32000R2602

Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 300 vom 29/11/2000 S. 0016 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission

vom 17. November 2000

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(1), insbesondere auf Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

(2) Es bestehen weitreichende Möglichkeiten, bei der Behandlung von Preisnachlässen und dem Verhältnis zwischen Preisnachlässen und Anschaffungspreis unterschiedliche Verfahren anzuwenden. Eine harmonisierte Methodik für die Behandlung von Preisnachlässen im HVPI ist erforderlich, damit gewährleistet ist, dass die errechneten HVPI dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen. Sie wird außerdem ihre Zuverlässigkeit und Relevanz verbessern.

(3) Für die HVPI werden die Anschaffungspreise zugrunde gelegt, die von den Haushalten gezahlt werden, um individuelle Waren und Dienstleistungen durch monetäre Transaktionen zu erwerben, einschließlich sämtlicher Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen, abzüglich Mengenrabatte und Preisnachlässe bei Käufen außerhalb der Saison und abzüglich Zinsen und Dienstleistungsentgelte im Rahmen von Kreditvereinbarungen sowie Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen zu zahlen sind.

(4) Im Falle von Spezifikationsänderungen sind die Preise gemäß den Bestimmungen zur Qualitätsanpassung nach der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1688/98 des Rates(4), zu behandeln.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm (ASP), der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(5) eingesetzt wurde -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, die Behandlung von Preisnachlässen für individuelle Waren oder Dienstleistungen im harmonisierten Verbraucherpreisindex, nachfolgend "HVPI" genannt, zu spezifizieren, damit gewährleistet ist, dass die Indizes zuverlässig und relevant sind und den Vergleichbarkeitserfordernissen von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates entsprechen.

Artikel 2

Anschaffungspreise

Soweit nicht anders angegeben, werden bei den Anschaffungspreisen im HVPI grundsätzlich Preisnachlässe für individuelle Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, sofern sie

a) dem Erwerb einer individuellen Ware oder Dienstleistung zugerechnet werden können und

b) allen potentiellen Verbrauchern ohne besondere Bedingungen zugute kommen (nicht diskriminatorisch) und

c) dem Käufer bekannt sind, wenn er mit dem Verkäufer die Vereinbarung trifft, das entsprechende Produkt zu erwerben, und

d) zum Zeitpunkt des Kaufs oder innerhalb eines solchen Zeitraums nach dem Kauf in Anspruch genommen werden können, dass mit einem erheblichen Einfluss auf die Verkaufsmenge zu rechnen ist.

Insbesondere werden Preisnachlässe für individuelle Waren oder Dienstleistungen, die später voraussichtlich wieder zum regulären Preis erhältlich sein werden oder die an anderer Stelle zum regulären Preis angeboten werden, im HVPI erfasst. Der reguläre Preis ist nicht an Bedingungen oder Qualifikationen geknüpft und nicht als Sonderpreis kenntlich gemacht.

Artikel 3

Verkaufsfördernde Leistungen

Der Marktwert einer Leistung, die den Verbrauchern vorübergehend als Kaufanreiz für ein bestimmtes Produkt angeboten wird, nachfolgend "verkaufsfördernde Leistung" genannt, kann abgezogen werden, sofern er bekannt ist. Nach der Rücknahme des Angebots ist der Marktwert wieder hinzuzurechnen. Verkaufsfördernde Leistungen in Form von Zugaben wie beispielsweise Sondermengen des betreffenden Produkts, Gratiszugaben eines anderen Produkts oder andere Sondervergünstigungen werden nicht erfasst, wenn sie nicht erheblich sind.

Artikel 4

Spezifikationsänderung

Bei Änderung einer Spezifikation werden die Preise gemäß den für Spezifikationsänderungen geltenden Bestimmungen, insbesondere gemäß den Bestimmungen zur Qualitätsanpassung nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96, behandelt.

Artikel 5

Durchführung

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden von den Mitgliedstaaten bis spätestens Dezember 2000 angewandt und treten mit dem Index für Januar 2001 oder dem Index für Januar 2002 in Kraft.

Artikel 6

Revision

(1) Wenn sich die jährliche Änderungsrate (m/(m - 12)) des Gesamtindexes durch die Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung um mehr als einen zehntel Prozentpunkt verändert, verglichen mit einem Index, bei dem Preisnachlässe nicht berücksichtigt werden, so wird als Übergangsmaßnahme die betreffende Indexreihe entsprechend revidiert.

(2) Die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf die grundsätzliche Vorgehensweise bei Überarbeitungen der HVPI werden gemäß dem Verfahren von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 angenommen; die Übergangsmaßnahmen werden dann nicht mehr angewandt.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2000

Für die Kommission

Pedro Solbes Mira

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1.

(2) Anhörung vom 24. November 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffenlicht).

(3) ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3.

(4) ABl. L 214 vom 31.7.1998, S. 23.

(5) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.