1.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/53


BESCHLUSS DES RATES

vom 24. Juni 2014

über die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union

(2014/415/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 222 Absatz 3 Satz 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Dieser Beschluss betrifft die Anwendung von Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Solidaritätsklausel“) durch die Union. Er betrifft nicht die Anwendung der Solidaritätsklausel gemäß Artikel 222 Absatz 2 AEUV durch die Mitgliedstaaten. Gemäß der Erklärung (Nr. 37) zu Artikel 222 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten frei, die am besten geeigneten Mittel zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Solidarität gegenüber einem anderen Mitgliedstaat zu wählen.

(2)

Gemäß Artikel 222 Absatz 1 AEUV handeln die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Kohärenz und die Komplementarität der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten sollten im Interesse jedes Mitgliedstaats, der die Solidaritätsklausel geltend macht, und zur Vermeidung von Doppelaufwand angestrebt werden. Da sich die Mitgliedstaaten im Rat untereinander absprechen müssen, um ihre eigenen Solidaritätsverpflichtungen nach Artikel 222 Absatz 2 AEUV zu erfüllen, ist es sinnvoll, die Vorkehrungen für die Koordinierung im Rat in Bezug auf die Solidaritätsklausel durch die Union zu treffen.

(3)

Die Vorkehrungen für die Koordinierung im Rat sollten sich auf die vom Rat am 25. Juni 2013 gebilligte Integrierte EU-Regelung für die politische Reaktion auf Krisen (im Folgenden „IPCR“) stützen, nach der die IPCR auch die Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel zu unterstützen hat. Es empfiehlt sich, dass der Rat die IPCR-Regelung insbesondere im Falle einer Überarbeitung anpasst.

(4)

Für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union gilt: sie sollte so weit wie möglich auf vorhandenen Instrumenten beruhen; sie sollte die Wirksamkeit durch eine bessere Koordinierung und die Vermeidung doppelten Aufwands steigern; sie sollte ohne zusätzliche Ressourcen erfolgen; sie sollte den Mitgliedstaaten eine einfache, klare Schnittstelle auf Unionsebene bieten; sie sollte die jedem Organ und jeder Dienststelle der Union übertragenen Zuständigkeiten wahren.

(5)

Die Union ist im Rahmen der Solidaritätsklausel aufgefordert, alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu mobilisieren. Zu den einschlägigen Instrumenten zählen die Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union, das durch den Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) geschaffene Katastrophenschutzverfahren der Europäischen Union, der Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und Rates (2) und die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) entwickelten Strukturen.

(6)

Der Anwendungsbereich der Vorkehrungen für die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union sollte eindeutig festgelegt werden.

(7)

Im Hinblick auf die Terrorismusbekämpfung wird der strategische Rahmen der Maßnahmen der Union durch die Strategie der Europäischen Union zur Terrorismusbekämpfung abgesteckt. Es bestehen verschiedene Instrumente, wie etwa Instrumente, die den Schutz kritischer Energie- und Verkehrsinfrastrukturen (3) stärken. Zudem wurden Maßnahmen im Anschluss an die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung: wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen“ getroffen, beispielsweise Maßnahmen, die die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden intensivieren, die Vorbeugemaßnahmen gegen Radikalisierung stärken, insbesondere durch die Errichtung des Aufklärungsnetzwerks gegen Radikalisierung, und die den Zugang von Terroristen zu Geldern sowie zu Explosivstoffen (4) und chemischem, biologischem, radiologischem und nuklearem Material begrenzen sowie Maßnahmen, die die Sicherheit von Explosivstoffen erhöhen.

(8)

Ein Mechanismus für die Geltendmachung und ein Mechanismus für das Auslaufen der Vorkehrungen im Rahmen dieses Beschlusses sollten auf Unionsebene festgelegt werden; er setzt ein Ersuchen von politisch hochrangiger Stelle des betroffenen Mitgliedstaats voraus und wird durch eine zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene unterstützt.

(9)

Die Wirksamkeit der Reaktionsvorkehrungen auf Unionsebene sollte durch eine verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage der bestehenden Instrumente verbessert werden.

(10)

Mit dem Unionsverfahren für den Katastrophenschutzsoll die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Union gefördert und die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtert werden. Mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU wird ein Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen (im Folgenden „ERCC“) eingerichtet, das im Dienste der Mitgliedstaaten und der Kommission täglich rund um die Uhr zur Verwirklichung der Ziele des Katastrophenschutzverfahrens der Union einsatzbereit zu sein hat.

(11)

Dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) stehen Strukturen mit militärischem Sachverstand und Erfahrung mit der Informationsgewinnung sowie das Netz der Delegationen zur Verfügung, die ebenfalls einen Beitrag zu der Reaktion auf Bedrohungen oder Katastrophen im Gebiet der Mitgliedstaaten oder bei Krisen mit externer Dimension leisten können. Je nach Art der Krise sollten gegebenenfalls sonstige Strukturen und Stellen der Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der GSVP gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts Beiträge leisten.

(12)

Sofern dies mit Blick auf die Dringlichkeit erforderlich und durchführbar ist, sollten die Reaktionsvorkehrungen auf Ebene der Union durch die Annahme von Rechtsakten oder die Änderung bestehender Rechtsakte im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge ergänzt werden.

(13)

Dieser Beschluss wird die Verteidigung unberührt lassen. Erfordert eine Krise Maßnahmen der GASP oder der GSVP, so sollte der Rat im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verträge diese Maßnahmen beschließen.

(14)

Dieser Beschluss berührt nicht Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union.

(15)

In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa“ wurde das Ziel formuliert, die Widerstandsfähigkeit der Union gegen Krisen und Katastrophen durch eine Reihe von Maßnahmen einschließlich der Anwendung der Solidaritätsklausel zu steigern. Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. und 25. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen für eine weitere Stärkung der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union von entscheidender Bedeutung ist.

(16)

Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf wirksame Weise tätig werden können, wird der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vornehmen, denen die Union ausgesetzt ist. Auf Ersuchen des Europäischen Rates sollten Berichte über spezifische Bedrohungen erstellt werden.

(17)

Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

(18)

Am 22. November 2012 hat das Europäische Parlament die Entschließung 2012/2223 mit dem Titel „EU-Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen“ verabschiedet.

(19)

Dieser Beschluss achtet die Grundrechte, wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze und sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewandt werden.

(20)

Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Anwendung der Solidaritätsklausel durch die Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Allgemeines Ziel und Gegenstand

(1)   In diesem Beschluss werden die Regeln und Verfahren für die Anwendung von Artikel 222 AEUV (im Folgenden „Solidaritätsklausel“) durch die Union festgelegt.

(2)   Zur Gewährleistung der Kohärenz und der Komplementarität der Maßnahmen der Union und der Mitgliedstaaten übernimmt der Rat die Koordinierung der Reaktion auf die Geltendmachung der Solidaritätsklausel auf politischer Ebene und greift dazu auf die IPCR-Regelung zurück. Das Generalsekretariat des Rates, die Kommission und der EAD leisten Unterstützung im Hinblick auf die Anwendung der IPCR-Regelung.

(3)   Die auf Unionsebene zu treffenden Vorkehrungen stützen sich auf die im Rat, in der Kommission, im EAD und in sonstigen Stellen der Union bestehenden Informationsbeschaffungs- und Unterstützungsmechanismen. Gegebenenfalls leisten der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) und der EAD im Zuständigkeitsbereich des Hohen Vertreters einen Beitrag durch Initiativen und durch die Bereitstellung entsprechender Informationen und Unterstützung.

(4)   Die einschlägigen Instrumente der Union und die IPCR-Regelung folgen ihren eigenen Verfahren; sie können vor Geltendmachung der Solidaritätsklausel und nach dem Auslaufen der Reaktion im Rahmen dieses Beschlusses aktiv sein.

(5)   Diese Vorkehrungen gemäß diesem Beschluss führen durch eine verbesserte Koordinierung zwischen den Reaktionen der Union und der Mitgliedstaaten zu mehr Effizienz.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Dieser Beschluss findet Anwendung bei Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen, unabhängig davon, ob diese ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten haben,

a)

im Gebiet der Mitgliedstaaten, auf das die Verträge Anwendung findet, das heißt Landfläche, Binnengewässer, Hoheitsgewässer und Luftraum;

b)

sofern Infrastrukturen (beispielsweise Offshore-Einrichtungen zur Öl- und Erdgasförderung) betroffen sind, die sich in den Hoheitsgewässern, der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Mitgliedstaats befinden.

Die Union ist bei der Anwendung der Vorkehrungen gemäß diesem Beschluss und insbesondere bei der Mobilisierung der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente durch das Völkerrecht gebunden und darf die Rechte von Drittstaaten nicht verletzen.

(2)   Dieser Beschluss lässt die Verteidigung unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Katastrophe“ jede Situation, die schwerwiegende Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Vermögenswerte, einschließlich Kulturerbe, hat oder haben kann;

b)

„Terroranschlag“ eine terroristische Straftat gemäß Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates (5);

c)

„Krise“ eine Katastrophe oder einen Terroranschlag von so großer Tragweite oder politischer Bedeutung, dass eine zeitnahe Koordinierung der Politik und der Reaktion auf der politischen Ebene der Union erforderlich ist;

d)

„Reaktion“ jede Maßnahme, die im Falle einer Katastrophe oder eines Terroranschlags zur Bekämpfung der unmittelbaren schädlichen Auswirkungen getroffen wird.

Artikel 4

Geltendmachung der Solidaritätsklausel

(1)   Bei einer Katastrophe oder einem Terroranschlag kann der betroffene Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend machen, wenn er nach Ausschöpfung der auf nationaler und Unionsebene vorhandenen Mittel und Instrumente der Auffassung ist, dass die Krise die ihm zur Verfügung stehenden Bewältigungskapazitäten eindeutig übersteigt.

(2)   Die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats richtet ihre Geltendmachung der Solidaritätsklausel an den Vorsitz des Rates. Die Geltendmachung der Solidaritätsklausel wird über das ERCC auch an den Präsidenten der Europäischen Kommission gerichtet.

Artikel 5

Reaktionsvorkehrungen auf Unionsebene

(1)   Sobald ein Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat, nimmt der Rat hinsichtlich der Reaktion der Union auf die Geltendmachung der Solidaritätsklausel unter vollständiger Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und des Hohen Vertreters die politische und strategische Leitung wahr. Der Vorsitz des Rates aktiviert dazu unverzüglich die IPCR-Regelung, sofern sie noch nicht Anwendung findet, und unterrichtet damit alle Mitgliedstaaten darüber, dass ein Mitgliedstaat die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat.

(2)   Gleichzeitig ergreifen die Kommission und der Hohe Vertreter im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 folgende Maßnahmen:

a)

Sie erfassen alle einschlägigen Instrumente der Union, die am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können, einschließlich sektorspezifischer, operativer, politischer oder finanzieller Instrumente und Strukturen, und ergreifen alle im Rahmen dieser Instrumente vorgesehenen Maßnahmen;

b)

sie erfassen die militärischen Fähigkeiten, die mit der Unterstützung des EU-Militärstabs am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können;

c)

sie erfassen die Instrumente und Ressourcen, die in den Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der Union fallen und am besten zur Reaktion auf die Krise beitragen können, und schlagen ihre Verwendung vor;

d)

sie beraten den Rat hinsichtlich der Frage, ob die bestehenden Instrumente zur Unterstützung des Mitgliedstaats, der die Solidaritätsklausel geltend macht, ausreichen;

e)

sie erstellen regelmäßig integrierte Lagebeurteilungs- und Analyseberichte, damit die Koordinierung und Beschlussfassung auf politischer Ebene im Rat im Einklang mit Artikel 6 dieses Beschlusses fundiert ist und unterstützt wird.

(3)   Gegebenenfalls unterbreiten die Kommission und der Hohe Vertreter dem Rat im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 Vorschläge, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Beschlüsse über Sondermaßnahmen, die nicht in den vorhandenen Instrumenten vorgesehen sind;

b)

die Anforderung von militärischen Fähigkeiten, die über die bestehenden Vorkehrungen des Katastrophenschutzes hinausgehen, oder

c)

Maßnahmen zur Unterstützung einer raschen Reaktion der Mitgliedstaaten.

(4)   Der Vorsitz des Rates gewährleistet bei der Anwendung der IPRC-Regelung die Kohärenz des Vorgehens im Rat sowie der Gesamtreaktion auf politischer Ebene der Union, einschließlich der Konzipierung und Aktualisierung von Maßnahmenvorschlägen; er achtet dabei das Initiativrecht der Kommission und des Hohen Vertreters in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Der Vorsitz wird dabei vom Generalsekretariat des Rates, der Kommission und dem EAD beziehungsweise bei Terroranschlägen vom EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung unterstützt und beraten. Je nach Art der Krise leisten gegebenenfalls Strukturen und Stellen der Union im Bereich GASP/GSVP Beiträge gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts.

(5)   Der Vorsitz des Rates unterrichtet den Präsidenten des Europäischen Rates und den Präsidenten des Europäischen Parlaments über die Geltendmachung der Solidaritätsklausel und über etwaige größere Entwicklungen.

(6)   Bei der Geltendmachung der Solidaritätsklausel fungiert das ERCC als täglich rund um die Uhr besetzte zentrale Anlaufstelle auf Unionsebene für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die weiteren Akteure, und zwar unbeschadet bestehender Zuständigkeiten innerhalb der Kommission und des Hohen Vertreters sowie bestehender Informationsnetze. Das ERCC wird die Erstellung integrierter Lagebeurteilungs- und Analyseberichte erleichtern, die in Zusammenarbeit mit dem EU-Lagezentrum und anderen Krisenzentren der Union gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt.

Artikel 6

Integrierte Lagebeurteilungs- und Analyseberichte

Die integrierten Lagebeurteilungs- und Analyseberichte werden auf die vom Vorsitz des Rates festgelegten Bedürfnisse der politischen Ebene der Union zugeschnitten und ermöglichen im Rat einen strategischen Überblick über die Lage im Einklang mit der IPCR-Regelung. In diese Berichte fließen von den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem EAD, den einschlägigen sonstigen Stellen der Union und internationalen Organisationen freiwillig zur Verfügung gestellte validierte Beiträge ein. Bei der Geltendmachung der Solidaritätsklausel im Falle eines Terroranschlags werden Beurteilungen von Aufklärungserkenntnissen und Briefings über bestehende Kanäle gesondert gehandhabt.

Artikel 7

Auslaufen

Das Auslaufen der Reaktion nach diesem Beschluss erfolgt nach dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren. Sobald der Mitgliedstaat, der die Solidaritätsklausel geltend gemacht hat, zu der Einschätzung gelangt, dass die Aufrechterhaltung der Geltendmachung der Klausel nicht mehr erforderlich ist, teilt er dies mit.

Artikel 8

Bedrohungsanalyse auf Unionsebene

(1)   Für die regelmäßige Analyse der Bedrohungen der Union kann der Europäische Rat gegebenenfalls die Kommission, den Hohen Vertreter und Stellen der Union ersuchen, Berichte über spezifische Bedrohungen zu erstellen.

(2)   Sofern der Europäische Rat nichts anderes bestimmt, stützen sich diese Berichte ausschließlich auf die von den einschlägigen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen bestehender Vorkehrungen zusammengetragenen vorhandenen Bedrohungsanalysen sowie auf die von den Mitgliedstaaten freiwillig zur Verfügung gestellten Informationen; dabei ist Doppelaufwand zu vermeiden. Der EU-Koordinator für die Terrorismusbekämpfung wird gegebenenfalls an der Erstellung dieser Berichte beteiligt. Nach Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe a AEUV ist ein Mitgliedstaat nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

Artikel 9

Überprüfung

(1)   Die Vorkehrungen im Rahmen dieses Beschlusses werden anhand festgestellter Bedürfnisse regelmäßig und spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung der Geltendmachung der Klausel überprüft, um sicherzustellen, dass einschlägige Erfahrungen erkannt und ausgewertet werden. Diese Überprüfung erfolgt im Rat auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts der Kommission und des Hohen Vertreters.

(2)   Dieser Beschluss kann gegebenenfalls überarbeitet werden. In diesem Fall wird der Rat gemäß Artikel 222 Absatz 3 AEUV vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee und dem Ständigen Ausschuss für die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit unterstützt.

(3)   Der Rat kann die IPCR-Regelung gegebenenfalls anpassen, insbesondere um den Bedürfnissen Rechnung zu tragen, die der Rat bei der Überprüfung festgestellt hat, oder im Anschluss an eine Überarbeitung dieses Beschlusses.

Artikel 10

Finanzielle Auswirkungen

Für die Durchführung dieses Beschlusses erforderliche finanzielle Ressourcen werden innerhalb der vereinbarten jährlichen Ausgabenobergrenzen gemäß dem Anwendungsbereich der bestehenden Unionsinstrumente und unter Wahrung der jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens mobilisiert.

Artikel 11

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. VENIZELOS


(1)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(2)  Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zu schwerwiegender grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2119/98/EG (ABl. L 293 vom 5.11.2013, S. 1).

(3)  Siehe Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 1).

(5)  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3).