31998R2646

Verordnung (EG) Nr. 2646/98 der Kommission vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 335 vom 10/12/1998 S. 0030 - 0032


VERORDNUNG (EG) Nr. 2646/98 DER KOMMISSION vom 9. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Tarifen im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3,

nach Anhörung der Europäischen Zentralbank (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat jeder Mitgliedstaat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 ist die Indexformel vom Typ Laspeyres einheitlich auf alle jeweiligen Teilindizes oder Ausgabenkategorien anzuwenden. Ihre Gewichte sollten die Verbrauchsgewohnheiten der Indexpopulation angemessen widerspiegeln.

In der Praxis werden HVPI-Teilindizes, die Tarifpreise enthalten, entweder direkt bei den Leistungserbringern eingeholt oder von den Mitgliedstaaten anhand von Angaben der Leistungserbringer über Tarifpreise und die ihnen zugrundeliegenden Verbrauchsgewohnheiten erstellt. Es bestehen weitreichende Möglichkeiten, bei der Erstellung von Teilindizes unterschiedliche Verfahren anzuwenden, wenn Änderungen in der Tarifstruktur zur gleichen Zeit vorgenommen werden wie Änderungen am Tarifpreis eines bestimmten Elementes, so daß die Verbraucher gezwungen werden, ihre Verbrauchsgewohnheiten zu ändern. Daher muß gewährleistet werden, daß die relevanten Basisdaten eingeholt werden können, damit die errechneten HVPI dem Vergleichbarkeitserfordernis von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 entsprechen.

Nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 handelt es sich bei den Basisdaten für die Erstellung der HVPI, die bei den statistischen Einheiten eingeholt werden sollen, um diejenigen Preise und Gewichte, die berücksichtigt werden müssen, damit die Vergleichbarkeit der Indizes gewährleistet wird.

Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sind die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Sammlung oder Weitergabe von Preisdaten aufgerufen werden, verpflichtet, die Erfassung der tatsächlich in Rechnung gestellten Preise zu gestatten und ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden.

Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1688/98 (4), soll der HVPI so erstellt werden, daß er Preisänderungen einer signifikant gewordenen Ware oder Dienstleistung einbezieht.

Die Mitgliedstaaten werden durch diese Verordnung nicht verpflichtet, neue statistische Erhebungen durchzuführen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Meinung des Ausschusses für das Statistische Programm (ASP) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für die Behandlung von "Tarifpreisen" im Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI).

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. "Tarif": eine Liste vorab festgesetzter Preise und Bedingungen für den Erwerb und Verbrauch der gleichen Ware oder Dienstleistung bzw. ähnlicher Waren und Dienstleistungen, die zentral vom Leistungserbringer, vom Staat oder durch Vereinbarung festgelegt wurde, um mittels einer Abstufung der Preise und Bedingungen nach den Merkmalen der Verbraucher, dem Umfang, der Struktur oder dem Zeitpunkt des Verbrauchs Einfluß auf die Verbrauchsgewohnheiten zu nehmen. Tarife können von den privaten Haushalten nicht ausgehandelt werden.

2. "Tarifpreis": ein Preis innerhalb eines Tarifs, der für ein Tarifelement oder eine Verbrauchseinheit der betreffenden Ware oder Dienstleistung gilt.

Artikel 3

Basisdaten

Basisdaten sind alle Tarifpreise und Gewichte, die die Verbrauchsstruktur der Ware oder Dienstleistung entsprechend den Merkmalen der Verbraucher, dem Umfang, der Struktur oder dem Zeitpunkt des Verbrauchs widerspiegeln.

Artikel 4

Datenquellen

(1) HVPI-Teilindizes, die Tarifpreise enthalten, werden von den Mitgliedstaaten anhand der in Artikel 3 beschriebenen, vom Leistungserbringer zur Verfügung gestellten Basisdaten berechnet.

(2) Die statistischen Einheiten, die von den Mitgliedstaaten zur Zusammenarbeit bei der Sammlung oder Weitergabe von Basisdaten aufgerufen werden, sind verpflichtet, ehrliche und umfassende Auskünfte zu erteilen, wenn sie darum ersucht werden, und den für die Erstellung der amtlichen Statistik zuständigen Organisationen und Einrichtungen auf Verlangen zu gestatten, Informationen in so detaillierter Weise einzuholen, daß die Beachtung der Vergleichbarkeitserfordernisse und die Qualität der HVPI-Teilindizes bewertet werden können.

Artikel 5

Verfahren

HVPI-Teilindizes, die Tarifpreise enthalten, werden anhand einer Formel berechnet, die mit der für andere Teilindizes verwendeten Laspeyres-Formel übereinstimmt. Sie sollten die Preisänderung widerspiegeln, die den geänderten Kosten für die Beibehaltung der vor der betreffenden Tarifänderung angenommenen Verbrauchsgewohnheiten der Haushalte entspricht. Wenn eine Tarifänderung eintritt und nach dieser Änderung

1. die Spezifikation des betreffenden Tarifelements oder der Verbrauchseinheit unverändert bleibt, so wird der Preis für das Element bzw. die Einheit nach dem alten und nach dem neuen Tarif direkt verglichen und die Preisdifferenz in den HVPI übernommen;

2. die Spezifikation des betreffenden Tarifelements oder der Verbrauchseinheit sich ändert oder ein neues Element hinzugefügt wird, das für den Verbraucher keine neue Ware oder Dienstleistung darstellt, so wird die Preisänderung mit Gewichten berechnet, die den Kosten für die Beibehaltung der Verbrauchsgewohnheiten während eines Zeitraums von bis zu einem Jahr vor der Änderung entsprechen. Die Anpassungen aufgrund der geänderten Spezifikation müssen mit den Qualitätsanpassungen bei anderen Teilindizes übereinstimmen;

3. dem Tarif ein Element oder eine Verbrauchseinheit mit einer neuen, anderen Spezifikation hinzugefügt wird, die für den Verbraucher eine neue Ware oder Dienstleistung darstellt, so wird diese als "signifikant gewordene Ware und Dienstleistung" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 behandelt. Wenn die Ausgaben für die neue Ware oder Dienstleistung signifikant sind, so werden sie durch Verkettung vom Monat des Inkrafttretens des neuen Tarifs an auf der Grundlage einer Schätzung des erwarteten unmittelbaren Verbrauchs oder andernfalls innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in den Index übernommen.

Artikel 6

Vergleichbarkeit

Als vergleichbar gelten HVPI, die nach den in Artikel 5 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren erstellt wurden bzw. nach anderen Verfahren, sofern aus diesen nicht ein Index hervorgeht, dessen systematische Abweichung von einem nach den erstgenannten Verfahren erstellten Index im Durchschnitt mehr als einen zehntel Prozentpunkt pro Jahr beträgt.

Änderungen der Verfahren und Praktiken zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit im Sinne dieses Absatzes werden frühestens für die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellten Teilindizes, spätestens jedoch bis Dezember 1998 vorgenommen und beginnend mit dem Index für Januar 1999 angewandt.

Artikel 7

Qualitätskontrolle

Bevor die Mitgliedstaaten von ihnen entwickelte Verfahren zur Behandlung von Tarifpreisen anwenden, die sich von den in Artikel 5 dieser Verordnung beschriebenen Verfahren unterscheiden, übermitteln sie der Kommission (Eurostat) Informationen über diese Verfahren.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) ferner auf Anfrage Informationen über die Verfahren, die sie anwenden, um die in dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards einzuhalten.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Dezember 1998

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 257 vom 27. 10. 1995, S. 1.

(2) Stellungnahme vom 8. Juli 1998.

(3) ABl. L 229 vom 10. 9. 1996, S. 3.

(4) ABl. L 214 vom 31. 7. 1998, S. 23.