32000R2601

Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 300 vom 29/11/2000 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission

vom 17. November 2000

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(1), insbesondere auf Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

(2) Nach Artikel 2 Buchstabe a) Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates(4), werden für die HVPI die Anschaffungspreise zugrunde gelegt, die von den privaten Haushalten gezahlt werden, um individuelle Waren und Dienstleistungen durch monetäre Transaktionen zu erwerben.

(3) Es bestehen weitreichende Möglichkeiten, bei der Festlegung des Zeitpunkts der Aufnahme der Anschaffungspreise in den HVPI unterschiedliche Verfahren anzuwenden. Hinsichtlich dieses Zeitpunkts ist eine harmonisierte Methodik erforderlich, damit gewährleistet ist, dass die errechneten HVPI dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen, insbesondere bei Produkten, bei denen ein Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung, Zahlung oder Lieferung und dem Zeitpunkt des Verbrauchs bestehen kann.

(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen den Definitionen des durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 448/98(6), eingeführten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 1995 (ESVG 95), soweit das ESVG 95 mit den Zwecken der HVPI übereinstimmt.

(5) In Ziffer 3.89 des ESVG 95 heißt es insbesondere, dass Waren und Dienstleistungen im Allgemeinen dann zu erfassen sind, wenn die Verbindlichkeiten entstehen, also wenn dem Käufer eine Verpflichtung gegenüber dem Verkäufer erwächst.

(6) Der HVPI sollte die Preisänderung widerspiegeln, die den geänderten Kosten bei einer Beibehaltung der Konsumgewohnheiten der Haushalte und der Zusammensetzung der Verbraucherpopulation im Bezugs- oder Referenzzeitraum entspricht.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm, der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(7) eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Harmonisierung des Zeitpunkts der Erfassung und Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex, nachfolgend "HVPI" genannt, damit gewährleistet ist, dass die Indizes zuverlässig und relevant sind und dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen.

Artikel 2

Zeitpunkt

Für die HVPI werden die Anschaffungspreise zugrunde gelegt, die von den privaten Haushalten gezahlt werden, um individuelle Waren und Dienstleistungen durch monetäre Transaktionen zu erwerben. Preise für Waren sind für den Monat, in dem sie beobachtet werden, in den HVPI aufzunehmen. Preise für Dienstleistungen sind für den Monat, in dem mit dem Verbrauch der Dienstleistung zu dem festgestellten Preis begonnen wird, in den HVPI aufzunehmen.

Artikel 3

Durchführung

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Mitgliedstaaten im Dezember 2000 angewandt und treten mit dem Index für Januar 2001 in Kraft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2000

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2) Anhörung vom 24. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffenlicht).

(3) ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(4) ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23.

(5) ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(6) ABl. L 58 vom 27.2.1998, S. 1.

(7) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.