27.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 189/155


VERORDNUNG (EU) Nr. 662/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 in Bezug auf die technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienende Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („UNFCCC“ für „United Nations Framework Convention on Climate Change“), hat auf ihrer achten Sitzung am 8. Dezember 2012 die Doha-Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endet, festgelegt wurde („Doha-Änderung“).

(2)

In Artikel 4 des Kyoto-Protokolls ist die Möglichkeit vorgesehen, dass Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllen können. Zum Zeitpunkt der Annahme der Doha-Änderung haben die Union und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam mit Kroatien und Island erklärt, dass die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen für die Union, ihre Mitgliedstaaten sowie Kroatien und Island für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls auf die Annahme gestützt sind, dass diese gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllt werden. Diese Erklärung spiegelt sich in dem Bericht der Konferenz wider und wurde vom Rat am 17. Dezember 2012 gebilligt.

(3)

Nach dem Kyoto-Protokoll müssen Vertragsparteien, die eine Vereinbarung getroffen haben, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls gemeinsam zu erfüllen, in dieser Vereinbarung das jeder Partei der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau festlegen. Nach dem Kyoto-Protokoll sind die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung auch verpflichtet, dem Sekretariat des UNFCCC die Bestimmungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde zu notifizieren.

(4)

Der Abschluss der Doha-Änderung, die Umsetzung der begleitenden Beschlüsse der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC und eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung machen es erforderlich, Vorschriften für die technische Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls in der Union, einschließlich des Übergangs vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, zu erlassen, um die wirksame Umsetzung einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung und die Übereinstimmung mit dem Emissionshandelssystem der EU (dem „EU-EHS“) zu gewährleisten, das mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichtet wurde.

(5)

Im ersten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls wurde den international vereinbarten Anforderungen für die Verbuchung und Verwaltung von Emissionen und Einheiten und die gemeinsame Erfüllung durch die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Verordnung (EG) Nr. 2216/2014 der Kommission (6) und der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (7) nachgekommen. Die Verordnungen (EG) Nr. 2216/2004 und (EU) Nr. 920/2010 wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (8) ersetzt, die nun Bestimmungen für die Verwaltung von Einheiten im Kontext der Durchführung und des Funktionierens des EU-EHS und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG enthält. Die kürzlich erlassene Verordnung (EG) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), mit der die Entscheidung Nr. 280/2004/EG aufgehoben und ersetzt wurde, enthält nicht die Rechtsgrundlage, die es der Kommission ermöglichen würde, die erforderlichen technischen Durchführungsvorschriften für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls gemäß den Bestimmungen der Doha-Änderung, den Beschlüssen der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung zu erlassen.

(6)

Wird ein Mitgliedstaat durch eine spezifische und außergewöhnliche Situation, einschließlich Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften, unbeschadet der Erfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Entscheidung Nr. 406/2009/EG erheblich benachteiligt, so sollte die Kommission - vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Einheiten am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls - Maßnahmen zur Behebung dieser Situation durch Übertragung von zertifizierten Emissionsreduktionen (im Folgenden „CER“ für „certified emission reductions“), Emissionsreduktionseinheiten (im Folgenden „ERU“ für „emission reduction units“) und zugeteilten Emissionsrechten (im Folgenden „AAU“ für „assigned amount units“) aus dem Unionsregister in das Register dieses Mitgliedstaats erlassen.

(7)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(8)

Mit dem Beschluss 1/CMP.8 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 1/CMP.8“) werden die Vorschriften für die Feststellung der Teilnahmeberechtigung für die flexiblen Mechanismen während des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls geändert. Außerdem werden Grenzen für den Übertrag von Einheiten vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum gesetzt, und ferner wird von jeder Vertragspartei verlangt, ein Konto für die Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum einzurichten. Darüber hinaus sieht der Beschluss vor, dass auf die Erlöse aus den ersten internationalen Übertragungen von AAU und aus der Vergabe von ERU für Projekte der gemeinsamen Durchführung, sobald AAU oder Gutschriften aus Senken (im Folgenden „RMU“ für „removal units“), die sich bereits vorher im Besitz von Vertragsparteien befanden, in ERU umgewandelt werden, eine Abgabe von 2 % erhoben wird. Über weitere Vorschriften für die Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls wird derzeit verhandelt.

(9)

In den gemäß dieser Verordnung zu erlassenden delegierten Rechtsakten sollte die Kommission am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls einen Verrechnungsvorgang vorsehen, bei dem im Anschluss an Nettoübertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Nettoübertragungen von Zertifikaten unter Beteiligung von Drittländern, die am EU-EHS teilnehmen und keine Vertragspartei einer mit der Union und ihren Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, eine Übertragung einer entsprechenden Anzahl von AAU erfolgt.

(10)

Die einschlägigen internationalen Vorschriften über die Verbuchung von Emissionen und die Fortschritte hinsichtlich der Verwirklichung der Verpflichtungen werden voraussichtlich auf der nächsten Klimakonferenz angenommen, die in Lima im Dezember 2014 stattfinden wird. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten mit Drittländern zusammenarbeiten, um einen Beitrag hierzu zu leisten.

(11)

Entsprechend dem Beschluss 1/CMP.8, der vorsieht, dass die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum spätestens bis 2014 überprüfen müssen, könnte in Betracht gezogen werden, eine Reihe von AAU, CER und ERU zu löschen, um die Verpflichtungen der Vertragsparteien ambitionierter zu gestalten.

(12)

Um zwecks Sicherstellung der technischen Umsetzung des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls in der Union, einschließlich des Übergangs vom ersten zum zweiten Verpflichtungszeitraum, ein kohärentes Regelwerk einzuführen, die wirksame gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands für den zweiten Verpflichtungszeitraum zu gewährleisten und die Übereinstimmung mit dem EU-EHS und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zu erlassen, und zwar ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung durch die Union bis zum Ende des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Die Kommission sollte bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleisten, dass die relevanten Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden und dass die delegierten Rechtsakte mit international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung, die die Union, ihre Mitgliedstaaten und Drittländer nach den Artikeln 3 und 4 des Kyoto-Protokolls geschlossen haben, und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union vereinbar sind.

(13)

In den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 heißt es, dass die quantifizierte Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtung der Union im zweiten Verpflichtungszeitraum auf der Grundlage der im Rahmen ihres Gesetzgebungspakets „Klima und Energie“ im Zeitraum 2013-2020 zulässigen gesamten Treibhausgasemissionen der Union festgelegt wird und damit die einseitige Verpflichtung der Union zu einer Reduzierung um 20 % bis zum Jahr 2020 widerspiegelt; in diesem Zusammenhang wird darin ferner bekräftigt, dass die Emissionsreduktionsverpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten ihre in den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Verpflichtungen nicht übersteigen sollten.

(14)

Es sollte sichergestellt werden, dass die durch die relevanten Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls festgelegten Obergrenzen für den Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum eingehalten werden.

(15)

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 525/2013 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden die folgenden Nummern eingefügt:

„(13a)

’Reserve für den Verpflichtungszeitraum (CPR)‘ eine Reserve, die gemäß dem Anhang zum Beschluss 11/CMP.1 oder anderer relevanter Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;

(13b)

’Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (PPSR)‘ das Konto, das gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls dienenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 1/CMP.8“) oder anderer relevanter Beschlüsse der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls eingerichtet wird;

(13c)

’Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung‘ die Bestimmungen einer Vereinbarung gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Drittländern, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen;“.

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Union und ihre Mitgliedstaaten verbuchen in ihren jeweiligen, gemäß Unterabsatz 1 eingerichteten Registern ihre jeweils zugeteilten Mengen im zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und führen die Transaktionen nach Unterabsatz 1 gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung aus. Hierzu verfahren die Union und die einzelnen Mitgliedstaaten in ihren jeweiligen Registern wie folgt:

Sie errichten und verwalten Besitzkonten der Vertragsparteien, einschließlich eines Depot-Kontos, und vergeben eine Menge an AAU, die ihren jeweils zugeteilten Mengen für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls entspricht, und registrieren diese in den betreffenden Besitzkonten der Vertragsparteien;

sie verbuchen die Vergabe, den Besitz, die Übertragung, den Erwerb, die Löschung, die Ausbuchung, die Ersetzung bzw. die Änderung der Gültigkeitsfrist von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER, die in ihren jeweiligen Registern für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls geführt werden;

sie richten eine Reserve für den Verpflichtungszeitraum ein und unterhalten diese;

sie übertragen AAU, CER und ERU, die in ihren jeweiligen Registern geführt werden, vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls und richten eine Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum ein und verwalten die darin geführten AAU;

sie verbuchen die Übertragung von AAU oder ERU in Form eines Anteils an den Erlösen aus der Vergabe von ERU und der ersten internationalen Übertragung von AAU.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(5)   Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um mittels der Register der Union und der Mitgliedstaaten die notwendige technische Umsetzung des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung gemäß Absatz 1 sicherzustellen.

(6)   Der Kommission wird ferner die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um sicherzustellen, dass

im Anschluss an Nettoübertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG und Nettoübertragungen von Zertifikaten unter Beteiligung von Drittländern, die an dem mit der Richtlinie 2003/87/EG eingeführten System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union teilnehmen und keine Vertragspartei einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung sind, eine Übertragung einer entsprechenden Anzahl von AAU durch einen Verrechnungsvorgang am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls erfolgt;

diejenigen Transaktionen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Anwendung der durch die Beschlüsse von Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls festgesetzten Grenzen für den Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls mit der Durchführung von Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang zu bringen; diese Transaktionen berühren nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, weitere ERU und CER zu anderen Zwecken vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum zu übertragen, sofern die Grenzen für den Übertrag von ERU und CER vom ersten auf den zweiten Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls nicht überschritten werden.

(7)   Wenn ein Mitgliedstaat durch eine spezifische und außergewöhnliche Situation, einschließlich Unstimmigkeiten bei der Verbuchung im Zusammenspiel zwischen der Durchführung der Rechtsvorschriften der Union und der im Rahmen des Kyoto-Protokolls vereinbarten Vorschriften, erheblich benachteiligt ist, kann die Kommission — vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Einheiten am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls — Maßnahmen zur Behebung dieser Situation erlassen. Zu diesem Zweck wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um CER, ERU oder AAU aus dem Unionsregister in das Register dieses Mitgliedstaats zu übertragen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Befugnis zum Erlass dieser Durchführungsrechtsakte wird der Kommission ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung zum Kyoto-Protokoll durch die Union übertragen.

(8)   Beim Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß den Absätzen 5 und 6 sorgt die Kommission für Kohärenz mit der Richtlinie 2003/87/EG und der Entscheidung 406/2009/EG sowie für eine einheitliche Anwendung der international vereinbarten Verbuchungsvorschriften, für optimale Transparenz und für die genaue Verbuchung von AAU, RMU, ERU, CER, tCER und lCER durch die Union und die Mitgliedstaaten und stellt dabei gleichzeitig sicher, dass möglichst keine Verwaltungslasten und -kosten, auch nicht solche im Zusammenhang mit dem Erlösanteil und der IT-Entwicklung und -Instandhaltung, entstehen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission ihrer üblichen Praxis folgt und vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte Konsultationen mit Sachverständigen, auch mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten, durchführt.“

3.

In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Die Union und die Mitgliedstaaten buchen am Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls gemäß dem Beschluss 1/CMP.8 oder anderen relevanten Beschlüssen der Gremien des UNFCCC oder des Kyoto-Protokolls und einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung AAU, RMU, ERU, CER, tCER oder lCER in einer Menge, die den Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau dieser Gase durch Senken im Rahmen ihrer jeweils zugeteilten Mengen entspricht, aus ihren jeweiligen Registern aus.“

4.

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 erhält der erste Satz folgende Fassung:

„Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Juli 2013 übertragen“.

b)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10 Absätze 5 und 6 wird der Kommission ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Doha-Änderung des Kyoto-Protokolls durch die Union bis zum Ende des zusätzlichen Zeitraums für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls übertragen.“

5.

In Artikel 26 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Im Falle des Artikels 10 Absatz 7 gilt Folgendes: Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2014.

(3)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(4)  Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

(5)  Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über die Einführung eines Unionsregisters für die am 31. Dezember 2012 auslaufenden Zeiträume des Emissionshandelssystems der EU gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).