9.5.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 701/2006 DES RATES

vom 25. April 2006

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der Preiserhebung für den harmonisierten Verbraucherpreisindex

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (2) gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Harmonisierte Verbraucherpreisindizes (nachstehend „HVPI“ genannt) sind harmonisierte Angaben zur Inflation, die von der Kommission und der Europäischen Zentralbank benötigt werden, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 121 des Vertrags wahrnehmen zu können. Die HVPI dienen dem internationalen Vergleich des Anstiegs der Verbraucherpreise. Sie sind wichtige Indikatoren für die Führung der Währungspolitik.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 muss jeder Mitgliedstaat als Teil der Durchführung der genannten Verordnung einen HVPI beginnend mit dem Index für Januar 1997 erstellen.

(3)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sollte der HVPI auf den Preisen für Waren und Dienstleistungen beruhen, die zur direkten Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf angeboten werden.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (3) wird der Erfassungsbereich der HVPI als die Waren und Dienstleistungen festgelegt, die in den Konsumausgaben der privaten Haushalte enthalten sind, die unter anderem im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats in einem oder beiden der zu vergleichenden Zeiträume getätigt werden.

(5)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1749/96 müssen die HVPI anhand von Zielstichproben erstellt werden, in denen innerhalb der einzelnen Elementaraggregate ausreichend viele Preise enthalten sind, um der Variation der Preisentwicklungen in der Grundgesamtheit Rechnung zu tragen.

(6)

Unterschiedliche Zeiträume für die Preiserhebung können zu signifikanten Unterschieden in den geschätzten Preisänderungen für die verglichenen Zeiträume führen.

(7)

Für den zeitlichen Rahmen des HVPI ist ein harmonisierter Ansatz erforderlich, um sicherzustellen, dass die sich ergebenden HVPI den Erfordernissen hinsichtlich Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 gerecht werden.

(8)

Für die Erstellung des Verbraucherpreisindex der Europäischen Währungsunion (nachstehend „VPI EWU“ genannt) und des Europäischen Verbraucherpreisindex (nachstehend „EVPI“ genannt) ist ein harmonisiertes Konzept für den zeitlichen Rahmen der HVPI erforderlich. Dies sollte jedoch nicht ausschließen, dass vorläufige HVPI oder HVPI-Schnellschätzungen der durchschnittlichen Preisänderungen veröffentlicht werden, die auf einem Teil der Preisinformationen basieren, die in dem Monat beobachtet wurden, auf den sich der jeweilige Index bezieht.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1921/2001 der Kommission vom 28. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für Revisionen der harmonisierten Verbraucherpreisindizes und zur Änderung von Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 (4) sieht vor, dass Änderungen am System der harmonisierten Regeln keine Revisionen erforderlich machen sollten, dass jedoch soweit erforderlich eine Schätzung der Auswirkungen auf die jährlichen Veränderungsraten des HVPI vorgenommen werden sollte.

(10)

Der Ausschuss für das Statistische Programm wurde gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (5) gehört —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung von Mindeststandards für Preiserhebungszeiträume zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Sachdienlichkeit von HVPI.

Artikel 2

Gegenstand

Der HVPI ist eine auf Stichproben basierende Statistik, die die durchschnittliche Änderung von Preisen zwischen dem Kalendermonat des jeweils geltenden Index und dem Zeitraum, mit dem er verglichen wird, darstellt.

Artikel 3

Mindeststandards für die Preiserhebung

(1)   Die Preiserhebung erfolgt während eines Zeitraums von mindestens einer Arbeitswoche in oder nahe der Mitte des Kalendermonats, auf den sich der Index bezieht.

(2)   Für Produkte, für die bekanntermaßen starke und unregelmäßige Preisänderungen innerhalb ein und desselben Monats typisch sind, werden die Preise über einen Zeitraum von mehr als einer Arbeitswoche erfasst.

Diese Regel gilt insbesondere für folgende Produkte:

a)

Energieprodukte und

b)

frische Nahrungsmittel wie Obst und Gemüse.

Artikel 4

Durchführung

Die Bestimmungen dieser Verordnung werden spätestens im Dezember 2007 durchgeführt und mit dem Index für Januar 2008 wirksam.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  ABl. L 257 vom 27.10.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  Stellungnahme vom 27. Februar 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 229 vom 10.9.1996, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

(4)  ABl. L 261 vom 29.9.2001, S. 49.

(5)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.