31997R2454

Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 340 vom 11/12/1997 S. 0024 - 0025


VERORDNUNG (EG) Nr. 2454/97 DER KOMMISSION vom 10. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 in bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3,

nach Anhörung des Europäischen Währungsinstituts,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

In der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission (2) werden anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 festgelegt.

Weitere Durchführungsmaßnahmen sind erforderlich, um gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 die Vergleichbarkeit der HVPI zu gewährleisten und die Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit der HVPI zu wahren. Solche Durchführungsmaßnahmen werden gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung unter größtmöglicher Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses erlassen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 werden die Gewichtungen des HVPI hinreichend häufig aktualisiert, damit sie dem Vergleichbarkeitserfordernis gerecht werden. Erhebungen über Privathaushalte müssen jedoch nicht öfter als alle fünf Jahre durchgeführt werden; ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, für die festgestellt wird, daß Änderungen im Konsumverhalten häufigere Erhebungen erfordern. Verbraucherpreisindizes, von denen HVPI-Gewichtungen abgeleitet werden, werden mit unterschiedlicher Häufigkeit aktualisiert, so daß die auf dieser Grundlage erstellten HVPI den Anforderungen des Artikels 4 der genannten Verordnung an die Vergleichbarkeit möglicherweise nicht entsprechen. Ein operationelles Maß für Nichtvergleichbarkeit ist erforderlich, um festzustellen, welche Gewichtungen aktualisiert werden sollten, um die Vergleichbarkeit zu gewährleisten.

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollen HVPI-Preisindizes vom Typ des Laspeyres-Index sein. Wenn sich relative Preise für verschiedene Waren und Dienstleistungen ändern, können sich die Muster der Verbraucherausgaben so weit ändern, daß die Gewichtungen der entsprechenden Ausgabengruppen und insbesondere die zugrundeliegenden Mengen aktualisiert werden sollten, um ihre Sachdienlichkeit zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 sollte der HVPI so ermittelt werden, daß er auch die Preisänderungen einer signifikant gewordenen Ware oder Dienstleistung einbezieht.

Diese Verordnung sollte keine neuen statistischen Erhebungen durch die Mitgliedstaaten vorsehen.

Die Maßnahmen in dieser Verordnung entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Verordnung soll gewährleistet werden, daß die HVPI mit Gewichtungen erstellt werden, die für internationale Vergleiche ausreichend zuverlässig und sachdienlich sind.

Artikel 2

Definition

Im Sinne dieser Verordnung gilt als "Bezugszeitraum der Gewichtungen" für den HVPI die zwölfmonatige Verbrauchs- oder Ausgabenperiode, auf deren Grundlage die Gewichtungen für die Erstellung der jüngsten HVPI-Indexzahl geschätzt werden. Für "Teilindizes" gilt die Definition der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 der Kommission (3).

Artikel 3

Mindeststandards für Gewichtungen

(1) Jeden Monat erstellen die Mitgliedstaaten HVPI mit Gewichtungen, die die Ausgaben der Verbraucher in einem Bezugszeitraum widerspiegeln, der längstens sieben Jahre vor dem vorhergehenden Dezember endet.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen eine jährliche Überprüfung der Gewichtungen vor, um sicherzustellen, daß sie für die Vergleichbarkeit im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 ausreichend zuverlässig und sachdienlich sind. Die Überprüfung kann sich auf Gewichtungen auf der Ebene von Teilindizes und ihren Hauptkomponenten beschränken.

(3) Bei der Überprüfung stellen die Mitgliedstaaten fest, ob sich seit Beginn des aktuellen Bezugszeitraums der Gewichtungen größere Änderungen in den Preisentwicklungen der einzelnen großen Indexkomponenten des HVPI oder in anhaltenden Marktentwicklungen der einzelnen großen Komponentengruppen vollzogen haben.

(4) Erweist es sich als zuverlässig, daß die in Absatz 3 genannten Änderungen auf eine Gewichtungsänderung hinweisen, die eine Änderung des HVPI im Jahresdurchschnitt gegenüber dem vorangegangenen Jahr um mehr als 0,1 Prozentpunkt bewirken würde, muß der Mitgliedstaat die Gewichtungen des HVPI entsprechend anpassen. Die Mitgliedstaaten müssen Veränderungen, die sich in den zwei Jahren bis zum Dezember vor der Überprüfung vollzogen haben, nicht berücksichtigen.

(5) Anpassungen gemäß Absatz 4 werden von den Mitgliedstaaten spätestens im Index für den Monat Januar durchgeführt, der auf das Jahr der Überprüfung folgt.

Artikel 4

Qualitätskontrolle

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) auf Anfrage Informationen über die Gewichtungen, die für die Erstellung des HVPI verwendet werden, sowie über den Bezugszeitraum der Gewichtungen, das Ergebnis der jährlichen Überprüfung und die Anpassungen zu Verfügung, die ausreichen, um die Einhaltung dieser Verordnung beurteilen zu können.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 1997

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 27. 10. 1995, S. 1.

(2) ABl. L 229 vom 10. 9. 1996, S. 3.

(3) ABl. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 8.