preisindizes bei größeren Revisionen der Indizes in Bezug auf die Position, den geografischen Erfassungsbereich oder beides hat sich bewährt.

(8)

Es ist notwendig, Regeln für gemeinsame Bezugszeiträume für COICOP/HVPI-Teilindizes festzulegen, die zu verschiedenen Zeitpunkten in den HVPI integriert sind, damit die errechneten HVPI die in Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 geforderte Vergleichbarkeit und Sachdienlichkeit gewährleisten.

(9)

In diesem Zusammenhang muss die Terminologie geklärt und harmonisiert werden, damit für die die HVPI-Bezugszeiträume betreffenden operativen Verfahren ein Orientierungsrahmen vorhanden ist. Ferner muss die Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission vom 20. November 1996 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes: Übermittlung und Verbreitung von Teilindizes des HVPI (4) geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom (5) des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Einführung gemeinsamer Regeln zur Festlegung bestimmter Bezugszeiträume für den Index, damit gewährleistet wird, dass die errechneten Harmonisierten Verbraucherpreisindizes (HVPI) vergleichbar und sachdienlich sind.

Artikel 2

Definitionen

Es gibt drei Arten von gemeinsamen Bezugs- oder Basiszeiträumen für die HVPI, die unabhängig voneinander ausgewählt werden können:

a)

Der „Bezugszeitraum der Gewichtungen“ ist der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (6) definierte Zeitraum.

b)

Der „Bezugszeitraum der Preise“ ist der Zeitraum, der zur Messung der laufenden Preisveränderungen herangezogen wird und für den Preise bei den Berechnungen des Index als Nenner verwendet werden; er bezieht sich auf die Preise, die zur Volumenbewertung in den HVPI-Gewichten verwendet werden.

c)

Der „Bezugszeitraum des Index“ ist der Zeitraum, für den der Index auf 100 Indexpunkte festgelegt wird.

Artikel 3

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Der gemeinsame Bezugszeitraum für den HVPI wird auf 2005 = 100 festgelegt.

(2)   Die vollständigen Zeitreihen des HVPI der HVPI-Gesamtindizes und -Teilindizes werden auf einen anderen gemeinsamen Bezugszeitraum umbasiert, wenn dies sinnvoll erscheint. Bei Aktualisierungen werden die vollständigen Zeitreihen aller HVPI und HVPI-Teilindizes auf den gemeinsamen Bezugszeitraum umbasiert. Die Umbasierung auf den neuen Bezugszeitraum für den Index wird mit dem Index für den Monat Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.

(3)   Die Kommission (Eurostat) kann den Bezugszeitraum für den Index nach Anhörung des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm aktualisieren.

(4)   Zusätzliche, in den HVPI zu integrierende COICOP/HVPI-Teilindizes werden auf dem Niveau von 100 Indexpunkten im Dezember verknüpft und mit dem Index für den folgenden Januar wirksam.

Artikel 4

Änderung

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Artikel 4

Verbreitung von Teilindizes

Die Kommission (Eurostat) verbreitet Teilindizes der HVPI für die in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführten Kategorien auf der Basis eines gemeinsamen Bezugszeitraums für den Index.“.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Oktober 2005

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  Anhörung vom 4. Oktober 2005 (ABl. C 254 vom 14.10.2005).

(3)  ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1).

(4)  ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1920/2001 (ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 46).

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(6)  ABl. L 340 vom 11.12.1997, S. 24.