23.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/52


BESCHLUSS 2013/183/GASP DES RATES

vom 22. April 2013

über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/800/GASP

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 22. Dezember 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/800/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (1) (im Folgenden "DVRK") erlassen, mit dem unter anderem die Resolutionen 1718 (2006) und 1874 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") umgesetzt wurden.

(2)

Am 19. Dezember 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/860/GASP (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP geändert wurde.

(3)

Am 12. Februar 2013 hat die DVRK einen Nukleartest durchgeführt, der gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009) und 2087 (2013) des VN-Sicherheitsrates verstößt und eine ernste Bedrohung von Frieden und Sicherheit auf regionaler und internationaler Ebene darstellt.

(4)

Am 18. Februar 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/88/GASP (3) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/800/GASP geändert und unter anderem die Resolution 2087 (2013) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt wurde.

(5)

Am 7. März 2013 hat der VN-Sicherheitsrat die Resolution 2094 (2013) verabschiedet, in der er den Nukleartest, den die DVRK am 12. Februar 2013 unter Verletzung und eklatanter Missachtung seiner einschlägigen Resolutionen durchgeführt hat, auf das Schärfste verurteilt.

(6)

Ferner wird mit der Resolution 2094 (2013) die Verpflichtung zur Verhinderung jeden Transfers von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten oder Hilfe nach Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) auf die in Nummer 20 der Resolution 2094 (2013) genannten Artikel, Materialien, Ausrüstung, Güter und Technologien sowie die in Nummer 22 derselben Resolution genannten Artikel ausgedehnt und festgestellt, dass diese Maßnahmen auch auf Vermittlungsgeschäfte oder andere Maklerdienste Anwendung finden.

(7)

Zudem werden mit der Resolution 2094 (2013) die in Nummer 8 Buchstabe d der Resolution 1718 (2006) festgelegten finanziellen Restriktionen auf weitere Personen und Einrichtungen sowie auf Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und auf die Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, ausgedehnt.

(8)

Des Weiteren werden mit der Resolution 2094 (2013) die mit Nummer 8 Buchstabe e der Resolution 1718 (2006) verhängten Reisebeschränkungen auf weitere Personen und auf Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, ausgedehnt.

(9)

Außerdem schreibt die Resolution 2094 (2013) vor, dass die mit Nummer 8 Buchstabe e der Resolution 1718 (2006) verhängten Reisebeschränkungen auch auf Personen Anwendung finden, von denen ein Staat feststellt, dass sie im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung handeln oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) helfen.

(10)

Ferner ist in der Resolution 2094 (2013) festgelegt, dass Staatsangehörige der DVRK, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten Person oder Einrichtung handeln oder bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) helfen, auszuweisen sind.

(11)

Überdies hat der VN-Sicherheitsrat mit seiner Resolution 2094 (2013) beschlossen, dass die Staaten die Bereitstellung von Finanzdienstleistungen oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, im Zusammenhang mit Aktivitäten, die zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch ihr Hoheitsgebiet oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet verhindern.

(12)

Auch fordert er in der Resolution 2094 (2013) die Staaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, die die Eröffnung neuer Niederlassungen, Tochtergesellschaften oder Vertretungen von Banken der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet verbieten, und den Banken der DVRK zu verbieten, mit ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Banken neue Gemeinschaftsunternehmen zu gründen und Beteiligungen an diesen Banken zu erwerben oder Korrespondenzbankbeziehungen zu diesen Banken herzustellen oder zu unterhalten. Ebenso sollten die Staaten Maßnahmen ergreifen, die es in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen oder ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Banken verbieten, Vertretungen oder Tochtergesellschaften oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.

(13)

Zudem verbietet die Resolution 2094 (2013), dass für den Handel mit der DVRK öffentliche finanzielle Unterstützung gewährt wird, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen verhängten Maßnahmen beitragen könnte.

(14)

Ferner schreibt die Resolution 2094 (2013) vor, dass alle Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder für die die DVRK oder ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienen, zu überprüfen sind, falls hinreichende Gründe zur der Annahme bestehen, dass die Ladung verbotene Artikel enthält. Schiffen, die sich einer Überprüfung widersetzen, ist der Zugang zu verweigern.

(15)

Des Weiteren fordert der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2094 (2013) die Staaten auf, jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets zu verweigern, wenn hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass es verbotene Artikel enthält.

(16)

Außerdem wird mit der Resolution 2094 (2013) das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder des Transfers der in Nummer 8 Buchstabe a und b der Resolution 1718 (2006) genannten militärischen Gegenstände und Technologien auf weitere Gegenstände und Technologien ausgedehnt.

(17)

Überdies fordert der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2094 (2013) alle Staaten auf, zu verhindern, dass ein Artikel an die DVRK oder ihre Staatsangehörigen oder ausgehend von der DRVK oder von ihren Staatsangehörigen geliefert, verkauft oder weitergegeben wird, wenn sie feststellen, dass dieser Artikel zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) verbotenen Aktivitäten der DVRK beitragen könnte.

(18)

In der Resolution 2094 (2013) wird der Begriff "Luxusgüter" genauer definiert.

(19)

Zudem fordert der VN-Sicherheitsrat in seiner Resolution 2094 (2013) alle Staaten zu erhöhter Wachsamkeit gegenüber diplomatischem Personal der DVRK auf.

(20)

Dieser Beschluss steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, dem Eigentumsrecht und dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Dieser Beschluss sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.

(21)

Dieser Beschluss achtet ferner in vollem Umfang die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen sowie den rechtlich bindenden Charakter der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(22)

Der Klarheit halber sollte der Beschluss 2010/800/GASP aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden.

(23)

Damit bestimmte Maßnahmen durchgeführt werden können, ist weiteres Handeln der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

AUS- UND EINFUHRBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 1

(1)   Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe der nachstehenden Artikel und Technologien, einschließlich Software, an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge der Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt:

a)

Rüstungsgüter und dazugehöriges Material jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, ausgenommen nicht für den Kampfeinsatz bestimmte Fahrzeuge, die bei der Herstellung oder nachträglich eine ballistische Schutzausstattung erhalten haben und nur zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der DVRK bestimmt sind;

b)

alle vom VN-Sicherheitsrat oder von dem nach Nummer 12 der Resolution 1718 (2006) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden "Sanktionsausschuss") gemäß Nummer 8 Buchstabe a Ziffer ii der Resolution 1718 (2006), Nummer 5 Buchstabe b der Resolution 2087 (2013) und Nummer 20 der Resolution 2094 (2013) festgelegten Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten;

c)

bestimmte andere Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK oder zu ihren militärischen Aktivitäten beitragen könnten, wozu alle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) aufgeführten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck zählen. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden;

d)

bestimmte Schlüsselkomponenten für den Bereich der ballistischen Flugkörper, wie etwa bestimmte Arten von Aluminium, die in ballistischen Flugkörpersystemen verwendet werden. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden;

e)

alle anderen Artikel, sofern diese zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

(2)   Es ist auch untersagt,

a)

technische Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe sowie Vermittlungsdienste oder andere Maklerdienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Artikel direkt oder indirekt Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK zur Verfügung zu stellen;

b)

Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Artikel und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener technischer Ausbildung, Beratung, Dienste oder Hilfe oder für damit verbundene Vermittlungsdienste zur Verfügung zu stellen, wenn diese Leistungen direkt oder indirekt für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der DVRK oder zur Verwendung in der DVRK bestimmt sind;

c)

sich wissentlich oder absichtlich an Tätigkeiten zu beteiligen, deren Ziel oder Wirkung darin besteht, das Verbot nach den Buchstaben a und b zu umgehen.

(3)   Die Beschaffung von in Absatz 1 genannten Artikeln und Technologien von der DVRK durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sowie die Bereitstellung von technischer Ausbildung, Beratung, Diensten, Hilfe, Finanzmitteln oder finanzieller Hilfe nach Absatz 2 an Staatsangehörige der Mitgliedstaaten durch die DVRK ist unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der DVRK haben, ebenfalls untersagt.

Artikel 2

Es ist verboten, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, mittelbar oder unmittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Beförderung oder Vermittlung von Gold, Edelmetallen und Diamanten. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

Artikel 3

Die Belieferung der Zentralbank der DVRK mit auf die Landeswährung der DVRK lautenden Banknoten und Münzen ist untersagt.

Artikel 4

Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Luxusgütern an die DVRK auf direktem oder indirektem Weg durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder über das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen, die die Flagge von Mitgliedstaaten führen, sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben, untersagt. Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dieser Bestimmung erfasst werden.

KAPITEL II

BESCHRÄNKUNGEN DER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG FÜR DEN HANDEL

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten gewähren keine öffentliche finanzielle Unterstützung für den Handel mit der DVRK, was die Gewährung von Exportkrediten, -garantien oder -versicherungen für ihre an derartigen Handelsgeschäften beteiligten Staatsangehörigen oder Einrichtungen einschließt, wenn diese finanzielle Unterstützung zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnte.

KAPITEL III

FINANZSEKTOR

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten gehen keine neuen Verpflichtungen in Bezug auf Zuschüsse, finanzielle Hilfe oder Kredite zu Vorzugsbedingungen für die DVRK ein, und zwar auch nicht über ihre Beteiligung an internationalen Finanzinstitutionen, es sei denn für humanitäre oder Entwicklungszwecke, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugute kommen oder zur Förderung der Entnuklearisierung. Die Mitgliedstaaten üben ferner Wachsamkeit im Hinblick auf die Verringerung und – falls möglich – Beendigung bestehender Verpflichtungen.

Artikel 7

(1)   Um die Bereitstellung von Finanzdiensten oder den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte oder Ressourcen, einschließlich großer Bargeldmengen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper und anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder ausgehend von ihrem Hoheitsgebiet oder an oder durch Staatsangehörige von Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Finanzinstitute zu verhindern, überwachen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften verstärkt die Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit

a)

Banken mit Sitz in der DVRK,

b)

den in Anhang IV genannten der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK,

c)

den in Anhang V genannten nicht der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK und

d)

den in Anhang V genannten Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden,

um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK beitragen.

(2)   Zu diesem Zweck sind die Finanzinstitute in ihren Geschäften mit den in Absatz 1 genannten Banken und Finanzeinrichtungen gehalten,

a)

eine ständige Überwachung in Bezug auf Kontenbewegungen auszuüben, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

darauf zu bestehen, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Absender und zum Empfänger der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion abzulehnen;

c)

alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;

d)

bei dem Verdacht oder dem berechtigten Grund zu der Annahme, dass Gelder einen Beitrag zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen oder entsprechenden Aktivitäten der DVRK leisten, ihren Verdacht unverzüglich der zentralen Meldestelle (FIU) oder einer anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde zu melden. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehören auch Auswertungen verdächtiger Transaktionsmeldungen.

Artikel 8

(1)   Das Eröffnen von neuen Niederlassungen, Tochterunternehmen oder Vertretungen der Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihren Niederlassungen und Tochterunternehmen sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ist untersagt.

(2)   Banken der DVRK, einschließlich der Zentralbank der DVRK, ihren Niederlassungen und Tochterunternehmen, sowie anderen Finanzeinrichtungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 ist es untersagt:

a)

neue Gemeinschaftsunternehmen mit Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu gründen,

b)

Beteiligungen an Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu erwerben,

c)

neue Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, herzustellen,

d)

Korrespondenzbankbeziehungen zu Banken, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, zu unterhalten, sofern die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass dies zu den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK zu oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen könnte.

(3)   Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässigen oder ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstituten ist es untersagt, Vertretungen, Tochterunternehmen, Niederlassungen oder Bankkonten in der DVRK zu eröffnen.

Artikel 9

Es ist untersagt, mit der Regierung der DVRK, ihren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Unternehmen und Agenturen, der Zentralbank der DVRK oder Banken mit Sitz in der DVRK oder der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehenden beziehungsweise nicht unterstehenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Banken mit Sitz in der DVRK oder Finanzeinrichtungen, die weder in der DVRK ansässig sind noch der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden, sowie Personen und Einrichtungen, die in deren Namen und auf deren Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen, unmittelbar oder mittelbar folgende Geschäfte zu tätigen: Verkauf, Kauf, Vermittlung oder Hilfe bei der Begebung staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen der DVRK, die nach dem 18. Februar 2013 ausgegeben werden.

KAPITEL IV

VERKEHRSSEKTOR

Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten überprüfen nach Maßgabe ihrer nationalen Befugnisse und Rechtsvorschriften und im Einklang mit dem Völkerrecht in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich ihrer Flughäfen und Seehäfen, alle Ladungen, die aus der DVRK kommen oder für sie bestimmt sind oder sich im Transit befinden, oder Ladungen, für die die DVRK oder ihre Staatsangehörigen oder in ihrem Namen handelnde Personen oder Einrichtungen als Vermittler dienen, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates oder nach diesem Beschluss untersagt ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten überprüfen mit Zustimmung des Flaggenstaats Schiffe auf hoher See, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung dieser Schiffe Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss untersagt ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei den Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zusammen.

(4)   Für Luftfahrzeuge und Schiffe, die Ladung in die oder aus der DVRK befördern, gilt die Pflicht einer zusätzlichen Vorabmeldung aller Güter, die in einen Mitgliedstaat verbracht werden oder diesen verlassen.

(5)   Wird eine Überprüfung nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführt, beschlagnahmen und entsorgen die Mitgliedstaaten die Artikel, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss im Einklang mit Nummer 14 der Resolution 1874 (2009) und Nummer 8 der Resolution 2087 (2013) verboten ist.

(6)   Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Schiff, das sich einer von seinem Flaggenstaat genehmigten Überprüfung widersetzt, oder jedem die Flagge der DVRK führenden Schiff, das sich einer Überprüfung nach Nummer 12 der Resolution 1874 (2009) des VN-Sicherheitsrates widersetzt, den Zugang zu ihren Häfen.

(7)   Absatz 6 gilt nicht, wenn der Zugang für eine Überprüfung erforderlich ist, wenn ein Notfall vorliegt oder wenn das Schiff in seinen Herkunftshafen zurückkehrt.

Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten verweigern jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start von oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets, falls sie über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass die Ladung Artikel enthält, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates oder nach diesem Beschluss verboten ist.

(2)   Absatz 1 gilt nicht im Falle einer Notlandung.

Artikel 12

Die Bereitstellung von Bunkerdiensten oder Schiffsversorgungsdiensten oder anderen Wartungsdiensten durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus für Schiffe der DVRK ist untersagt, falls die Mitgliedstaaten über Informationen verfügen, die hinreichende Gründe für die Annahme liefern, dass diese Schiffe Artikel befördern, deren Lieferung, Verkauf, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, es sei denn, die Bereitstellung dieser Dienste ist notwendig für humanitäre Zwecke oder bis die Ladung nach Artikel 10 Absätze 1, 2 und 5 überprüft und erforderlichenfalls beschlagnahmt und entsorgt ist.

KAPITEL V

EINREISE- UND AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN

Artikel 13

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet folgender Personen zu verhindern:

a)

in Anhang I aufgeführte Personen, die vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat als verantwortlich für die Politik der DVRK – wozu auch Unterstützung und Förderung der Politik gehört – im Zusammenhang mit den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK bezeichnet werden, sowie ihren Familienangehörigen oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

b)

nicht von Anhang I erfasste Personen gemäß Anhang II,

i)

die für die Nuklearprogramme, die Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind – wozu auch Unterstützung und Förderung gehört – oder Personen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln;

ii)

die Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend von dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen;

iii)

die – auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten – an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind, oder die an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind.

c)

nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates oder dieses Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Sanktionsausschuss im Einzelfall feststellt, dass die betreffenden Reisen aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt sind, oder wenn er zu dem Schluss kommt, dass eine Ausnahmeregelung auf sonstige Weise die Ziele der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) oder 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates fördern würde.

(3)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(4)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen worden ist oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht,

d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.

(5)   Absatz 4 gilt auch in den Fällen als anwendbar, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(6)   Der Rat wird in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 4 oder 5 gewährt, ordnungsgemäß unterrichtet.

(7)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in der DVRK unmittelbar gefördert werden.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 7 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   Absatz 1 Buchstabe c gilt nicht im Falle der Durchreise von Vertretern der Regierung der DVRK zum Amtssitz der Vereinten Nationen zum Zweck der Wahrnehmung von Dienstgeschäften betreffend die Vereinten Nationen.

(10)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat nach den Absätzen 4, 5, 7 und 9 den in Anhang I, II oder III aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen.

(11)   Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit und Zurückhaltung in Bezug auf die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet von Personen, die im Namen oder auf Anweisung einer benannten, in Anhang I aufgeführten Person oder Einrichtung handeln.

Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten weisen im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften und dem Völkerrecht Staatsangehörige der DVRK zum Zwecke der Rückführung in die DVRK aus ihrem Hoheitsgebiet aus, wenn sie feststellen, dass diese im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln, wenn sie feststellen, dass diese bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates helfen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht, wenn die Anwesenheit einer Person für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens oder ausschließlich aus Sicherheitsgründen oder für medizinische oder humanitäre Zwecke erforderlich ist.

KAPITEL VI

EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN

Artikel 15

(1)   Es werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter direkter oder indirekter Kontrolle folgender Personen oder Einrichtungen befinden:

a)

der in Anhang I aufgeführten, vom Sanktionsausschuss oder vom VN-Sicherheitsrat benannten Personen oder Einrichtungen, die nach Feststellung des Sanktionsausschusses oder des VN-Sicherheitsrats an den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beteiligt sind oder diese, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, unterstützen, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder, unter anderem mit unerlaubten Mitteln, von ihnen kontrolliert werden;

b)

der nicht von Anhang I erfassten Personen oder Einrichtungen gemäß Anhang II,

i)

die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind – wozu auch Unterstützung und Förderung gehört –, oder der Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder der Einrichtungen, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen unter anderem mit unerlaubten Mitteln kontrolliert werden,

ii)

die Finanzdienste bereitstellen oder für den Transfer finanzieller oder anderer Vermögenswerte und Ressourcen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, in oder durch das Hoheitsgebiet oder ausgehend vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sorgen oder Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder nach ihrem Recht gegründete Einrichtungen oder Personen oder Finanzinstitute in ihrem Hoheitsgebiet in solche Aktivitäten einbeziehen, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen kontrolliert werden,

iii)

die – auch durch Bereitstellung von Finanzdiensten – an der Lieferung von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material jeglicher Art an die oder aus der DVRK beteiligt sind oder an der Lieferung von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die oder aus der DVRK beteiligt sind,

c)

der nicht von Anhang I oder Anhang II erfassten Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Person oder Einrichtung handeln oder Personen, die bei der Umgehung der Sanktionen oder bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates oder dieses Beschlusses helfen; diese Personen sind in Anhang III dieses Beschlusses aufgeführt.

(2)   Den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen dürfen weder direkt noch indirekt Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(3)   Ausnahmen sind zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

zur Erfüllung der Grundbedürfnisse, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b)

ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen oder

c)

ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften dienen,

nachdem der betreffende Mitgliedstaat dem Sanktionsausschuss seine Absicht gegebenenfalls mitgeteilt hat den Zugang zu diesen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu genehmigen, und der Sanktionsausschuss innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen hat.

(4)   Ausnahmen sind auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die

a)

für außerordentliche Ausgaben erforderlich sind. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss und holt dessen Zustimmung ein, oder

b)

Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind, in welchem Fall die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen für die Erfüllung von Forderungen aus diesem Pfandrecht oder dieser Entscheidung verwendet werden können, vorausgesetzt, das Pfandrecht oder die Entscheidung entstand, beziehungsweise erging vor dem Datum, zu dem die Person oder Einrichtung nach Absatz 1 vom Sanktionsausschuss, vom VN-Sicherheitsrat oder vom Rat benannt worden ist und begünstigt nicht eine in Absatz 1 genannte Person oder Einrichtung. Gegebenenfalls unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat zuvor den Sanktionsausschuss.

(5)   Absatz 2 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von

a)

Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten oder

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem 14. Oktober 2006 geschlossen oder eingegangen wurden beziehungsweise entstanden sind,

vorausgesetzt, diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen fallen weiterhin unter Absatz 1.

KAPITEL VII

SONSTIGE RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Wachsamkeit zu üben und zu verhindern, dass Staatsangehörige der DVRK in ihrem Hoheitsgebiet oder durch ihre Staatsangehörigen Fachunterricht oder Fachausbildung in Disziplinen erhalten, die zu den proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten der DVRK und zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen würden.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten üben im Einklang mit dem Völkerrecht erhöhte Wachsamkeit gegenüber diplomatischem Personal der DVRK, um zu verhindern, dass diese Personen zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates oder nach dem vorliegenden Beschluss verbotenen Aktivitäten der DVRK oder zur Umgehung der mit diesen Resolutionen oder mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen beitragen.

KAPITEL VIII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Ansprüche, einschließlich Schadensersatz-, Entschädigungs- und ähnlichen Ansprüche wie Aufrechnungsansprüche, Geldbußen oder Garantieansprüche, sowie Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung von finanziellen Garantien, einschließlich Ansprüche aus Akkreditiven und ähnlichen Instrumenten, die von den in den Anhängen I, II, III und IIIA aufgeführten benannten Personen oder Organisationen oder einer anderen Person oder Organisation in der DVRK, einschließlich der Regierung der DVRK, ihren öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen oder von Personen oder Organisationen, die durch sie oder für sie handeln, im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen geltend gemacht werden, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wurde durch Maßnahmen, die aufgrund der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013) und 2094 (2013) des VN-Sicherheitsrates beschlossen wurden – einschließlich der Maßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten, die im Einklang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrats, zu deren Umsetzung oder in Verbindung damit getroffen wurden, oder der unter den vorliegenden Beschluss fallenden Maßnahmen –, werden nicht anerkannt.

Artikel 19

(1)   Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des VN-Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses.

(2)   Der Rat erstellt und ändert einstimmig auf Vorschlag der Mitgliedstaaten oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Listen in den Anhängen II und III.

Artikel 20

(1)   Nimmt der VN-Sicherheitsrat oder der Sanktionsausschuss eine Person oder Einrichtung in die Liste auf, so nimmt der Rat diese Person oder Einrichtung in Anhang I auf.

(2)   Beschließt der Rat, die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen auf eine Person oder Einrichtung anzuwenden, so ändert er die Anhänge II und III entsprechend.

(3)   Der Rat setzt die Person oder Einrichtung, auf die in den Absätzen 1 und 2 Bezug genommen wird, entweder auf direktem Weg, sofern die Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt dieser Person oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.

(4)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 21

(1)   Die Anhänge I, II und III enthalten die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen in die Liste, wie sie hinsichtlich des Anhangs I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss angegeben werden.

(2)   Die Anhänge I, II und III enthalten, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden Personen oder Einrichtungen erforderlich sind und die für Anhang I vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss übermittelt werden. In Bezug auf Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift – soweit bekannt – sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf Einrichtungen können diese Informationen Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Aufnahme in die Liste durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Artikel 22

(1)   Dieser Beschluss wird überprüft und nötigenfalls geändert, insbesondere in Bezug auf die Kategorien von Personen, Einrichtungen oder Artikeln oder weitere Personen, Einrichtungen oder Artikel, für die die restriktiven Maßnahmen gelten sollen, oder unter Berücksichtigung entsprechender Resolutionen des VN-Sicherheitsrates.

(2)   Die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 12 Monate, überprüft. Sie verlieren ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen, wenn der Rat nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht mehr gegeben sind.

Artikel 23

Der Beschluss 2010/800/GASP wird aufgehoben.

Artikel 24

Dieser Beschluss tritt am Tage seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 341 vom 23.12.2010, S. 32.

(2)  ABl. L 338 vom 21.12.2011, S. 56.

(3)  ABl. L 46 vom 19.2.2013, S. 28.

(4)  ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1.


ANHANG I

A.   Liste der Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

 

Name

Aliasname

Geburtsdatum

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Yun Ho-jin

Yun Ho-chin

13.10.1944

16.7.2009

Direktor der Namchongang Trading Corporation; beaufsichtigt die Einfuhr von Gütern, die für das Urananreicherungsprogramm benötigt werden.

2.

Ri Je-son

Ri Che-son

1938

16.7.2009

Direktor des Generalbüros für Atomenergie (GBAE), das federführend für das Nuklearprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea verantwortlich ist; unterstützt verschiedene Anstrengungen im Nuklearbereich, u. a. die Verwaltung des Kernforschungszentrums von Yongbyon durch das GBAE und die Namchongang Trading Corporation.

3.

Hwang Sok-hwa

 

 

16.7.2009

Direktor im Generalbüro für Atomenergie; ist in das Atomprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden; war als Leiter des Büros für wissenschaftliche Leitlinien des GBAE im Gelehrtenrat des Vereinigten Instituts für Kernforschung tätig.

4.

Ri Hong-sop

 

1940

16.7.2009

Ehemaliger Direktor des Kernforschungszentrums Yongbyon; beaufsichtigte drei zentrale Anlagen, die an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium beteiligt sind: die Anlage zur Brennstoffherstellung, den Kernreaktor und die Wiederaufbereitungsanlage.

5.

Han Yu-ro

 

 

16.7.2009

Direktor der Korea Ryongaksan General Trading Corporation; ist in das Programm für ballistische Flugkörper der Demokratischen Volksrepublik Korea eingebunden.

6.

Paek Chang-Ho

Pak Chang-Ho;

Paek Ch'ang-H

Reisepass Nr.: 381420754;

ausgestellt am 7. Dezember 2011,

gültig bis 7. Dezember 2016; Geburtsdatum: 18. Juni 1964; Geburtsort: Kaesong, DVRK

22.1.2013

Hoher Beamter und Leiter des Satellitenkontrollzentrums des Koreanischen Ausschusses für Weltraumtechnologie.

7.

Chang Myong-Chin

Jang Myong-Jin

Geburtsjahr: 1966; altern. Geburtsjahr: 1965

22.1.2013

Generaldirektor der Satellitenabschussstation Sohae und Leiter des Abschusszentrums, in dem die Abschüsse vom 13. April und 12. Dezember 2012 erfolgten.

8.

Ra Ky'ong-Su

 

 

22.1.2013

Ra Ky'ong-Su ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

9.

Kim Kwang-il

 

 

22.1.2013

Kim Kwang-il ist ein Funktionär der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB und die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ermöglicht. Tanchon wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

10.

Yo'n Cho'ng Nam

 

 

7.3.2013

Höchster Vertreter der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

11.

Ko Ch'o'l-Chae

 

 

7.3.2013

Stellvertreter des höchsten Vertreters der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler undHauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

12.

Mun Cho'ng-Ch'o'l

 

 

7.3.2013

Mun Cho'ng-Ch'o'l ist ein Vertreter der Tanchon Commercial Bank (TCB). In dieser Eigenschaft hat er die Abwicklung von Transaktionen für die TCB ermöglicht. Tanchon wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.


B.   Liste der Einrichtungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a

 

Name

Aliasname

Sitz/Anschrift

Datum der Aufnahme in die Liste

Sonstige Angaben

1.

Korea Mining Development Trading Corporation

auch bekannt als: CHANGGWANG SINYONG CORPORATION; EXTERNAL TECHNOLOGY GENERAL CORPORATION; DPRKN MINING DEVELOPMENT TRADING COOPERATION; "KOMID"

Central District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen.

2.

Korea Ryonbong General Corporation

auch bekannt als: KOREA YONBONG GENERAL CORPORATION; früher bekannt als: LYONGAKSAN GENERAL TRADING CORPORATION

Pot'onggang District, Pyongyang, DVRK; Rakwon dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

3.

Tanchon Commercial Bank

früher bekannt als: CHANGGWANG CREDIT BANK; KOREA CHANGGWANG CREDIT BANK

Saemul 1-Dong Pyongchon District, Pyongyang, DVRK

24.4.2009

Wichtigstes Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf konventioneller Waffen, ballistischer Flugkörper und Güter für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen.

4.

Namchongang Trading Corporation

auch bekannt als: NCG; NAMCHONGANG TRADING; NAM CHON GANG CORPORATION; NOMCHONGANG TRADING CO.; NAM CHONG GAN TRADING CORPORATION

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Namchongang ist eine Handelsgesellschaft der DVRK, die dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) untersteht. Namchongang war an der Beschaffung von Vakuumpumpen japanischen Ursprungs, die in einer kerntechnischen Anlage der DVRK entdeckt worden waren, sowie an der Beschaffungvon Nukleartechnologie in Verbindung mit einem deutschen Bürger beteiligt. Sie war ferner am Erwerb von Aluminiumröhren und anderer Ausrüstung beteiligt, die sich speziell für ein Urananreicherungsprogramm aus den späten 1990er Jahren eigneten. Ihr Repräsentant ist ein früherer Diplomat, der als Vertreter der DVRK bei der Inspektion der kerntechnischen Anlagen von Yongbyon durch die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) 2007 tätig war. Angesichts der Proliferationsaktivitäten der DVRK in der Vergangenheit sind die Proliferationsaktivitäten von Namchongang äußerst besorgniserregend.

5.

Hong Kong Electronics

auch bekannt als: HONG KONG ELECTRONICS KISH CO

Sanaee St., Kish Island, Iran

16.7.2009

Befindet sich im Besitz der Tanchon Commercial Bank und der KOMID oder wird von ihnen kontrolliert oder handelt für sie und in ihrem Namen bzw. gibt vor, dies zu tun. Hong Kong Electronics hat seit 2007 Millionen von Dollar an proliferationsbezogenen Mitteln im Namen der Tanchon Commercial Bank und der KOMID (beide wurden vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen) transferiert. Hong Kong Electronics hat Geldbewegungen aus dem Iran in die DVRK im Namen der KOMID begünstigt.

6.

Korea Hyoksin Trading Corporation

auch bekannt als: KOREA HYOKSIN EXPORT AND IMPORT CORPORATION

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Ein Unternehmen der DVRK mit Sitz in Pyongyang, das der Korea Ryonbong General Corporation (die vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen wurde) untersteht und an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.

7.

Generalbüro für Atomenergie (GBAE)

auch bekannt als: General Department of Atomic Energy (GDAE) ("Hauptabteilung für Atomenergie")

Haeudong, Pyongchen District, Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Das GBAE ist für das Atomprogramm der DVRK verantwortlich, das das Kernforschungszentrum von Yongbyon und dessen 5-MWe (25 MWt)-Forschungsreaktor für die Plutoniumherstellung sowie seine Anlage zur Brennstoffherstellung und seine Wiederaufbereitungsanlage umfasst. Das GBAE hat mit der Internationalen Atomenergie-Organisation Treffen und Beratungen zu Nuklearfragen durchgeführt. Das GBAE ist die wichtigste Regierungsstelle der DVRK, die Atomprogramme, darunter den Betrieb des Kernforschungszentrums von Yongbyon, beaufsichtigt.

8.

Korean Tangun Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

16.7.2009

Die Korea Tangun Trading Corporation ist der Zweiten Akademie der Naturwissenschaften der DVRK unterstellt und hauptsächlich für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien zur Unterstützung der Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich der DVRK verantwortlich, u. a. (jedoch nicht ausschließlich) für Programme für Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

9.

Koreanischer Ausschuss für Weltraum-technologie

Ausschuss der DVRK für Weltraumtechnologie; Referat der DVRK für Weltraumtechnologie; Ausschuss für Weltraumtechnologie; KCST

Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Der Koreanische Ausschuss für Weltraumtechnologie (KCST) koordinierte über das Satellitenkontrollzentrum und das Abschussgelände Sohae die Abschüsse der DVRK vom 13. April 2012 und 12. Dezember 2012.

10.

Bank of East Land

Dongbang Bank; Tongbang U'Nhaeng; Tongbang Bank

P.O. Box 32,

BEL Building,

Jonseung-Dung,

Moranbong District, Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Das DVRK-Finanzinstitut Bank of East Land ermöglicht waffenbezogene Transaktionen für den Waffenhersteller und -exporteur Green Pine Associated Corporation (Green Pine) und unterstützt diesen auch anderweitig. Die Bank of East Land hat aktiv mit Green Pine zusammengearbeitet, um unter Umgehung der Sanktionen Gelder zu transferieren. 2007 und 2008 hat die Bank of East Land Transaktionen mit Beteiligung von Green Pine und iranischen Finanzinstituten, zu denen die Bank Melli und die Bank Sepah gehörten, durchgeführt. Der Sicherheitsrat hat Bank Sepah in der Resolution 1747 (2007) bezeichnet, weil sie das Programm Irans für ballistische Flugkörper unterstützt. Green Pine wurde vom Sanktionsausschuss im April 2012 in die Liste aufgenommen.

11.

Korea Kumryong Trading Corporation

 

 

22.1.2013

Aliasname, der von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Beschaffungszwecke verwendetwird. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

12.

Tosong Technology Trading Corporation

 

Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) ist die Muttergesellschaft der Tosong Technology Trading Corporation. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

13.

Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation

Chosun Yunha Machinery Joint Operation Company; Korea Ryenha Machinery J/V Corporation; Ryonha Machinery Joint Venture Corporation

Central District, Pyongyang, DVRK; Mangungdae-gu, Pyongyang, DVRK; Mangyongdae District, Pyongyang, DVRK

22.1.2013

Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Ryonha Machinery Joint Venture Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Verteidigungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärisch relevanter Güter durch das Land.

14.

Leader (Hong Kong) International

Leader International Trading Limited

Room 1610 Nan Fung Tower,

173 Des Voeux Road,

Hong Kong

22.1.2013

Ermöglicht Transporte für die Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID). Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

15.

Green Pine Associated Corporation

Cho'ngsong United Trading Company; Chongsong Yonhap; Ch'o'ngsong Yo'nhap; Chosun Chawo'n Kaebal T'uja Hoesa; Jindallae; Ku'mhaeryong Company LTD; Natural Resources Development and Investment Corporation; Saeingp'il Company

c/o Reconnaissance General Bureau Headquarters, Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, DVRK;

Nungrado, Pyongyang, DVRK

2.5.2012

Green Pine Associated Corporation (im Folgenden "Green Pine") hat zahlreiche Tätigkeiten der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) übernommen. Die KOMID wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK.

Außerdem stammt ungefähr die Hälfte aller von der DVRKgetätigten Ausfuhren von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material von Green Pine.

Gegen Green Pine wurden wegen der Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigem Material aus Nordkorea Sanktionen verhängt. Green Pine ist spezialisiert auf die Herstellung von Wasserfahrzeugen und Bewaffnung für die Seestreitkräfte – beispielsweise Unterseeboote, sonstige Boote für militärische Zwecke und Flugkörpersysteme – und hat iranischen Unternehmen, die im Rüstungssektor tätig sind, Torpedos geliefert und technische Unterstützung gewährt.

16.

Amroggang Development Banking Corporation

Amroggang Development Bank; Amnokkang Development Bank

Tongan-dong, Pyongyang, DVRK

2.5.2012

Amroggang wurde 2006 gegründet und ist ein mit der Tanchon Commercial Bank verbundenes Unternehmen, das von Bediensteten von Tanchon geleitet wird. Tanchon spielt eine Rolle bei der Finanzierung der von der KOMID durchgeführten Verkäufe von ballistischen Flugkörpern und war zudem an Transaktionen mit ballistischen Flugkörpern zwischen der KOMID und dem iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) beteiligt. Die Tanchon Commercial Bank wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist das wichtigste Finanzinstitut der DVRK im Zusammenhang mit dem Verkauf von konventionellen Waffen, ballistischen Flugkörpern und Gütern für den Zusammenbau und die Herstellung solcher Waffen. Die KOMID wurde im April 2009 vom Sanktionsausschuss in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstungen im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet.

17.

Korea Heungjin Trading Company

Hunjin Trading Co.; Korea Henjin Trading Co.; Korea Hengjin Trading Company

Pyongyang, DVRK

2.5.2012

Die Korea Heungjin Trading Company wird von der KOMID für Handelszwecke genutzt. Sie wird der Lieferung von Gütern für Flugkörper an den iranischen Konzern Shahid Hemmat Industrial Group (SHIG) verdächtigt. Heungjin stand mit der KOMID und ganz speziell mit der Beschaffungsstelle der KOMID inVerbindung. Heungjin wurde zur Beschaffung einer fortgeschrittenen digitalen Steuerung mit Anwendungen für die Konzeption von Trägerraketen eingesetzt. Die KOMID wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist der wichtigste Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen der DVRK. Der iranische Konzern SHIG wurde vom Sicherheitsrat in Resolution 1737 (2006) als eine in das Programm Irans für ballistische Flugkörper eingebundene Einrichtung bezeichnet.

18.

Second Academy of Natural Sciences (Zweite Akademie der Naturwissen-schaften)

2nd Academy of Natural Sciences; Che 2 Chayon Kwahakwon; Academy of Natural Sciences; Chayon Kwahak-Won; National Defense Academy; Kukpang Kwahak-Won; Second Academy of Natural Sciences Research Institute; Sansri

Pyongyang, DVRK

7.3.2013

Die Zweite Akademie der Naturwissenschaften ist eine nationale Organisation für Forschung und Entwicklung für die fortgeschrittenen Waffensysteme der DVRK, einschließlich Flugkörper und wahrscheinlich Kernwaffen. Die Akademie bedient sich einer Reihe ihr unterstellter Organisationen, namentlich der Tangun Trading Corporation, um Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland zum Zweck der Verwendung im Flugkörperprogramm und wahrscheinlich im Kernwaffenprogramm der DVRK zu erlangen. Die Tangun Trading Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im Juli 2009 in die Liste aufgenommen und ist im Wesentlichen für die Beschaffung von Grundstoffen und Technologien verantwortlich, die die DVRK für ihre Forschungs- und Entwicklungsprogramme im Verteidigungsbereich benötigt; hierzu zählen unter anderem Massenvernichtungswaffen und Trägersysteme und deren Beschaffung, einschließlich Materialien, die nach den einschlägigen multilateralen Kontrollregelungen der Kontrolle unterliegen oder verboten sind.

19.

Korea Complex Equipment Import Corporation

 

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

7.3.2013

Korea Ryonbong General Corporation ist die Muttergesellschaft der Korea Complex Equipment Import Corporation. Korea Ryonbong General Corporation wurde vom Sanktionsausschuss im April 2009 in die Liste aufgenommen und ist ein Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.


ANHANG II

Liste der Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und der Personen und Einrichtungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b

I.   Personen und Einrichtungen, die für die Nuklearprogramme, Programme für ballistische Flugkörper oder andere Massenvernichtungswaffenprogramme der DVRK verantwortlich sind, oder Personen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, oder Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen

A.   Personen

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

CHANG Song-taek (alias JANG Song-Taek)

Geburtsdatum: 2.2.1946 oder 6.2.1946 oder 23.2.1946 (Provinz Nord-Hamgyong)

Reisepass (von 2006) Nr.: PS 736420617

Mitglied der nationalen Verteidigungskommission, Leiter der Verwaltungsdirektion der Arbeiterpartei Koreas.

2.

CHON Chi Bu

 

Mitglied des General Bureau of Atomic Energy (GBAE – Generalbüro für Atomenergie), ehemaliger technischer Leiter des Kernforschungszentrums Yongbyon.

3.

CHU Kyu-Chang (alias JU Kyu-Chang)

Geburtsdatum: zwischen 1928 und 1933

Erster stellvertretender Leiter der Abteilung Rüstungsindustrie (Programm für ballistische Flugkörper), Arbeiterpartei Koreas, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission.

4.

HYON Chol-hae

Geburtsjahr: 1934 (Mandschurei, China)

Stellvertretender Leiter der Abteilung Allgemeine Politik der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il).

5.

JON Pyong-ho

Geburtsjahr: 1926

Sekretär des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas, Leiter der Abteilung Militärgüterindustrie des Zentralkomitees, der der Zweite Wirtschaftsausschuss des Zentralkomitees untergeordnet ist, Mitglied der nationalen Verteidigungskommission.

6.

KIM Yong-chun (alias Young chun)

Geburtsdatum: 4.3.1935

Reisepass Nr.: 554410660

Stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission, Minister für die Volksarmee, Sonderberater des verstorbenen Kim Jong-Il für nuklearstrategische Angelegenheiten.

7.

O Kuk-Ryol

Geburtsjahr: 1931 (Provinz Jilin, China)

Stellvertretender Vorsitzender der nationalen Verteidigungskommission mit Aufsicht über die Beschaffung ausländischer Spitzentechnologie für das Nuklearprogramm und das Programm für ballistische Flugkörper.

8.

PAEK Se-bong

Geburtsjahr: 1946

Vorsitzender des Zweiten Wirtschaftsausschusses (zuständig für das Programm für ballistische Flugkörper) des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Koreas. Mitglied der nationalen Verteidigungskommission.

9.

PAK Jae-gyong (alias Chae-Kyong)

Geburtsjahr: 1933

Reisepass Nr.: 554410661

Stellvertretender Leiter der Abteilung allgemeine Politik der Volksarmee, Stellvertretender Leiter des Logistikbüros der Volksarmee (Militärberater des verstorbenen Kim Jong-Il).

10.

PYON Yong Rip (alias Yong-Nip)

Geburtsdatum: 20.9.1929

Reisepass Nr.: 645310121 (ausgestellt am 13.9.2005)

Präsident der Akademie der Wissenschaften, die an der biologischen Forschung mit Bezug zu Massenvernichtungswaffen beteiligt ist.

11.

RYOM Yong

 

Leiter des (von den Vereinten Nationen in die Liste aufgenommenen) Generalbüros für Atomenergie (GBAE), zuständig für internationale Beziehungen.

12.

SO Sang-kuk

Geburtsdatum: zwischen 1932 und 1938

Leiter der Abteilung für Kernphysik, Universität Kim Il Sung.

13.

Generalleutnant Kim Yong Chol (alias Kim Yong-Chol; Kim Young-Chol; Kim Young-Cheol; Kim Young-Chul)

Geburtsjahr: 1946

Aufenthaltsort: Pyongan-Pukto, Nordkorea

Kim Yong Chol ist Befehlshaber des Reconnaissance General Bureau (RGB) ("Generalbüro für Aufklärung").

14.

Pak To-Chun

Geburtsdatum: 9. März 1944

Geburtsort: Jagang, Rangrim

Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats. Zuständig für die Rüstungsindustrie. Berichten zufolge ist er der Leiter des Büros für Kernenergie. Diese Stelle ist von maßgeblicher Bedeutung für das Kernwaffen- und Raketenprogramm der Demokratischen Volksrepublik Korea.

B.   Einrichtungen

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea Pugang mining and Machinery Corporation ltd

 

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen); verwaltet die Produktionsstätten von Aluminiumpulver, das in der Raketentechnik verwendet werden kann.

2.

Korea Taesong Trading Company

Sitz: Pyongyang

Von der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) für Handelszwecke genutzte Einrichtung mit Sitz in Pyongyang (die KOMID wurde von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen). Die Korea Taesong Trading Company war bei Geschäften mit Syrien im Auftrag der KOMID tätig.

3.

Korean Ryengwang Trading Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, Nordkorea

Tochtergesellschaft der Korea Ryongbong General Corporation (von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen).

4.

Second Economic Committee

 

Der Second Economic Committee ("Zweiter Wirtschaftsausschuss") ist an Schlüsselbereichen des nordkoreanischen Flugkörperprogramms beteiligt. Er beaufsichtigt die Produktion ballistischer Flugkörper in Nordkorea. Zudem leitet er die Tätigkeiten der KOMID (die von den Vereinten Nationen am 24.4.2009 in die Liste aufgenommen wurde). Als landesweite staatliche Einrichtung Nordkoreas ist er zuständig für Forschung und Entwicklung in Bezug auf hochentwickelte Waffensysteme, einschließlich Flugkörper und vermutlich Nuklearwaffen. Über eine Reihe ihm unterstellter Einrichtungen, so auch die Korea Tangun Trading Corporation, verschafft er sich Technologien, Ausrüstung und Informationen aus dem Ausland, um sie für das Flugkörper- und vermutlich auch für das Nuklearwaffenprogramm Nordkoreas zu nutzen.

5.

Sobaeku United Corp. (alias Sobaeksu United Corp.)

 

Staatsunternehmen, beteiligt sich an der Erforschung oder Beschaffung sensibler Produkte oder Ausrüstung. Das Unternehmen besitzt mehrere Graphitlagerstätten, aus denen es natürliches Graphit für zwei Verarbeitungsbetriebe bezieht, in denen u. a. Graphitblöcke hergestellt werden, die im ballistischen Bereich verwendet werden können.

6.

Yongbyon Kernforschungszentrum

 

Forschungszentrum, das an der Herstellung von waffenfähigem Plutonium mitgewirkt hat. Das Zentrum ist dem Generalbüro für Atomenergie (GBAE) (von den Vereinten Nationen am 16.7.2009 in die Liste aufgenommen) unterstellt.

7.

Hesong Trading Corporation

Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Mining Development Corporation (KOMID) (im April 2009 durch den Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen): wichtigster Waffenhändler und Hauptexporteur von Gütern und Ausrüstung im Zusammenhang mit ballistischen Flugkörpern und konventionellen Waffen. An Lieferungen beteiligt, die potenziell im Programm für ballistische Flugkörper eingesetzt werden können.

8.

Korea Complex Equipment Import Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen): Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

9.

Korea International Chemical Joint Venture Company (alias Choson International Chemicals Joint Operation Company; Chosun International Chemicals Joint Operation Company; International Chemical Joint Venture Corporation)

Hamhung, South Hamgyong Province, DVRK;

Man gyongdae-kuyok, Pyongyang, DVRK;

Mangyungdae-gu, Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen): Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

10.

Korea Kwangsong Trading Corporation

Rakwon-dong, Pothonggang District, Pyongyang, DVRK

Unter der Kontrolle der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen): Rüstungskonzern mit Spezialisierung auf die Beschaffung für die Verteidigungsindustrie der DVRK und die Unterstützung des Verkaufs militärischer Ausrüstung durch das Land.

11.

Munitions Industry Department (alias Military Supplies Industry Department) ("Abteilung für Munitionsindustrie")

Pyongyang, DVRK

Beaufsichtigt die Aktivitäten der nordkoreanischen Militärindustrie, einschließlich des Second Economic Committee (SEC) ("Zweiter Wirtschaftsausschuss") und der KOMID. Dies schließt die Beaufsichtigung der Entwicklung des Programms für ballistische Flugkörper und des Nuklearprogramms Nordkoreas ein.

Stand bis vor kurzem unter der Leitung von Jon Pyong Ho. Informationen zufolge ist der ehemalige erste stellvertretende Direktor des Munitions Industry Department (MID) ("Abteilung für Munitionsindustrie"), Chu Kyu-ch'ang (Ju Gyu-chang), nun der Direktor von MID, die in der Öffentlichkeit als Machine Building Industry Department ("Abteilung für Maschinenbau") bezeichnet wird. Chu führte die Gesamtaufsicht über die Trägerraketenentwicklung in Nordkorea, u.a. auch die Aufsicht über den Start einer Taepo-Dong-2 (TD-2)-Rakete am 5. April 2009 und den fehlgeschlagenen TD-2-Start im Juli 2006.

12.

Reconnaissance General Bureau (RGB) (alias Chongch'al Ch'ongguk; RGB; KPA Unit 586)

Hyongjesan-Guyok, Pyongyang, Nordkorea;

Nungrado, Pyongyang, Nordkorea

Das Reconnaissance General Bureau (RGB) ("Generalbüro für Aufklärung") ist Nordkoreas wichtigste nachrichtendienstliche Organisation, die Anfang 2009 aus der Zusammenlegung der bestehenden Nachrichtendienste der Arbeiterpartei Koreas, des Operations Department ("Abteilung für Operationen") und des Büro 35 mit dem Büro für Aufklärung der koreanischen Volksarmee hervorging. Es untersteht dem direkten Befehl des Verteidigungsministeriums, und seine Hauptaufgabe besteht in der Nachrichtengewinnung auf militärischem Gebiet. Das RGB handelt mit konventionellen Waffen und kontrolliert die von der EU in die Liste aufgenommene nordkoreanische Firma Green Pine Associated Corporation (Green Pine), die konventionelle Waffen herstellt.

II.   Personen und Einrichtungen, die Finanzdienste bereitstellen, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten

A.   Personen

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

JON Il-chun

Geburtsdatum: 24.8.1941

Im Februar 2010 wurde KIM Tong-un seines Amtes als Leiter des Office 39 enthoben, welches u.a. zur Aufgabe hat, in Umgehung der Sanktionen über die diplomatischen Vertretungen der DVRK Güter zu erwerben. Sein Nachfolger ist JON Il-chun. Letzterer soll überdies eine der Führungskräfte der staatlichen Entwicklungsbank sein.

2.

KIM Tong-un

 

Ehemaliger Leiter des Office 39 des Zentralkomitees der Arbeiterpartei, das an der Finanzierung von Proliferationsaktivitäten beteiligt ist.

3.

Kim Tong-Myo'ng (alias Kim Chin-so'k)

Geburtsjahr: 1964,

Staatsangehörigkeit: nordkoreanisch

Kim Tong-Myo'ng ist im Namen der Tanchon Commercial Bank (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 in die Liste aufgenommen) tätig. Kim Tong Myo'ng hatte seit mindestens 2002 verschiedene Posten bei Tanchon inne und ist gegenwärtig Präsident von Tanchon. Er hat zudem unter Verwendung des Aliasnamen Kim Chin-so'k eine Rolle im Management der Amroggang (im Eigentum oder unter der Kontrolle der Tanchon Commercial Bank) gespielt.

B.   Einrichtungen

 

Name (und ggf. Aliasname)

Angaben zur Identität

Gründe

1.

Korea Daesong Bank (alias: Choson Taesong Unhaeng; Taesong Bank)

Anschrift: Segori-dong, Gyongheung St., Potonggang District, Pyongyang

Tel.: 850 2 381 8221

Tel.: 850 2 18111 ext. 8221

Fax: 850 2 381 4576

Dieses unmittelbar dem "Büro 39" unterstellte nordkoreanische Finanzinstitut wirkt dabei mit, Nordkoreas Projekten zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten den Weg zu ebnen.

2.

Korea Daesong General Trading Corporation (alias: Daesong Trading; Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Company; Korea Daesong Trading Corporation)

Anschrift: Pulgan Gori Dong 1, Potonggang District, Pyongyang

Tel.: 850 2 18111 ext. 8204/8208

Tel.: 850 2 381 8208/4188

Fax: 850 2 381 4431/4432

Dieses unmittelbar dem "Büro 39" unterstellte Unternehmen wird dazu genutzt, die Auslandsgeschäfte dieses Büros zu erleichtern.

Der Leiter des "Büro 39", Kim Tong-un, ist in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates gelistet.

3.

Korea Kwangson Banking Corp. (KKBC) (alias Korea Kwangson Banking Corp; KKBC)

Jungson-dong, Sungri Street, Central District, Pyongyang, DVRK

Nachgeordnete Stelle, die im Namen oder unter der Leitung der Korea Ryonbong General Corporation (im April 2009 vom Sanktionsauschuss nach Resolution 1781 des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen) handelt und in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle steht. Erbringt Finanzdienste zur Unterstützung der Tanchon Commercial Bank (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 01718 des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen) und der Korea Hyoksin Trading Corporation (im Juli 2009 vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats in die Liste aufgenommen). Tanchon hat die KKBC seit 2008 eingesetzt, um Geldtransfers, die sich mutmaßlich auf mehrere Millionen Dollar beliefen, abzuwickeln; hierzu gehörte 2009 auch der Transfer von Geldern, die mit der Korea Mining Development Trading Corporation (KOMID) (im April 2009 vom Sanktionsausschuss nach der Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrates in die Liste aufgenommen) in Zusammenhang stehen, von Birma/Myanmar nach China. Zudem hat Hyoksin (nach Angaben der VN an der Entwicklung von Massenvernichtungswaffen beteiligt) 2008 versucht, die Dienste der KKBC im Zusammenhang mit der Beschaffung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anspruch zu nehmen. Die KKBC hat mindestens eine Auslandsniederlassung in Dandong, China.

4.

Office 39 of The Korean Workers' Party ("Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas") (alias Office #39; Office No. 39; Bureau 39; Central Committee; Third Floor Division 39)

Second KWP Government Building (Korean: Ch'o'ngsa), Chungso'ng, Urban Tower (Korean'Dong), Chung Ward, Pyongyang, Nordkorea;

Chung-Guyok (Central District), Sosong Street, Kyongrim-Dong, Pyongyang, Nordkorea;

Changgwang Street, Pyongyang, Nordkorea

Das Office 39 of the Korean Workers' Party ("Büro 39 der Arbeiterpartei Koreas") ist an illegalen Wirtschaftsaktivitäten zur Unterstützung der nordkoreanischen Regierung beteiligt. Es hat Zweigstellen im gesamten Land, die Gelder eintreiben und verwalten; ferner ist es dafür verantwortlich, durch illegale Aktivitäten wie beispielsweise Drogenhandel Devisen für die oberste Führungsriege der nordkoreanischen Arbeiterpartei Koreas zu beschaffen. Das Office 39 kontrolliert eine Reihe von Einrichtungen in Nordkorea und im Ausland, durch die es zahlreiche illegale Aktivitäten ausübt, zu denen unter anderem die Herstellung, der Schmuggel und der Vertrieb von Drogen zählen. Das Office 39 war auch an dem Versuch beteiligt, Luxusgüter zu beschaffen und nach Nordkorea zu verbringen. Das Office 39 zählt zu den wichtigsten für Devisen- und Warenbeschaffung zuständigen Organisationen. Es soll dem direkten Befehl des verstorbenen Kim Jong-il unterstanden haben. Es kontrolliert mehrere Handelsunternehmen, von denen einige an illegalen Aktivitäten beteiligt sind; hierzu gehört das Daesong General Bureau, das Teil der Daesong-Gruppe ist, bei der es sich um den größten Konzern des Landes handelt. Einigen Quelle zufolge unterhält das Office 39 Vertretungsbüros in Rom, Beijing, Bangkok,

Singapur, Hongkong und Dubai. Nach außen ändert das Office 39 regelmäßig seinen Namen und seine Außendarstellung. Der Direktor des Office 39, JON il-chun, ist bereits in der Sanktionsliste der EU gelistet.

Das Office 39 hat in Sangwon, Provinz South Pyongan, Methamphetamin hergestellt und war auch am Vertrieb von Methamphetamin an nordkoreanische Kleinschmuggler zum weiteren Vertrieb über China und Südkorea beteiligt. Das Office 39 betreibt außerdem Mohnfarmen in den Provinzen North Hamkyo'ng und North Pyongan und stellt in Hamhu'ng and Nachin Opium und Heroin her. 2009 war das Office 39 an dem fehlgeschlagenen Versuch beteiligt, über China zwei in Italien hergestellte Luxusyachten im Wert von über 15 Mio. USD zu erwerben und nach Nordkorea zu exportieren. Die italienischen Behörden unterbanden die Ausfuhr der für den verstorbenen Kim Jong-il bestimmten Yachten; die versuchte Ausfuhr der Yachten stellte einen Verstoß gegen die durch die Resolution 1718 des VN-Sicherheitsrats gegen Nordkorea erlassenen Sanktionen dar, nach denen die Mitgliedstaaten speziell aufgefordert sind, die Lieferung, den Verkauf oder die Verbringung von Luxusgütern nach Nordkorea zu unterbinden. Office 39 hat zuvor Banco Delta Asia zur Wäsche illegaler Erträge eingesetzt. Banco Delta Asia ist im September 2005 vom US-Finanzministerium (Treasury Department) nach Abschnitt 311 des USA PATRIOT Act als "einer der wichtigsten Geldwäschekonzerne" bezeichnet worden, da bei diesem Unternehmen ein nicht hinnehmbares Risiko der Geldwäsche und anderer Finanzvergehen bestand.

III.   Personen und Einrichtungen, die an der Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeglicher Art oder von Artikeln, Materialien, Geräten, Gütern und Technologien, die zu den Nuklearprogrammen, Programmen für ballistische Flugkörper oder anderen Massenvernichtungswaffenprogrammen der DVRK beitragen könnten, an die DVRK oder aus der DVRK beteiligt sind.

A.   Personen

B.   Einrichtungen


ANHANG III

Liste der Personen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c


ANHANG IV

Liste der Zweigstellen und Tochterunternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b


ANHANG V

Liste der Zweigstellen, Tochterunternehmen und Finanzunternehmen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und d