28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 26/36


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 26. Januar 2012

zur Änderung der Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU zwecks Berücksichtigung von Entwicklungen bei der Einstufung von Enzymen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 323)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/49/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 darf das EU-Umweltzeichen nicht für Produkte vergeben werden, die Stoffe oder Zubereitungen bzw. Gemische enthalten, die den Kriterien für die Einstufung als giftig, umweltgefährdend, karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (2) entsprechen. Das EU-Umweltzeichen darf auch nicht für Produkte vergeben werden, die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (3) genannte Stoffe enthalten. Gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann die Kommission im Falle, dass es technisch nicht möglich ist, diese Produkte als solche oder durch alternative Materialverwendung oder Gestaltung zu substituieren, sowie bei Produkten mit insgesamt bedeutend besserer Umweltleistung als andere Produkte derselben Produktgruppe Maßnahmen ergreifen, um Ausnahmen von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung zu gewähren.

(2)

Die Kommission hat den Beschluss 2011/263/EU vom 28. April 2011 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (4) und den Beschluss 2011/264/EU vom 28. April 2011 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (5) erlassen. Nach dem Erlass dieser Beschlüsse wurde das wichtige Enzym Subtilisin, das in Waschmitteln und Maschinengeschirrspülmitteln verwendet wird, als R50 (Sehr giftig für Wasserorganismen) gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (6) und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft, so dass das EU-Umweltzeichen nicht für diese Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel vergeben werden darf.

(3)

Es handelt sich um neue Informationen, die bei der Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen für Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel und bei den Erwägungen für Ausnahmen für Enzyme nicht berücksichtigt wurden. Die Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU sollten daher geändert werden, um die Entwicklungen bei der Einstufung von Enzymen gemäß Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG und Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu berücksichtigen.

(4)

Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen für Waschmittel und Maschinengeschirrspülmittel auf Basis der Kriterien in den Entscheidungen 2003/31/EG (7) und 2003/200/EG (8) der Kommission vergeben wurde, genügend Zeit bleibt, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen erfüllen, und um einen Ausgleich für die durch diese Änderung bedingte Aussetzung der Produktion zu bieten.

(5)

Die Beschlüsse 2011/263/EU und 2011/264/EU sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses 2011/263/EU der Kommission wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Anhang des Beschlusses 2011/264/EU der Kommission wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 3

Wurde das Umweltzeichen auf der Grundlage eines gemäß den Kriterien der Entscheidungen 2003/31/EG und 2003/200/EG bewerteten Antrags vergeben, so darf das Umweltzeichen bis 28. September 2012 verwendet werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Januar 2012

Für die Kommission

Janez POTOČNIK

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)  ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 22.

(5)  ABl. L 111 vom 30.4.2011, S. 34.

(6)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(7)  ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11.

(8)  ABl. L 76 vom 22.3.2003, S. 25.


ANHANG

1.

Im Anhang des Beschlusses 2011/263/EU wird unter Kriterium 2 Buchstabe b Absatz 5 der folgende Stoff in die Tabelle von Ausnahmen aufgenommen:

„Subtilisin

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R 50“

2.

Im Anhang des Beschlusses 2011/264/EU wird unter Kriterium 4 Buchstabe b Absatz 5 der folgende Stoff in die Tabelle von Abweichungen aufgenommen:

„Subtilisin

H400 Sehr giftig für Wasserorganismen

R 50“