7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 298/9 |
RICHTLINIE 2008/92/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Oktober 2008
zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (2) wurde mehrfach erheblich geändert (3). Anlässlich neuerlicher Änderungen empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung. |
(2) |
Die Transparenz der Energiepreise ist, insoweit als sie die Voraussetzungen für einen unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verbessert, für die Verwirklichung und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Energiesektor unabdingbar. |
(3) |
Die Transparenz fördert die Möglichkeit des Verbrauchers, zwischen den verschiedenen Energiearten und Versorgern frei zu wählen und kann so zum Abbau bestehender Benachteiligungen einzelner Verbraucher beitragen. |
(4) |
Zurzeit ist die Transparenz in Bezug auf die einzelnen Energiearten in den Mitgliedstaaten oder in einer Region der Gemeinschaft nicht gleich, was sich auf die Vollendung des Binnenmarktes im Energiesektor nachteilig auswirkt. |
(5) |
Allerdings beeinflussen die Preise, die die Industrie der Gemeinschaft für ihren Energiekonsum zahlt, ihre Wettbewerbsfähigkeit, so dass diese Daten vertraulich behandelt werden müssen. |
(6) |
Durch das vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) in seinen Veröffentlichungen der Preise verwendete System, das sich auf verschiedene Verbrauchertypen bezieht, sowie durch das für die großen industriellen Stromverbraucher eingeführte Preissystem, ist gewährleistet, dass der Schutz der vertraulich zu behandelnden Daten durch die angestrebte Transparenz nicht beeinträchtigt wird. |
(7) |
Es empfiehlt sich, die von Eurostat verwendeten Verbraucherkategorien mit der Maßgabe auszuweiten, dass die Repräsentativität der Verbraucher gesichert bleiben muss. |
(8) |
Dadurch wäre die Transparenz der Endverbraucherpreise gewährleistet, ohne die erforderliche vertrauliche Behandlung der Verträge zu gefährden. Um die Vertraulichkeit zu wahren, müssen zumindest drei Verbraucher in einer Kategorie vorhanden sein, um einen Preis veröffentlichen zu können. |
(9) |
Diese Informationen, die sich auf den Endverbrauch von Gas und Strom durch die Industrie beziehen werden, werden auch einen Vergleich mit den anderen Energiequellen (Erdöl, Kohle, fossile und erneuerbare Energiequellen) und mit den anderen Verbrauchern ermöglichen. |
(10) |
Sowohl die Versorgungsunternehmen für Gas und Elektrizität als auch die industriellen Verbraucher von Gas oder Elektrizität unterliegen — unabhängig von der Anwendung dieser Richtlinie — den allgemeinen Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags; dementsprechend kann die Kommission die Mitteilung der Preise und Verkaufsbedingungen verlangen. |
(11) |
Die Offenlegung der geltenden Preissysteme ist für die Preistransparenz erforderlich. |
(12) |
Für die Preistransparenz ist darüber hinaus die Kenntnis der Angaben erforderlich, die sich darauf beziehen, auf welche Kategorien sich die Verbraucher verteilen und welchen Marktanteil sie haben. |
(13) |
Die Mitteilung der Preise und der Verkaufsbedingungen für die Verbraucher, die auch die aktuellen Preissysteme und die Verteilung der Verbraucher auf die einzelnen Verbrauchskategorien enthalten muss, an Eurostat sollte die Kommission in die Lage versetzen, im Hinblick auf die Lage des Binnenmarktes für Energie gegebenenfalls Maßnahmen oder Vorschläge auszuarbeiten. |
(14) |
Dabei wird die Zuverlässigkeit der Eurostat mitgeteilten Angaben erhöht, wenn die Unternehmen selbst diese Daten erstellen. |
(15) |
Die Kenntnis der existierenden Besteuerung und steuerähnlichen Abgaben in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist eine wichtige Voraussetzung für die Sicherstellung der Preistransparenz. |
(16) |
Darüber hinaus sind Maßnahmen zur Kontrolle der Zuverlässigkeit der Eurostat übermittelten Angaben erforderlich. |
(17) |
Die Transparenz setzt die Veröffentlichung der Preise und Preissysteme und ihre Weitergabe an möglichst viele Verbraucher voraus. |
(18) |
Um diese Transparenz der Energiepreise zu erreichen, ist es ferner erforderlich, sich auf die bewährten Methoden und Techniken der Verarbeitung, der Prüfung und Veröffentlichung der Daten zu stützen, die Eurostat entwickelt hat und anwendet. |
(19) |
Im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes für Energie sollte das Transparenzsystem so bald wie möglich Gestalt annehmen. |
(20) |
Diese Richtlinie kann erst dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich durchgeführt werden, wenn der Markt für Erdgas, insbesondere hinsichtlich der Infrastrukturen einen ausreichenden Stand der Entwicklung erreicht hat. |
(21) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4) erlassen werden. |
(22) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge I und II bei Feststellung spezifischer Probleme anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(23) |
Da die neuen, in die vorliegende Richtlinie aufzunehmenden Elemente lediglich das Ausschussverfahren betreffen, brauchen die Mitgliedstaaten sie nicht umzusetzen. |
(24) |
Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang III Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gas- und Stromversorgungsunternehmen der industriellen Endverbraucher — wie sie in den Anhängen I und II definiert sind — dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) in der in Artikel 3 bestimmten Art und Weise Folgendes mitteilen:
1. |
die Preise und Bedingungen, zu denen Gas und Strom an die industriellen Endverbraucher verkauft werden; |
2. |
die geltenden Preissysteme; |
3. |
die Verteilung der Verbraucher auf die verschiedenen Verbrauchskategorien, unter Angabe der jeweiligen Mengen zur Sicherstellung der Repräsentativität dieser Kategorien auf nationaler Ebene. |
Artikel 2
(1) Die in Artikel 1 bezeichneten Unternehmen erfassen die in Artikel 1 Punkt 1 und 2 vorgesehenen Angaben zum 1. Januar und 1. Juli jeden Jahres.
Sie übermitteln diese Angaben — nachdem sie sie gemäß Artikel 3 aufbereitet haben — innerhalb von zwei Monaten Eurostat und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
(2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Angaben veröffentlicht Eurostat alljährlich im Mai und November in geeigneter Form die in den Mitgliedstaaten geltenden Industrietarife für Gas und Strom sowie die Preissysteme, auf denen die Preisfestsetzung beruht.
(3) Die in Artikel 1 Ziffer 3 vorgesehenen Informationen werden Eurostat und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre übermittelt.
Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.
Artikel 3
Die Durchführungsbestimmungen in Bezug auf Form und Inhalt sowie alle anderen Merkmale der in Artikel 1 vorgesehenen Informationen sind den Anhängen I und II zu entnehmen.
Artikel 4
Eurostat ist gehalten, die ihm gemäß Artikel 1 mitgeteilten Angaben, die unter das Geschäftsgeheimnis der Unternehmen fallen könnten, nicht preiszugeben. Die Eurostat übermittelten vertraulichen statistischen Daten sind nur den Beamten von Eurostat zugänglich und dürfen nur für rein statistische Zwecke verwendet werden.
Absatz 1 steht jedoch einer Veröffentlichung der Angaben in aggregierter Form, aus der keine Rückschlüsse auf individuelle Handelsgeschäfte gezogen werden können, nicht entgegen.
Artikel 5
Stellt Eurostat bei den gemäß dieser Richtlinie mitgeteilten Daten statistisch bedeutsame Auffälligkeiten oder Unstimmigkeiten fest, so kann es die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten auffordern, ihm zu gestatten, sowohl von den betreffenden nicht aggregierten Daten als auch von den Berechnungs- und Bewertungsmethoden, auf die sich die aggregierten Informationen stützen, Kenntnis zu nehmen, um die als anormal erachteten Informationen zu bewerten und, gegebenenfalls, zu berichtigen.
Artikel 6
Die Kommission nimmt an den Anhängen I und II die Änderungen vor, die bei Feststellung spezifischer Probleme notwendig werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Diese Änderungen betreffen jedoch nur die technischen Elemente der Anhänge und beeinträchtigen nicht die allgemeine Struktur des Systems.
Artikel 7
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 8
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einmal jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.
Artikel 9
In Bezug auf Erdgas ist diese Richtlinie in einem Mitgliedstaat erst fünf Jahre nach Einführung dieser Energieart auf dem betreffenden Markt anzuwenden.
Der Zeitpunkt der Einführung dieser Energieart auf einem einzelstaatlichen Markt wird der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat in einer ausdrücklichen Erklärung umgehend mitgeteilt.
Artikel 10
Die Richtlinie 90/377/EWG, in der Fassung der in Anhang III Teil A aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen.
Artikel 11
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 12
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 22. Oktober 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. September 2008.
(2) ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 16.
(3) Siehe Anhang III Teil A.
(4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
ANHANG I
GASPREISE
Die Gaspreise für industrielle Endverbraucher (1) werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:
a) |
Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Erdgas bezahlen, das sie über das Leitungsnetz für den Eigenverbrauch beziehen. |
b) |
Alle industriellen Gasverbrauchsarten sind zu erfassen. Nicht in das System einbezogen werden Abnehmer mit Gasverbrauch
|
c) |
Die erfassten Preise basieren auf einem System typischer Verbrauchergruppen, die anhand des jährlichen Gasverbrauchs festgelegt werden. |
d) |
Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich zum Halbjahresbeginn (Januar und Juli) und bezieht sich auf die von industriellen Endverbrauchern während der sechs vorhergehenden Monate bezahlten durchschnittlichen Gaspreise. Die erste Mitteilung von Preisdaten an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) betrifft den Stand zum 1. Januar 2008. |
e) |
Die Preise werden in Landeswährung pro Gigajoule angegeben. Die verwendete Energieeinheit wird anhand des Bruttoheizwerts bestimmt. |
f) |
Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Zählermiete, Grundgebühren usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen. |
g) |
Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben. |
h) |
Die Mitgliedstaaten entwickeln und realisieren kostengünstige Verfahren, um ein repräsentatives Datenaufbereitungssystem zu gewährleisten, das folgenden Anforderungen entspricht:
|
i) |
Es sind drei verschiedene Preise zu melden:
|
j) |
Die Gaspreise werden für folgende Gruppen industrieller Endverbraucher erfasst:
|
k) |
Alle zwei Jahre werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem an Eurostat übermittelt. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Versorgungsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil usw.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Januar 2008. |
l) |
Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, an Eurostat übermittelt. Dazu gehören:
|
m) |
Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Beschreibung der auf Gasverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern übermittelt. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen zur Deckung von Netzkosten sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die verschiedenen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:
Einkommensteuern, Grundsteuern, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funklizenzen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten. |
n) |
In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe abwickelt, können die Informationen von der betreffenden Gesellschaft übermittelt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Gesellschaft tätig ist, sollten die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden. |
(1) Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.
ANHANG II
STROMPREISE
Die Strompreise für industrielle Endverbraucher (1) werden nach folgendem Verfahren erfasst und aufbereitet:
a) |
Zu erfassen sind die Preise, die industrielle Endverbraucher für Strom bezahlen, den sie für den Eigenverbrauch beziehen. |
b) |
Alle industriellen Stromverbrauchsarten sind zu erfassen. |
c) |
Die erfassten Preise basieren auf einem System typischer Verbrauchergruppen, die anhand des jährlichen Stromverbrauchs festgelegt werden. |
d) |
Die Erfassung der Preise erfolgt zweimal jährlich zum Halbjahresbeginn (Januar und Juli) und bezieht sich auf die von industriellen Endverbrauchern während der sechs vorhergehenden Monate bezahlten durchschnittlichen Strompreise. Die erste Mitteilung von Preisdaten an Eurostat betrifft den Stand zum 1. Januar 2008. |
e) |
Die Preise werden in Landeswährung pro kWh angegeben. |
f) |
Die Preise müssen alle anfallenden Entgelte enthalten: Netzentgelte und Energieverbrauch, abzüglich etwaiger Rabatte oder Prämien, zuzüglich sonstiger Entgelte (Betriebsbereitschaftsentgelte, Vermarktungskosten, Zählermiete usw.). Einmalige Anschlussgebühren sind nicht zu berücksichtigen. |
g) |
Die Preise sind als nationale Durchschnittspreise anzugeben. |
h) |
Die Mitgliedstaaten entwickeln und realisieren kostengünstige Verfahren, um ein repräsentatives Datenaufbereitungssystem zu gewährleisten, das folgenden Anforderungen entspricht:
|
i) |
Es sind drei verschiedene Preise zu melden:
|
j) |
Die Strompreise werden für folgende Gruppen industrieller Endverbraucher erfasst:
|
k) |
Alle zwei Jahre werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Informationen über das angewandte Aufbereitungssystem an Eurostat übermittelt. Sie umfassen insbesondere eine Beschreibung der Erhebung und ihres Erfassungsbereichs (Anzahl der erfassten Versorgungsunternehmen, ihr jeweiliger gesamter Marktanteil usw.), die zur Berechnung der gewichteten Durchschnittspreise angewandten Kriterien sowie den Verbrauch der einzelnen Verbrauchergruppen. Die erste Mitteilung zum Aufbereitungssystem betrifft den Stand zum 1. Januar 2008. |
l) |
Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch Angaben zu den wichtigsten durchschnittlichen Merkmalen und Faktoren, welche die für jede Verbrauchergruppe gemeldeten Preise beeinflussen, an Eurostat übermittelt. Zu den Angaben gehören:
|
m) |
Einmal jährlich werden zusammen mit der Preismeldung für Januar auch die Berechnungssätze und -methoden sowie eine Erläuterung der auf Stromverkäufe an industrielle Endverbraucher erhobenen Steuern übermittelt. Darin sind auch alle nichtsteuerlichen Belastungen zur Deckung von Netzkosten sowie gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aufzuführen. Die Angaben zu den Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen müssen klar in drei Teile untergliedert sein:
Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über die möglichen Steuern, Abgaben, nichtsteuerlichen Belastungen, Entgelte, Gebühren und sonstigen Finanzabgaben gegeben:
Einkommensteuern, Grundsteuern, Verbrauchsteuern auf Ölerzeugnisse und Kraftstoffe für andere Zwecke als zur Stromerzeugung, Öl für Kraftfahrzeuge, Straßenbenutzungsgebühren, Steuern auf Telekommunikations- und Funklizenzen, Werbung, Lizenzgebühren, Abfallsteuern usw. werden nicht berücksichtigt und aus dieser Beschreibung ausgeklammert, da sie eindeutig unter die Betriebskosten fallen und in der Regel auch für andere Branchen oder Aktivitäten gelten. |
n) |
Einmal jährlich wird zusammen mit der Preismeldung für Januar auch eine Aufschlüsselung der Strompreise in ihre Hauptkomponenten an Eurostat übermittelt. Dabei ist folgendermaßen vorzugehen: Der Gesamtstrompreis pro Verbrauchergruppe kann als Summe der „Netzpreise“, der „Preise für Energie und Versorgung“ (d. h. von der Erzeugung bis zur Vermarktung mit Ausnahme des Stromnetzes) sowie aller Steuern, Abgaben und sonstigen staatlich verursachten Belastungen betrachtet werden:
ANMERKUNG: Werden Zusatzdienstleistungen getrennt ausgewiesen, können sie einer der beiden Hauptkomponenten wie folgt zugeordnet werden:
|
o) |
In den Mitgliedstaaten, in denen eine einzige Gesellschaft sämtliche industriellen Verkäufe abwickelt, können die Informationen von der betreffenden Gesellschaft übermittelt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen mehr als eine Gesellschaft tätig ist, sollten die Angaben von einer unabhängigen statistischen Einrichtung übermittelt werden. |
(1) Zu den industriellen Endverbrauchern können auch sonstige nichtprivate Verbraucher gehören.
ANHANG III
TEIL A
Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie 90/377/EWG des Rates |
|
Richtlinie 93/87/EWG der Kommission |
|
Beitrittsakte von 1994, Anhang I |
|
Beitrittsakte von 2003, Anhang II Teil 12 A 3 a und b |
|
Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates |
Nur Anhang I Nummer 3 |
Richtlinie 2006/108/EG des Rates |
Nur hinsichtlich der Bezugnahme auf Richtlinie 90/337/EWG in Artikel 1 und Anhang I, nur Nummer 1 Buchstaben a und b |
Beschluss 2007/394/EG der Kommission |
|
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 10)
Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
90/377/EWG |
30. Juli 1991 |
93/87/EWG |
— |
2006/108/EG |
1. Januar 2007 |
ANHANG IV
Entsprechungstabelle
Richtlinie 90/377/EWG |
Vorliegende Richtlinie |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 |
Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 |
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 |
— |
Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 |
Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
Artikel 3 bis 5 |
Artikel 3 bis 5 |
Artikel 6 Satz 1 |
Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 |
— |
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 |
Artikel 6 Satz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
Artikel 7 Absätze 1 und 2 |
Artikel 7 |
Artikel 7 Absatz 3 |
— |
Artikel 8 |
Artikel 8 |
Artikel 9 Absatz 1 |
— |
Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 |
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 |
Artikel 9 Absatz 2 |
— |
Artikel 10 und 11 |
Artikel 10 |
Artikel 12 |
Anhänge I und II |
Anhänge I und II |
— |
Anhang III |
— |
Anhang IV |