31991R1534

Verordnung (EWG) Nr. 1534/91 des Rates vom 31. Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft

Amtsblatt Nr. L 143 vom 07/06/1991 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0003


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 1534/91 DES RATES vom 31 . Mai 1991 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Erklärung der Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages kann sich nach Absatz 3 desselben Artikels auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beziehen, die den in Artikel 85 Absatz 3 genannten Voraussetzungen entsprechen .

Die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages müssen durch Verordnung auf der Grundlage des Artikels 87 des Vertrages erlassen werden .

Für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Versicherungswirtschaft ist bis zu einem gewissen Grad die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen dieses Wirtschaftszweigs wünschenswert; gleichzeitig kann sie zur Wahrung der Interessen der Verbraucher beitragen .

Die Anwendung der Verordnung ( EWG ) Nr . 4064/89 des Rates vom 21 . Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ( 4 ) ermöglicht es der Kommission, in allen Sektoren einschließlich des Versicherungsbereichs die Fragen zu überwachen, die sich im Zusammenhang mit Konzentrationen ergeben .

Freistellungen im Rahmen des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages berühren als solche in keiner Weise Vorschriften des Gemeinschaftsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die die Verbraucherinteressen in diesem Sektor wahren .

Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die diesen Zielen dienen, können, soweit sie unter Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, unter bestimmten Voraussetzungen von dem dort niedergelegten Verbot ausgenommen werden . Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche die Erstellung gemeinsamer, auf gegenseitig abgestimmten Statistiken oder dem Schadensverlauf beruhender Risikoprämientarife, die Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen, die gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken, die Abwicklung von Schadensfällen, die Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen, die Erstellung von Verzeichnissen und den Austausch von Informationen über erhöhte Risiken zum Gegenstand haben .

Wegen der grossen Zahl von Anmeldungen, die nach der Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages ( 5 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, eingereicht worden sind, sollte die Kommission zur Erleichterung ihrer Aufgaben in die Lage versetzt werden, das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages durch Verordnung auf Gruppen derartiger Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen für nicht anwendbar zu erklären .

Die Voraussetzungen, unter denen die Kommission diese Befugnis in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausüben kann, sind näher zu bestimmen .

Bei der Ausübung dieser Befugnisse wird die Kommission nicht nur die Gefahr, daß der Wettbewerb auf einem wesentlichen Teil des relevanten Marktes verhindert wird und die Vorteile, die den Versicherungsnehmern aus den Vereinbarungen erwachsen, in Betracht ziehen, sondern gleichfalls die Gefahr, welche sich aus der Ausbreitung wettbewerbsbeschränkender Klauseln und der Verwendung von Briefkastengesellschaften für die Versicherungsnehmer ergibt .

Bei dem Gebrauch von Verzeichnissen und dem Umgang mit Informationen über erhöhte Risiken muß der Schutz der Vertraulichkeit gewahrt werden .

Nach Artikel 6 der Verordnung Nr . 17 kann die Kommission bestimmen, daß eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages rückwirkende Kraft hat . Es ist angebracht, daß die Kommission eine solche Bestimmung auch in einer Verordnung treffen kann .

Nach Artikel 7 der Verordnung Nr . 17 können Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen insbesondere dann durch Entscheidung der Kommission von dem Verbot freigestellt werden, wenn sie derart geändert werden, daß sie die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages erfuellen . Die Kommission sollte diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen durch Verordnung freistellen können, wenn sie in der Weise abgeändert werden, daß sie unter eine in einer freistellenden Verordnung festgelegte Gruppe fallen .

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß im Einzelfall die in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages aufgezählten Voraussetzungen nicht erfuellt sind, muß die Kommission die Möglichkeit haben, diesen Fall durch Entscheidung gemäß der Verordnung Nr . 17 mit Wirkung für die Zukunft zu regeln -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Unbeschadet der Anwendung der Verordnung Nr . 17 kann die Kommission gemäß Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages durch Verordnung Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen von Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Bereich der Versicherungswirtschaft für nicht anwendbar erklären, die eine Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zum Gegenstand haben :

a ) die Festsetzung gemeinsamer Risikoprämientarife, die auf gegenseitig abgestimmten Statistiken oder dem Schadensverlauf beruhen;

b ) die Erstellung von Mustern für allgemeine Versicherungsbedingungen;

c ) die gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken;

d ) die Abwicklung von Schadensfällen;

e ) die Prüfung und Anerkennung von Sicherheitsvorkehrungen;

f ) die Erstellung von Verzeichnissen erhöhter Risiken und den Austausch der entsprechenden Informationen; beim Gebrauch dieser Verzeichnisse und dem Umgang mit diesen Informationen muß der Schutz der Vertraulichkeit gewahrt werden .

( 2 ) Die in Absatz 1 genannte Verordnung der Kommission muß eine Beschreibung der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten, auf die sie Anwendung findet, und insbesondere bestimmen :

a ) die Beschränkungen oder die Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten bzw . nicht enthalten sein dürfen;

b ) die Bestimmungen, die in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein müssen, oder die sonstigen Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen . Artikel 2

Eine aufgrund des Artikels 1 erlassene Verordnung wird für einen bestimmten Zeitraum erlassen .

Sie kann aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die Verhältnisse in einem Punkt geändert haben, der für den Erlaß der Verordnung wesentlich war; in diesem Fall wird eine Anpassungsfrist für die unter die ursprüngliche Verordnung fallenden Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestimmt . Artikel 3

In einer aufgrund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß sie mit rückwirkender Kraft für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, für die am Tag des Inkrafttretens der genannten Verordnung eine Erklärung mit rückwirkender Kraft nach Artikel 6 der Verordnung Nr . 17 hätte abgegeben werden können . Artikel 4

( 1 ) In einer aufgrund des Artikels 1 erlassenen Verordnung kann bestimmt werden, daß das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages für einen in der Verordnung festgesetzten Zeitraum nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gilt, die am 13 . März 1962 bestanden und die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen, wenn

- sie binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung derart abgeändert werden, daß sie diese Voraussetzungen gemäß den Bestimmungen der genannten Verordnung erfuellen, und

- die Abänderungen der Kommission innerhalb einer in der genannten Verordnung festgesetzten Frist mitgeteilt werden .

Die Bestimmungen des Unterabsatzes 1 gelten in gleicher Weise für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tage des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten bestanden, infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85

Absatz 1 des Vertrages fallen und die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen .

( 2 ) Für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die nach Artikel 5 der Verordnung Nr . 17 vor dem 1 . Februar 1963 anzumelden waren, gilt Absatz 1 nur, wenn die Anmeldung vor diesem Zeitpunkt bewirkt worden ist .

Für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr . 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt anzumelden waren, gilt Absatz 1 nur, wenn die Anmeldung vor Ablauf dieser Frist bewirkt worden ist .

( 3 ) In Rechtsstreitigkeiten, die bei Inkrafttreten einer aufgrund des Artikels 1 erlassenen Verordnung anhängig sind, können die aufgrund von Absatz 1 ergangenen Bestimmungen nicht geltend gemacht werden; auch zur Begründung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte können sie nicht geltend gemacht werden . Artikel 5

Vor Erlaß einer Verordnung veröffentlicht die Kommission den Verordnungsentwurf, um allen interessierten Personen und Organisationen Gelegenheit zu geben, ihr innerhalb einer Frist, die sie auf mindestens einen Monat festsetzt, Bemerkungen mitzuteilen . Artikel 6

( 1 ) Die Kommission hört den Beratenden Ausschuß für Kartell - und Monopolfragen an,

a ) bevor sie einen Verordnungsentwurf veröffentlicht,

b) bevor sie eine Verordnung erlässt .

( 2 ) Artikel 10 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr . 17, die die Anhörung des Beratenden Ausschusses betreffen, finden Anwendung . Die gemeinsamen Sitzungen mit der Kommission finden jedoch frühestens einen Monat nach Absendung der Einladung statt . Artikel 7

Stellt die Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Personen oder Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen, fest, daß im Einzelfall Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unter eine aufgrund des Artikels 1 erlassene Verordnung fallen, gleichwohl Wirkungen zeitigen, die mit den in Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Voraussetzungen unvereinbar sind, so kann sie unter Entzug des Vorteils infolge der Anwendung jener Verordnung eine Erklärung nach den Artikeln 6 und 8 der Verordnung Nr . 17 abgeben, ohne daß es einer Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 bedarf . Artikel 8

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens sechs Jahre nach dem Inkrafttreten der in Artikel 1 vorgesehenen Verordnung der Kommission einen Bericht über das Funktionieren der vorliegenden Verordnung vor; gegebenenfalls fügt sie die erforderlich erscheinenden Vorschläge zur Änderung der vorliegenden Verordnung bei . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Geschehen zu Brüssel am 31 . Mai 1991 . Im Namen des Rates

Der Präsident

A . BODRY ( 1 ) ABl . Nr . C 16 vom 23 . 1 . 1990, S . 13 . ( 2 ) ABl . Nr . C 260 vom 15 . 10 . 1990, S . 57 . ( 3 ) ABl . Nr . C 182 vom 23 . 7 . 1990, S . 27 . ( 4 ) ABl . Nr . L 395 vom 30 . 12 . 1989, S . 1 . ( 5 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 .