31999R2166

Verordnung (EG) Nr. 2166/1999 des Rates vom 8. Oktober 1999 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex

Amtsblatt Nr. L 266 vom 14/10/1999 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 2166/1999 DES RATES

vom 8. Oktober 1999

zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung der Produkte der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im harmonisierten Verbraucherpreisindex

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonsierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

(2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission(3) fallen in den Erfassungsbereich des HVPI diejenigen Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konsumausgaben der privaten Haushalte sind. Die Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz gehören zum Erfassungsbereich des HVPI. Die Konsumausgaben der privaten Haushalte umfassen auch die Ausgaben von Einzelpersonen, die in Anstalten oder Einrichtungen leben, und sollten nach den COICOP/HVPI-Kategorien der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission(4) geordnet werden.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, insbesondere nach Artikel 3 und Anhang Ia, wird der erweiterte Erfassungsbereich in den Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im Dezember 1999 eingeführt und mit dem Index für Januar 2000 in Kraft treten. Damit zusammenhängende Einzelheiten der Methodik werden demzufolge im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 14 der Rahmenverordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates festgelegt. Der Zeitplan der Einbeziehung für Krankenhausdienstleistungen und häusliche Dienstleistungen des Sozialschutzes, sowie Alten- und Behindertenheime ist in Übereinstimmung mit diesem Verfahren festzulegen.

(4) Es bestehen weitreichende Möglichkeiten, bei der Behandlung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz im HVPI unterschiedliche Verfahren anzuwenden. Eine harmonisierte Methodik für derartige Waren und Dienstleistungen ist erforderlich, damit gewährleistet ist, daß die errechneten HVPI dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen.

(5) Die Behandlung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz entspricht den Definitionen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) 1995 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates(5).

(6) Der Ausschuß für das Statistische Programm (ASP) hat innerhalb der vom Vorsitzenden festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben. In diesem Fall muß nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen unterbreiten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für die Behandlung der Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz in den harmonisierten Verbraucherpreisindizes, nachstehend HVPI genannt, um zu gewährleisten, daß sie zuverlässig und relevant sind und den Vergleichbarkeitserfordernissen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen.

Artikel 2

Definition

(1) Erstattungen sind Zahlungen einer staatlichen Stelle, Sozialversicherung oder privaten Organisation ohne Erwerbszweck an Haushalte, die als direkte Folge des Kaufs einzeln spezifizierter, zunächst von den Haushalten bezahlter Waren und Dienstleistungen getätigt werden.

(2) Versicherungsleistungen an Haushalte durch Versicherungsgesellschaften stellen keine Erstattungen dar.

(3) Sonstige Zahlungen oder Ermäßigungen von seiten einer staatlichen Stelle, Sozialversicherung oder privaten Organisation ohne Erwerbszweck für Haushalte in Form einer Unterstützung zur Reduzierung ihrer Ausgaben, wie beispielsweise Wohngeld, Zahlungen wegen Krankheit oder Behinderung sowie Zahlungen aufgrund der Versorgung älterer Familienangehöriger oder Stipendien für Schüler oder Studenten gelten als Barleistungen im Sozialbereich. Sie werden wie Einkommenstransfers an Haushalte behandelte und stellen keine Erstattungen dar.

Artikel 3

Erfassungsbereich

(1) Die Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz, für die Konsumausgaben der privaten Haushalte entstehen, werden im HVPI erfaßt und nach den COICOP/HVPI-Kategorien der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission eingruppiert.

(2) Alle Anbieter von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz wie staatliche und private Einrichtungen, private Organisationen ohne Erwerbszweck oder Selbständige werden im HVPI unabhängig von ihrem Status erfaßt. Ausgeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind.

(3) Gemäß der COICOP/HVPI umfaßt die Abteilung "Erziehung und Unterricht" (Abteilung 10) ausschließlich Dienstleistungen im Bereich Erziehung und Unterricht. Wird ein Pauschalpreis für Erziehungs- und Unterrichtsleistungen in Kombination mit Lehrmaterial oder erziehungs- und unterrichtsspezifischen Nebenleistungen berechnet, so werden die einzelnen Bestandteile den entsprechenden COICOP/HVPI-Klassen separat zugeordnet. Läßt sich ein solcher Pauschalpreis nicht in die Preise der betreffenden Bestandteile untergliedern, so wird der Pauschalpreis der Abteilung 10 der COICOP/HVPI zugeordnet.

(4) Grenzfälle zwischen Erziehungsleistungen in Kindergärten und Vorschulen sowie in Kinderbetreuungseinrichtungen des Sozialschutzes, wie beispielsweise Leistungen von Hebammen, Kinderkrippen und Spielschulen, fallen unter die COICOP/HVPI-Abteilung 10, wenn die aufgenommenen Kinder mindestens drei Jahre alt sind und es sich bei den Tätigkeiten um eine organisierte Erziehungsleistung in einer schulartigen Umgebung handelt, durch die ein Übergang zwischen dem Elternhaus und der Schulsituation entstehen soll. Ist das Hauptziel jedoch nicht pädagogischer Art, sondern die Untersützung bei der Kinderbetreuung, so sollte die betreffende Dienstleistung der COICOP/HVPI-Klasse 12.4.0 zugeordnet werden.

(5) Wenn Krankenhäuser zusätzlich zu den Grundleistungen gemäß COICOP/HVPI 06.3 stationären Patienten sonstige Waren und Dienstleistungen anbieten, die separat abgerechnet werden, so fällt diese Leistung nicht unter Klasse 06.3.0, sondern unter die betreffenden COICOP/HVPI-Klassen.

Artikel 4

Preise

(1) Die betreffenden HVPI-Teilindizes werden anhand einer Formel berechnet, die mit der für die anderen Teilindizes verwendeten Formel vom Laspeyres-Typ übereinstimmt. Sie sollten die Preisänderung widerspiegeln, die den geänderten Kosten bei einer Beibehaltung der Konsumgewohnheiten der Haushalte und der Zusammensetzung der Verbraucherpopulation im Bezugs- oder Referenzzeitraum entspricht.

(2) a) Die im HVPI zu verwendenden Anschaffungspreise für die Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz sind die Beträge, die die Verbraucher ohne Erstattungen zu zahlen haben.

b) Die Änderungen der Anschaffungspreise, die geänderte Regeln zur Bestimmung dieser Preise widerspiegeln, sind als Preisänderungen im HVPI zu erfassen.

c) Wenn Anschaffungspreise indexgebunden sind, sind Veränderungen, die sich aus Indexänderungen ergeben, als Preisänderungen im HVPI zu erfassen.

d) Verbraucherpreisänderungen aufgrund veränderter Einkommen der Käufer sind im HVPI als Preisänderungen zu erfassen.

(3) Bei Qualitätsänderungen sollten die Preise gemäß den für Spezifikationsänderungen geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß den Bestimmungen zur Qualitätsanpassung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission, behandelt werden.

(4) Wenn für Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz, die den Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, später ein Marktpreis erhoben wird, ist diese Änderung vom Nullpreis in einen Marktpreis und umgekehrt im HVPI zu erfassen.

(5) Wenn Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz, die zusammen mit anderen Waren und Dienstleistungen bereitgestellt werden und die den Verbrauchern zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden, später separat in Rechnung gestellt werden, ist diese Änderung im HVPI zu erfassen.

(6) Gegebenenfalls ist das Verfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission(6) zum Thema Tarife entsprechend anzuwenden.

Artikel 5

Basisdaten

Basisdaten sind alle Anschaffungspreise für Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz und deren Bestandteile sowie Gewichte, die Umfang, Zeitpunkt und Struktur des Verbrauchs derartiger Waren und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der den Preis bestimmenden sozioökonomischen Merkmale widerspiegeln.

Artikel 6

Datenquellen

(1) Die betreffenden HVPI-Teilindizes werden von den Mitgliedstaaten anhand der in Artikel 5 beschriebenen Basisdaten berechnet.

(2) Die statistischen Einheiten wie staatliche Stellen, Sozialversicherungen oder private Organisationen ohne Erwerbszweck, die von den Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Sammlung oder Weitergabe von Basisdaten aufgerufen werden, sind verpflichtet, ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden, und den für die Erstellung der amtlichen Statistiken zuständigen Organisationen und Einrichtungen auf Verlangen zu gestatten, Informationen in so detaillierter Weise einzuholen, daß die Beachtung der Vergleichbarkeitserfordernisse und die Qualität der HVPI-Teilindizes bewertet werden können.

Artikel 7

Vergleichbarkeit

Als vergleichbar gelten HVPI, die nach den in den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren erstellt wurden bzw. nach anderen Verfahren, sofern aus diesen nicht in Index hervorgeht, dessen systematische Abweichung von einem nach den erstgenannten Verfahren erstellten Index mehr als einen Zehntel Prozentpunkt pro Jahr beträgt, gemittelt über ein Jahr im Vergleich zum Vorjahr.

Artikel 8

Qualitätskontrolle

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Informationen über die für die Behandlung von Waren und Dienstleistungen der Sektoren Gesundheitspflege, Erziehung und Unterricht und Sozialschutz entwickelten Verfahren, wenn diese von den Verfahren der Artikel 4 und 5 abweichen; sie übermitteln diese Informationen, bevor sie die Verfahren anwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Anfrage ausreichend Informationen für eine Beurteilung der Anwendung der in Artikel 4 und 5 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren. Das Ergebnis dieser Beurteilung wird in den Bericht aufgenommen, den die Kommission dem Rat gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1687/98 des Rates und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates vorzulegen hat.

Artikel 9

Einführung

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Mitgliedstaaten im Dezember 1999 eingeführt und treten mit dem Index für Januar 2000 in Kraft; ausgenommen sind folgende Positionen, die im Dezember 2000 eingeführt werden und mit dem Index für Januar 2001 in Kraft treten:

a) Krankenhausdienstleistungen (COICOP/HVPI 06.3),

b) Häusliche Dienstleistungen des Sozialschutzes wie die Wohnungsreinigung, Mahlzeiten und der Fahrdienst für Behinderte (Teil von COICOP/HVPI 12.4.0),

c) Alten- und Behindertenheime (Teil von COICOP/HVPI 12.4.0).

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. NIINISTÖ

(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 24. August 1999.

(3) ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1687/98 (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 12) und (EG) Nr. 1688/98 des Rates (ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23).

(4) ABl. L 296 vom 21.11.1996, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1749/99 (ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 1).

(5) ABl. L 310 vom 30.10.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98 (ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1).

(6) ABl. L 335 vom 10.12.1998, S. 30.