32001R1921

Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 261 vom 29/09/2001 S. 0049 - 0051


Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission

vom 28. September 2001

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1617/1999(2), insbesondere auf Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

(2) Es ist besonders wichtig, dass ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit des HVPI gewährleistet wird, was dadurch unterstützt werden könnte, dass die Zahl der HVPI-Revisionen in einem gegebenen Zusammenhang nach Möglichkeit auf das strikte Minimum begrenzt wird.

(3) Es ist allgemein bekannt, dass die jahresdurchschnittlichen sowie die jährlichen und monatlichen Änderungsraten der HVPI für die Messung der Inflation, insbesondere für die Bewertung der Preiskonvergenz und als Grundlage für die Währungspolitik der Europäischen Zentralbank von Bedeutung sind.

(4) Änderungen am System nationaler oder harmonisierter Regeln sind dann ein stichhaltiger Grund für eine Revision der HVPI, wenn dadurch die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit oder Relevanz der HVPI gewährleistet oder verbessert wird. Änderungen am System der harmonisierten Regeln sollten, sofern nicht im Zusammenhang mit besonderen Durchführungsmaßnahmen angegeben, keine Revisionen erforderlich machen.

(5) Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex(4) muss entsprechend geändert werden.

(6) Revisionen aufgrund von Fehlern oder infolge neuer oder verbesserter Basisinformationen sind ein stichhaltiger Grund für eine Revision der HVPI, da dadurch die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit oder Relevanz der HVPI verbessert wird.

(7) Es bestehen weitreichende Möglichkeiten, bei der Revision von Indexreihen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahren anzuwenden. Um zu gewährleisten, dass die sich ergebenden HVPI dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sowie den Kriterien der Zuverlässigkeit und Relevanz entsprechen, sind harmonisierte Regeln erforderlich.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, Informationen über signifikante Auswirkungen von Durchführungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 zu liefern und harmonisierte Regeln für Revisionen des HVPI aufzustellen, die mit diesen Maßnahmen in Einklang stehen und ausreichen, um die Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Relevanz der HVPI zu gewährleisten.

Artikel 2

Definition

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

a) "Revision": nachträgliche Änderung einer von der Kommission (Eurostat) in gedruckter oder elektronischer Form veröffentlichten HVPI-Reihe, eines Indexniveaus, einer Änderungsrate oder eines Gewichts, durch die sich die Ergebnisse um mindestens eine Dezimalstelle verändern.

b) "Fehler": unbeabsichtigter Verstoß gegen eine aufgestellte Regel, durch den sich mindestens eine HVPI-Reihe verändert.

c) "Vorläufiges" Ergebnis: Ergebnis, das noch revidiert werden kann und voraussichtlich in einem späteren Monat in endgültiger Form vorliegt.

Artikel 3

Revidierbarkeit

(1) Die amtlich veröffentlichten HVPI-Reihen können revidiert werden.

(2) Revisionen von HVPI-Reihen, die nicht auf der Grundlage von Artikel 4, 5 oder 9 dieser Verordnung erfolgen, müssen zuvor von der Kommission (Eurostat) genehmigt werden. Umfang und Zeitplan der Revisionen sind mit der Kommission (Eurostat) abzustimmen.

Artikel 4

Fehler

(1) Korrekturen von Fehlern und sich hieraus ergebende Revisionen werden ohne unnötige Verzögerung durchgeführt.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) von sich aus Informationen vor, die ausführlich genug sind, um die Auswirkungen auf die betreffenden HVPI-Reihen bewerten zu können, bevor Revisionen aufgrund von Fehlern veröffentlicht werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission (Eurostat) außerdem mit, welche Maßnahmen sie zur Vermeidung ähnlicher Vorfälle in der Zukunft getroffen haben.

Artikel 5

Neue oder verbesserte Informationen

Revisionen aufgrund von neuen oder verbesserten Basisinformationen, die die Mitgliedstaaten für erforderlich halten, um die Genauigkeit eines HVPI zu verbessern, werden durchgeführt, sofern die Kommission (Eurostat) den Zeitplan für die Revisionen nicht ablehnt.

Artikel 6

Änderungen des Systems harmonisierter Regeln

Sofern nicht anders angegeben,

1. Änderungen des Systems harmonisierter Regeln machen keine Revisionen erforderlich.

2. Änderungen der Definitionen, Methoden oder Verfahren, die sich aus dem Rechtsrahmen für den HVPI ergeben, werden jeweils mit dem Index für den Monat Januar in allen betroffenen Mitgliedstaaten wirksam.

3. Die Auswirkungen solcher Änderungen für zwölf Monate, beginnend mit dem Index für den Monat Januar, in dem die Änderungen wirksam werden, werden bewertet.

4. Wenn zu erwarten ist, dass sich durch die Änderungen die durchschnittliche jährliche Änderungsrate des Gesamtindexes in dem auf die Änderung folgenden Zwölfmonatszeitraum um mindestens einen zehntel Prozentpunkt verändert, so werden die Auswirkungen auf den Gesamtindex für jeden einzelnen der zwölf Monate geschätzt.

5. Wenn darüber hinaus zu erwarten ist, dass sich ein Index einer Abteilung, Gruppe oder Klasse der COICOP/HVPI um mindestens drei, vier bzw. fünf zehntel Prozentpunkte verändert, berechnet gemäß Artikel 6 Absatz 4, so werden die Auswirkungen auf die Indexreihen für jeden einzelnen der zwölf Monate geschätzt.

Artikel 7

Schätzung der Auswirkungen

(1) Bei den in Artikel 6 Absätze 4 und 5 dieser Verordnung genannten Schätzungen wird die jeweils beste zur Verfügung stehende Methodik in kosteneffizienter Weise angewendet. Die Schätzungen werden der Kommission (Eurostat) spätestens mit den HVPI, auf die sie sich beziehen, übermittelt. Eine Beschreibung der Schätzmethode sowie entsprechende Anmerkungen zur Genauigkeit der Schätzungen sind beizufügen.

(2) Bei den Schätzungen werden die jährlichen Änderungsraten des HVPI und der jeweiligen Teilindizes mit einem Index verglichen, bei dem die Änderungen der Definitionen, Methoden oder Verfahren nicht berücksichtigt werden.

(3) Die in Artikel 6 Absätze 4 und 5 genannten Schätzungen werden zusammen mit entsprechenden Erläuterungen zu ihrer Qualität öffentlich zugänglich gemacht. Diese Schätzungen ersetzen nicht den amtlichen HVPI.

Artikel 8

Veröffentlichung der Revisionen

(1) In den von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten amtlichen HVPI-Reihen werden Revisionen gekennzeichnet. Primäre oder abgeleitete Reihen, deren Ergebnisse sich infolge einer Revision auf der veröffentlichten Gliederungsebene geändert haben, werden mit einem Revisionszeichen versehen. Die Revisionszeichen werden bei der Veröffentlichung der revidierten Reihen angezeigt und im folgenden Monat entfernt.

(2) Revisionen des Gesamt-HVPI, die keine vorläufigen Ergebnisse betreffen, werden in enger Absprache zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission (Eurostat) öffentlich bekanntgegeben und erläutert.

Artikel 9

Vorläufiges Ergebnis

Ein als vorläufig veröffentlichter Index ist im folgenden Monat in endgültiger Form vorzulegen.

Artikel 10

Qualitätskontrolle

Im Falle einer Revision aus anderen als den in Artikel 4 oder 9 genannten Gründen legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission (Eurostat) auf Anfrage Informationen vor, die ausführlich genug sind, um die Auswirkungen auf die betreffenden HVPI-Reihen bewerten zu können und aus denen hervorgeht, dass die Revisionen mit den HVPI-Standards übereinstimmen.

Artikel 11

Änderung

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im HVPI erhält folgende Fassung: "Wenn sich die jährliche Änderungsrate (m/(m - 12)) des Gesamtindexes durch die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung um mehr als einen zehntel Prozentpunkt verändert, verglichen mit einem Index, bei dem Preisnachlässe nicht berücksichtigt werden, so wird die betreffende Indexreihe entsprechend revidiert."

Artikel 12

Anwendung

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Mitgliedstaaten im Dezember 2001 angewendet und sind mit dem Index für Januar 2002 wirksam.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2001

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2) ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 9.

(3) ABl. C 244 vom 1.9.2001, S. 5.

(4) ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16.

(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.