31999R2038

Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

Amtsblatt Nr. L 252 vom 25/09/1999 S. 0001 - 0036


VERORDNUNG (EG) Nr. 2038/1999 DES RATES

vom 13. September 1999

über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktordnung für Zucker(3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Einführung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen. Diese muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann. Isoglucose und Inulinsirup sind direkte Substitutionserzeugnisse für fluessigen Zucker, der durch Verarbeitung von Zuckerrüben oder Zuckerrohr gewonnen wird; die Märkte für Zucker, Isoglukose und Inulinsirup sind daher eng miteinander verknüpft. Die Lage der Gemeinschaft hinsichtlich der Süßungsmittel ist durch strukturelle Überschüsse gekennzeichnet; jede Gemeinschaftsentscheidung, die das eine Erzeugnis betrifft, wirkt sich automatisch auch auf das andere aus. Daher ist eine gemeinsame Marktorganisation für die Sektoren Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erforderlich, die die Besonderheiten dieser Erzeugnisse angemessen berücksichtigt.

(3) Um den Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft Beschäftigungslage und Lebensstandard weiterhin zu sichern, empfiehlt es sich, Maßnahmen zur Stabilisierung des Zuckermarktes vorzusehen und zu diesem Zweck jährlich einen Richtpreis für Weißzucker, für die Gebiete ohne Zuschußbedarf einen Interventionspreis für Weißzucker und einen Interventionspreis für Rohzucker sowie für jedes Zuschußgebiet einen abgeleiteten Interventionspreis für Weißzucker und gegebenenfalls für Rohzucker festzulegen. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, daß die Interventionsstellen Zucker zu den Interventionspreisen ankaufen; außerdem kann ein System zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucker, der entweder aus Grundstoff mit Ursprung in der Gemeinschaft einschließlich Melasse oder aus Präferenzzucker hergestellt wurde, zum gleichen Ziel führen. Diese Preisgarantien für Zucker kommen auch den Saccharosesirupen, der Isoglucose und dem Inulinsirup zugute, deren Preise von den Zuckerpreisen abhängen.

(4) Um die oben erwähnten Preisgarantien nicht anzutasten, dürfen die Interventionstellen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt, wenn der Zucker nicht in unverarbeitetem Zustand oder in Form von Verarbeitungserzeugnissen ausgeführt wird oder nicht zur Verfütterung bestimmt ist. Diese Regelung erlaubt es nicht, gegebenenfalls Wohltätigkeitseinrichtungen Zucker zum Verzehr in der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sollte daher geschaffen werden, sofern sie Teil von gezielten Maßnahmen der humanitären Dringlichkeitshilfe ist, mit denen die Versorgungssicherheit gewährleistet und gleichzeitig eine humanitäre Hilfsaktion unternommen wird. Die Wirksamkeit solcher Maßnahmen hängt von der Schnelligkeit ihrer Durchführung ab. In diesem Fall sollte deshalb die Anwendung des geeignetsten Verfahrens vorgesehen werden.

(5) Es ist erforderlich, daß diese Regelung sowohl Zuckerherstellern als auch Erzeugern der Grundstoffe angemessene Garantien bietet. Es ist daher angebracht, für Zuckerrüben außer einem Grundpreis Mindestpreise für A-Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, und für B-Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, festzusetzen, welche die Zuckerhersteller beim Kauf von Rüben beachten müssen. Um eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Zuckerherstellern und landwirtschaftlichen Erzeugern zu gewährleisten, sind die erforderlichen Instrumente, insbesondere gemeinschaftliche Rahmenvorschriften, zur Regelung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Zuckerrübenkäufern und den Zuckerrübenverkäufern vorzusehen und geeignete Vorschriften zu erlassen, mit denen dieses Ziel für die Zuckerrohrerzeuger erreicht werden kann.

(6) Wegen der allgemeinen Auswirkungen auf das Funktionieren der gemeinsamen Marktordnung für Zucker muß die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 952/97 des Rates vom 20. Mai 1997 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen(5) während der Geltungsdauer der Erzeugungsquoten-Regelung für den Sektor Zuckerrüben ausgesetzt werden.

(7) Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Zucker, Isoglucose und Inulinsirups erfordert die Einführung einer gemeinsamen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Eine Handelsregelung mit einem Abschöpfungssystem bei der Einfuhr und einem Erstattungssystem bei der Ausfuhr trägt dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise für Zucker auf die Preise für diese Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, die für Zucker den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen, falls die Weltmarktpreise unter den Preisen der Gemeinschaft liegen, und die für Isoglucose und Inulinsirup einen gewissen Schutz der diese Erzeugnisse verarbeitenden Industrie der Gemeinschaft darstellen sollen.

(8) Ergänzend zu dieser Handelsregelung ist, soweit dies für ihr reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorzusehen, daß die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

(9) Zur Sicherstellung der normalen Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft stellt eine Mindestlagermengenregelung eine wirksame Maßnahme dar. Zur Verwirklichung dieses Zieles erscheinen Vorschriften angebracht, die es gestatten, unter gewissen Bedingungen geeignete Interventionsmaßnahmen zu treffen. Die Regelung der Mindestlagerhaltung kann die Versorgung einer oder mehrerer Regionen nicht sicherstellen, falls diese von Naturkatastrophen getroffen werden. Den Unternehmen in diesen Regionen sollte es daher ermöglicht werden, zu diesem Zweck die für eine Übertragung zurückgehaltenen Bestände zu verwenden, und zwar indem ihnen die Erlaubnis erteilt wird, den betreffenden Zucker vor dem Ende des obligatorischen Lagerzeitraums abzusetzen.

(10) Für den Fall einer Mangellage auf dem Weltmarkt, die dazu führen würde, daß die Weltmarktpreise die Gemeinschaftspreise übersteigen, oder bei Schwierigkeiten der normalen Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft sind geeignete Bestimmungen vorzusehen, um rechtzeitig auszuschließen, daß regionale Überschüsse der Ausfuhr nach Drittländern zugeführt werden und daß durch eine außergewöhnliche Preissteigerung in der Gemeinschaft die Sicherheit der Versorgung der Verbraucher zu vernünftigen Preisen nicht mehr gewährleistet werden kann.

(11) Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, den Warenverkehr mit den Drittländern ständig zu verfolgen, um dessen Entwicklung beurteilen zu können und gegebenenfalls die in dieser Verordnung vorgesehenen gebotenen Maßnahmen anzuwenden. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, welche die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren sicherstellt, für die diese Lizenzen beantragt worden sind.

(12) Dank der Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Außengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden. Der Mechanismus der gemeinsamen Preise und Abschöpfungen kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen. Damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen mit den Pflichten, die sich aus Übereinkünften ergeben, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (nachstehend "GATT-Übereinkünfte" genannt) geschlossen wurden, im Einklang stehen. Des weiteren ist es zur Vermeidung von Versorgungsproblemen auf dem Gemeinschaftsmarkt angezeigt, eine Aussetzung der Anwendung der Zollsätze für einige Erzeugnisse im Zuckersektor zuzulassen.

(13) Die GATT-Übereinkünfte sind mit dem Beschluß 94/800/EG(6) genehmigt worden. Das Übereinkommen über die Landwirtschaft (nachstehend "Übereinkommen" genannt) sieht insbesondere vor, daß die in der Gemeinschaft gewährte Stützung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor allem bei Zucker, für den die Garantie der Erzeugungsquoten gilt, schrittweise abgebaut wird. Das Übereinkommen sieht den Abbau der Ausfuhrstützung während einer Übergangszeit sowohl in bezug auf die Mengen als auch in bezug auf die Finanzmittel vor.

(14) Die Gründe, die bisher die Gemeinschaft dazu veranlaßt haben, für die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsiruperzeugung eine Quotenregelung beizubehalten, bestehen noch immer. Diese Regelung wurde jedoch angepaßt, um einerseits der jüngsten Erzeugungsentwicklung Rechnung zu tragen und um andererseits der Gemeinschaft die Mittel in die Hand zu geben, die notwendig sind, um auf gerechte, aber wirksame Art die volle Finanzierung der Kosten durch die Erzeuger selbst sicherzustellen, die sich aus dem Absatz des Überschusses ergeben, um den die Gemeinschaftserzeugung den Verbrauch übersteigt. Eine solche Regelung muß jedoch zeitlich befristet sein und als vorübergehend angesehen werden.

(15) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist seit dem Wirtschaftsjahr 1986/87 auf folgende zwei Elemente gestützt: zum einen auf den Grundsatz, wonach der Erzeuger in jedem Wirtschaftsjahr für die Verluste voll verantwortlich ist, die sich unter Berücksichtigung der Quoten aus dem Absatz der im Verhältnis zum Binnenverbrauch überschüssigen Gemeinschaftserzeugung ergeben, und zum anderen auf eine Regelung der Preis- und Absatzgarantien, die nach den den einzelnen Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten differenziert sind. Im Zuckersektor werden die Erzeugungsquoten den einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Erzeugung während eines bestimmten Referenzzeitraums zugeteilt. Wegen des Fehlens einer Zuckerrübenerzeugung im festländischen Gebiet Portugals im Augenblick des Beitritts hat der Beitrittsvertrag die Möglichkeit eröffnet, Quoten einem dort ansässigen Unternehmen ohne Referenzerzeugung zuzuteilen, sofern dieses zur unmittelbaren Aufnahme einer Erzeugung in der Lage ist, d. h. über die erforderlichen technischen Kapazitäten verfügt.

(16) Da für den Abbau der Ausfuhrstützung eine Übergangszeit vorgesehen ist, sind die bestehenden Grundmengen für Zucker und Isoglucose sowie die Quote für Inulinsirup unverändert beizubehalten, wobei jedoch vorzusehen ist, daß die diesbezüglichen Garantien gegebenenfalls angepaßt werden können, um unter Berücksichtigung der für die Lage des Zuckersektors in der Gemeinschaft kennzeichnenden wesentlichen Merkmale die im Rahmen des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen einhalten zu können. So ist es wünschenswert, die Selbstfinanzierung des Sektors und die Regelung der Erzeugungsquoten während eines Zeitraums beizubehalten, der der genannten Übergangszeit entspricht, das heißt während sechs Wirtschaftsjahren.

(17) Der Grundsatz der finanziellen Verantwortlichkeit wird gewährleistet durch die Beiträge der Erzeuger, die in der Erhebung einer Grundproduktionsabgabe bestehen, die sich auf die gesamte A- und B-Zuckererzeugung erstreckt, aber auf 2 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker begrenzt ist, sowie aus einer B-Abgabe, die die B-Zuckererzeugung bis zu einem Hoechstsatz von 37,5 v. H. des vorgenannten Preises belastet. Die Isoglucose- und Inulinsiruperzeuger beteiligen sich unter bestimmten Bedingungen an diesen Beiträgen. Unter den vorgenannten Bedingungen ist nicht garantiert, daß mit diesen Begrenzungen das Ziel der Selbstfinanzierung des Sektors pro Wirtschaftsjahr erreicht werden kann. Es ist daher angezeigt, in diesem Fall künftig die Erhebung einer Ergänzungsabgabe vorzusehen.

(18) Die Ergänzungsabgabe muß, insbesondere zur Beachtung einer Gleichbehandlung, für jedes Unternehmen unter Berücksichtigung seiner Beteiligung an den Einnahmen aus den Produktionsabgaben, die es auf Rechnung des betreffenden Wirtschaftsjahres zu begleichen hat, festgesetzt werden. Zu diesem Zweck wird ein für die gesamte Gemeinschaft geltender Koeffizient festgelegt, der das Verhältnis zwischen dem festgestellten Gesamtverlust einerseits und den Gesamteinnahmen aus den betreffenden Produktionsabgaben andererseits für das jeweilige Wirtschaftsjahr wiedergibt. Es ist außerdem angebracht, Bedingungen für die Beteiligung der Verkäufer von Zukerrüben und Zuckerrohr an der Tilgung des ungedeckten Verlustes des betreffenden Wirtschaftsjahres vorzusehen.

(19) Die den einzelnen Zuckerunternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten können in einem bestimmten Wirtschaftsjahr dazu führen, daß die Ausfuhrmengen die in dem Übereinkommen festgesetzten Mengen in Anbetracht des Verbrauchs, der Erzeugung, der Einfuhren, der Lagerbestände und der Übertragungen sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zu Lasten der Selbstfinanzierungsregelung überschreiten. Daher ist die Anpassung der sich aus den Quoten ergebenden Garantien während eines oder mehrerer Wirtschaftsjahre vorzusehen, um die Einhaltung der von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen zu ermöglichen.

(20) Damit die Garantien angepaßt werden können, ist zunächst, die für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgestellte Differenz zwischen der ausführbaren Gemeinschaftsmenge und der im Übereinkommen vorgesehenen Menge auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufzuteilen; diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Quoten für jedes Erzeugnis an allen für die drei Erzeugnisse in der gesamten Gemeinschaft festgesetzten Quoten ausmachen.

(21) Auf diese erste Aufteilung nach Erzeugnissen muß eine Aufteilung nach Mitgliedstaaten folgen, um den Garantien, die sich aus den Quoten ergeben, die den in den Mitgliedstaaten ansässigen Erzeugungsunternehmen zugeteilt wurden, in einer Weise Rechnung zu tragen, daß die Anpassung der Garantien das bestehende Gleichgewicht zwischen den Quoten und der Beteiligung an den Aufwendungen nicht gefährdet. Zu diesem Zweck ist je Mitgliedstaat ein Verringerungskoeffizient für die A-Garantie und die B-Garantie festzusetzen, wobei die diesen Garantien eigenen Hoechstaufwendungen zugrunde zu legen sind. Schließlich ist es Aufgabe des jeweiligen Mitgliedstaats, die Aufteilung auf die einzelnen Unternehmen unter Berücksichtigung der sich für jedes Unternehmen aus seinen Quoten ergebenden Garantien vorzunehmen.

(22) Mit der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker wurde eine Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten eingeführt. Es ist klarzustellen, daß für Zucker, bei dem aufgrund der im Rahmen des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen die Garantien verringert wurden, weiterhin die Erstattung der Lagerkosten nach dieser Regelung gewährt werden kann.

(23) Um der Verarbeitungsindustrie und dem Zuckerrüben- und Rohrzuckeranbau während des Zeitraums der Anwendung der Quoten eine gewisse Strukturanpassung zu ermöglichen, sollte den Mitgliedstaaten ein Spielraum gelassen werden, die Quoten der Unternehmen innerhalb einer Grenze von 10 v. H. zu ändern. In Anbetracht der besonderen Lage dieses Sektors in Spanien, Italien, und in den französischen überseeischen Departements ist es angebracht, diese Grenze in diesen Gebieten nicht anzuwenden, sofern dort Umstrukturierungspläne durchgeführt werden.

(24) Da die den Unternehmen zugeteilten Erzeugungsquoten den Erzeugern die Gemeinschaftspreise und den Absatz ihrer Erzeugung garantieren, müssen Quotenübertragungen unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, erfolgen.

(25) Um die Absatzmöglichkeiten für Zucker und Isoglukose auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft erweitern zu können, sollte im übrigen die Möglichkeit eröffnet werden, unter noch festzulegenden Bedingungen diejenige Zucker- und Isoglucoseerzeugung außerhalb der Quotenregelung zu stellen, die in der Gemeinschaft zur Herstellung von nicht zur Ernährung bestimmten Erzeugnissen dient.

(26) In der Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Versorgung der Zuckerraffinationsindustrie in Portugal im Anhang zur Schlußakte des Vertrags über den Beitritt Spaniens und Portugals erklärte sich die Gemeinschaft bereit, eine umfassende Überprüfung der Zuckerraffinierien der Gemeinschaft und insbesondere der portugiesischen Zuckerraffinerien vorzunehmen. Eine solche Überprüfung war auch für Finnland vorgesehen.

(27) Um eine gleichmäßigere und fluessigere Versorgung der gesamten Raffinationsindustrie der Gemeinschaft sicherzustellen, ist es nach der Überprüfung erforderlich, für jeden betroffenen Mitgliedstaat, d. h. für Finnland, Frankreich, Portugal und das Vereinigte Königreich auf der Grundlage objektiver Bezugsdaten und unter Berücksichtigung der für den Direktverbrauch bestimmten Zuckermengen, die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 ermittelt wurden, zu bestimmen, wie hoch der herkömmliche Hoechstverbrauch dieser Industrie, die Rohzucker zu Weißzucker verarbeitet, zu veranschlagen ist. Zur Verwirklichung dieses Ziels sollte es dieser Branche möglich sein, im Rahmen des angenommenen Bedarfs unter bestimmten Bedingungen jeden Rohzucker zu verwenden, unabhängig davon, ob dieser seinen Ursprung in der Gemeinschaft oder in AKP-Staaten und/oder einen noch festzulegenden sonstigen herkömmlichen Ursprung hat, wobei die Vorbilanzen als Grundlage dienen; vor allem dem Gemeinschaftszucker und auch dem Präferenzzucker gemäß dem Protokoll Nr. 8 des Vierten AKP-EWG-Abkommens(7) ist der Vorzug vor dem aus AKP-Ländern und/oder sonstigen herkömmlichen Lieferländern eingeführten Zucker zu geben. Für Rohzucker, der gemäß dem Protokoll Nr. 8 aus AKP-Ländern sowie aus Indien eingeführt wird und der nicht unter die eigentliche Präferenzregelung fällt, ist eine besondere Regelung für den präferenzbegünstigten Zugang zum gemeinschaftlichen Raffinationsmarkt einzuführen.

(28) Nach Artikel 1 des genannten Protokolls und des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker(8) muß die Verwaltung dieser präferentiellen Einfuhrregelungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erfolgen.

(29) Es ist erforderlich, die Mittel zu schaffen, die sicherstellen, daß die Raffinierung des unter diesen Präferenzregelungen eingeführten rohen Rohrzuckers unter den gerechtesten Wettbewerbsbedingungen erfolgen kann.

(30) Die Raffinationstätigkeit ist für die Zuckerindustrie im allgemeinen, speziell aber für diejenigen der Gemeinschaft und vor allem für die Rohzucker zu Weißzucker verarbeitetenden Raffinerien sehr wichtig. Technisch gesehen werden durch Raffination aus Rohrzucker hochwertige Erzeugnisse gewonnen, die den Bedürfnissen des Marktes entsprechen. Außerdem sind die betreffenden Raffinerien direkt in den Gebieten mit starkem Verbrauch ansässig. Somit stellt die Hafenraffinationsindustrie für die Gemeinschaft besonders in Regionen wie Finnland, dem portugiesischen Festland, dem Vereinigten Königreich und dem Süden und Westen Frankreichs eine wertvolle Ergänzung zur zuckerrübenverarbeitenden Industrie dar.

(31) In einer gemeinsamen Erklärung betreffend Zucker auf dem portugiesischen Markt im Anhang der Schlußakte des Vierten AKP-EWG-Abkommens sind die AKP-Staaten und die Gemeinschaft übereingekommen, im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens, insbesondere von Artikel 168 Absatz 2, die Anträge der AKP-Staaten auf noch stärker präferenzbegünstigten Zugang zum portugiesischen Markt für AKP-Zucker weiter zu prüfen. Nach der Prüfung dieser Anträge, die in Wirklichkeit die Versorgung aller Hafenraffinerien der Gemeinschaft betreffen, scheint eine Regelung angebracht, wonach rohem Rohrzucker mit Ursprung in den im Protokoll Nr. 8 aufgeführten AKP-Staaten und in Indien im Rahmen von Sonderabkommen zwischen der Gemeinschaft und den im Protokoll Nr. 8 genannten Staaten und/oder sonstigen Staaten auf der Grundlage einer Gemeinschaftsbilanz besondere Präferenz eingeräumt wird, nachdem die in der Gemeinschaft verfügbaren Mengen an rohem Rohr- und Rübenzucker und die Mengen Präferenzzucker raffiniert worden sind.

(32) Bis zum Wirtschaftsjahr 1994/95 haben Raffinerien, die rohen Präferenzrohrzucker sowie in der Gemeinschaft erzeugten rohen Rohr- und Rübenzucker raffinieren, eine gemeinschaftliche Anpassungsbeihilfe erhalten. Diese Beihilfe konnte bisher für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr angepaßt werden, womit der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Lagerkostenabgabe und/oder einer Änderung der Raffinationsspanne aufgrund der für das betreffende Wirtschaftsjahr festgesetzten Preise Rechnung getragen wurde. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es gerechtfertigt, diese Beihilferegelung beizubehalten. Da die Entwicklung der Lagerkostenabgabe die Raffinationsspanne direkt beeinflußt, ist ein Verfahren einzuführen, durch das die Anpassungsbeihilfe nach Maßgabe der Entwicklung dieser Abgabe für die Raffination von Rohzucker, der unter die gemeinschaftliche Preisgarantie fällt bzw. als Präferenzzucker aus den AKP-Staaten eingeführt wurde, automatisch angepaßt wird.

(33) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker muß zugleich den in den Artikeln 33 und 131 EG-Vertrag genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

(34) Es können gewisse Übergangsmaßnahmen notwendig sein. Die gleiche Notwendigkeit kann sich bei jedem Übergang von einem Wirtschaftsjahr auf das folgende oder während eines Wirtschaftsjahres ergeben. Es ist daher vorzusehen, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden können.

(35) Um die Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses für Zucker eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

(36) Der Zuckerrübenanbau hat in Italien aufgrund der besonderen Verhältnisse und der Größe der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere hinsichtlich der Anwendung moderner Produktionsverfahren in Norditalien und in Mittelitalien, mit Schwierigkeiten zu kämpfen, wenngleich dies für Norditalien zunehmend weniger gilt. Aus strukturellen Gründen sind diese Schwierigkeiten in Süditalien weiterhin anzutreffen, zumal die Entwicklung und strukturelle Anpassung in dieser Region noch im Rückstand sind. Der Zuckerrübenanbau ist dort unverzichtbar, um die Erholung der besonders lehmigen Böden zu ermöglichen und so eine Rückkehr zur Monokultur zu vermeiden. Daher ist Italien zu ermächtigen, für Norditalien und Mittelitalien eine innerstaatliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren, die über fünf Wirtschaftsjahre degressiv gestaffelt is; ferner ist Italien zu ermächtigen, für Süditalien eine entsprechende Beihilfe zu gewähren, die gegenüber derjenigen des Wirtschaftsjahres 1994/95 während sechs Wirtschaftsjahren fortlaufend verringert wird.

(37) Nach Artikel 110 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals ist Spanien bis zum 31. Dezember 1995 ermächtigt, den Erzeugern von A- und B-Zuckerrüben eine innerstaatliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Um bestimmten weiterhin bestehenden Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, sollte die Ermächtigung zur Gewährung einer innerstaatlichen Beihilfe über den 31. Dezember 1995 hinaus während eines begrenzten Zeitraums auf degressiver Basis aufrechterhalten werden.

(38) In Spanien hat der Wirtschaftszweig Rohrzucker besondere Schwierigkeiten, sich gegenüber anderen Kulturpflanzen zu behaupten. Um die Beibehaltung dieser begrenzten Erzeugung zu ermöglichen, sollte eine innerstaatliche Beihilfe in Höhe von 6 EUR je 100 kg Weißzucker aus diesem Anbau gewährt werden.

(39) Ein Beitritt der Gemeinschaft zum Internationalen Zuckerübereinkommen kann die Annahme besonderer Maßnahmen erforderlich machen, die es ihr erlauben, die im Rahmen dieses Beitritts eingegangenen Verpflichtungen zu erfuellen. Es muß daher die Möglichkeit geschaffen werden, aufgrund dieser Verordnung entsprechende Maßnahmen zu erlassen.

(40) Die infolge der sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen von den Mitgliedstaaten übernommenen Ausgaben fallen gemäß Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(9) der Gemeinschaft zur Last -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker findet auf nachstehende Erzeugnisse Anwendung:

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(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

a) Weißzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von mindestens 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

b) Rohzucker: Zucker, ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen, mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt von weniger als 99,5 Gewichtshundertteilen, auf den Trockenstoff bezogen;

c) Isoglucose: das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff; von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose;

d) Inulinsirup: das unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligofruktosen gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf den Trockenstoff von mindestens 10 Gewichtshundertteilen Fructose in ungebundener Form oder in Form von Saccharose.

e) A-Zucker oder A-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

f) B-Zucker oder B-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;

g) C-Zucker oder C-Isoglucose: alle Zucker- oder Isoglucosemengen, die unter Anrechnung auf ein bestimmtes Wirtschaftsjahr erzeugt werden und entweder die Summe der A- und B-Quoten des betreffenden Unternehmens überschreiten oder von einem Unternehmen erzeugt werden, dem keine Quoten zugeteilt worden sind;

h) A-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden;

i) B-Zuckerrüben: alle Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden;

j) A-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres im Rahmen der A-Quote des betreffenden Unternehmens erzeugt werden;

k) B-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isolglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bestimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und die A-Quote überschreiten, ohne die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens zu überschreiten;

l) C-Inulinsirup: alle in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirupmengen, die im Laufe eines bstimmten Wirtschaftsjahres erzeugt werden und entweder die Summe der A- und der B-Quote des betreffenden Unternehmens überschreiten oder in einem Unternehmen erzeugt werden, das über keine Quoten verfügt.

KAPITEL II

PREISREGELUNG

Artikel 2

(1) Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am 1. Juli und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

(2) Jährlich wird ein Richtpreis für Weißzucker festgesetzt. Dieser Richtpreis gilt für Weißzucker der Standardqualität, für den der Interventionspreis gilt, unverpackt, ab Werk, verladen auf ein Transportmittel nach Wahl des Käufers.

(3) Der Richtpreis für Weißzucker wird jedes Jahr gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag festgesetzt.

Artikel 3

(1) Für Weißzucker werden jährlich folgende Preise festgesetzt:

a) ein Interventionspreis für Gebiete ohne Zuschußbedarf;

b) ein abgeleiteter Interventionspreis für jedes einzelne Zuschußgebiet.

(2) Für Rohzucker wird jährlich ein Interventionspreis festgesetzt. Dieser Preis wird von dem Interventionspreis für Weißzucker unter Berücksichtigung von Pauschalwerten für die Verarbeitungsspanne und für das Rendement abgeleitet.

Besteht die Notwendigkeit, Rohzucker zu vermarkten, der in einem Zuschußgebiet erzeugt wurde, so kann ein abgeleiteter Interventionspreis für diesen Zucker festgesetzt werden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Interventionspreise gelten für Zucker, unverpackt, ab Fabrik, verladen auf einem vom Käufer gewählten Transportmittel.

Sie gelten für Weißzucker und für Rohzucker für eine bestimmte Standardqualität.

(4) Der Interventionspreis für Weißzucker wird vor dem 1. August für das am 1. Juli beginnende darauffolgende Wirtschaftsjahr nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag festgesetzt.

Nach dem gleichen Verfahren bestimmt der Rat die Standardqualität, für die dieser Preis gilt.

(5) Gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker bestimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit jährlich den Interventionspreis für Rohzucker und die abgeleiteten Interventionspreise.

Nach dem gleichen Verfahren bestimmt der Rat die Standardqualität, für die der Interventionspreis für Rohzucker gilt.

Artikel 4

(1) Jährlich wird ein Grundpreis für Zuckerrüben festgesetzt. Dieser Preis gilt für eine bestimmte Anlieferungsstufe und eine bestimmte Standardqualität.

(2) Der in Absatz 1 genannte Grundpreis für Zuckerrüben wird ermittlet unter Berücksichtigung des Interventionspreises für Weißzucker und unter Berücksichtigung pauschaler Werte für

- die Verarbeitungsspanne,

- das Rendement,

- die Erlöse der Unternehmen aus den Melasseverkäufen und

- gegebenenfalls die Kosten für die Anlieferung der Zuckerrüben an die Unternehmen.

(3) Der Grundpreis für Zuckerrüben wird gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag festgesetzt.

Nach den gleichen Verfahren bestimmt der Rat die Anlieferungsstufe und die Standardqualität für Zuckerrüben.

Artikel 5

(1) Jährlich wird gleichzeitig mit dem Interventionspreis für Weißzucker ein Mindestpreis für A-Zuckerrüben und ein Mindestpreis für B-Zuckerrüben festgesetzt.

Diese Preise gelten für die Anlieferungsstufe und die Standardqualität, die für den Grundpreis für Zuckerrüben bestimmt wurden.

(2) Der Mindestpreis für A-Zuckerrüben entspricht 98 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben.

Der Mindestpreis für B-Zuckerrüben entspricht vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 33 68 v. H. des Grundpreises für Zuckerrüben.

(3) Für Gebiete, für die ein abgeleiteter Interventionspreis für Weißzucker festgesetzt ist, werden die Mindestpreise für A-Zuckerrüben und B-Zuckerrüben um einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem abgeleiteten Interventionspreis für das betreffende Gebiet und dem Interventionspreis erhöht, wobei auf diesen Betrag der Koeffizient von 1,30 anzuwenden ist.

(4) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Mindestpreise für Zuckerrüben fest.

Artikel 6

(1) Unbeschadet des Artikels 39 und der aufgrund des Artikels 32 erlassenen Vorschriften sind die Zuckerhersteller verpflichtet, beim Kauf von Zuckerrüben, die

a) zur Verarbeitung zu Zucker geeignet

und

b) zur Verarbeitung zu Zucker bestimmt sind,

mindestens einen Mindestpreis zu zahlen, der durch Zu- oder Abschläge entsprechend den Qualitätsunterschieden gegenüber der Standardqualität berichtigt wird.

(2) Der Mindestpreis im Sinne von Absatz 1 entspricht:

a) Gebiete ohne Zuschußbedarf:

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem Mindestpreis für B-Zuckerrüben;

b) Zuschußgebiete:

- für Zuckerrüben, die zu A-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhöhten Mindestpreis für A-Zuckerrüben;

- für Zuckerrüben, die zu B-Zucker verarbeitet werden, dem gemäß Artikel 5 Absatz 3 erhöhten Mindestpreis für B-Zuckerrüben.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sowie die Zu- und Abschläge werden nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

Artikel 7

(1) Die Branchenvereinbarungen sowie die Verträge zwischen Zuckerrübenverkäufern und Zuckerrübenkäufern müssen mit Rahmenvorschriften in Einklang stehen, insbesondere in bezug auf die Bedingungen für Kauf, Lieferung, Abnahme und Bezahlung der Zuckerrüben.

(2) Die Bedingungen für den Kauf von Zuckerrohr werden durch Branchenvereinbarugnen zwischen den Zuckerrohrerzeugern der Gemeinschaft und den Zuckerherstellern der Gemeinschaft festgelegt.

Die Bedingungen für den Kauf der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse für die Inulinsiruperzeugung werden durch Branchenvereinbarungen zwischen den Gemeinschaftserzeugern dieser Grunderzeugnisse und den Inulinsirupherstellern festgelegt.

(3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels und insbesondere die in Absatz 1 genannten Rahmenvorschriften.

(4) Soweit erforderlich, werden die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

(5) Fehlen Branchenvereinbarungen, so kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Interessen der betroffenen Parteien zu wahren.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über die aufgrund von Unterabsatz 1 getroffenen Maßnahmen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 952/97 gilt während der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Zeitspanne nicht für Zuckerrüben.

Artikel 8

(1) Unter den Bedingungen dieses Artikels wird eine Regelung zum Ausgleich der Lagerkosten getroffen, die eine Pauschalvergütung und deren Finanzierung durch eine Abgabe umfaßt.

(2) Die Lagerkosten für

- Weißzucker,

- Rohzucker,

- als Vorstufe für Zucker in fester Form hergestellte Sirupe,

- durch Auflösung von Zucker in fester Form hergestellte Sirupe,

die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind, werden von den Mitgliedstaaten pauschal vergütet.

Die Mitgliedstaaten erheben von jedem Zuckerfabrikanten je nach Fall eine Abgabe

- je Gewichtseinheit der erzeugten Zuckermengen,

- je Gewichtseinheit der in Unterabsatz 1 genannten Sirupe, die als Vorstufe für Zucker in fester Form erzeugt und ohne weitere Verarbeitung abgesetzt werden.

Der Betrag der Vergütung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Diese Gleichheitsregel gilt auch für die Abgabe.

(3) Absatz 2 gilt weder für aromatisierten oder gefärbten Zucker des KN-Codes 1701 noch für aromatisierte oder gefärbte Sirupe des KN-Kodes 2106 90 59.

(4) Der Rat, der mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließt,

a) erläßt die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels und

b) setzt gleichzeitig mit den abgeleiteten Interventionspreisen den Betrag der Vergütung fest.

(5) Der Betrag der Abgabe wird jährlich nach dem Verfahren des Artikels 48 festgesetzt. Nach dem gleichen Verfahren werden die übrigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 9

(1) Die von den zuckererzeugenden Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventionsstellen sind während des ganzen Wirtschaftsjahres gemäß den nach den Absätzen 5 und 6 festzulegenden Bedingungen verpflichtet, den ihnen angebotenen Weißzucker und Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt worden ist, anzukaufen, insoweit vorher zwischen dem Anbieter und der Interventionsstelle ein Lagervertrag abgeschlossen wurde.

Die Interventionsstellen kaufen je nach Fall zum Interventionspreis oder abgeleiteten Interventionspreis, der für das Gebiet gilt, in welchem sich der Zucker zum Zeitpunkt des Ankaufs befindet. Weicht die Qualität des Zuckers von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis durch Zu- oder Abschläge berichtigt.

(2) Es kann beschlossen werden, für Zucker, der sich in einer Situation im Sinne des Artikels 23 Absatz 2 EG-Vertrag befindet und der zur menschlichen Ernährung ungeeignet gemacht wurde, Prämien zu gewähren.

(3) Es kann beschlossen werden, für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), f) und h) genannten Erzeugnisse und für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Sirupe, die sich in einer der Situationen gemäß Artikel 23 Absatz 2 EG-Vertrag befinden und die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der chemischen Industrie verwendet werden, Erstattungen bei der Erzeugung zu gewähren.

(4) Um in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft den Absatz des Zuckers, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt worden ist, zu ermöglichen, werden geeignete Maßnahmen hinsichtlich der Transport- und Lagerkosten getroffen.

Soweit dies zur Versorgung der Raffinerien notwendig ist, kann vorgesehen werden, daß für Rohzucker, der aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben erzeugt wird, dieselben Maßnahmen gelten wie in Unterabsatz 1.

Im Sinne dieses Artikels sind Raffinerien technische Einheiten, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.

(5) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifzierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung der Absätze 1 bis 4, die bei der Anwendung von Absatz 4 von Artikel 8 abweichen können, und bestimmt nach dem gleichen Verfahren die in Absatz 3 genannten Erzeugnisse der chemischen Industrie.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 48 fesgelegt, und zwar insbesondere:

- Mindestqualität und Mindestmenge, die für eine Intervention gefordert werden,

- die bei der Intervention anzuwendenden Zu- und Abschläge,

- das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen,

- die Bedingungen für die Gewährung der Prämien sowie die Höhe dieser Prämien,

- die Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Erzeugung sowie die Höhe dieser Erstattungen,

- die Maßnahmen nach Absatz 4 Unterabsatz 2.

Artikel 10

(1) Um zur Sicherstellung der Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft beizutragen, legt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen fest, unter denen im Falle der Anwendung des Artikels 22 besondere Interventionsmaßnahmen getroffen werden können.

Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht dazu führen, daß der Verkauf von Zucker an die Interventionsstellen für die Zuckerhersteller in der Gemeinschaft zur Pflicht gemacht wird.

(2) Über Art und Anwendung dieser Interventionsmaßnahmen wird nach dem Verfahren des Artikels 48 beschlossen.

Artikel 11

(1) Die Interventionsstellen dürfen Zucker nur zu einem Preis verkaufen, der über dem Interventionspreis liegt.

Jedoch kann beschlossen werden, daß die Interventionsstellen Zucker zu einem Preis verkaufen, der dem Interventionspreis entspricht oder niedriger ist, falls der Zucker

- zur Tierfütterung

oder

- entweder ohne weitere Verarbeitung oder nach Weiterverarbeitung zu einer der in Anhang II des EG-Vertrags oder in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Waren zur Ausfuhr

bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann beschlossen werden, daß die Interventionsstellen Zucker in unverarbeitetem Zustand aus ihren Beständen Wohltätigkeitseinrichtungen, die im Rahmen von gezielten Maßnahmen der Dringlichkeitshilfe handeln, zu einem unter dem Interventionspreis liegenden Preis oder kostenlos zum Verzehr auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft zur Verfügung stellen; die Wohltätigkeitseinrichtungen müssen von dem Mitgliedstaat oder, falls in diesem Mitgliedstaat keine Anerkennung solcher Einrichtungen ausgesprochen wurde, von der Kommission anerkannt sein.

(3) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für den Verkauf der Erzeugnisse, die Gegenstand von Interventionsmaßnahmen waren.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie der Beschluß über die in Absatz 2 genannte Zurverfügungstellung werden nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

Artikel 12

(1) Zur Gewährleistung einer normalen Versorgung aller oder eines der Gebiete der Gemeinschaft besteht die Dauerverpflichtung, im europäischen Gebiet der Gemeinschaft eine Mindestlagermenge zu halten:

a) von in der Gemeinschaft erzeugtem Rübenzucker,

b) von in den französischen überseeischen Departements erzeugtem Rohrzucker und von Präferenzzucker nach Artikel 40.

Diese Mindestlagermenge von Zucker nach Absatz 1 Buchstabe a) entspricht zu einem festgesetzten Datum einem Vomhundertsatz der A-Quote jedes zuckererzeugenden Unternehmens oder dem gleichen Vomhundertsatz seiner A-Zuckererzeugung, wenn diese niedriger als seine A-Quote ist.

Der festgesetzte Vomhundertsatz kann gesenkt werden.

Die Mindestlagermenge von Zucker nach Absatz 1 Buchstabe b) entspricht einem Vomhundertsatz der von einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum raffinierten Menge des betreffenden Zuckers.

(2) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels und legt insbesondere das Datum und den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie den Vomhundertsatz und den Zeitraum nach Absatz 1 Unterabsatz 4 fest.

Nach demselben Verfahren kann eine Pflicht, die der Pflicht zur Haltung einer Mindestlagermenge gleichkommt, für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f) und h) genannten Erzeugnisse vorgesehen werden.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere betreffend die Senkung des in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Vomhundertsatzes, werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

KAPITEL III

REGELUNG FÜR DEN HANDEL MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 13

(1) Für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ist die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich.

Diese Lizenz wird unbeschadet der Bestimmungen über die Anwendung der Artikel 17 und 18 von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft erteilt.

Die Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz gilt in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung der Lizenz ist an die Gestellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfuellung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Geltungsdauer der Lizenz durchzuführen. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 48

a) kann die in Absatz 1 vorgesehene Regelung auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden;

b) werden die Gültigkeitsdauer der Lizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, in denen insbesondere eine Frist für die Erteilung der Lizenzen vorgesehen werden kann, festgelegt.

Artikel 14

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung finden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse Anwendung.

(2) Zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit Rohzucker, zur Raffination bestimmt, der KN-Codes 1701 11 10 und 1701 12 10 und Melassen des KN-Codes 1703 durch deren Einfuhr aus Drittländern kann die Kommission abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren des Artikels 48 die Anwendung von Einfuhrzöllen für diese Erzeugnisse ganz oder teilweise aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen.

Die Aussetzung kann für den Zeitraum gelten, während dessen der Weltmarktpreis zuzüglich des Einfuhrzolls des Gemeinsamen Zolltarifs

- im Fall von Rohzucker den Interventionspreis für dieses Erzeugnis überschreitet;

- im Fall von Melasse den Preis überschreitet, der dem Preis für Melasse entspricht, welcher für das entsprechende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Einnahmen aus dem Verkauf von Melasse in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 zugrunde gelegt wurde.

Artikel 15

(1) Zur Vermeidung oder Behebung von Nachteilen, die sich aus der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse für den Markt in der Gemeinschaft ergeben können, wird die Einfuhr eines oder mehrerer dieser Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz von der Zahlung eines zusätzlichen Einfuhrzolls abhängig gemacht, wenn die Bedingungen des Artikels 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG-Vertrag im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarkts verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

(2) Die Preise, deren Unterschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslösen können, sind die Preise, die der Welthandelsorganisation von der Gemeinschaft übermittelt werden.

Die Mengen, deren Überschreitung die Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls auslöst, werden insbesondere auf der Grundlage der Einfuhren in die Gemeinschaft festgelegt, die in den drei Jahren vor dem Jahr erfolgt sind, in dem die in Absatz 1 genannten Nachteile auftreten oder auftreten können.

(3) Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden anhand der cif-Einfuhrpreise der betreffenden Sendung bestimmt.

Die cif-Einfuhrpreise werden zu diesem Zweck unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder dem Gemeinschaftsmarkt überprüft.

(4) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 48. Sie betreffen insbesondere

a) die Erzeugnisse, auf die zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft erhoben werden;

b) die sonstigen Kriterien, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 5 des genannten Übereinkommens angewandt wird.

Artikel 16

Bei Melasse gelten für eine Standardqualität

- der Weltmarktpreis gemäß Artikel 14 Absatz 2

und

- der repräsentative Preis gemäß Artikel 15 Absatz 3.

Die Standardqualität kann nach dem Verfahren des Artikels 48 bestimmt werden.

Artikel 17

(1) Die Zollkontingente für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben, werden nach den gemäß dem Verfahren des Artikels 48 festgelegten Bestimmungen eröffnet und verwaltet.

(2) Zur Verwaltung der Kontingente kann eines der nachstehenden Verfahren oder eine Kombination dieser Verfahren angewandt werden:

- Berücksichtigung der Anträge nach der Zeitabfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

- proportionale Aufteilung der bei der Antragstellung beantragten Mengen (sogenanntes "Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

- Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme (sogenanntes "Verfahren der traditionellen/neuen Wirtschaftsteilnehmer").

Weitere geeignete Verfahren können festgelegt werden.

Bei den Verfahren muß gewährleistet sein, daß die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer nicht untereinander diskriminiert werden.

(3) Mit dem festgelegten Verwaltungsverfahren wird, wo dies zweckdienlich ist, dem Versorgungsbedarf des Gemeinschaftsmarkts und dem Erfordernis der Erhaltung des Gleichgewichts auf dem Gemeinschaftsmarkt Rechnung getragen, wobei gleichzeitig die Verfahren zugrunde gelegt werden können, die gegebenenfalls in der Vergangenheit auf die Kontingente angewandt wurden, die den in Absatz 1 genannten Kontingenten entsprechen, und zwar unbeschadet der Rechte, die sich aus den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften ergeben.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sehen vor, daß die Kontingente auf einer jährlichen Basis und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Staffelung eröffnet werden; sie legen das anzuwendende Verwaltungsverfahren fest und betreffen gegebenenfalls auch

a) Bestimmungen zum Nachweis der Art, der Herkunft und des Ursprungs des Erzeugnisses,

b) Bestimmungen betreffend die Anerkennung des Dokuments zur Überprüfung der unter Buchstabe a) genannten Nachweise,

c) die Bedingungen der Ausstellung der Einfuhrlizenzen und die Gültigkeitsdauer derselben.

Artikel 18

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) aufgeführten Erzeugnisse in unverändertem Zustand oder in Form von Waren des Anhangs I auf der Grundlage der Notierungen oder Preise, die auf dem Weltmarkt für in demselben Absatz Buchstaben a) und c) genannte Erzeugnisse gelten, zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

Die Erstattung für Rohzucker darf die Ersattung für Weißzucker nicht übersteigen.

(2) Bei der Ausfuhr der Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) in unverändertem Zustand oder in Form von in Anhang I genannten Waren kann eine Erstattung vorgesehen werden.

Die Höhe der Erstattung wird je 100 kg Trockenstoff insbesondere unter Berücksichtigung folgender Faktoren bestimmt:

a) der bei der Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 geltenden Erstattung,

b) der Ausfuhrerstattung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse,

c) der wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Ausfuhren.

(3) Die Erstattung für die Ausfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen in Form von Waren des Anhangs I darf nicht höher sein als die Erstattung, die bei der Ausfuhr dieser Erzeugnisse in unverändertem Zustand Anwendung findet.

(4) Für die Zuteilung der Mengen, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden kann, wird ein Verfahren festgelegt, das

a) der Art des Erzeugnisses und der Lage auf dem betreffenden Markt am ehesten gerecht wird, die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel ermöglicht sowie der Effizienz und der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft Rechnung trägt, ohne jedoch zu einer Diskriminierung zwischen kleinen und großen Wirtschaftsteilnehmern zu führen;

b) unter Berücksichtigung der Verwaltungserfordernisse für die Wirtschaftsteilnehmer in administrativer Hinsicht am wenigsten schwerfällig ist;

c) keine Diskriminierung unter den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern bewirkt.

(5) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern.

Die Erstattungen werden nach dem Verfahren des Artikels 48 festgesetzt. Die Festsetzung kann insbesondere erfolgen

a) in regelmäßigen Zeitabständen oder

b) im Wege der Ausschreibung bei den Erzeugnissen, bei denen dieses Verfahren in der Vergangenheit vorgesehen wurde.

Die Kommission kann die in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Erstattungen, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

Angebote aufgrund von Ausschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn eine Kaution gestellt worden ist. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Kaution ganz oder teilweise, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfuellt worden sind.

Die Bestimmungen der Artikel 19, 20 und 21 über nicht denaturierte und in unverändertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), c) und d) gelten ergänzend hierzu.

(6) Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeungisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und der Verwendung der zu Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(7) Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in unverändertem Zustand ausgeführt werden, wird die Erstattung nur auf Antrag und nach Vorlage der entsprechenden Ausfuhrlizenz gewährt.

(8) Der bei der Ausfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand anwendbare Erstattungsbetrag ist der Erstattungsbetrag, der am Tag der Lizenzbeantragung gilt, und im Fall einer differenzierten Erstattung ist es der Betrag, der an demselben Tag

a) für die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw.

b) für die tatsächliche Bestimmung gilt, wenn diese von der in der Lizenz angegebenen Bestimmung abweicht. In diesem Fall darf der anwendbare Betrag den Betrag, der für die in der Lizenz angegebene Bestimmung gilt, nicht übersteigen.

Um einen Mißbrauch der in diesem Absatz vorgesehenen Flexibilität zu verhindern, können geeignete Maßnahmen getroffen werden.

(9) Die Absätze 7 und 8 können nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93(10) auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ausgedehnt werden, die in Form von Waren des Anhangs I ausgeführt werden.

(10) Gemäß dem Verfahren des Artikels 48 kann von den Bestimmungen der Absätze 7 und 8 bei Erzeugnissen des Artikels 1 abgewichen werden, für die Erstattungen im Rahmen von Maßnahmen der Nahrungsmittelhilfe gewährt werden.

(11) Die Erstattung wird gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß

- die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind

und

- bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz angegebene Bestimmung bzw. das angegebene Bestimmungsgebiet oder eine andere Bestimmung bzw. ein anderes Bestimmungsgebiet erreicht haben, für die bzw. das eine Erstattung unbeschadet des Artikels 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b) festgesetzt worden war. Abweichungen von dieser Vorschrift können jedoch nach dem Verfahren des Artikels 48 vorgesehen werden, sofern Bedingungen festgelegt werden, die gleichwertige Garantien bieten.

Ergänzende Vorschriften können nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen werden.

(12) Bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand wird eine Erstattung nur gewährt, wenn

a) die Erzeugnisse aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr gewonnen worden sind;

b) diese Erzeugnisse nach Artikel 40 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind;

c) diese Erzeugnisse aus einem der Erzeugnisse gewonnen worden sind, die gemäß Artikel 40 eingeführt wurden.

(13) Bei der Ausfuhr von in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten nicht denaturierten Erzeugnissen in unverändertem Zustand, die ihren Ursprung nicht in der Gemeinschaft haben oder die nicht aus Zucker, der im Rahmen der in Absatz 12 Buchstabe b) genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wurde, oder aus den in Absatz 12 Buchstabe c) genannten Erzeugnissen gewonnen worden sind, wird keine Erstattung gewährt.

(14) Die Einhaltung der Grenzen, die sich aus den gemäß Artikel 300 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften ergeben, wird unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenzen gewährleistet, die für die in der Lizenz vorgesehenen Bezugszeiträume ausgestellt werden und für die betreffenden Erzeugnisse gelten.

(15) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung ausführbarer Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht in Anspruch genommen werden, sowie die Änderung von Anhang I werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen. Die Modalitäten der Anwendung des Absatzes 6 für Erzeugnisse nach Artikel 1, die in Form von in Anhang I genannten Waren ausgeführt werden, werden nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 festgelegt.

Artikel 19

(1) Dieser Artikel gilt für die Festsetzung der Erstattung für nicht denaturierte und in unverändertem Zustand ausgeführte Erzeugnisse nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a).

(2) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt bei einer periodischen Festsetzung:

a) Die Erstattungen werden all zwei Wochen festgesetzt.

Die periodische Festsetzung kann allerdings nach dem Verfahren des Artikels 48 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft kein Überschuß an Zucker besteht, der auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

b) Die Festsetzung der Erstattung erfolgt unter Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt für Zucker, wobei insbesondere folgende Kriterien in Betracht gezogen werden:

- der im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft geltende Interventionspreis für Weißzucker oder der Interventionspreis für Rohzucker, der in dem für die Ausfuhr von Rohzucker als repräsentativ angesehenen Gebiet der Gemeinschaft gilt,

- die Kosten, die mit der Verbringung des Zuckers von den unter dem ersten Gedankenstrich genannten Gebieten zu den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der Gemeinschaft verbunden sind,

- die mit der Vermarktung des Zuckers auf dem Weltmarkt verbundenen Handels- sowie gegebenenfalls die Umschlags-, die Transport- und die Verpackungskosten,

- die für Zucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preise,

- der wirtschaftliche Aspekt der beabsichtigten Ausfuhren.

(3) Bei einer Festsetzung aufgrund einer Ausschreibung für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gilt folgendes:

a) Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

b) Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.

c) In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Werktagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote nach dem Verfahren des Artikels 48 ein Hoechstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Hoechstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.

Nach demselben Verfahren kann eine Hoechstmenge festgesetzt werden.

d) In dem Fall, in dem die Ausfuhr mit einer niedrigeren Erstattung durchgeführt werden kann als der, die sich aus der Berücksichtigung des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und den Weltmarktpreisen ergibt, sowie in dem Fall, in dem eine besondere Bestimmung für die Ausfuhr vorgesehen ist, kann vorgeschrieben werden, daß die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine spezielle Ausschreibung durchführen, deren Bedingungen

- die unbefristete Möglichkeit der Einreichung von Angeboten bis zur Aufhebung der Ausschreibung vorsehen und

- einen aufgrund der Erfordernisse für die betreffende Ausfuhr berechneten Hoechstbetrag der Erstattung enthalten.

e) Liegt die im Angebot genannte Erstattung

- über dem Hoechstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt,

- nicht über dem Hoechstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung.

(4) Für Rohzucker gilt folgendes:

a) Die Erstattung wird für die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68(11) genannte Standardqualität festgesetzt.

b) Die nach Absatz 2 Buchstabe a) periodisch festgesetzte Erstattung

- darf 92 v. H. der für denselben Zeitraum festgesetzten Erstattung für Weißzucker nicht übersteigen. Diese Hoechstgrenze wird jedoch nicht auf die für Kandiszucker festzusetzenden Erstattungen angewandt;

- wird für die jeweilige Ausfuhr mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der ermittelt wird, indem das gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68 festgestellte Rendement des ausgeführten Rohzuckers durch 92 geteilt wird.

c) Der nach Absatz 3 Buchstabe c) im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Hoechstbetrag darf 92 v. H. desd nach dereselben Bestimmung zur gleichen Zeit festgesetzten Hoechstbetrags für Weißzucker nicht übersteigen.

Artikel 20

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird die Erstattung monatlich festgesetzt unter Berücksichtigung

a) des Melassepreises, der für das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr bei der Bestimmung der Erlöse aus Melasseverkäufen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zugrunde gelegt worden ist;

b) der Preise und Absatzmöglichkeiten auf dem Melassemarkt der Gemeinschaft;

c) der für Melasse auf dem Weltmarkt festgestellten Notierung oder Preise;

d) des wirtschaftlichen Aspekts der beabsichtigten Ausfuhren.

Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 48 ausgesetzt werden, wenn festgestellt wird, daß in der Gemeinschaft keine Melasseüberschüsse vorhanden sind, die auf der Grundlage der Weltmarktpreise auszuführen wären. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Unter besonderen Umständen kann die Erstattung für bestimmte Mengen und bestimmte Gebiete der Gemeinschaft aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der betreffenden Mitgliedstaaten aufgrund einer Ermächtigung, die die Bedingungen für die Ausschreibung festlegt. Diese Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.

Artikel 21

(1) Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten nicht denaturierten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse wird jeden Monat ein Grundbetrag der Erstattung festgesetzt.

Diese periodische Festsetzung kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 48 ausgesetzt werden, wenn die periodische Festsetzung der Erstattung für Weißzucker in unverändertem Zustand ausgesetzt ist. In diesem Fall wird keine Erstattung gewährt.

(2) Der Grundbetrag der Erstattung für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, ausgenommen Sorbose, ist gleich einem Hundertstel des Betrages, der bestimmt wird unter Berücksichtigung

a) des Unterschieds zwischen dem Interventionspreis für Weißzucker, der in dem Monat, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, im Hauptüberschußgebiet der Gemeinschaft gilt, und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen;

b) des Erfordernisses, ein Gleichgewicht zwischen

- der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern und

- der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder herzustellen.

(3) Bei Sorbose ist der Grundbetrag der Erstattung gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86(12) für die im Anhang der genannten Verordnung genannten Erzeugnisse geltenden Erstattung bei der Erzeugung.

(4) Die Gültigkeit des Grundbetrags kann auf bestimmte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) genannten Erzeugnisse beschränkt werden.

Artikel 22

(1) Soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker erforderlich ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Abatz 2 EG-Vertrag die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen

- für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) genannten Erzeugnisse

und

- in besonderen Fällen für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von Waren des Anhangs I bestimmt sind.

(2) In Abweichung von Absatz 1 beschließt die Kommission in den Fällen, in denen die in Absatz 1 aufgezeigte Situation ein äußerst dringendes Eingreifen erfordert und der Gemeinschaftsmarkt aufgrund der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs gestört wird oder gestört zu werden droht, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf und die sofort anwendbar sind. Wird die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt, faßt sie innerhalb einer Frist von einer Woche nach Eingang des Antrags einen Beschluß.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb einer Frist von einer Woche nach dem Tag der Übermittlung des Beschlusses der Kommission mit dem Beschluß befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit den Beschluß der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Faßt der Rat binnen einer Frist von drei Monaten keinen Beschluß, so gilt der Beschluß der Kommission als aufgehoben.

Artikel 23

(1) Die allgemeinen Regeln zur Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und die besonderen Regeln zu deren Anwendung finden auf die Einreihung der Erzeugnisse Anwendung, die unter diese Verordnung fallen: das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich der Bestimmungen, die aufgrund dieser Verordnung erlassen werden, ist im Handel mit Drittländern folgendes untersagt:

a) die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

b) die Anwendung von mengenmäßigen Beschränkungen bei der Einfuhr oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Artikel 24

(1) Übersteigt der Weltmarktpreis für Zucker den Interventionspreis, so kann bei der Ausfuhr des betreffenden Zuckers die Anwendung einer Abschöpfung vorgesehen werden. Diese Abschöpfung muß angewandt werden, wenn der cif-Preis für Weißzucker oder Rohzucker über dem Interventionspreis liegt, der um einen Betrag erhöht wird, welcher der Summe von 10 v. H. des Interventionspreises und der im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Abgabe für die Lagerhaltung entspricht.

Die Ausfuhrabschöpfung kann durch Ausschreibung bestimmt werden. Außer im Fall einer Ausschreibung ist die zu erhebende Abschöpfung gleich der Abschöpfung, die am Tage der Ausfuhr gilt.

(2) Liegt der cif-Preis für Weißzucker oder für Rohzucker über dem Interventionspreis, der um einen Betrag erhöht wird, welcher der Summe von 10 v. H. des Interventionspreises und der im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Abgaben für die Lagerhaltung entspricht, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung einer Einfuhrsubvention für das betreffende Erzeugnis beschließen.

Wird festgestellt, daß

a) die Versorgung der Gemeinschaft

oder

b) die Versorgung einer bedeutenden Verbraucherregion der Gemeinschaft

nicht durch Gemeinschaftskapazitäten gedeckt werden kann, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem in Artikel 37 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Abstimmungsverfahren die Gewährung der Einfuhrsubvention sowie die Bedingungen für ihre Durchführung. Diese Bedingungen betreffen insbesondere die subventionierte Menge an Weißzucker oder Rohzucker, die Dauer der Subventionierung und gegebenenfalls die Einfuhrregionen.

(3) Nach dem Verfahren des Artikels 48 werden

a) die cif-Preise gemäß den Absätzen 1 und 2,

b) die sonstigen Durchführungsmodalitäten für den vorliegenden Artikel festgelegt.

Für die in Artikel 1 Absatz 1 Absatz 1 Buchstaben b), c), d), f), g) und h) genannten Erzeugnisse können nach dem Verfahren des Artikels 48 Vorschriften erlassen werden, die den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entsprechen.

(4) Die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergebenden Beträge werden von der Kommission festgelegt. Die durch Ausschreibung bestimmten Ausfuhrabschöpfungen werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

Artikel 25

(1) Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse aufgrund der Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 33 EG-Vertrag gefährden, so können im Handel mit Drittländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder drohende Störung behoben ist.

Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten Sicherungsmaßnahmen ergreifen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen, die den Mitgliedstaaten mitgeteilt werden und unverzüglich anzuwenden sind. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befaßt worden, so entscheiden sie hierüber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzüglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben.

(4) Die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels erfolgt unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkünften.

KAPITEL IV

QUOTENREGELUNG

Artikel 26

(1) Die Artikel 27 bis 39 gelten für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 2000/01.

(2) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen die A- und B-Quoten der zuckererzeugenden Unternehmen und der isoglucoserzeugenden Unternehmen unbeschadet des Absatzes 5, des Artikels 27 Absatz 3, des Artikels 30 und gegebenenfalls des Artikels 28 Absatz 5 denjenigen, die die Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 1994/95 zugeteilt haben.

(3) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen die für die Quotenzuteilung herangezogenen Grundmengen für die Erzeugung von A- und B-Zucker sowie von A- und B-Isoglucose denjenigen, die in Artikel 27 Absatz 3 und in Artikel 28 Absatz 2 festgesetzt wurden.

(4) Für den in Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen die A- und B-Quoten der inulinsiruperzeugenden Unternehmen unbeschadet des Absatzes 5 denjenigen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 29 endgültig für das Wirtschaftsjahr 1994/95 zugeteilt haben. Die Bestimmungen der Artikel 27 und 30 finden auf diese Unternehmen keine Anwendung.

(5) Zur Einhaltung der Verpflichtungen, die die Gemeinschaft im Rahmen des gemäß Artikel 300 Absatz 2 EG-Vertrag geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft eingegangen ist, können die Garantien für den Absatz von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die im Rahmen der Quotenregelung erzeugt wurden, für ein oder mehrere Wirtschaftsjahre verringert werden.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 wird vor dem 1. Oktober für jedes Wirtschaftsjahr die im Rahmen der Quoten garantierte Menge anhand der Vorausschätzungen der Erzeugung, der Einfuhren, des Verbrauchs, der Lagerhaltung, der Übertragung und der ausführbaren Restmenge sowie des voraussichtlichen durchschnittlichen Verlustes zu Lasten der Selbstfinanzierungsregelung im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d) festgestellt. Lassen diese Vorausschätzungen erkennen, daß die ausführbare Restmenge für das betreffende Wirtschaftsjahr über der in dem Übereinkommen vorgesehenen Hoechstmenge liegt, so wird die garantierte Menge nach dem Verfahren des Artikels 48 um die Differenz verringert. Diese Differenz wird nach Maßgabe des Prozentsatzes, den die Summe der A- und B-Quoten für jedes Erzeugnis in der Gemeinschaft ausmacht, auf Zucker, Isoglucose und Inulinsirup aufgeteilt. Anschließend wird sie nach Mitgliedstaaten und Erzeugnissen aufgeteilt, wobei der in der nachstehenden Tabelle aufgeführte Aufteilungskoeffizient angewendet wird.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Mitgliedstaat teilt daraufhin die ihm zugeteilte Differenz auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugungsunternehmen auf; diese Aufteilung erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen ihrer A- und B-Quote für das betreffende Erzeugnis und der A- und B-Grundquote des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls der Summe der A- und B-Quoten für dieses Erzeugnis, die diesen Unternehmen zugeteilt werden.

Die über die garantierte Menge hinaus erzeugten Mengen an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup gelten als C-Zucker, C-Isoglucose oder C-Inulinsirup.

Die Durchführungsbestimmungen zu Unterabsatz 1 sowie die Verringerung der garantierten Menge und gegebenenfalls ihre Überprüfung im Hinblick auf die Festlegung der garantierten Menge des folgenden Wirtschaftsjahres werden nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

(6) Der Rat legt vor dem 1. Januar 2001 nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 EG-Vertrag die ab 1. Juli 2001 für die Erzeugung von Zucker, Isoglucose und Inulinsirup geltende Regelung fest.

Artikel 27

(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Kapitels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglucoseerzeugenden Unternehmen zu, das

- im Wirtschaftsjahr 1994/95 eine A- und eine B-Quote erhalten hat;

- im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens im Kalenderjahr 1994 Zucker oder Isoglucose erzeugt hat.

(2) Portugal teilt für sein festländisches Gebiet unter den Bedingungen dieses Kapitels und in den Grenzen der in Absatz 3 für dieses Gebiet festgelegten Grundmengen A und B jedem in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen, das dort zur Aufnahme der Zuckerproduktion in der Lage ist, eine A-Quote und eine B-Quote zu.

Vor dieser Zuteilung kann Portugal bis zu 10 v. H. der für das festländische Gebiet festgelegten Grundmengen A und B als A- und B-Quote für das in der autonomen Region Azoren ansässige Unternehmen verwenden.

(3) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende Grundmengen:

I. Grundmengen A

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

II. Grundmengen B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Für den in Artikel 26 Absatz 1 genannten Zeitraum entsprechen unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels und unbeschadet der Artikel 28 und 30 die A- und B-Quoten eines jeden zucker- bzw. isoglucoseerzeugenden Unternehmens denjenigen, die im Wirtschaftsjahr 1994/95 zugeteilt wurden.

Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen gilt jedoch folgendes:

a) Österreich: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 3 Tabelle I Spalte a) und in Tabelle II Spalte a) für Österreich festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

b) Finnland: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 3 Tabelle I Spalte a) und in Tabelle II Spalte a) für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

c) Schweden: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 3 Tabelle I Spalte a) und in Tabelle II Spalte a) für Schweden festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

Hinsichtlich des in Finnland niedergelassenen isoglucoseerzeugenden Unternehmens entspricht die A- und B-Quote dieses Unternehmens der in Absatz 3 Tabelle I Spalte b) und Tabelle II Spalte b) für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

(5) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit erforderlichenfalls die Standardqualität für Isoglucose und die Kriterien für die Einführung eines Systems der Umwandlung der erzeugten Mengen in Mengen dieser Standardqualität fest.

(6) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere zum Umwandlungssystem im Sinne des Absatzes 5, werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Artikel 28

(1) Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 3 wird für Deutschland ein zusätzliches Gebiet für die Anwendung der Quotenregelung auf die in diesem Gebiet ansässigen zuckererzeugenden Unternehmen festgelegt, die vor dem 1. Juli 1990 Zucker hergestellt haben und auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin Zucker herstellen.

Für die Zwecke dieser Verordnung entspricht dieses Gebiet dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Für die Zuteilung der A- und B-Quoten auf die in Absatz 1 genannten Unternehmen gelten folgende Grundmengen:

a) Grundmenge A: 647703 Tonnen Weißzucker,

b) Grundmenge B: 199297 Tonnen Weißzucker.

(3) Die A-Quote jedes in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmens wird berechnet, indem auf die durchschnittliche Jahreszuckererzeugung des betreffenden zuckererzeugenden Unternehmens in den Wirtschaftsjahren 1984/85 bis 1988/1989, nachstehend "Referenzerzeugung" genannt, ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis zwischen der in Absatz 2 genannten Grundmenge A einerseits und der Summe der Referenzerzeugung der Betriebe andererseits zum Ausdruck bringt, die in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet ansässig sind.

(4) Die B-Quote jedes in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmens beläuft sich auf 30,77 v. H. seiner gemäß Absatz 3 berechneten A-Quote.

(5) Artikel 30 findet nur Anwendung auf Übertragungen zwischen den in Absatz 1 genannten zuckererzeugenden Unternehmen.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Artikel 29

(1) Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 entspricht die A-Quote jedes inulinsiruperzeugenden Unternehmens den im Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993 in einer spezifischen, ausschließlich für die Inulinhydrolyse vorgesehenen und vorbehaltenen Anlage erzeugten Mengen, die aus einem die Verarbeitung von der Lieferung des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses bis zur Erzeugung des Endprodukts Inulinsirup vollständig und lückenlos umfassenden Prozeß hervorgehen. Diese Mengen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat nach noch festzulegenden Bedingungen festgestellt.

(2) Die B-Quote jedes inulinsiruperzeugenden Unternehmens beträgt 23,55 v. H. seiner gemäß den Absätzen 1 und 3 festgesetzten A-Quote.

(3) Die A-Quote gemäß Absatz 1 wird gegebenenfalls in der Weise berichtigt, daß die Summe aus A-Quote und B-Quote

- nicht mehr als 85 v. H. und

- nicht weniger als 65 v. H.

der am 1. Oktober 1992 vorhandenen technischen Produktionskapazität des betreffenden Unternehmens für eine fortlaufende industrielle Erzeugung von Inulinsirup in einer ausschließlich für die Inulinhydrolyse vorgesehenen und vorbehaltenen Anlage gemäß Absatz 1 beträgt.

Diese Kapazität wird von dem betreffenden Mitgliedstaat anhand der während eines Zeitraums von höchstens hundert Tagen pro Jahr täglich zu Inulinsirup verarbeiteten Tonnage des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses bestimmt.

(4) Für die Feststellung gemäß Absatz 1 muß jeder Inulinsiruperzeuger, der ab 1. Juli 1992 Inulinsirup erzeugt hat, dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung unverzüglich jede Inulinhydrolyse-Anlage melden, die der in Absatz 1 genannten Herstellung des in Artikel 1 Absatz 2 definierten Erzeugnisses dient. Der Mitgliedstaat kann von dem betreffenden Erzeuger alle hierzu zusätzlich erforderlichen Angaben verlangen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Richtigkeit dieser Angaben.

Bei der Zuteilung durch den Mitgliedstaat werden die A- und B-Quoten in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückt, wobei ein Koeffizient von 1,9 auf die festgestellte Trockenstoffproduktion angewendet wird.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die auf diese Weise zugeteilten Quoten und ihre Inhaber mit, wonach die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, insbesondere die in Absatz 1 genannten Bedingungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten können unter den Bedingungen dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Interessen aller betroffenen Parteien, insbesondere der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger, A- und B-Quoten von einem Unternehmen auf andere übertragen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die A-Quote und die B-Quote jedes zuckererzeugenden oder jedes isoglucoseerzeugenden Unternehmens, das in ihrem Hoheitsgebiet ansässig ist, um eine Gesamtmenge herabsetzen, die für den in Artikel 26 Absatz 1 genannten Zeitraum 10 v. H. - je nach Fall - der A-Quote oder der für jedes von ihnen gemäß Artikel 27 festgelegten B-Quote nicht überschreitet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Grenze von 10 v. H. gilt nicht in Italien, Spanien und den französischen überseeischen Departements, wenn Quotenübertragungen aufgrund von Plänen zur Umstrukturierung des Zuckerrüben- oder des Zuckerrohrsektors sowie des Zuckersektors des betreffenden Gebiets in dem zur Durchführung dieser Pläne erforderlichen Maße erfolgen. Bei den Quotenübertragungen in Spanien im Rahmen der genannten Umstrukturierungspläne ist Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 193/82(13) anzuwenden.

Die Umstrukturierungspläne und die damit verbundenen Maßnahmen, die die A- und B-Quoten berühren, sind unverzüglich der Kommission mitzuteilen.

(3) Die abgezogenen Mengen werden von den Mitgliedstaaten einem oder mehreren anderen Unternehmen mit oder ohne Quote zugeteilt, die in demselben Gebiet im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 ansässig sind wie die Unternehmen, denen diese Mengen abgezogen wurden.

Frankreich jedoch kann die gemäß Artikel 27 festgelegten A-Quoten von in seinen überseeischen Departements ansässigen Unternehmen um eine Menge, die insgesamt 30000 t Weißzucker nicht überschreitet, herabsetzen und die abgezogenen Mengen einem oder mehreren anderen im Mutterland ansässigen Unternehmen zuteilen. Die A-Quote jedes der betreffenden Unternehmen darf nach der Herabsetzung nicht niedriger sein als die innerhalb der Grenzen seiner Grundquote erzielte durchschnittliche Zuckererzeugung, dier für dieses Uinternehmen während der Zuckerwirtschaftsjahre 1977/78 bis 1979/80 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74(14) festgestellt wurde.

(4) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Grundregeln zur Änderung der Quoten insbesondere im Falle der Fusion oder Veräußerung von Unternehmen fest.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Artikel 31

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen C-Zucker, der nicht gemäß Artikel 32 übertragen wurde, C-Isoglucose und C-Inulinsirup nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt, sondern müssen in unverarbeiteter Form vor dem auf das Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres folgenden 1. Januar ausgeführt werden.

Die Artikel 8, 9, 18 und 24 finden auf diesen Zucker und die Artikel 9, 18 und 24 auf diese Isoglucose und diesen Inulinsirup keine Anwendung.

(2) Die Anwendung von Artikel 24 auf C-Zucker kann jedoch, soweit dies für die Sicherheit der Zuckerversorgung der Gemeinschaft notwendig ist, in Ausnahmefällen beschlossen werden. In diesem Fall wird gleichzeitig beschlossen, daß die gesamte C-Zuckermenge ohne Erhebung der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen Abgabe endgültig auf dem Binnenmarkt abgesetzt werden darf.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Diese Vorschriften müssen insbesondere die Erhebung einer Abgabe für die in Absatz 1 genannten C-Zucker-, C-Isoglucose und C-Inulinsirupmengen vorsehen, für die bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die Ausfuhr in unverarbeiteter Form innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht nachgewiesen worden ist.

Artikel 32

(1) Jedes Unternehmen kann beschließen, den die A-Quote überschreitenden Teil der Zuckererzeugung ganz oder teilweise unter Anrechnung auf die Erzeugung des folgenden Wirtschaftsjahres auf dieses Wirtschaftsjahr zu übertragen. Dieser Beschluß ist unwiderruflich.

Jedes Unternehmen kann beschließen, die Erzeugung an A- und B-Zucker, der in Anwendung des Artikels 26 Absatz 5 C-Zucker geworden ist, teilweise oder ganz auf das nachfolgende Wirtschaftsjahr zu übertragen, wobei diese Übertragung auf die Erzeugung während dieses Wirtschaftsjahres angerechnet wird. Dieser Beschluß ist ebenfalls unwiderruflich. Ferner gilt für ihn nicht die etwaige Begrenzung gemäß Absatz 4 dieses Artikels.

(2) Die Unternehmen, die den in Absatz 1 genannten Beschluß gefaßt haben,

- teilen dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 1. Februar die Menge oder die Mengen des erzeugten und zu übertragenden Zuckers mit und

- verpflichten sich, die übertragene Menge oder die übertragenen Mengen während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten einzulagern, dessen Beginn noch festzulegen ist. Für diesen Zeitraum werden die Lagerkosten auch für übertragenen C-Zucker sowie für A- und B-Zucker, der in Anwendung des Artikels 26 Absatz 5 C-Zucker geworden und übertragen worden ist, gemäß Artikel 8 vergütet.

Jedoch wird der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich vorgesehene Zeitpunkt des 1. Februar wie folgt ersetzt:

a) bei den Unternehmen in Spanien durch den 15. April für die Erzeugung von Rübenzucker und durch den 20. Juni für die Erzeugung von Rohrzucker;

b) bei den Unternehmen im Vereinigten Königreich durch den 15. Februar.

Bei Unternehmen, die in den französischen Departements Guadeloupe und Martinique liegen, gilt anstatt des in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannten Zeitpunkts des 1. Februar der 1. Mai.

Liegt die endgültige Erzeugung des betreffenden Wirtschaftsjahres unter der zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses vorgenommenen Schätzung, kann die übertragene Menge vor dem 1. August des folgenden Wirtschaftsjahres rückwirkend berichtigt werden.

(3) Wird eine Region der Gemeinschaft von einer Naturkatastrophe wie Trockenheit oder Überschwemmung getroffen und ermöglicht es die Anwendung von Artikel 12 nicht, die normale Versorgung dieser Region sicherzustellen, so kann nach dem Verfahren des Artikels 48 beschlossen werden, daß der obligatorische Lagerzeitraum des Absatzes 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich für eine Zuckermenge verkürzt wird, mit der die normale Versorgung der genannten Region sichergestellt werden kann.

(4) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen eine Grenze für die übertragbaren Zuckermengen vorgesehen werden kann, werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Diese Vorschriften sehen insbesondere die Erhebung eines Betrages für die zu lagernde Menge vor, die während des in Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Lagerzeitraums abgesetzt wird.

Artikel 33

(1) Vor dem Ende jedes Wirtschaftsjahres wird folgendes festgestellt:

a) die voraussichtliche A- und B-Menge an Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr hergestellt worden ist;

b) die Zucker-, Isoglucose- und Inulinsirupmenge, die während des laufenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich für den Verbrauch in der Gemeinschaft abgesetzt wird;

c) der exportierbare Überschuß, wobei die unter Buchstabe a) genannte Menge um die unter Buchstabe b) genannte Menge verringert wird;

d) der voraussichtliche durchschnittliche Verlust oder der voraussichtliche durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker im Hinblick auf die im laufenden Wirtschaftsjahr zu erfuellenden Ausfuhrverpflichtungen.

Dieser durchschnittliche Verlust oder durchschnittliche Erlös entspricht der Differenz zwischen dem Gesamterstattungsbetrag und dem Gesamtabschöpfungsbetrag, bezogen auf die Gesamttonnage der betreffenden Ausfuhrverpflichtungen;

e) der voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe c) genannte Überschuß mit dem unter Buchstabe c) genannte Überschuß mit dem unter Buchstabe d) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird.

(2) Vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2000/2001 und unbeschadet von Artikel 26 Absatz 5 wird für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 2000/01 kumulativ folgendes festgestellt:

a) der exportierbare Überschuß, der sich aus der endgültigen Erzeugung von A- und B-Zucker, von A- und B-Isoglucose sowie - ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 - von A- und B-Inulinsirup einerseits und der zum Verbrauch in der Gemeinschaft endgültig abgesetzten Zuckermenge, Isoglucosemenge sowie - ab dem Wirtschaftsjahr 1994/95 - Inulinsirupmenge andererseits errechnet;

b) der durchschnittliche Verlust oder der durchschnittliche Erlös je Tonne Zucker, der sich aus der nach dem Berechnungsverfahren des Absatzes 1 Buchstabe d) Unterabsatz 2 ermittelten Summe der Ausfuhrverpflichtungen ergibt;

c) der Gesamtverlust oder der Gesamterlös, wobei der unter Buchstabe a) genannte Überschuß mit dem unter Buchstabe b) genannten durchschnittlichen Verlust oder durchschnittlichen Erlös multipliziert wird;

d) die Gesamtsumme der erhobenen Grundproduktionsabgaben und der B-Abgaben.

Der in Absatz 1 Buchstabe e) genannte voraussichtliche Gesamtverlust oder der voraussichtliche Gesamterlös wird nach Maßgabe der Differenz zwischen den unter den Buchstaben c) und d) genannten Feststellungen angepaßt.

(3) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen nach ihrer Anpassung gemäß Absatz 2 und unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 einen voraussichtlichen Gesamtverlust, so wird dieser durch die voraussichtliche Menge A- und B-Zucker, A- und B-Isoglucose und A- und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das laufende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als Grundproduktionsabgabe auf die von ihnen erzeugten A- und B-Zuckermengen, A- und B-Isoglucosemengen und A- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch folgendes nicht überschreiten:

- bei dem betreffenden Zucker einen Hoechstbetrag, der 2 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

- bei dem betreffenden, durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrückten Inulinsirup den auf Weißzucker anwendbaren Hoechstbetrag,

- bei der betreffenden Isoglucose den Teil der Grundproduktionsabgabe, der zu Lasten der Zuckerhersteller geht.

(4) Erlaubt die Begrenzung der Grundproduktionsabgabe nicht, den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Gesamtverlust vollständig zu decken, so wird der verbleibende Restbetrag durch die voraussichtliche Menge B-Zucker, B-Isoglucose und B-Inulinsirup, die unter Anrechnung auf das betreffende Wirtschaftsjahr erzeugt worden ist, dividiert. Der sich so ergebende Betrag wird von den Herstellern als B-Abgabe auf die von ihnen erzeugten B-Zucker-, B-Isoglucose- und B-Inulinsirupmengen erhoben.

Diese Abgabe darf jedoch vorbehaltlich des Absatzes 5 folgendes nicht überschreiten:

- bei B-Zucker einen Hoechstbetrag, der 30 v. H. des Interventionspreises für Weißzucker entspricht,

- bei durch Anwendung eines Koeffizienten von 1,9 in Zucker-/Isoglucoseäquivalent ausgedrücktem B-Inulinsirup den auf B-Weißzucker anwendbaren Hoechstbetrag,

- bei B-Isoglucose den Teil der B-Abgabe, der zu Lasten der Zuckerhersteller geht.

(5) Ergeben die in Absatz 1 genannten Feststellungen, daß wegen der in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Begrenzung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe die Deckung des voraussichtlichen Gesamtverlustes des laufenden Wirtschaftsjahres durch die aus diesen Abgaben erwartete Einnahme gefährdet ist, so wird der in Absatz 4 erster Gedankenstrich genannte Hoechstsatz in dem zur Deckung des genannten Gesamtverlustes erforderlichen Umfang revidiert, ohne jedoch 37,5 v. H. zu überschreiten.

Der revidierte Hoechstsatz der B-Abgabe wird für das laufende Wirtschaftsjahr vor dem 15. September des gleichen Wirtschaftsjahres festgesetzt. Gleichzeitig wird der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannte Vonhundertsatz entsprechend angepaßt.

(6) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, daß die Gesamtheit oder ein Teil der sich aus der etwaigen Gewährung der Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 3 ergebenden Verluste bei der Ermittlung des Gesamtverlustes gemäß Absatz 1 Buchstabe e) des vorliegenden Artikels berücksichtigt wird.

(7) Die in diesem Artikel genannten Abgaben werden durch die Mitgliedstaaten erhoben.

(8) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 48 beschlossen, und zwar insbesondere

- die Höhe der zu erhebenden Abgaben,

- die Revision des Hoechstsatzes der B-Abgabe,

- die der Revision des Hoechstsatzes der B-Abgabe entsprechende Änderung des Mindestpreises für B-Zuckerrüben.

Artikel 34

(1) Wenn für ein Wirtschaftsjahr der in Anwendung von Artikel 33 Absätze 1 und 2 festgestellte Gesamtverlust nicht völlig durch die Einnahmen aus den Produktionsabgaben für das gleiche Wirtschaftsjahr nach Anwendung von Artikel 33 Absätze 3, 4 und 5 gedeckt wird, wird unbeschadet Artikel 5 von den Herstellern eine Ergänzungsabgabe erhoben, um den Teil des betreffenden Gesamtverlustes vollständig zu decken, der durch die genannten Einnahmen nicht gedeckt ist.

(2) Die Ergänzungsabgabe wird für jedes zuckererzeugende Unternehmen, für jedes isoglucoseerzeugende Unternehmen und für jedes inulinsiruperzeugende Unternehmen ermittelt, indem auf die Gesamtsumme der fälligen Produktionsabgaben des Unternehmens für das betreffende Wirtschaftsjahr ein noch festzulegender Koeffizient angewandt wird. Dieser Koeffizient entspricht für die Gemeinschaft dem um 1 verringerten Verhältnis zwischen dem nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 festgestellten Gesamtverlust in dem betreffenden Wirtschaftsjahr und den Einnahmen aus den für dasselbe Wirtschaftsjahr durch die Zuckerhersteller, die Isoglucosehersteller und die Inulinsiruphersteller geschuldeten Grundproduktionsabgaben und B-Abgaben.

(3) Die Ergänzungsabgabe ist durch die betreffenden Hersteller vor dem 15. Dezember zu entrichten, der auf das Wirtschaftsjahr folgt, für das sie geschuldet wird.

Die Zuckerhersteller können von den Verkäufern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr aus der Gemeinschaftserzeugung die Rückerstattung eines Teil der betreffenden erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Diese Rückerstattung darf den Hoechstbetrag der Beteiligung der Verkäufer von Zuckerrüben oder Zuckerrohr an der in Artikel 33 vorgesehenen Bezahlung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe für das betreffende Wirtschaftsjahr, auf die der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient angewandt wird, nicht übersteigen.

Die Rückerstattung nach Unterabsatz 2 erfolgt auf Zuckerrüben, die für das betreffende Wirtschaftsjahr geliefert werden. Die Beteiligten können jedoch vereinbaren, daß die Rückerstattung auf Zuckerrüben erfolgt, die für das folgende Wirtschaftsjahr geliefert werden.

(4) Bei den in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Feststellungen werden die Einnahmen aus der Erhebung der Ergänzungsabgabe nach Absatz 1 dieses Artikels berücksichtigt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Koeffizient werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Artikel 35

(1) Die Inulinsiruphersteller können von den Verkäufern des landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, aus dem der betreffende Inulinsirup hergestellt wurde, die Rückerstattung eines Teils der erhobenen Grundproduktionsabgabe, der B-Abgabe und der von den Herstellern erhobenen Ergänzungsabgabe verlangen. Dieser Teil darf nicht den Teil, mit dem die Rübenerzeuger für das betreffende Wirtschaftsjahr belastet werden, überschreiten; er wird mittels Branchenvereinbarungen oder Verträgen anhand der Kaufpreise der zu diesem Zweck in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gelieferten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse festgesetzt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 werden gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Artikel 36

(1) Wird festgestellt, daß bei Anwendung der Artikel 33 und 34 im Wirtschaftsjahr 1994/95 die tatsächlichen Gesamtverluste in diesem Wirtschaftsjahr

a) nicht vollständig aus dem Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe gedeckt werden, so wird diese Deckungslücke dem in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e) genannten voraussichtlichen Gesamtverlust des Wirtschaftsjahrs der Feststellung zugeschlagen;

b) geringer sind als das Aufkommen der Produktionsabgabe und gegebenenfalls der Ergänzungsabgabe, so wird ein diesen Mehreinnahmen entsprechender Betrag je nach Fall von dem voraussichtlichen Gesamtverlust abgezogen oder zu dem voraussichtlichen Gesamterlös addiert, der sich aus der Anwendung der Artikel 33 und 34 in dem Wirtschaftsjahr der Feststellung ergibt.

(2) Liegt der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 33 Absatz 3 genannten Hoechstbetrag oder liegt der Betrag der B-Abgabe unter dem in Artikel 33 Absatz 4 genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten Hoechstbetrag, so sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 v. H. des Unterschieds zwischen dem Hoechstbetrag der betreffenden Abgabe und dem Betrag der zu erhebenden Abgabe zu zahlen.

Der je Tonne Zuckerrüben zu entrichtende Betrag wird für die Standardqualität festgelegt.

Die Zu- und Abschläge gemäß Artikel 6 finden auf diesen Betrag Anwendung.

(3) Die Zuckerhersteller der Gemeinschaft können von den Verkäufern von in der Gemeinschaft erzeugtem Zuckerrohr für eine Zuckermenge, für die die betreffende Abgabe erhoben wird, verlangen, daß letztere zu 60 v. H. erstattet wird.

(4) Die Mitgliedstaaten vergewissern sich anhand der Angaben der Zuckerhersteller, daß die Bezahlung der Zuckerrüben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entspricht.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Artikel 37

(1) In den Verträgen über die Lieferung von Zuckerrüben, die zur Zuckerherstellung bestimmt sind, wird bei den Zuckerrüben ein Unterschied gemacht, je nachdem, ob die Zuckermenge, die aus diesen Zuckerrüben hergestellt werden soll,

a) A-Zucker wird,

b) B-Zucker wird,

c) anderer als A- und B-Zucker wird.

Die Zuckerhersteller teilen für jedes Unternehmen dem Mitgliedstaat, in dem das betreffende Unternehmen Zucker herstellt, folgendes mit:

- die unter Buchstabe a) genannten Zuckerrübenmengen, über die sie vor der Aussaat Verträge abgeschlossen haben, sowie den in den Verträgen zugrunde gelegten Zuckergehalt,

- den entsprechenden vorgesehenen Ausbeutesatz.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Angaben fordern.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 39 ist jeder Zuckerhersteller, der nicht vor der Aussaat Lieferverträge über eine der A-Quote entsprechende Zuckerrübenmenge zu dem A-Zuckerrübenmindestpreis abgeschlossen hat, verpflichtet, für alle in dem betreffenden Unternehmen zu Zucker verarbeiteten Rübenmengen zumindest den vorgenannten Mindestpreis zu zahlen.

(3) Im Rahmen eines Branchenübereinkommens kann mit Genehmigung des betreffenden Mitgliedstaats von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(4) Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

(5) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Kriterien, nach denen die Hersteller sich bei der Aufteilung der Zuckerrübenmengen, für die vor der Aussaat gemäß Absatz 1 Verträge abzuschließen sind, auf die Zuckerrübenverkäufer zu richten haben, werden nach dem Verfahren des Artikels 48 festgelegt.

Artikel 38

(1) Es kann beschlossen werden, daß Zucker oder Isoglucose, die zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse verwendet werden, nicht als Erzeugung im Sinne dieses Kapitels angesehen werden.

(2) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung des Absatzes 1 und die im gleichen Absatz genannten Erzeugnisse.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Artikel 39

(1) Die Zuckerhersteller können Zuckerrüben, die zur Erzeugung von C-Zucker oder von dem in Artikel 38 genannten Zucker des betreffenden Unternehmens bestimmt sind, zu Preisen kaufen, die unter den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Mindestpreisen für Zuckerrüben liegen.

(2) Beim Kauf einer Zuckerrübenmenge, welche der Zuckermenge entspricht,

- die nach Artikel 31 Absatz 3 auf dem Binnenmarkt abgesetzt wird, oder

- nach Artikel 32 auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen wird,

berichtigen die betreffenden Zuckerhersteller gegebenenfalls den Ankaufspreis so, daß er mindestens dem A-Zuckerrübenmindestpreis entspricht.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

KAPITEL V

PRÄFERENTIELLE EINFUHRREGELUNGEN

Artikel 40

Die Artikel 41, 42 und 43 gelten für Rohrzucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in den in Anhang II genannten Staaten, (nachstehend "Präferenzzucker" genannt), der gemäß folgenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wird:

a) dem Protokoll Nr. 8 über AKP-Zucker im Anhang zum Vierten AKP-EWG-Abkommen,

b) dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker.

Artikel 41

Wird gemäß Artikel 40 eingeführter Präferenzzucker, dessen Qualität von der Standardqualität abweicht, von den Interventionsstellen oder sonstigen von der Gemeinschaft benannten Beauftragten zu den garantierten Preisen angekauft, so werden diese Preise durch entsprechende Zu- oder Abschläge berichtigt.

Artikel 42

(1) Bei der Einfuhr von Präferenzzucker gemäß den in Artikel 40 genannten Bestimmungen wird kein Einfuhrzoll erhoben.

(2) Von den in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verboten darf bei Präferenzzucker nicht abgewichen werden.

Artikel 43

(1) In den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/01 wird als Interventionsmaßnahme eine Anpassungsbeihilfe an die Industrie gewährt, die rohen Präferenzrohrzucker raffiniert, der zu diesem Zweck gemäß den in Artikel 40 genannten Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt wird.

(2) Die Beihilfe nach Absatz 1 darf nur für die Mengen gewährt werden, die gemäß den in Artikel 40 genannten Bestimmungen vereinbart wurden und die in den in Artikel 9 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien zu Weißzucker verarbeitet werden. Für diese Weißzuckererzeugung wird der Beihilfeberag auf 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker festgesetzt.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird eine zusätzlich Grundbeihilfe von 0,10 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker für die Raffination von rohem Rohrzucker gewährt, der in den französischen überseeischen Departements erzeugt und in den in Artikel 9 Absatz 4 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird; die Beihilfe dient der Wiederherstellung ausgewogener Preisbedingungen zwischen diesem Zucker und Präferenzzucker.

(4) Die Anpassungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe werden für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr unter Berücksichtigung der für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzten Lagerkostenabgabe und der früheren Anpassungen angepaßt.

(5) Bei Anwendungen des Artikels 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 kann die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels vorgesehene Beihilferegelung unter noch festzulegenden Bedingungen auf Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben, der in den in Artikel 9 bezeichneten Raffinerien raffiniert wird, ausgedehnt werden.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die in Absatz 4 genannten Anpassungen, werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

Artikel 44

(1) Während des in Artikel 43 Absatz 1 genannten Zeitraums wird im Hinblick auf die angemessene Versorgung der in Artikel 9 Absatz 4 bezeichneten gemeinschaftlichen Raffinerien bei der Einfuhr von rohem Rohrzucker aus den in Artikel 40 genannten Staaten und anderen Staaten (nachstehend "Sonderpräferenzzucker" genannt) gemäß den mit diesen Staaten geschlossenen Abkommen und unter den Voraussetzungen dieser Abkommen, insbesondere bei Zahlung eines Mindestankaufspreises durch die Raffinerien, ein verringerter Zollsatz (nachstehend "Sonderzoll" genannt) erhoben.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 und unbeschadet von Absatz 5 beläuft sich der in Weißzucker ausgedrückte veranschlagte Hoechstversorgungsbedarf der in den nachstehenden Ländern ansässigen Raffinerien je Wirtschaftsjahr auf folgende Mengen:

a) Finnland: 60000 Tonnen,

b) Frankreich (Mutterland): 297000 Tonnen,

c) Portugal (Festland): 292000 Tonnen,

d) Vereinigtes Königreich: 1130000 Tonnen.

(3) Unbeschadet von Absatz 5 werden die für die Raffinationsindustrie verfügbaren Mengen Rohzucker aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben und Zuckerrohr anhand einer gemeinschaftlichen Vorbilanz der Rohzuckerversorgung für jedes Wirtschaftsjahr oder jeden Teil eines Wirtschaftsjahres mit oder ohne Ursprungsunterscheidung ermittelt. Diese Bilanz kann im Laufe des Wirtschaftsjahres überprüft werden.

Bei dieser Ermittlung sind in jeder Bilanz als zum Direktverbrauch bestimmte Mengen an Zucker aus den französischen überseeischen Departements und an Präferenzzucker die für das Wirtschaftsjahr 1994/95 festgestellten Mengen nach Abzug des voraussichtlichen örtlichen Verbrauchs in diesen Departements während des betreffenden Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. Geht aus der Bilanz hervor, daß diese verfügbaren Mengen nicht ausreichen, um den in Absatz 2 festgesetzten Hoechstbedarf zu decken, so werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, damit die fehlenden Mengen als Sonderpräferenzzucker im Rahmen der Einfuhrregelung mit Sonderzoll gemäß den in Absatz 1 genannten Abkommen in die Mitgliedstaaten eingeführt werden können.

(4) Wird der für einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 veranschlagte oder gemäß Absatz 5 überprüfte Hoechstbedarf überschritten, so ist - außer im Fall höherer Gewalt - für eine der Überschreitung gleichwertige Menge ein Betrag zu zahlen, der dem für das betreffende Wirtschaftsjahr geltenden vollen Zollsatz zuzüglich der Beihilfen gemäß Artikel 43 und gegebenenfalls zuzüglich des während dieses Wirtschaftsjahres festgestellten höchsten Zusatzzolls entspricht.

Jedoch können bei rohem Präferenzzucker im Fall einer Überprüfung gemäß Absatz 5 die Mengen, die den überprüften veranschlagten Hoechstbedarf überschreiten, bis zur Höhe der in Absatz 2 festgesetzten Mengen unter den Bedingungen des Artikels 41 an die Interventionsstellen verkauft werden, wenn sie nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden können.

(5) Bei Anwendung von Artikel 26 Absatz 5 wird für das betreffende Wirtschaftsjahr die Summe des in Absatz 2 dieses Artikels genannten angenommenen Hoechstbedarfs um eine Menge vermindert, die der nach Maßgabe des Absatzes 3 dieses Artikels ermittelten Summe der für die Deckung des veranschlagten Hoechstbedarfs erforderlichen Sonderpräferenzzuckermengen entspricht, auf die derselbe Prozentsatz angewandt wird, der nach dem genannten Absatz 5 auf die Summe der Grundmengen A für Gemeinschaftszucker angewandt wird.

Die Verminderung des Hoechstbedarfs wird auf die betroffenen Mitgliedstaaten nach dem Verhältnis aufgeteilt, das zwischen der für jeden einzelnen Mitgliedstaat in Absatz 2 festgesetzten Menge und der Summe der dort festgesetzten Mengen besteht.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere diejenigen zur Anwendung und Verwaltung der in Absatz 1 genannten Abkommen, werden nach dem Verfahren des Artikels 48 erlassen.

KAPITEL VI

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 45

Um zu verhindern, daß beim Übergang von einem Wirtschaftsjahr zum anderen oder innerhalb eines Wirtschaftsjahres infolge von Veränderungen des Preisniveaus Störungen auf dem Zuckermarkt auftreten, können nach dem Verfahren des Artikels 48 die erforderlichen Vorschriften erlassen werden.

Artikel 46

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit.

Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe der Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 48 geregelt.

Artikel 47

Es wird ein Verwaltungsausschuß für Zucker (nachstehend "Ausschuß" genannt) eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

Artikel 48

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 EG-Vertrag die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 49

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 50

Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren, die aus Erzeugnissen hergestellt oder gewonnen werden, die nicht in Artikel 23 Absatz 2 und in Artikel 24 EG-Vertrag genannt sind, sind nicht zum freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft zugelassen.

Artikel 51

Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag für die Herstellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Waren sowie für den Handel mit diesen Waren.

Artikel 52

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 33 und 131 EG-Vertrag genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 53

(1) Italien wird ermächtigt, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren, die in dem Fall des Absatzes 2 Buchstaben a) und b) für die Zuckerrübenerzeuger und in dem Fall des Absatzes 2 Buchstabe c) für die Zuckerrübenerzeuger und gegebenenfalls für die Zuckererzeuger des betreffenden Gebietes bestimmt ist.

(2) Die Beihilfe nach Absatz 1 kann nur für die Erzeugung der entsprechenden Zuckermenge im Rahmen der A- und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens gewährt werden.

a) Für die in Unterabsatz 1 genannte Erzeugung, die in Norditalien gewonnen wird, darf der einheitliche Beihilfebetrag folgende Sätze nicht übersteigen:

- Wirtschaftsjahr 1995/96: 8,15 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1996/97: 5,43 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1997/98: 3,80 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1998/99: 2,17 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1999/2000: 1,09 EUR je 100 kg Weißzucker.

b) Für die in Unterabsatz 1 genannte Erzeugung, die in Mittelitalien gewonnen wird, darf der einheitliche Beihilfebetrag folgende Sätze nicht übersteigen:

- Wirtschaftsjahr 1995/96: 8,15 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1996/97: 5,43 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1997/98: 4,35 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1998/99: 3,26 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1999/2000: 2,17 EUR je 100 kg Weißzucker.

c) Für die in Unterabsatz 1 genannte Erzeugung, die in Süditalien gewonnen wird, darf der einheitliche Beihilfebetrag folgende Sätze nicht übersteigen:

- Wirtschaftsjahr 1995/96: 8,15 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1996/97: 7,61 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1997/98: 7,06 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1998/99: 6,52 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1999/2000: 5,98 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 2000/01: 5,43 EUR je 100 kg Weißzucker.

(3) Italien darf jedoch die in Absatz 2 Buchstabe c) genannte Beihilfe ausschließlich für Süditalien je nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr anpassen, soweit dies durch außergewöhnliche Sachzwänge im Zusammenhang mit den in diesem Gebiet laufenden Plänen zur Umstrukturierung des Zuckersektors erforderlich ist. Die Kommission wägt bei der Anwendung der Artikel 87, 88 und 89 EG-Vertrag insbesondere ab, ob diese Beihilfen mit den Umstrukturierungsplänen in Einklang stehen.

(4) Im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 umfaßt

a) Norditalien alle Erzeugungsgebiete außer den unter den Buchstaben b) und c) genannten Gebieten;

b) Mittelitalien folgende Gebiete: Toskana, Umbrien, Latium und Marken;

c) Süditalien folgende Gebiete: Abruzzen, Molise, Apulien, Sardinien, Kampanien, Basilikata, Kalabrien, Sizilien.

(5) Italien unterbreitet dem Rat für jedes Wirtschaftsjahr die zur Durchführung der Absätze 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen und insbesondere die Aufteilung der Beihilfen nach Gebieten sowie zwischen Zuckerrübenerzeugern und Zuckererzeugern in Süditalien.

(6) Spanien wird ermächtigt, unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen zuckererzeugenden Unternehmen eine Anpassungsbeihilfe während der Wirtschaftsjahre 1993/94 bis 1996/97 zu gewähren.

Die Beihilfe wird nur für die A-Zucker und B-Zucker und im Rahmen von Umstrukturierungsplänen gewährt, nach denen die Zuckerindustrie in Spanien rationalisiert werden soll. Diese Pläne werden der Kommission übermittelt. Die Beihilfe ist für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum auf 45,65 Millionen EUR (grüner Kurs) beschränkt.

50 v. H. der je Wirtschaftsjahr gewährten Beihilfe werden als Interventionsmaßnahme von der Gemeinschaft finanziert.

(7) Spanien wird ermächtigt, nach Maßgabe des Absatzes 8 eine Anpassungsbeihilfe zu gewähren, die in dem Fall des Absatzes 8 Buchstabe a) für die Zuckerrübenerzeuger und in dem Fall des Absatzes 8 Buchstabe b) für die Zuckerrohrerzeuger in seinem Hoheitsgebiet bestimmt ist.

(8) Die Beihilfe nach Absatz 7 kann nur für die Erzeugung der entsprechenden Zuckermenge im Rahmen der A- und B-Quoten jedes zuckererzeugenden Unternehmens gewährt werden.

a) Für die in Unterabsatz 1 genannte Erzeugung aus Zuckerrüben darf der einheitliche Beihilfebetrag folgende Sätze nicht übersteigen

- Wirtschaftsjahr 1995/96: 8,67 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1996/97: 5,43 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1997/98: 4,35 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1998/99: 3,26 EUR je 100 kg Weißzucker,

- Wirtschaftsjahr 1999/2000: 2,17 EUR je 100 kg Weißzucker.

b) Für die in Unterabsatz 1 genannte Erzeugung aus Zuckerrohr darf der einheitliche Beihilfebetrag in den Wirtschaftsjahren 1995/96 bis 2000/01 7,25 EUR je 100 kg Weißzucker nicht übersteigen.

(9) Spanien unterbreitet dem Rat für jedes Wirtschaftsjahr die zur Durchführung der Absätze 7 und 8 getroffenen Maßnahmen und insbesondere die Aufteilung der Beihilfen zwischen Zuckerrübenerzeugern und Zuckerrohrerzeugern.

(10) Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, während der Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 2000/01 eine Anpassungsbeihilfe für die Raffination von rohem Präferenzrohrzucker in dem von ihm für erforderlich erachteten Umfang zu gewähren.

Die in Unterabsatz 1 genannte Beihilfe darf nur Mengen gewährt werden, die gemäß den in Artikel 40 genannten Bestimmungen vereinbart wurden und im Vereinigten Königreich zu Weißzucker verarbeitet werden. Für diese Weißzuckererzeugung wird der Hoechstbetrag der Beihilfe auf 0,54 EUR je 100 kg in Weißzucker ausgedrücktem Zucker festgesetzt.

Artikel 54

Sollten besondere Maßnahmen erforderlich sein, um den sich aus einem Beitritt der Gemeinschaft zum Internationalen Zuckerabkommen ergebenden Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung nachkommen zu können, so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission diese Maßnahmen, die von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen können.

Artikel 55

Die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahme auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III Teil A zu lesen.

Artikel 56

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. September 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. HALONEN

(1) ABl. C 219 vom 30.7.1999.

(2) ABl. C 138 vom 18.5.1999, S. 18.

(3) ABl. L 177 vom 1.7.1981, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1148/98 der Kommission (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 38).

(4) Siehe Anhang III Teil B.

(5) ABl. L 142 vom 2.6.1997, S. 30. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(6) ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(7) ABl. L 229 vom 17.8.1991, S. 3.

(8) ABl. L 190 vom 22.7.1975, S. 36.

(9) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

(10) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2491/98 der Kommission (ABl. L 309 vom 19.11.1998, S. 28).

(11) ABl. L 89 vom 10.4.1968, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(12) ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2074/98 der Kommission (ABl. L 265 vom 30.9.1998, S. 8).

(13) ABl. L 21 vom 29.1.1982, S. 3.

(14) ABl. L 359 vom 31.12.1974, S. 1. Verordnung ersetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

In Artikel 40 erwähnte Länder und Gebiete

Barbados

Belize

Côte d'Ivoire

Fidschi

Guyana

Indien

Jamaika

Kenia

Madagaskar

Malawi

Mauritius

Sambia

Simbabwe

St. Kitts-Nevis-Anguilla

Suriname

Swasiland

Tansania

Trinidad und Tobago

Uganda

Volksrepublik Kongo

ANHANG III

Teil A

ENTSPRECHUNGSTABELLE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Teil B

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>