23.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/32


BESCHLUSS 2010/800/GASP DES RATES

vom 22. Dezember 2010

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. November 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/795/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1) („DVRK“) angenommen, mit dem die Resolution 1718 (2006) (im Folgenden „Resolution 1718 (2006)“) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) umgesetzt wurde.

(2)

Der Rat hat am 27. Juli 2009 den Gemeinsamen Standpunkt 2009/573/GASP (2) zur Ände-rung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP angenommen, mit dem die Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurde.

(3)

Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1002/GASP (3) zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP angenommen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2006/795/GASP hat der Rat eine vollständige Überprüfung der in den Anhängen II und III jenes Gemeinsamen Standpunkts wiedergegebenen Listen der Personen und Einrichtungen vorgenommen, auf die dessen Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c Anwendung fanden. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass auf diese Personen und Einrichtungen weiterhin restriktive Maßnahmen angewandt werden sollten.

(5)

Der Rat hat weitere Personen und Einrichtungen ermittelt, auf die restriktive Maßnahmen angewandt werden sollten.

(6)

Das Verfahren zur Änderung der Anhänge I und II dieses Beschlusses sollte unter anderem vorsehen, dass die benannten Personen und Einrichtungen die Gründe für ihre Aufnahme in die Listen erfahren, so dass sie die Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme vorgebracht oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss im Lichte dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend unterrichten.

(7)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(8)

Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(9)

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/795/GASP sollte aufgehoben und durch diesen Beschluss ersetzt werden.

(10)

Die Durchführungsmaßnahmen der Union sind in der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (4) festgelegt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der nachstehenden Gegenstände und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, werden unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

a)

Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich mit einer Kugelsicherung ausgerüstet wurden und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind;

b)

alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Sanktionsausschuss“) gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006) festgelegten Gegenstände, Materialien, Geräte, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;

c)

bestimmte andere Gegenstände, Materialien, Geräte, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (5) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um zu bestimmen, welche Gegenstände unter diese Bestimmung fallen.

(2)   Ebenfalls untersagt wird,

a)

technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gütern und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Gegenstände und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind;

c)

sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, das Verbot nach den Buchstaben a und b zu umgehen.

(3)   Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Gegenständen und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Dienste, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten von der DVRK wird unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Denuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung und – falls möglich – Beendigung bestehender Verpflichtungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen könnte.

Artikel 3

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

a)

der in Anhang I aufgeführten Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN–Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK – wozu auch Unterstützung und Förderung der Politik gehört – im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK bezeichnet werden, sowie ihrer Familienangehörigen;

b)

der nicht von Anhang I erfassten Personen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, wozu auch die Unterstützung und Förderung dieser Programme gehört; diese Personen sind in Anhang II aufgeführt;

c)

der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen, die Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch ihre Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben; diese Personen sind in Anhang III aufgeführt.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006) oder 1874 (2009) fördern würde.

(3)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht,

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)   Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5 und 7 den in den Anhängen I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

Artikel 5

(1)   Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden:

a)

der in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss oder vom VN–Sicherheitsrat bezeichneten Personen oder Einrichtungen, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses oder des VN–Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen und Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK beteiligt sind oder diesen, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, Unterstützung gewähren,

b)

der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang II aufgeführt.

c)

der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen oder Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen oder finanzielle oder andere Vermögenswerte und Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder unter Beteiligung ihrer Staatsangehörigen oder nach ihrem Recht gegründeter Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitutionen in ihrem Hoheitsgebiet weitergeben, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Besitz befinden oder unter ihrer Kontrolle stehen; diese Personen und Einrichtungen sind in Anhang III aufgeführt,

(2)   Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht mitgeteilt hat, für die in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen gegebenenfalls den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für außerordentliche Ausgaben für die in Anhang I aufgeführten Personen und Einrichtungen erforderlich sind, vorausgesetzt, der betreffende Mitgliedstaat teilt dies dem Sanktionsausschuss zuvor mit und dieser stimmt zu, oder

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand, beziehungsweise erging vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung nach Absatz 1 vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist und begünstigt nicht eine in Absatz 1 genannte Person oder Einrichtung, und wurde dem Sanktionsausschuss durch den betreffenden Mitgliedstaat für die in Anhang I aufgeführten Personen oder Einrichtungen mitgeteilt.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorenen Konten von

a)

Zinsen oder sonstigen Erträgen dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 14. Oktober 2006 geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.

Artikel 6

(1)   Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, die zu Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitutionen zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten verstärkt die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

a)

Banken mit Sitz in der DVRK,

b)

der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK, diese sind in Anhang IV aufgeführt,

c)

nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK, diese sind in Anhang V aufgelistet; und

d)

Finanzunternehmen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, diese sind in Anhang V aufgelistet,

um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen.

(2)   Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den in Absatz 1 genannten Banken und Finanzunternehmen gehalten,

a)

eine ständige Überwachung in Bezug auf Kontenbewegungen auszuüben, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c)

alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

bei dem Verdacht oder dem berechtigten Grund zu der Annahme, dass Gelder einen Beitrag zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK leisten, ihren Verdacht der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Die FIU bzw. die andere benannte zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

Artikel 7

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen auf dem Weg in die oder aus der DVRK, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Gegenstände enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.

(4)   Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladung in die oder aus der DVRK befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(5)   Wird eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt, beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten die Gegenstände, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss im Einklang mit Nummer 14 der Resolution 1874 (2009) verboten ist.

(6)   Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist verboten, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Gegenstände befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach den Absätzen 1, 2 und 4 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.

Artikel 9

(1)   Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.

(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und III.

Artikel 10

(1)   Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er Anhang II entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 11

(1)   Die Anhänge I und II enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I und II enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift – soweit bekannt – sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 12

(1)   Dieser Beschluss wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Gegenständen oder weitere Personen, Einrichtungen oder Gegenstände, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder unter Berücksichtigung entsprechender Resolutionen des VN–Sicherheitsrats.

(2)   Die nach Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen werden innerhalb von sechs Monaten nach Annahme dieses Beschlusses überprüft.

(3)   Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 13

Der Gemeinsame Standpunkt 2006/795/GASP wird aufgehoben.

Artikel 14

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 32.

(2)  ABl. L 197 vom 29.7.2009, S. 111.

(3)  ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 47.

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


ANHANG I

A.   Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Yun Ho-jin

alias Yun Ho-chin

13.10.1944

16.7.2009

Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden.

2.

Ri Je-son

alias Ri Che-son

1938

16.7.2009

Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist; unterstützt verschiedene Anstrengungen im Nuklearbereich, u. a. die Verwaltung des Kernforschungszentrums von Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation.

3.

Hwang Sok-hwa

 

 

16.7.2009

Direktor im Generalbüro für Atomenergie; ist in das Atomprogramm der Demokratischen Volksrepublik Koreaeingebunden; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig.

4.

Ri Hong-sop

 

1940

16.7.2009

Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.

5.

Han Yu-ro

 

 

16.7.2009

Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; ist in das Programm für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Koreaeingebunden.


B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

 

Name

Aliasname

Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Korea Mining Development Trading Corporation

auch bekannt als: CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; „KOMID“

Central District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

2.

Korea Ryonbong General Corporation

auch bekannt als: KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; früher bekannt als: LYONGAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION

Pot’onggang District, Pyongyang, DVRK; Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

3.

Tanchon Commercial Bank

früher bekannt als: CHANGGWANG CREDIT BANK; KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK

Saemul 1-Dong Pyongchon District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

4.

Namchongang Trading Corporation

auch bekannt als: NCG; NAMCHONGANG TRADING; NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffung von Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.

5.

Hongkong Electronics

auch bekannt als: HONG KONG ELECTRONICS KISH CO

Sanaee St., Kish Island, Iran

16.7.2009

Befindet sich im Besitz der Tanchon Commercial Bank und der KOMID oder wird von ihnen kontrolliert oder handelt für sie und in ihrem Namen bzw. gibt vor, dies zu tun. Hongkong Electronics hat seit 2007 Millionen von Dollar an proliferationsbezogenen Mitteln im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide wurden vom Ausschuss im April 2009 benannt) transferiert. Hongkong Electronics hat Geldbewegungen aus dem Iran in die DVRK im Namen der KOMID begünstigt.

6.

Korea Hyoksin Trading Corporation

auch bekannt als: KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Ein Unternehmen der DVRK mit Sitz in Pyongyang, das der Korea Ryonbong General Corporation (die vom Ausschuss im April 2009 benannt wurde) untersteht und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.

7.

Generalbüro für Atomenergie (GBAE)

auch bekannt als: Hauptabteilung für Atomenergie (HAAE))

Haeudong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Das GBAE ist für das Atomprogramm der DVRK verantwortlich, das das Kernforschungszentrum von Yongbyon und dessen 5 MWe (25 MWt)-Forschungsreaktor für die Plutoniumherstellung sowie seine Anlage zur Brennstoffherstellung und seine Wiederaufbereitungsanlage umfasst. Das GBAE hat mit der Internationalen Atomenergie-Organisation Treffen und Beratungen zu Nuklearfragen durchgeführt. Das GBAE ist die wichtigste Regierungsstelle der DVRK, die Atomprogramme, darunter den Betrieb des Kernforschungszentrums von Yongbyon, beaufsichtigt.

8.

Korean Tangun Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (ohne sich darauf zu beschränken) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.


ANHANG II

A.   Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

CHANG Song-taek (alias JANG Song-Taek)

Geburtsdatum: 2.2.1946 oder 6.2.1946 oder 23.2.1946 (Provinz Nord-Hamgyong)

Reisepass (von 2006) Nr.: PS 736420617

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, Leiter der Verwaltungsdirektion der Arbeiterpartei Koreas

2.

CHON Chi Bu

 

Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrum Yongbyon

3.

CHU Kyu-Chang (alias JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: zwischen 1928 und 1933

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Rüstungsindustrie (Programm für ballistische Flugkörper), Arbeiterpartei Koreas, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

4.

HYON Chol-hae

Geburtsjahr: 1934 (Mandschurei, China)

Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong Il).

5.

JON Pyong-ho

Geburtsjahr: 1926

Sekretär des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Leiter der Abteilung Militärgüterindustrie des Zentralkomitees, der der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees untergeordnet ist, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

6.

KIM Yong-chun (alias Young-chun)

Geburtsdatum:

4.3.1935

Reisepass Nr.: 554410660

stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, Minister für die Volksarmee, Sonderberater von Kim Jong Il für nuklearstrategische Angelegenheiten

7.

O Kuk-Ryol

Geburtsjahr: 1931

(Provinz Jilin, China)

stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper

8.

PAEK Se-bong

Geburtsjahr: 1946

Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission

9.

PAK Jae-gyong (alias Chae-Kyong)

Geburtsjahr: 1933

Reisepass Nr.: 554410661

Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater von Kim Jong Il)

10.

PYON Yong Rip (alias Yong-Nip)

Geburtsdatum:

20.9.1929

Reisepass Nr.: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005)

Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist

11.

RYOM Yong

 

Leiter des (von den Vereinten Nationen gelisteten) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen

12.

SO Sang-kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.


B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Green Pine Associated Corporation (alias Chongsong Yonhap; Ch’o’ngsong Yo’nhap)

c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang / Nungrado, Pyongyang

Gegen Ch’o’ngsong Yo’nhap wurden wegen Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigem Material Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte – beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme – und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt. Nahezu die Hälfte aller von Nordkorea getätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und zugehörigem Material stammen von Green Pine, welche zahlreiche Tätigkeiten der KOMID nach deren Listung durch die VN übernommen hat.

2.

Korea Heungjin Trading Company

Ort: Pyongyang

Von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Handelszwecke genutzte Einrichtung mit Sitz in Pyongyang (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Korea Heungjin Trading Company wird zudem der Lieferung von Gütern für Flugkörper an die Shahid Hemmat Industrial Group (Iran) verdächtigt.

3.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

 

Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (gelistet von den Vereinten Nationen am 24.4.2009); verwaltet die Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

4.

Korea Taesong Trading Company

Ort: Pyongyang

Von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Handelszwecke genutzte Einrichtung mit Sitz in Pyongyang (KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet). Korea Taesong Trading Company war bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID tätig.

5.

Korean Ryengwang Trading Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, North Korea

Filiale von Korea Ryongbong General Corporation (von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet).

6.

Second Economic Committee und Second Academy of Natural Sciences

 

Der Second Economic Committee („Zweiter Wirtschaftsausschuss“) ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Er beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in Nordkorea. Zudem leitet er die Tätigkeiten der KOMID (die von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 gelistet wurde). Als föderale staatliche Einrichtung Nordkoreas ist er zuständig für Forschung und Entwicklung in Bezug auf hochentwickelte Waffensysteme, einschließlich Flugkörper und mutmaßlich Nuklearwaffen. Über eine Reihe ihm unterstellter Einrichtungen, so auch die Korea Tangun Trading Corporation, verschafft er sich Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland, um sie für das Flugkörper- und mutmaßlich auch für das Nuklearwaffenprogramm Nordkoreas zu nutzen.

7.

Sobaeku United Corp. (alias Sobaeksu United Corp.)

 

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung oder Beschaffung sensibler Produkte oder Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u.a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwendet werden können.

8.

Yongbyon Kernforschungszentrum

 

Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) (von den Vereinten Nationen am 16.7.2009 gelistet) unterstellt.


ANHANG III

A.   Liste der Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

JON Il-chun

Geburtsdatum

24.08.1941

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Leiter des "Büros 39" enthoben, welches u.a. zur Aufgabe hat, in Umgehung der Sanktionen über die diplomatischen Vertretungen der DVRK Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Letzterer soll überdies eine der Führungskräfte der staatlichen Entwicklungsbank sein.

2.

KIM Tong-un

 

Ehemaliger Leiter des "Büros 39" des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist.


B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

#

Name

(und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea Daesong Bank

(alias: Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank)

Anschrift:

Segori-dong, Gyongheung St., Potonggang District, Pyongyang

Tel.: 850 2 381 8221

Tel.: 850 2 18111 ext. 8221

Fax: 850 2 381 4576

Dieses unmittelbar dem "Büro 39" unterstellte nordkoreanische Finanzinstitut wirkt dabei mit, Nordkoreas Projekten zur Finanzierung von Verbreitungsaktivitäten den Weg zu ebnen.

2.

Korea Daesong General Trading Corporation

(alias: Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation)

Anschrift:

Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang

Tel.: 850 2 18111 ext. 8204/8208

Tel.: 850 2 381 8208/4188

Fax: 850 2 381 4431/4432

Dieses unmittelbar dem "Büro 39" unterstellte Unternehmen wird dazu genutzt, die Auslandsgeschäfte dieses Büros zu erleichtern.

Der Leiter des "Büro 39", Kim Tong-un, ist in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 1283/2009 gelistet.


ANHANG IV

Liste der Zweigstellen und Tochterunternehmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b


ANHANG V

Liste der Zweigstellen, Tochterunternehmen und Finanzunternehmen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und d