14.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/3


RICHTLINIE 2010/76/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 24. November 2010

zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch und Wiederverbriefungen und im Hinblick auf die aufsichtliche Überprüfung der Vergütungspolitik

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die übermäßige und unvorsichtige Übernahme von Risiken im Bankensektor hat in den Mitgliedstaaten und weltweit zum Ausfall einzelner Finanzinstitute und zu Systemproblemen geführt. Wenngleich die Ursachen einer solchen Übernahme von Risiken vielfältig und komplex sind, herrscht unter Aufsichtsbehörden und Regulierungsinstanzen, einschließlich der G-20 und des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), doch Einigkeit darüber, dass die unangemessenen Vergütungsstrukturen einiger Finanzinstitute hierzu beigetragen haben. Eine Vergütungspolitik, die Anreize zur Übernahme von Risiken gibt, die über das allgemein von dem Institut tolerierte Maß hinausgehen, kann ein solides und wirksames Risikomanagement untergraben und ein übermäßiges Risikoverhalten noch verstärken. Den international vereinbarten und übernommenen Grundsätzen des Rates für Finanzstabilität (Financial Stability Board, nachstehend „FSB“ genannt) in Bezug auf angemessene Vergütungspraktiken kommt deshalb eine ganz besondere Bedeutung zu.

(2)

Nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (4) müssen Kreditinstitute über Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen für das Management ihrer Risiken verfügen. Aufgrund der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (5) gilt diese Anforderung auch für Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6). Nach der Richtlinie 2006/48/EG müssen die zuständigen Behörden diese Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen überprüfen und feststellen, ob die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma ein solides Management und eine solide Absicherung der Risiken gewährleisten, denen das Institut bzw. die Firma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte. Diese Beaufsichtigung erfolgt bei Bankengruppen auf konsolidierter Basis und schließt auch Finanzholdinggesellschaften und angeschlossene Finanzinstitute in allen Rechtsordnungen ein.

(3)

Um den potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und auf die Kontrolle des Risikoverhaltens von Einzelpersonen entgegenzuwirken, sollten die Anforderungen der Richtlinie 2006/48/EG ergänzt und Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ausdrücklich dazu verpflichtet werden, für diejenigen Kategorien von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf ihr Risikoprofil auswirkt, Vergütungsgrundsätze und -praktiken festzulegen und beizubehalten, die mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar sind. Zu diesen Kategorien von Mitarbeitern sollten zumindest die Geschäftsleitung, Risikoübernehmer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und Mitarbeiter, die sich aufgrund ihrer Gesamtvergütung einschließlich der Regelungen über freiwillige Rentenzahlungen in derselben Einkommensstufe wie Mitglieder der Geschäftsleitung und Risikoübernehmer befinden, gehören.

(4)

Da die übermäßige, unvorsichtige Übernahme von Risiken die finanzielle Solidität von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen untergraben und das Bankensystem destabilisieren kann, ist es wichtig, dass die neuen Vorschriften für Vergütungspolitik und -praxis einheitlich angewandt werden und dass sie alle Aspekte der Vergütung einschließlich Gehälter, freiwillige Rentenzahlungen und alle vergleichbaren Leistungen umfassen. In diesem Zusammenhang sollten freiwillige Rentenzahlungen freiwillige Leistungen sein, die ein Kreditinstitut bzw. eine Wertpapierfirma einem Mitarbeiter auf individueller Basis gewährt und die mit Bezug auf den Renteneintritt oder in Erwartung des Renteneintritts zu zahlen sind und mit einer variablen Vergütung gleichzusetzen sind. Um zu gewährleisten, dass die Vergütungsstruktur einzelnen Personen keinen Anreiz zur übermäßigen Risikoübernahme gibt und auch zu keinem moralischen Risiko („moral hazard“) führt und mit der Risikobereitschaft, den Werten und den langfristigen Interessen des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma in Einklang steht, ist es daher angebracht, klare Grundsätze für eine solide Vergütung festzulegen. Die Vergütung sollte mit der Rolle des Finanzsektors als dem Mechanismus, über den Finanzmittel in der Volkswirtschaft effizient zugeteilt werden, in Einklang stehen. Die Grundsätze sollten insbesondere vorsehen, dass die Ausgestaltung einer variablen Vergütungspolitik gewährleistet, dass Anreize an den langfristigen Interessen des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma ausgerichtet sind und dass die Zahlungsmethoden seine bzw. ihre Eigenkapitalausstattung stärken. Leistungsabhängige Vergütungskomponenten sollten auch dazu beitragen, die Fairness innerhalb der Vergütungsstrukturen des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma zu erhöhen. Die Grundsätze sollten anerkennen, dass Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Bestimmungen entsprechend ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten auf unterschiedliche Weise anwenden können, und insbesondere, dass die Einhaltung aller Grundsätze für die in Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2006/49/EG genannten Wertpapierfirmen unverhältnismäßig sein könnte. Um zu gewährleisten, dass die Gestaltung der Vergütungspolitik Teil des Risikomanagements des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma ist, sollte das Leitungsorgan jedes Kreditinstituts oder jeder Wertpapierfirma in seiner Aufsichtsfunktion die anzuwendenden Grundsätze annehmen und in regelmäßigen Abständen überprüfen. In diesem Zusammenhang sollte es möglich sein, das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion je nach einzelstaatlichem Gesellschaftsrecht gegebenenfalls als Aufsichtsorgan zu verstehen.

(5)

Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die wegen ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, sollte es zur Auflage gemacht werden, einen Vergütungsausschuss als integralen Bestandteil ihrer Lenkungsstruktur und ihrer Organisation einzurichten.

(6)

Bis 1. April 2013 sollte die Kommission die Grundsätze der Vergütungspolitik unter besonderer Berücksichtigung ihrer Effizienz, Umsetzung und Durchsetzung und unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung, einschließlich weiterer Vorschläge des FSB und der Umsetzung der FSB-Grundsätze in anderen Rechtsordnungen, einschließlich der Verbindung zwischen der Gestaltung von variabler Vergütung und übermäßigem Risikoverhalten, überprüfen.

(7)

Die Vergütungspolitik sollte darauf abzielen, die persönlichen Ziele der Mitarbeiter an den langfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Wertpapierfirma auszurichten. Die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten sollte auf den längerfristigen Erfolg abstellen und den dabei noch ausstehenden Risiken Rechnung tragen. Um zu gewährleisten, dass die Beurteilung auf den längerfristigen Erfolg abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über den Geschäftszyklus des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma verteilt ist, sollte die Erfolgsbeurteilung in einem mehrjährigen Zeitrahmen von mindestens drei bis fünf Jahren erfolgen. Zur weiteren Angleichung der Anreize sollte vorbehaltlich der Rechtsform des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Wertpapierfirma ein erheblicher Anteil der variablen Vergütung aller Mitarbeiter, die unter diese Bestimmungen fallen, aus Anteilen oder aus mit Anteilen verknüpften Instrumenten des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma und bei nicht börsennotierten Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen aus anderen entsprechenden unbaren Instrumenten und, soweit angemessen, aus anderen langlaufenden Finanzinstrumenten, die die Bonität des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma angemessen widerspiegeln, bestehen. Es sollte möglich sein, dass diese Instrumente ein Kapitalinstrument umfassen, das bei schwerwiegenden Finanzproblemen des Instituts in Gesellschaftskapital umgewandelt oder auf andere Art und Weise abgeschrieben wird. Für den Fall, dass das betreffende Kreditinstitut keine langlaufenden Finanzinstrumente auflegt, sollte ihm gestattet werden, den wesentlichen Anteil der variablen Vergütung in Anteilen, mit Anteilen verknüpften Instrumenten und anderen entsprechenden unbaren Instrumenten auszustellen. Die Mitgliedstaaten bzw. die zuständigen nationalen Behörden sollten gegebenenfalls Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente festlegen oder bestimmte Instrumente verbieten können.

(8)

Um die Anreize für eine übermäßige Risikoübernahme zu mindern, sollte die variable Vergütung einen angemessenen Anteil der Gesamtvergütung darstellen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass das Festgehalt eines Mitarbeiters einen so hohen Anteil seiner Gesamtvergütung darstellt, dass eine in jeder Hinsicht flexible variable Vergütungspolitik möglich ist und gegebenenfalls auch ganz auf die Zahlung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann. Es ist zweckmäßig, bestimmte klare Anforderungen festzulegen, damit kohärente Vergütungspraktiken in der gesamten Branche sichergestellt werden können. Eine garantierte variable Vergütung ist nicht mit einem soliden Risikomanagement oder dem Grundsatz der leistungsorientierten Vergütung vereinbar und sollte generell verboten werden.

(9)

Ein wesentlicher Anteil der variablen Vergütungskomponente, wie zum Beispiel 40 bis 60 %, sollte während eines angemessenen Zeitraums zurückgestellt werden. Dieser Anteil sollte mit wachsendem Umfang der Führungsbefugnisse oder der Verantwortung der die Vergütung erhaltenden Person erheblich höher ausfallen. Darüber hinaus sollte vorbehaltlich der Rechtsform des betreffenden Kreditinstituts oder der betreffenden Wertpapierfirma ein erheblicher Anteil der variablen Vergütungskomponente aus Anteilen oder aus mit Anteilen verknüpften Instrumenten des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma, bzw. bei nicht börsennotierten Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen aus anderen entsprechenden unbaren Instrumenten, und, soweit angemessen, aus anderen langlaufenden Finanzinstrumenten, die die Bonität des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma angemessen widerspiegeln, bestehen. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von großer Bedeutung, da eine Anwendung dieser Vorschriften bei kleinen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen möglicherweise nicht immer angemessen ist. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen, die die Höhe der bar und sofort zu zahlenden variablen Vergütung begrenzen, sollte der Betrag der variablen Vergütung, die in Bargeld oder in Bargeldäquivalenten gezahlt werden kann und nicht Gegenstand einer Zurückstellung ist, begrenzt werden, um so die persönlichen Ziele der Mitarbeiter besser an den langfristigen Interessen des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma auszurichten.

(10)

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihre Fähigkeit zur Verbesserung ihrer Eigenkapitalausstattung nicht durch die gesamte variable Vergütung eingeschränkt wird. Der Umfang einer notwendigen Aufstockung des Eigenkapitals sollte von der laufenden Eigenkapitalposition des Kreditinstituts oder der Wertpapierfirma abhängig sein. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Befugnis haben, die variable Vergütung zu begrenzen, beispielsweise auf einen Prozentsatz der gesamten Nettoeinnahmen, wenn diese Vergütung mit der Aufrechterhaltung einer soliden Eigenkapitalausstattung unvereinbar ist.

(11)

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sollten von ihren Mitarbeitern verlangen, dass sie sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen integrierte Ausrichtung am Risikoverhalten zu unterlaufen.

(12)

Bei Unternehmen, die in den Genuss außerordentlicher staatlicher Beihilfen gelangen, sollte die Priorität darin bestehen, ihre Eigenkapitalausstattung aufzubauen und die Wiederbeschaffung der durch die Steuerzahler geleisteten Unterstützung zu ermöglichen. Jede variable Vergütungszahlung sollte diesen Prioritäten Rechnung tragen.

(13)

Die in der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (7) festgelegten Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik stimmen mit den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen überein und ergänzen diese.

(14)

Die uneingeschränkte Wahrnehmung der durch die Verträge, insbesondere durch Artikel 153 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts, die Rechtsvorschriften hinsichtlich der Rechte und der Beteiligung von Aktionären und die allgemeinen Zuständigkeiten der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane des betreffenden Instituts sowie gegebenenfalls bestehende Rechte der Sozialpartner, gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Gepflogenheiten Tarifverträge abzuschließen und durchzusetzen, sollten von den Bestimmungen über die Vergütung unberührt bleiben.

(15)

Um eine rasche und wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden ebenfalls finanzielle oder nicht-finanzielle Sanktionen oder andere Maßnahmen verhängen bzw. anwenden dürfen, wenn gegen eine Anforderung der Richtlinie 2006/48/EG verstoßen wird, einschließlich der Anforderung, dass die Vergütungspolitik mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar sein muss. Diese Maßnahmen und Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und gleicher Wettbewerbsbedingungen sollte die Kommission die Annahme und die Anwendung solcher Maßnahmen und Sanktionen durch die Mitgliedstaaten in aggregierter Form im Hinblick auf ihre Einheitlichkeit in der gesamten Union überprüfen.

(16)

Um eine wirksame Beaufsichtigung der durch unangemessene Vergütungsstrukturen bedingten Risiken zu gewährleisten, sollte die Vergütungspolitik und -praxis der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in die aufsichtliche Überprüfung nach der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen werden. Im Rahmen dieser Überprüfung sollten die Aufsichtsbehörden beurteilen, ob die Vergütungspolitik und -praxis die betreffenden Mitarbeiter zu einer übermäßigen Übernahme von Risiken ermutigen könnte. Überdies sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sicherstellen, dass Leitlinien für die Bewertung der Eignung der Personen zur Verfügung stehen, die die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich leiten.

(17)

Im Grünbuch der Kommission vom 2. Juni 2010 zu Corporate Governance in Finanzinstituten und Vergütungspolitik wird eine Reihe von Unzulänglichkeiten in der Corporate Governance von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen festgestellt, die behoben werden sollten. Hinsichtlich möglicher Lösungen, die aufgezeigt werden, weist die Kommission darauf hin, dass die Anforderungen an Personen, die die Geschäfte des Kreditinstituts tatsächlich leiten, erheblich erhöht werden müssten; diese sollten ausreichend gut beleumundet sein, über angemessene Erfahrung verfügen und auch mit Blick auf ihre Eignung für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit einer Beurteilung unterzogen werden. Im Grünbuch wird auch betont, dass die Aktionäre an der Billigung der Vergütungspolitik beteiligt werden müssen. Das Europäische Parlament und der Rat nehmen die Absicht der Kommission zur Kenntnis, im weiteren Verlauf, sofern dies angemessen ist, zu diesen Fragen Gesetzgebungsvorschläge zu unterbreiten.

(18)

Im Hinblick auf eine weitere Stärkung der Transparenz in Bezug auf die Vergütungspraktiken von Finanzinstituten und Wertpapierfirmen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über Vergütungspraktiken sammeln, um die Vergütungstendenzen nach Maßgabe der Kategorien quantitativer Informationen, die die Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß dieser Richtlinie offenlegen müssen, zu vergleichen. Die zuständigen Behörden sollten dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden entsprechende Informationen übermitteln, damit dieser entsprechende Bewertungen auf Unionsebene durchführen kann.

(19)

Um bei der Beurteilung der Vergütungspolitik und -praxis für größere Konvergenz zwischen den Aufsichtsbehörden zu sorgen und um die Sammlung von Informationen und eine einheitliche Umsetzung der Vergütungsgrundsätze im Bankensektor zu erleichtern, sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien für solide Vergütungsgrundsätze im Bankensektor erarbeiten. Da diese Leitlinien auch für die Vergütung von Personen gelten, die an der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausführung von Anlagetätigkeiten durch Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, sollte auch der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden an der Ausarbeitung dieser Leitlinien mitwirken. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte offene und öffentliche Anhörungen zu den technischen Normen durchführen und die damit möglicherweise verbundenen Kosten und den entsprechenden Nutzen untersuchen. Die Kommission sollte in der Lage sein, Rechtsvorschriften vorzuschlagen, durch die die Europäische Aufsichtsbehörde für das Bankenwesen und, soweit angemessen, die Europäische Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte, die gemäß dem de-Larosière-Prozess zur Finanzaufsicht eingesetzt wurden, mit der Ausarbeitung von Entwürfen für technische Regulierungsstandards und Durchführungsstandards betraut werden, die die Sammlung von Informationen und eine einheitliche Umsetzung der Vergütungsgrundsätze im Bankensektor erleichtern sollen, wobei diese Normen von der Kommission anzunehmen sind.

(20)

Da schlecht gestaltete Vergütungs- und Anreizregelungen die Risiken von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen auf ein untragbar hohes Maß anschwellen lassen können, sollten unverzügliche Abhilfemaßnahmen und erforderlichenfalls geeignete Korrekturmaßnahmen ergriffen werden. Daher sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden befugt sind, den betreffenden Unternehmen qualitative oder quantitative Maßnahmen aufzuerlegen, die auf die Beseitigung der Probleme abzielen, die bei der aufsichtlichen Überprüfung im Rahmen der Säule 2 im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik identifiziert wurden. Als qualitative Maßnahmen können die zuständigen Behörden Kreditinstituten und Wertpapierfirmen beispielsweise vorschreiben, das mit ihren Tätigkeiten, Produkten oder Systemen samt Vergütungsstrukturen verbundene Risiko zu senken, einschließlich der Vornahme von Änderungen an ihren Vergütungsstrukturen oder des Einfrierens von variablen Teilen der Vergütung, wenn diese nicht mit einem wirksamen Risikomanagement zu vereinbaren sind. Zu den quantitativen Maßnahmen gehört das Erfordernis, zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten.

(21)

Gute Lenkungsstrukturen, Transparenz und Offenlegung sind für eine solide Vergütungspolitik von wesentlicher Bedeutung. Um dem Markt gegenüber eine angemessene Transparenz ihrer Vergütungsstrukturen und damit verbundenen Risiken zu gewährleisten, sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen ihre Vergütungspolitik und -praxis sowie die aus Vertraulichkeitsgründen aggregierten Vergütungssummen für alle Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeiten sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstituts bzw. der Wertpapierfirma auswirken, detailliert offenlegen. Diese Informationen sollten für alle beteiligten Kreise (Aktionäre, Mitarbeiter und Öffentlichkeit) verfügbar sein. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8) sollte von dieser Verpflichtung aber unberührt bleiben.

(22)

Um die uneingeschränkte Wirksamkeit dieser Vorschriften sicherzustellen und um Unterschiede bei ihrer Anwendung zu vermeiden, sollten die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen über die Vergütung auf Vergütungen Anwendung finden, die auf der Grundlage von Verträgen zu leisten sind, die vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung dieser Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten geschlossen wurden und nach diesem Zeitpunkt gewährt bzw. ausgezahlt werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, diese Bestimmungen auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten für 2010 erbrachte Dienstleistungen gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurden, um die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, insbesondere ein wirksames Risikomanagement, mit Blick auf auch weiterhin durch ein hohes Maß an Finanzinstabilität gekennzeichnete Zeiten sicherzustellen und um jedem Risiko der Umgehung der in dieser Richtlinie festgelegten Vergütungsbestimmungen während der Zeit vor ihrer Umsetzung vorzubeugen.

(23)

Der Bewertung der Risiken, denen das Kreditinstitut ausgesetzt sein könnte, sollten wirksame Aufsichtsmaßnahmen folgen. Der Grad an Konvergenz sollte deshalb mit dem Ziel erhöht werden, gemeinsame Entscheidungen der Aufsichtsbehörden zu erleichtern und Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Union zu gewährleisten.

(24)

Kreditinstitute, die in Wiederverbriefungen investieren, sind nach der Richtlinie 2006/48/EG auch in Bezug auf die zugrunde liegenden Verbriefungen und die unverbrieften Basisforderungen zu einer Due-Diligence-Prüfung verpflichtet. Kreditinstitute sollten beurteilen, ob Forderungen im Kontext forderungsgedeckter Geldmarktpapier-Programme Wiederverbriefungspositionen darstellen, einschließlich der Forderungen im Kontext von Programmen, bei denen Senior-Tranchen gesonderter Darlehens-Portfolios („pools of whole loans“) erworben werden, wobei keines der Darlehen eine Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition darstellt und die Erstverlust-Tranche jedes dieser Darlehens-Portfolios vom Verkäufer des Kredits übernommen wird. Im zuletzt genannten Fall sollte eine poolspezifische Liquiditätsfazilität generell nicht als Wiederverbriefungsposition betrachtet werden, da sie eine Tranche eines einzelnen Pools von Vermögenswerten darstellt (nämlich des jeweiligen Darlehens-Portfolios), der keine Verbriefungspositionen beinhaltet. Im Gegensatz dazu würde es sich bei einer programmweiten Bonitätsverbesserung, die nur einen Teil der Verluste abdeckt, die oberhalb der vom Verkäufer abgesicherten Verluste für die verschiedenen Pools liegen, generell um eine Tranchierung des Verlustrisikos eines Pools verschiedenster Vermögenswerte, der mindestens eine Verbriefungsposition beinhaltet, handeln und diese somit eine Wiederverbriefungsposition darstellen. Refinanziert sich ein solches Emissionsprogramm allerdings vollständig über eine einzige Kategorie von Geldmarktpapieren und ist entweder die programmweite Bonitätsverbesserung keine Wiederverbriefung oder wird das Geldmarktpapier von dem Sponsor-Kreditinstitut vollständig unterstützt, so dass der die Geldmarktpapiere erwerbende Investor effektiv das Ausfallrisiko des Sponsor-Kreditinstituts und nicht das des zugrunde liegenden Forderungspools oder der zugrunde liegenden Vermögenswerte trägt, sollten derartige Geldmarktpapiere generell nicht als Wiederverbriefungsposition betrachtet werden.

(25)

Die in der Richtlinie 2006/49/EG enthaltenen Bestimmungen zur vorsichtigen Bewertung sollten für alle zum Fair Value bewerteten Instrumente gelten, unabhängig davon, ob sie im Handels- oder im Anlagebuch eines Instituts erfasst sind. Es sollte klargestellt werden, dass in Fällen, in denen eine vorsichtige Bewertung einen niedrigeren als den tatsächlich angesetzten Buchwert zur Folge hätte, der absolute Wert der Differenz von den Eigenmitteln abgezogen werden sollte.

(26)

Die Institute sollten wählen können, ob sie Verbriefungspositionen, die nach dieser Richtlinie ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, mit Eigenkapital unterlegen oder vom Eigenkapital abziehen, wobei keine Rolle spielt, ob sie im Handels- oder im Anlagebuch erfasst sind.

(27)

Eigenkapitalanforderungen für Abwicklungsrisiken sollten auch für das Anlagebuch gelten.

(28)

Originierende oder Sponsor-Institute sollten das Verbot der impliziten Kreditunterstützung nicht dadurch umgehen können, dass sie ihr Handelsbuch für eine solche Unterstützung nutzen.

(29)

Unbeschadet der in dieser Richtlinie ausdrücklich vorgeschriebenen Angaben sollten die Offenlegungspflichten zum Ziel haben, den Marktteilnehmern präzise und umfassende Angaben zum Risikoprofil einzelner Institute zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sollte den Instituten die Offenlegung zusätzlicher, in dieser Richtlinie nicht ausdrücklich genannter Angaben vorgeschrieben werden, wenn die Offenlegung zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

(30)

Um eine kohärente Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG in der gesamten Union zu gewährleisten, haben die Kommission und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden 2006 eine Arbeitsgruppe (Arbeitsgruppe zur Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie — CRDTG) eingesetzt und damit beauftragt, Probleme im Zusammenhang mit der Umsetzung dieser Richtlinie zu erörtern und beizulegen. Nach Auffassung dieser Arbeitsgruppe müssen bestimmte technische Bestimmungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG näher ausgeführt werden. Aus diesem Grund sollten die betreffenden Bestimmungen näher ausgeführt werden.

(31)

Werden bei einem externen Rating für eine Verbriefungsposition die Auswirkungen einer Besicherung durch das investierende Institut selbst berücksichtigt, sollte das Institut nicht von dem aus dieser Besicherung resultierenden niedrigeren Risikogewicht profitieren können. Wenn es andere Wege gibt, das Risikogewicht dem tatsächlichen Risiko der Position entsprechend zu bestimmen, ohne dabei eine solche Besicherung zu berücksichtigen, sollte dies nicht zum Abzug der Verbriefung vom Eigenkapital führen.

(32)

Bei Verbriefungen sollten die Offenlegungspflichten der Institute erheblich verschärft werden. Auch sollten sie insbesondere den Risiken von Verbriefungspositionen im Handelsbuch Rechnung tragen. Um ein angemessenes Maß an Transparenz hinsichtlich der Art der Verbriefungstätigkeiten eines Instituts zu gewährleisten, sollten Offenlegungen ferner deutlich machen, in welchem Umfang es als Sponsor von Verbriefungs-Zweckgesellschaften auftritt und wie groß die Beteiligung bestimmter verbundener Unternehmen ist, da eng verbundene Unternehmen fortlaufende Risiken für das betreffende Institut darstellen können.

(33)

Die speziellen Risikozuschläge für Verbriefungspositionen sollten nach den Eigenkapitalanforderungen im Bankenbuch ausgerichtet werden, da diese eine differenziertere und risikogerechtere Behandlung von Verbriefungspositionen vorsehen.

(34)

Angesichts ihrer schwachen Leistung in jüngerer Zeit sollten die Anforderungen an interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko ergänzt werden. Insbesondere die Risikoerfassung sollte mit Blick auf die Kreditrisiken im Handelsbuch vervollständigt werden. Darüber hinaus sollten die Eigenkapitalanforderungen eine Komponente für Stresssituationen enthalten, um die Eigenkapitalanforderungen im Hinblick auf sich verschlechternde Marktbedingungen zu stärken und das prozyklische Potenzial zu verringern. Ebenso sollten die Institute umgekehrte Stresstests durchführen, um zu prüfen, welche Szenarien eine Herausforderung für den Fortbestand des Instituts darstellen könnten, es sei denn, sie können nachweisen, dass auf einen solchen Test verzichtet werden kann. Angesichts der jüngst aufgetretenen besonderen Schwierigkeit, Verbriefungspositionen mit internen Modellen zu erfassen, sollte die Möglichkeit der Institute, Verbriefungsrisiken im Handelsbuch zu modellieren, begrenzt und für Verbriefungspositionen im Handelsbuch eine standardisierte Eigenkapitalanforderung vorgeschrieben werden.

(35)

Mit dieser Richtlinie werden begrenzte Ausnahmen für bestimmte Korrelationshandelsaktivitäten festgelegt, gemäß denen es Instituten von ihren Aufsichtsbehörden gestattet werden kann, eine umfassende Kapitalunterlegung zu berechnen, die strengen Mindestanforderungen unterliegt. In solchen Fällen sollte von Instituten verlangt werden, die Eigenkapitalanforderung für die Korrelationshandelsaktivitäten als den größeren Betrag aus der Eigenkapitalanforderung gemäß diesem intern entwickelten Ansatz oder 8 % der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko nach dem Standard-Messverfahren zu bestimmen. Von Instituten sollte nicht verlangt werden, diese Positionen in den Ansatz für zusätzliche Risiken einzubeziehen, aber die Positionen sollten in die Modelle betreffend das Risikopotenzial („Value-at-Risk“) und die Modelle betreffend das Risikopotenzial unter Stressbedingungen („Stressed Value-at-risk“) einbezogen werden.

(36)

Gemäß Artikel 152 der Richtlinie 2006/48/EG müssen bestimmte Kreditinstitute für eine Eigenmittelausstattung sorgen, die in den drei Zwölfmonatszeiträumen zwischen dem 31. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2009 bestimmte angegebene Mindestbeträge nicht unterschreitet. Angesichts der derzeitigen Lage im Bankensektor und der Verlängerung der Übergangsregelung für die Mindesteigenkapitalanforderungen, die vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht angenommen wurden, ist es zweckmäßig, diese Anforderung für einen begrenzten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.

(37)

Damit die Kreditinstitute nicht wegen unzumutbarer und unverhältnismäßiger Durchführungskosten davor zurückschrecken, während des Übergangszeitraums zu dem auf internen Ratings basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) oder den fortgeschrittenen Messansätzen für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen überzugehen, sollte es den Kreditinstituten, die seit Januar 2010 zum IRB-Ansatz oder zu den fortgeschrittenen Messansätzen übergegangen sind und die zuvor ihre Eigenkapitalanforderungen nach anderen, weniger komplizierten, Ansätzen berechnet haben, vorbehaltlich einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung gestattet werden können, die weniger komplizierten Ansätze als Grundlage für die Berechnung der Übergangs-Eigenmitteluntergrenze heranzuziehen. Die zuständigen Behörden sollten ihre Märkte genau überwachen und gleiche Wettbewerbsbedingungen innerhalb all ihrer Märkte und Marktsegmente sicherstellen sowie Verzerrungen des Binnenmarkts vermeiden.

(38)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Union eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(39)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen sind Teil des Reformprozesses als Reaktion auf die Finanzkrise. Gemäß den Schlussfolgerungen der G-20, des Rates für Finanzstabilität und des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht können sich weitere Reformen als notwendig erweisen, unter anderem der Aufbau antizyklischer Puffer, dynamische Rückstellungen, die Grundlage der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach der Richtlinie 2006/48/EG sowie zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf risikogestützte Anforderungen für Kreditinstitute, um dazu beizutragen, den Aufbau von Hebelwirkungen im Bankensystem einzuschränken. Zur Gewährleistung einer angemessenen demokratischen Überwachung dieses Prozesses sollten das Europäische Parlament und der Rat rechtzeitig und wirksam in diesen Prozess eingebunden werden.

(40)

Die Kommission sollte die Anwendung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG überprüfen, um zu gewährleisten, dass ihre Bestimmungen auf eine ausgewogene Art und Weise angewendet werden, die nicht zu einer Diskriminierung zwischen Kreditinstituten auf der Grundlage ihrer Rechtsstruktur oder ihres Eigentümermodells führt.

(41)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV bezüglich der technischen Anpassungen der Richtlinie 2006/48/EG delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung jener Richtlinie oder zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten Definitionen zu klären; um die Terminologie und die Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte anzupassen; um zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten den Inhalt der Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung im Rahmen jener Richtlinie gilt, zu erweitern oder die Terminologie der Liste anzupassen; um die Bereiche, in denen die zuständigen Behörden gehalten sind, Informationen auszutauschen, anzupassen; um die Bestimmungen jener Richtlinie über Eigenmittel anzupassen, um den Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder den Rechtsvorschriften der Union oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen; um die Listen der Forderungsklassen zu Zwecken des Standard-Ansatzes oder des IRB-Ansatzes zu erweitern, um die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu berücksichtigen; um bestimmte für diese Forderungsklassen relevante Beträge zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Inflation anzupassen; um die Liste und Klassifizierung der außerbilanziellen Posten anzupassen; und um spezielle Vorschriften und technische Kriterien über die Behandlung von Gegenparteiausfallrisiken, die Organisation und die Behandlung von Risiken, den Standard-Ansatz und den IRB-Ansatz, Kreditrisikominderung, Verbriefungen, operationelle Risiken, Überprüfung und Bewertung durch die zuständigen Behörden und die Offenlegung, zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten oder bei Rechnungslegungsstandards oder in den Rechtsvorschriften der Union oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken anzupassen. Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf Maßnahmen zu erlassen, um die Größe der plötzlichen und unerwarteten Zinsänderungen für die Zwecke der Überprüfung und Bewertung des Zinsrisikos aus Nicht-Handelsaktivitäten durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2006/48/EG festzulegen; um eine vorübergehende Herabsetzung der Mindesteigenmittelanforderungen oder der gemäß jener Richtlinie festgelegten Risikogewichte zur Berücksichtigung besonderer Umstände vorzuschreiben; um die Befreiung bestimmter Forderungen von der Anwendung der Bestimmungen jener Richtlinie über Großkredite zu klären; und um die Kriterien für die Beurteilung durch die Aufsichtsbehörden gemäß jener Richtlinie der Eignung eines interessierten Erwerbers für ein Kreditinstitut und die finanzielle Solidität eines beabsichtigten Erwerbs anzupassen.

(42)

Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV bezüglich der technischen Anpassungen der Richtlinie 2006/49/EG delegierte Rechtsakte zu erlassen, um zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung jener Richtlinie oder zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten Definitionen zu klären; um die durch bestimmte Vorschriften jener Richtlinie vorgeschriebenen Beträge des Anfangskapitals und bestimmte zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Handelsbuch relevante Beträge anzupassen, um wirtschaftliche und währungspolitische Entwicklungen zu berücksichtigen; um die Kategorien von Wertpapierfirmen, denen bestimmte Ausnahmen vom erforderlichen Mindestmaß an Eigenmitteln gewährt werden können, zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten anzupassen; um die Anforderung, dass Wertpapierfirmen Eigenmittel in Höhe von einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten des Vorjahres halten müssen, zu klären, um die einheitliche Anwendung jener Richtlinie sicherzustellen; um die Terminologie und die Begriffsbestimmungen an spätere Rechtsakte anzupassen; um technische Bestimmungen jener Richtlinie über die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für verschiedene Risiko-Klassen und Großkredite, über die Verwendung von internen Modellen zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen und für den Handel zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten oder bei Risikomessung oder Rechnungslegungsstandards oder in den Rechtsvorschriften der Union oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken anzupassen; und um die Ergebnisse der Überprüfung verschiedener Aspekte im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/39/EG zu berücksichtigen.

(43)

Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte diese Frist außerdem um drei Monate verlängert werden können. Das Europäische Parlament und der Rat sollten den anderen Organen mitteilen können, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben. Diese frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist besonders dann angemessen, wenn Fristen eingehalten werden müssen, um beispielsweise die im Basisrechtsakt für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission festgelegten Zeitpläne einzuhalten.

(44)

In der Erklärung 39 zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der der am 13. Dezember 2007 unterzeichnete Vertrag von Lissabon angenommen wurde, beigefügt ist, hat die Konferenz zur Kenntnis genommen, dass die Kommission beabsichtigt, bei der Ausarbeitung ihrer Entwürfe für delegierte Rechtsakte im Bereich der Finanzdienstleistungen nach ihrer üblichen Vorgehensweise weiterhin von den Mitgliedstaaten benannte Experten zu konsultieren.

(45)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie eine Vergütungspolitik festlegen, die mit einem wirksamen Risikomanagement vereinbar ist, und bestimmte Eigenkapitalanforderungen anzupassen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)

Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Richtlinie 2006/48/EG

Die Richtlinie 2006/48/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

folgende Nummern werden eingefügt:

„(40a)   ‚Wiederverbriefung‘: eine Verbriefung, bei der das mit einem zugrunde liegenden Pool von Forderungen verbundene Risiko in Tranchen unterteilt wird und mindestens eine der zugrunde liegenden Forderungen eine Verbriefungsposition ist;

(40b)   ‚Wiederverbriefungsposition‘: eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung;“

b)

folgende Nummer wird angefügt:

„(49)   ‚freiwillige Rentenzahlungen‘: verbesserte Altersversorgung, die einem Mitarbeiter von einem Kreditinstitut nach Ermessen im Rahmen seines variablen Vergütungspakets gewährt wird; erworbene Rentenansprüche, die einem Mitarbeiter im Rahmen des betrieblichen Versorgungssystems gewährt werden, sind davon nicht umfasst.“

2.

In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stellt sicher, dass Leitlinien für die Bewertung der Eignung der Personen, die die Geschäfte des Kreditinstituts tatsächlich leiten, zur Verfügung stehen.“

3.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass jedes Kreditinstitut über eine solide Unternehmenssteuerung verfügt, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, sowie eine Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist, zählen.“

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

„(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nutzen die gemäß den in Anhang XII Teil 2 Nummer 15 Buchstabe f festgelegten Offenlegungskriterien gesammelten Informationen, um einen Vergleich im Hinblick auf die Vergütungstrends und -praktiken vorzunehmen. Die zuständigen Behörden stellen dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden diese Angaben zur Verfügung.

(4)   Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden gewährleistet das Bestehen von Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik, die den in Anhang V Nummern 23 und 24 festgelegten Grundsätzen entsprechen. In den Leitlinien werden die in der Empfehlung der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (10) enthaltenen Grundsätze für eine solide Vergütungspolitik berücksichtigt.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stellt unter anderem sicher, dass Leitlinien zur Verfügung stehen, um

a)

spezifische Kriterien zur Ermittlung eines angemessenen Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung im Sinne von Anhang V Nummer 23 Buchstabe l festzulegen;

b)

Instrumente festzulegen, die als Instrumente im Sinne von Anhang V Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii eingesetzt werden und die Bonität eines Kreditinstituts im Sinne von Nummer 23 Buchstabe o des genannten Anhangs widerspiegeln.

In Bezug auf Mitarbeiterkategorien, die an Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2004/39/EG beteiligt sind, arbeitet der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden bei der Gewährleistung der Vergütungsleitlinien eng mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden zusammen.

Der Ausschuss der europäischen Bankenaufsichtsbehörden nutzt die von den zuständigen Behörden gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen dazu, einen Vergleich der Vergütungstrends und -praktiken auf Unionsebene vorzunehmen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sammeln Informationen über die Anzahl der Personen je Kreditinstitut in Einkommensstufen ab mindestens 1 Mio. EUR einschließlich des betreffenden Geschäftsbereichs und der wesentlichen Bestandteile des Gehalts, Bonuszahlungen, langfristiger Belohnungen und Pensionsbeiträgen. Diese Informationen werden dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden übermittelt, der sie in nach Herkunftsmitgliedstaaten aggregierter Form in einem gemeinsamen Berichterstattungsformat veröffentlicht. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden kann Leitlinien ausarbeiten, um die Anwendung dieses Absatzes zu erleichtern und die Einheitlichkeit der gesammelten Informationen sicherzustellen.

4.

In Artikel 54 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 befugt sind, finanzielle und nicht-finanzielle Sanktionen oder andere Maßnahmen zu verhängen bzw. anzuwenden. Diese Sanktionen oder Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

5.

Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe r erhält folgende Fassung:

„r)

der ermittelte Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen, die nach dieser Richtlinie mit einem Risikogewicht von 1 250 % angesetzt werden, und der Forderungsbetrag von Verbriefungspositionen im Handelsbuch, die mit einem Risikogewicht von 1 250 % angesetzt würden, wenn sie im Anlagebuch desselben Kreditinstituts aufgeführt wären.“

6.

In Artikel 64 wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Bei der Berechnung ihrer Eigenmittel wenden die Kreditinstitute die Anforderungen des Anhangs VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG auf all ihre zum Fair Value bewerteten Aktiva an und ziehen von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k den Betrag der notwendigen zusätzlichen Wertberichtigungen ab. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden stellt Leitlinien zu den Einzelheiten der Anwendung dieser Bestimmung auf.“

7.

Artikel 66 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r wird zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k und zur Hälfte von der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben d bis h unter Anwendung der Beschränkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgezogen. Sofern die Hälfte der Summe der Bestandteile in Artikel 57 Buchstaben l bis r die Summe der Bestandteile der Buchstaben d bis h übersteigt, ist dieser Mehrbetrag von der Summe der Bestandteile des Artikels 57 Buchstaben a bis ca abzüglich der Bestandteile der Buchstaben i bis k abzuziehen.

Die Bestandteile des Artikels 57 Buchstabe r sind nicht abzuziehen, wenn sie für die Zwecke des Artikels 75 in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge gemäß der vorliegenden Richtlinie oder in die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang I oder gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG einbezogen wurden.“

8.

In Artikel 75 erhalten die Buchstaben b und c folgende Fassung:

„b)

die nach Artikel 18 und den Artikeln 28 bis 32 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für die mit dem Handelsbuch verbundenen Positionsrisiken und Gegenparteiausfallrisiken und — im Ausmaß einer genehmigten Überschreitung der in den Artikeln 111 bis 117 festgelegten Obergrenzen — für die über diese Grenzen hinausgehenden Großrisiken;

c)

die nach Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG ermittelten Eigenkapitalanforderungen für das Fremdwährungs-, das Abwicklungs- und das Warenpositionsrisiko in allen Geschäftsfeldern;“

9.

Artikel 101 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Sponsor oder ein Originator, der in Bezug auf die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge der verbrieften Forderungen Artikel 95 anwendet oder Instrumente aus seinem Handelsbuch an eine Verbriefungs-Zweckgesellschaft veräußert hat, so dass er für die besonderen Risiken dieser Instrumente kein Eigenkapital mehr vorhalten muss, darf eine Verbriefung nicht über seine vertraglichen Verpflichtungen hinaus unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Investoren abzuschwächen.“

10.

Artikel 136 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„f)

sie können von den Kreditinstituten verlangen, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der gesamten Nettoeinnahmen zu begrenzen, wenn diese Vergütung mit der Aufrechterhaltung einer soliden Eigenkapitalausstattung unvereinbar ist;

g)

sie können von den Kreditinstituten verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung zu verwenden.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Um auf der Grundlage der gemäß Artikel 124 durchgeführten Überprüfung und Bewertung die angemessene Höhe der Eigenmittel zu bestimmen, bewerten die zuständigen Behörden, ob zur Deckung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken eines Kreditinstituts eine spezielle, über die Mindestausstattung hinausgehende Eigenkapitalanforderung festgelegt werden muss, und tragen dabei Folgendem Rechnung:

a)

den quantitativen und qualitativen Aspekten der in Artikel 123 genannten Bewertungsverfahren der Kreditinstitute;

b)

den in Artikel 22 genannten Regelungen, Verfahren und Mechanismen der Kreditinstitute;

c)

dem Ergebnis der nach Artikel 124 durchgeführten Überprüfung und Bewertung.“

11.

Artikel 145 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kreditinstitute legen in einem förmlichen Verfahren fest, wie sie ihren in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Offenlegungspflichten nachkommen wollen; sie verfügen über Vorschriften, anhand deren sie die Angemessenheit ihrer Angaben beurteilen können, wozu auch die Überprüfung der Angaben selbst und der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung zählt. Die Kreditinstitute verfügen ferner über Vorschriften, anhand deren sie bewerten können, ob ihre Angaben den Marktteilnehmern ein umfassendes Bild ihres Risikoprofils vermitteln.

Vermitteln diese Angaben den Marktteilnehmern kein umfassendes Bild des Risikoprofils, so veröffentlichen die Kreditinstitute alle Informationen, die über die in Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben hinaus erforderlich sind. Diese Offenlegungspflicht ist jedoch auf Angaben beschränkt, die nach den in Anhang XII Teil 1 genannten Kriterien wesentlich und weder geheim noch vertraulich sind.“

12.

Die Überschrift von Titel VI erhält folgende Fassung:

DELEGIERTE RECHTSAKTE UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE

13.

Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die technischen Anpassungen in den folgenden Bereichen werden, hinsichtlich der Eigenmittel unbeschadet des von der Kommission nach Artikel 62 vorzulegenden Vorschlags, durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 151a unter den in den Artikeln 151b und 151c genannten Bedingungen erlassen:

a)

Klärung der Definitionen, um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen;

b)

Klärung der Definitionen zwecks Berücksichtigung der bei der Anwendung dieser Richtlinie auf den Finanzmärkten beobachteten Entwicklungen;

c)

Anpassung der Terminologie und der Formulierung der Definitionen an spätere Rechtsakte, die sich auf die Kreditinstitute und damit verbundene Bereiche beziehen;

d)

Erweiterung oder terminologische Anpassung der in den Artikeln 23 und 24 genannten, im Anhang I enthaltenen Liste zur Berücksichtigung von Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

e)

in Artikel 42 aufgeführte Bereiche, in denen die zuständigen Behörden Informationen austauschen;

f)

technische Anpassungen an den Artikeln 56 bis 67 und in Artikel 74 infolge von Entwicklungen bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, die unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung tragen, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken;

g)

Änderung der Liste der Forderungsklassen in den Artikeln 79 und 86 zur Berücksichtigung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten;

h)

inflationsbedingte Änderung des in Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 86 Absatz 4 Buchstabe a, Anhang VII Teil 1 Nummer 5 sowie Anhang VII Teil 2 Nummer 15 genannten Betrags;

i)

Liste und Klassifizierung der außerbilanzmäßigen Geschäfte in den Anhängen II und IV;

j)

Anpassung der Bestimmungen der Anhänge III und V bis XII an Entwicklungen auf den Finanzmärkten (insbesondere neue Finanzprodukte), bei Rechnungslegungsstandards oder -anforderungen, mit denen unionsrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen wird, oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken.

1a.   Die folgenden Maßnahmen werden nach dem in Artikel 151 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)

technische Anpassungen an der Liste in Artikel 2;

b)

Änderung des nach Artikel 9 erforderlichen Anfangskapitals zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Die Kommission kann die folgenden Maßnahmen erlassen:“

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, c und f werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 151a und unter den in den Artikeln 151b und 151c genannten Bedingungen festgelegt. Die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 Buchstaben d und e werden nach dem in Artikel 151 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren erlassen.“

14.

In Artikel 151 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

15.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 151a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 150 Absatz 1 und Artikel 150 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 151b.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 151b und 151c genannten Bedingungen.

Artikel 151b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 150 Absatz 1 und Artikel 150 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 151c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 AEUV gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“

16.

In Artikel 152 werden die folgenden Absätze eingefügt:

„(5a)   Kreditinstitute, die risikogewichtete Forderungsbeträge nach den Artikeln 84 bis 89 berechnen, stellen sicher, dass ihre Eigenmittelausstattung bis zum 31. Dezember 2011 zu keiner Zeit den in Absatz 5c oder, falls anwendbar, den in Absatz 5d genannten Betrag unterschreitet.

(5b)   Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko mit Hilfe fortgeschrittener Messansätze gemäß Artikel 105 ermitteln, stellen sicher, dass ihre Eigenmittelausstattung bis zum 31. Dezember 2011 zu keiner Zeit den in Absatz 5c oder, falls anwendbar, den in Absatz 5d genannten Betrag unterschreitet.

(5c)   Der in den Absätzen 5a und 5b genannte Betrag entspricht 80 % des Betrags, den die Kreditinstitute gemäß Artikel 4 der Richtlinie 93/6/EWG und der Richtlinie 2000/12/EG in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müssten.

(5d)   Vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden kann der in den Absätzen 5a und 5b genannte Betrag bei den in Absatz 5e genannten Kreditinstituten 80 % des Betrags entsprechen, den die Kreditinstitute gemäß den Artikeln 78 bis 83, 103 oder 104 und der Richtlinie 2006/49/EG in der vor dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung insgesamt als Mindesteigenkapital vorhalten müssten.

(5e)   Ein Kreditinstitut kann Absatz 5d nur dann anwenden, wenn es am 1. Januar 2010 oder danach begonnen hat, den auf internen Ratings basierenden Ansatz oder die fortgeschrittenen Messansätze für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden.“

17.

Artikel 154 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Bis zum 31. Dezember 2012 liegt die forderungsgewichtete durchschnittliche LGD aller durch Wohnimmobilien besicherter Retailforderungen ohne Garantie eines Zentralstaates nicht unter 10 %.“

18.

In Artikel 156 werden nach Absatz 3 folgende Absätze eingefügt:

„Bis 1. April 2013 überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklungen die Vergütungsbestimmungen, einschließlich jener nach Anhang V und nach Anhang XII, unter besonderer Berücksichtigung ihrer Effizienz, ihrer Umsetzung und ihrer Durchsetzung und berichtet darüber. Im Zuge dieser Überprüfung werden die Schwachstellen aufgrund der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf jene Bestimmungen festgestellt. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und gleicher Wettbewerbsbedingungen überprüft die Kommission die Umsetzung von Artikel 54 in Bezug auf die Einheitlichkeit der verhängten und angewendeten Sanktionen und anderen Maßnahmen in der gesamten Union und legt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge vor.

Die regelmäßige Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie durch die Kommission gewährleistet, dass die Art und Weise ihrer Anwendung nicht zu einer offenkundigen Diskriminierung zwischen Kreditinstituten aufgrund ihrer Rechtsstruktur oder ihres Eigentümermodells führt.

Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit des aufsichtsrechtlichen Ansatzes in Bezug auf das Eigenkapital überprüft die Kommission die Relevanz des Verweises auf Instrumente im Sinne von Artikel 66 Absatz 1a Buchstabe a in Anhang V Nummer 23 Buchstabe o Ziffer ii, sobald sie eine Initiative zur Überprüfung der Definition von Kapitalinstrumenten nach den Artikeln 56 bis 67 ergreift.“

19.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 156a

Bis zum 31. Dezember 2011 überprüft die Kommission, ob Änderungen zur Anpassung von Anhang IX dieser Richtlinie unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen über Eigenkapitalanforderungen für Kreditinstitute in Bezug auf Verbriefungspositionen wünschenswert sind, und berichtet über das Ergebnis dieser Überprüfung. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Gesetzgebungsvorschlägen.“

20.

Die Anhänge werden gemäß Anhang I dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 2006/49/EG

Die Richtlinie 2006/49/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„t)

‚Verbriefungsposition‘ und ‚Wiederverbriefungsposition‘ sind die Verbriefungsposition bzw. Wiederverbriefungsposition im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG.“

2.

In Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Berechnet ein Institut risikogewichtete Forderungsbeträge für die Zwecke von Anhang II der vorliegenden Richtlinie gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG, so gilt Folgendes für die Berechnung gemäß Anhang VII Teil 1 Nummer 36 der Richtlinie 2006/48/EG:“

3.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die gemäß den Methoden und Optionen der Artikel 28 bis 32 und der Anhänge I, II und VI sowie gegebenenfalls Anhang V errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihr Handelsbuch und die nach Anhang II Nummern 1 bis 4 errechneten Eigenkapitalanforderungen für ihr Anlagebuch;“

4.

Die Überschrift von Kapitel VIII Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse“

5.

Artikel 41 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 42a und unter den in den Artikeln 42b und 42c genannten Bedingungen erlassen.“

6.

Artikel 42 Absatz 2 wird gestrichen.

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 42a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 41 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 15. Dezember 2010 übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von vier Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen sie gemäß Artikel 42b.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 42b und 42c genannten Bedingungen.

Artikel 42b

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die in Artikel 41 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschließen, ob eine Befugnisübertragung widerrufen werden soll, bemüht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 42c

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände erheben. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

(2)   Haben bei Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird er im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwände zu erheben.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Gemäß Artikel 296 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gibt das Organ, das Einwände erhebt, die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.“

8.

Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Bis zum 30. Dezember 2011 oder bis zu einem von den zuständigen Behörden auf Einzelfallbasis festgelegten früheren Zeitpunkt können Institute, die vor dem 1. Januar 2007 eine besondere Risikomodell-Anerkennung gemäß Anhang V Nummer 1 erhalten haben, für die Zwecke dieser bestehenden Anerkennung die Nummern 4 und 8 des Anhangs VIII der Richtlinie 93/6/EWG in ihrer vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung anwenden.“

9.

Die Anhänge werden gemäß Anhang II dieser Richtlinie geändert.

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um

a)

Artikel 1 Nummern 3, 4, 16 und 17 und Anhang I Nummer 1, Anhang I Nummer 2 Buchstabe c, Anhang I Nummer 3 und Anhang I Nummer 5 Buchstabe b Ziffer iii bis 1. Januar 2011 und

b)

allen anderen als den unter Buchstabe a genannten Bestimmungen dieser Richtlinie bis 31. Dezember 2011 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten die in diesem Absatz genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Anhang I Nummer 1 nachzukommen, verlangen von Kreditinstituten, die darin enthaltenen Grundsätze anzuwenden

i)

auf Vergütungen, die auf der Grundlage von vor dem tatsächlichen Zeitpunkt der Umsetzung in dem jeweiligen Mitgliedstaat geschlossenen Verträgen zu leisten sind und nach diesem Zeitpunkt gewährt oder ausgezahlt werden, und

ii)

auf Vergütungen, die vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Umsetzung in dem jeweiligen Mitgliedstaat gewährt, aber noch nicht ausgezahlt wurden für im Jahr 2010 erbrachte Dienstleistungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Bericht

Unter Berücksichtigung des internationalen Charakters des Baseler Regelungsrahmens und der Risiken der nicht gleichzeitigen Umsetzung der Änderungen dieses Regelungsrahmens in wichtigen Rechtsordnungen berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2010 über die Fortschritte in Bezug auf die internationale Umsetzung der Änderungen am Regelungsrahmen für eine angemessene Eigenkapitalausstattung und legt geeignete Vorschläge vor.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 24. November 2010.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Der Präsident

O. CHASTEL


(1)  ABl. C 291 vom 1.12.2009, S. 1.

(2)  Stellungnahme vom 20. Januar 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 11. Oktober 2010.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22.“


ANHANG I

Die Anhänge V, VI, VII, IX und XII der Richtlinie 2006/48/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang V wird folgender Abschnitt angefügt:

„11.   VERGÜTUNGSPOLITIK

23.

Bei der Festlegung und Anwendung der gesamten Vergütungspolitik einschließlich der Gehälter und freiwilligen Rentenzahlungen für Mitarbeiterkategorien, einschließlich Geschäftsleitung, Risikoübernehmer, Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, die eine Gesamtvergütung erhalten, aufgrund derer sie sich in derselben Einkommensstufe befinden wie die Geschäftsleitung und Risikoübernehmer, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil haben, wenden Kreditinstitute die nachstehend genannten Grundsätze in einer Art und in einem Ausmaß an, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte nach angemessen sind:

a)

Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen;

b)

die Vergütungspolitik ist an der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstituts ausgerichtet und beinhaltet Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten;

c)

das Leitungsorgan des Kreditinstituts nimmt in seiner Aufsichtsfunktion die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik an, überprüft sie regelmäßig und ist für ihre Umsetzung verantwortlich;

d)

mindestens einmal jährlich wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung festgestellt, ob die Vergütungspolitik gemäß den vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion angenommenen Vergütungsvorschriften und -verfahren umgesetzt wurde;

e)

Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über genügend Autorität verfügen und unabhängig von den Leistungen der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden;

f)

die Vergütung höherer Führungskräfte in den Bereichen Risikomanagement und Compliance wird von dem in Nummer 24 genannten Vergütungsausschuss, bzw. sofern ein solcher Ausschuss nicht eingerichtet worden ist, vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion unmittelbar überprüft;

g)

bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt der Vergütung insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses des Kreditinstituts zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle und nicht-finanzielle Kriterien berücksichtigt;

h)

die Leistungsbewertung erfolgt in einem mehrjährigen Rahmen, um zu gewährleisten, dass die Bewertung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrunde liegenden Geschäftszyklus des Kreditinstituts und seinen Geschäftsrisiken Rechnung trägt;

i)

die gesamte variable Vergütung darf nicht die Fähigkeit des Kreditinstituts zur Stärkung seiner Eigenkapitalausstattung einschränken;

j)

eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt und ist auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt;

k)

im Falle von Kreditinstituten, die in den Genuss außerordentlicher staatlicher Unterstützung gelangen:

i)

die variable Vergütung bleibt als Prozentanteil der Nettoeinnahmen streng begrenzt, wenn sie mit der Wahrung einer soliden Eigenkapitalausstattung und einer frühzeitigen Beendigung der staatlichen Unterstützung nicht in Einklang steht;

ii)

die zuständigen Behörden verlangen von den Kreditinstituten, dass sie ihre Vergütungsstruktur neu gestalten, so dass sie mit einem soliden Risikomanagement und langfristigem Wachstum in Einklang steht, wozu gegebenenfalls die Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Personen gehört, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich leiten;

iii)

die Personen, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 die Geschäfte eines Kreditinstituts tatsächlich leiten, erhalten keine variable Vergütung, es sei denn dies ist gerechtfertigt;

l)

bei der Gesamtvergütung stehen feste und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis zueinander und der Anteil der festen Komponente ist so hoch, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist, einschließlich der Möglichkeit, keinerlei variable Vergütung zu zahlen.

Kreditinstitute legen ein angemessenes Verhältnis zwischen der festen und der variablen Komponente der Gesamtvergütung fest;

m)

Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;

n)

die Erfolgsmessung, anhand derer variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt eine Berichtigung für alle Arten von laufenden und künftigen Risiken ein und trägt den Kosten der geforderten Eigenkapital- und Liquiditätsausstattung Rechnung.

Bei der Verteilung der variablen Vergütungskomponenten innerhalb des Kreditinstituts ist allen Arten von laufenden und künftigen Risiken Rechnung zu tragen;

o)

ein erheblicher Anteil, jedoch mindestens 50 % jeder variablen Vergütung besteht aus folgenden Bestandteilen, die in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen:

i)

Aktien oder gleichwertige Beteiligungen in Abhängigkeit von der Rechtsform des betroffenen Kreditinstituts oder mit Anteilen verknüpfte Instrumente oder gleichwertige unbare Instrumente bei nicht börsennotierten Kreditinstituten, und

ii)

sofern dies angemessen ist, andere Instrumente im Sinne von Artikel 66 Absatz 1a Buchstabe a, die die Bonität des Kreditinstituts als fortgeführtes Unternehmen angemessen widerspiegeln.

Für die in dieser Nummer genannten Instrumente gilt eine geeignete Sperrfristpolitik, die darauf abstellt, die Anreize an den längerfristigen Interessen des betreffenden Kreditinstituts auszurichten. Die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden können gegebenenfalls Einschränkungen betreffend die Arten und Formen dieser Instrumente beschließen oder bestimmte Instrumente verbieten. Diese Nummer ist sowohl auf den Anteil der variablen Vergütungskomponente anzuwenden, der gemäß Buchstabe p zurückgestellt wird, als auch auf den Anteil der nicht zurückgestellten variablen Vergütungskomponente;

p)

ein erheblicher Anteil, jedoch mindestens 40 % der variablen Vergütungskomponente wird während eines Zeitraums zurückgestellt, der mindestens drei bis fünf Jahre beträgt und entsprechend auf die Art der Geschäftstätigkeit, ihre Risiken und die Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters ausgerichtet ist.

Die im Rahmen von Regelungen zur Rückstellung der Vergütungszahlung zu entrichtende Vergütung wird nicht rascher als zeitanteilig erdient. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 % des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums wird nach Maßgabe des Geschäftszyklus, der Art des Geschäfts, dessen Risiken und den Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters festgelegt;

q)

die variable Vergütung, einschließlich des zurückgestellten Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder erdient, wenn sie angesichts der Finanzlage des Kreditinstituts in seiner Gesamtheit tragbar ist und nach der Leistung des Kreditinstituts, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt erscheint.

Eine schwache oder negative finanzielle Leistung des Kreditinstituts führt ungeachtet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts allgemein zu einer erheblichen Absenkung der gesamten variablen Vergütung, wobei sowohl laufende Vergütungen als auch Verringerungen bei Auszahlungen von zuvor erwirtschafteten Beträgen -auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen -in Betracht gezogen werden;

r)

die Rentenpolitik steht mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen des Kreditinstituts in Einklang.

Verlässt der Mitarbeiter das Kreditinstitut vor Antritt des Ruhestands, so hält das Kreditinstitut fünf Jahre lang freiwillige Rentenzahlungen in Form von in Buchstabe o genannten Instrumenten. Tritt ein Mitarbeiter in den Ruhestand, so werden die freiwilligen Rentenzahlungen dem Mitarbeiter in Form der in Buchstabe o genannten Instrumente nach einer Sperrfirst von fünf Jahren ausgezahlt;

s)

die Mitarbeiter müssen sich verpflichten, keine persönlichen Hedging-Strategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die in ihren Vergütungsregelungen verankerten risikoorientierten Effekte zu unterlaufen;

t)

die variable Vergütung wird nicht anhand von Instrumenten oder Verfahren gezahlt, die eine Umgehung der Anforderungen dieser Richtlinie erleichtern.

Die in dieser Nummer genannten Grundsätze werden von Kreditinstituten auf Ebene der Gruppe, der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft angewendet, einschließlich derjenigen in Offshore-Finanzzentren.

24.

Kreditinstitute, die wegen ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, müssen einen Vergütungsausschuss einrichten. Der Vergütungsausschuss wird in einer Weise eingerichtet, die es ihm erlaubt, eine sachkundige und unabhängige Bewertung der Vergütungspolitiken und -praktiken und der für die Handhabung der Risiken, des Kapitals und der Liquidität geschaffenen Anreize vorzunehmen.

Der Vergütungsausschuss ist für die Ausarbeitung von Beschlüssen über die Vergütung zuständig, einschließlich derjenigen mit Auswirkungen auf das Risiko und das Risikomanagement des betreffenden Kreditinstituts, die vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion zu fassen sind. Der Vorsitz und die Mitglieder des Vergütungsausschusses sind Mitglieder des Leitungsorgans, die in dem betreffenden Kreditinstitut keine Führungsaufgaben wahrnehmen. Bei der Vorbereitung der entsprechenden Beschlüsse berücksichtigt der Vergütungsausschuss die langfristigen Interessen der Anteilseigner, der Anleger und der sonstigen beteiligten Kreise am Kreditinstitut.“

2.

Anhang VI Teil 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Unbeschadet der Nummern 9, 10 und 11 werden Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften vorbehaltlich der Nummer 11a mit demselben Risikogewicht belegt wie Forderungen an Institute. Diese Behandlung ist unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach Artikel 80 Absatz 3. Die günstigere Behandlung kurzfristiger Forderungen nach den Nummern 31, 32 und 37 findet keine Anwendung.“

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„11a.

Unbeschadet der Nummern 9, 10 und 11 wird Forderungen an Regionalregierungen und Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung dieser Regionalregierung und Gebietskörperschaft lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ein Risikogewicht von 20 % zugewiesen.“

c)

Nummer 68 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 erhalten die Buchstaben d und e folgende Fassung:

„d)

durch Wohnimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 46 abgesicherte Kredite, bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen dem Darlehensbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte und 80 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, oder Kredite, die durch erststellige Anteile abgesichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Wohnimmobilien verbriefen, begeben wurden. Werden derartige erststelligen Anteile als Sicherheiten verwendet, so stellt die öffentliche Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (1) sicher, dass die diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerte für die gesamte Dauer ihrer Einbeziehung in den Deckungspool mindestens zu 90 % aus Wohnimmobilienhypotheken bestehen, die zusammen mit allen vorrangigen Grundpfandrechten das Niedrigere der nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträge, der Darlehensbeträge der Grundpfandrechte und 80 % des Wertes der als Sicherheit gestellten Immobilien nicht übersteigen, dass die Anteile gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und dass diese Anteile 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen.

Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquiditätserlöses von Krediten entstehen, die durch als Sicherheit gestellte Immobilien oder durch erststellige Anteile oder Schuldverschreibungen gesichert sind, werden nicht in die Berechnung der 90 %-Grenze einbezogen;

e)

durch Gewerbeimmobilien oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne von Nummer 52 abgesicherte Kredite, bis zur Höhe des geringeren Werts zwischen dem Darlehensbetrag der Grundpfandrechte einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte und 60 % des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien, oder Kredite, die durch erststellige Anteile abgesichert sind, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige unter das Recht eines Mitgliedstaats fallende Verbriefungsorganismen, die Forderungen im Zusammenhang mit Gewerbeimmobilien verbriefen, begeben wurden. Werden derartige erststelligen Anteile als Sicherheiten verwendet, so stellt die öffentliche Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG sicher, dass die diesen Anteilen zugrunde liegenden Vermögenswerte für die gesamte Dauer ihrer Einbeziehung in den Deckungspool mindestens zu 90 % aus Gewerbehypotheken bestehen, die zusammen mit allen vorrangigen Grundpfandrechten das Niedrigere der nach diesen Anteilen fälligen Darlehensbeträge, der Darlehensbeträge der Grundpfandrechte und 60 % des Wertes der als Sicherheit gestellten Immobilien nicht übersteigen, dass die Anteile gemäß diesem Anhang der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind und dass diese Anteile 10 % des Nominalwerts der ausstehenden Emission nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden können durch gewerbliche Immobilien besicherte Kredite als Sicherheit anerkennen, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Höhe von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der für die gedeckten Schuldverschreibungen gestellten Sicherheiten den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Anhang VIII niedergelegten Rechtssicherheitsvoraussetzungen erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers muss Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit haben. Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner bzw. des Liquiditätserlöses von Krediten entstehen, die durch als Sicherheit gestellte Immobilien oder durch erststellige Anteile oder Schuldverschreibungen gesichert sind, werden nicht in die Berechnung der 90 %-Grenze einbezogen; G

ii)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Obergrenze von 10 % für erststellige Anteile, die von französischen Fonds Communs de Créances oder durch gleichwertige Verbriefungsorganismen gemäß den Buchstaben d und e begeben wurden, findet bis zum 31. Dezember 2013 keine Anwendung, sofern

i)

die verbrieften Forderungen im Zusammenhang mit Wohn- oder Gewerbeimmobilien von einem Mitglied derselben konsolidierten Gruppe begründet wurden, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder von einer Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation zugeordnet ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen (die gemeinsame Gruppenmitgliedschaft oder Zuordnung ist zu dem Zeitpunkt festzustellen, da die erststelligen Anteile gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheit zugeordnet werden); und

ii)

ein Mitglied derselben konsolidierten Gruppe, zu deren Mitgliedern auch der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen gehört, oder eine Gesellschaft, die derselben Zentralorganisation zugeordnet ist wie der Emittent der gedeckten Schuldverschreibungen, die gesamte Erstverlusttranche, mit der diese erststelligen Anteile gestützt werden, zurückbehält.

Bis 31. Dezember 2012 prüft die Kommission, ob die in Absatz 3 niedergelegte Ausnahmeregelung angemessen ist und ob es angemessen ist, eine ähnliche Behandlung auf alle anderen Formen von gedeckten Schuldverschreibungen auszuweiten. Im Hinblick auf diese Prüfung kann die Kommission gegebenenfalls gemäß Artikel 151a und unter den in den Artikeln 151b und 151c genannten Bedingungen delegierte Rechtsakte erlassen, um die Ausnahmeregelung zu verlängern oder dauerhaft vorzusehen oder sie auf andere Formen von gedeckten Schuldverschreibungen auszuweiten.“

3.

Anhang VII Teil 2 Abschnitt 1 Nummer 8 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Gedeckten Schuldverschreibungen gemäß Anhang VI Teil 1 Nummer 68 bis 70 kann ein LGD-Wert von 11,25 % zugewiesen werden.“

4.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 3 Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Das Rating darf sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Kreditinstitut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung stützen. In diesem Fall behandelt das Kreditinstitut die relevante Position wie eine Position ohne Rating und wendet die entsprechende Behandlung von Positionen ohne Rating gemäß Teil 4 an.“

b)

Teil 4 wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Hat ein Kreditinstitut zwei oder mehrere sich überschneidende Verbriefungspositionen, so ist es gehalten, in dem Maße, wie diese sich überschneiden, in die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nur die Position oder den Teil einer Position einzubeziehen, die bzw. der die höheren risikogewichteten Forderungsbeträge produziert. Ferner kann das Kreditinstitut eine solche Überschneidung zwischen Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch und Eigenkapitalanforderungen für Positionen im Bankenbuch berücksichtigen, sofern die Eigenkapitalanforderungen für die betreffenden Positionen berechnet und verglichen werden können. Im Sinne dieser Nummer liegt eine ‚Überschneidung‘ vor, wenn die Positionen ganz oder teilweise eine Forderung in Bezug auf das gleiche Risiko darstellen, so dass im Umfang der Überschneidung nur eine einzige Forderung besteht.

Gilt Teil 3 Nummer 1 Buchstabe c für Positionen in einem ABCP, so darf das Kreditinstitut vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständigen Behörden zur Berechnung des risikogewichteten Forderungsbetrags für das ABCP das der Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, falls die Liquiditätsfazilität gleichrangig mit dem ABCP ist, so dass sie sich überschneidende Positionen bilden und 100 % der im Rahmen des Programms emittierten ABCP von den Liquiditätsfazilitäten abgedeckt sind.“

ii)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Vorbehaltlich der Nummer 8 wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit der Bonitätsstufe einhergehende Risikogewicht angewandt wird, welches durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugewiesen wird (s. Tabelle 1).“

iii)

Tabelle 1 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1:

Bonitätsstufe

1

2

3

4

(nicht für Kurzfrist-Ratings)

alle sonstigen Bonitätsstufen

Verbriefungs-positionen

20 %

50 %

100 %

350 %

1 250 %

Wieder-verbriefungs-positionen

40 %

100 %

225 %

650 %

1 250 %“

iv)

Tabelle 2 wird gestrichen.

v)

Nummer 46 erhält folgende Fassung:

„46.

Im Rahmen des ratingbasierten Ansatzes wird der risikogewichtete Forderungsbetrag einer Verbriefungs- oder Wiederverbriefungsposition mit Rating berechnet, indem auf den Forderungswert das mit 1,06 multiplizierte Risikogewicht angewandt wird, das mit der Bonitätsstufe einhergeht, der das Rating von Seiten der zuständigen Behörden gemäß Artikel 98 zugeordnet ist (s. Tabelle 4).“

vi)

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4:

Bonitätsstufe

Verbriefungspositionen

Wiederverbriefungs-positionen

Ratings außer Kurzfrist-Ratings

Kurzfrist-Ratings

A

B

C

D

E

1

1

7 %

12 %

20 %

20 %

30 %

2

 

8 %

15 %

25 %

25 %

40 %

3

 

10 %

18 %

35 %

35 %

50 %

4

2

12 %

20 %

40 %

65 %

5

 

20 %

35 %

60 %

100 %

6

 

35 %

50 %

100 %

150 %

7

3

60 %

75 %

150 %

225 %

8

 

100 %

200 %

350 %

9

 

250 %

300 %

500 %

10

 

425 %

500 %

650 %

11

 

650 %

750 %

850 %

alle sonstigen und Positionen ohne Rating

1 250 %“

vii)

Tabelle 5 wird gestrichen.

viii)

Nummer 47 erhält folgende Fassung:

„47.

Die Gewichtungen in Tabelle 4 Spalte C werden angewandt, wenn die Verbriefungsposition keine Wiederverbriefungsposition ist und die effektive Anzahl der verbrieften Forderungen unter sechs liegt. Auf die verbleibenden Verbriefungspositionen, die keine Wiederverbriefungspositionen sind, werden die Gewichtungen in Spalte B angewandt; handelt es sich um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Verbriefung, so finden die Gewichtungen in Spalte A Anwendung. Auf Wiederverbriefungspositionen werden die Gewichtungen in Spalte E angewandt; handelt es sich um eine Position in der höchstrangigen Tranche der Wiederverbriefung und ist keine der zugrunde liegenden Forderungen selbst eine Wiederverbriefung, findet Spalte D Anwendung. Bei der Feststellung, ob es sich bei einer Tranche um die höchstrangige handelt, müssen keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivatekontrakten, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben.“

ix)

Nummer 48 wird gestrichen.

x)

Nummer 49 erhält folgende Fassung:

„49.

Bei der Berechnung der effektiven Anzahl der verbrieften Forderungen sind mehrere auf einen Schuldner bezogene Forderungen als eine einzige Forderung zu behandeln. Die effektive Anzahl der Forderungen wird wie folgt berechnet:

Formula

wobei EADi die Forderungshöhe sämtlicher auf den i-ten Schuldner bezogener Forderungen repräsentiert. Ist der Anteil am Portfolio im Zusammenhang mit der größten Forderung C1 verfügbar, so kann das Kreditinstitut N als 1/C1 berechnen.“

xi)

Nummer 50 wird gestrichen.

xii)

Nummer 52 erhält folgende Fassung:

„52.

Vorbehaltlich der Nummern 58 und 59 ist das Risikogewicht einer Verbriefungsposition im Rahmen des aufsichtlichen Formelansatzes das Risikogewicht, das gemäß Nummer 53 zugrunde zu legen ist. Bei Wiederverbriefungspositionen darf das Risikogewicht allerdings nicht unter 20 %, bei allen anderen Verbriefungspositionen nicht unter 7 % liegen.“

xiii)

Nummer 53 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„N ist die effektive Anzahl der Forderungen, die gemäß Nummer 49 berechnet wird. Bei Wiederverbriefungen muss das Kreditinstitut auf die Anzahl der Verbriefungspositionen im Pool und nicht auf die Anzahl der zugrunde liegenden Forderungen in den ursprünglichen Pools abstellen, aus denen die zugrunde liegenden Verbriefungspositionen stammen.“

5.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

„9.

Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 75 Buchstaben b und c berechnen, legen diese Anforderungen für jedes in diesen Bestimmungen genannte Risiko getrennt offen. Zusätzlich dazu ist die Eigenkapitalanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko bei Verbriefungspositionen gesondert offenzulegen.

10.

Alle Kreditinstitute, die ihre Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V der Richtlinie 2006/49/EG berechnen, legen folgende Informationen offen:

a)

für jedes einbezogene Teilportfolio:

i)

die Charakteristika der verwendeten Modelle,

ii)

für die Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V Nummern 5a und 5l der Richtlinie 2006/49/EG gesondert die verwendeten Methoden und die anhand eines internen Modells ermittelten Risiken, einschließlich einer Beschreibung der Vorgehensweise des Kreditinstituts bei der Bestimmung von Liquiditätshorizonten, sowie die Methoden, die verwendet wurden, um zu einer dem geforderten Zuverlässigkeitsstandard entsprechenden Eigenkapitalbewertung zu gelangen, und die Vorgehensweisen bei der Validierung des Modells,

iii)

eine Beschreibung der auf das Teilportfolio angewandten Stresstests,

iv)

eine Beschreibung der beim Rückvergleich und der Validierung der Genauigkeit und Konsistenz der internen Modelle und Modellierungsverfahren angewandten Ansätze;

b)

das Maß an Akzeptanz durch die zuständige Behörde;

c)

eine Beschreibung des Ausmaßes und der Methodik der Erfüllung der Anforderungen von Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/49/EG;

d)

den höchsten, den niedrigsten und den Mittelwert aus:

i)

den täglichen Werten des Risikopotenzials (‚Value at Risk‘, VaR) über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende,

ii)

den Werten des Risikopotenzials unter Stressbedingungen über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende,

iii)

den Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang V Nummern 5a und 5l der Richtlinie 2006/49/EG gesondert über den gesamten Berichtszeitraum und zu dessen Ende;

e)

die Höhe der Eigenkapitalanforderung gemäß Anhang V Nummern 5a und 5l der Richtlinie 2006/49/EG gesondert samt des gewichteten durchschnittlichen Liquiditätshorizonts für jedes abgedeckte Teilportfolio;

f)

einen Vergleich zwischen den täglichen Werten des Risikopotentials auf Basis einer eintägigen Haltedauer und den eintägigen Änderungen des Portfoliowertes zum Ende des nachfolgenden Geschäftstages einschließlich einer Analyse aller wesentlichen Überschreitungen im Laufe der Berichtsperiode.“

ii)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

Kreditinstitute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach den Artikeln 94 bis 101 oder die Eigenkapitalanforderungen nach Anhang I Nummer 16a der Richtlinie 2006/49/EG berechnen, legen — gegebenenfalls nach Handels- und Anlagebuch getrennt — folgende Informationen offen:

a)

eine Beschreibung der Ziele des Kreditinstituts hinsichtlich seiner Verbriefungsaktivitäten;

b)

die Art der sonstigen Risiken einschließlich des Liquiditätsrisikos bei verbrieften Forderungen;

c)

die Arten von Risiken, die sich aus dem Rang der zugrunde liegenden Verbriefungspositionen und aus den diesen Positionen zugrunde liegenden Forderungen, die im Zuge der Wiederverbriefung übernommen und gehalten werden, ergeben;

d)

die verschiedenen Rollen, die das Kreditinstitut beim Verbriefungsprozess spielt;

e)

Angaben zum Umfang des Engagements des Kreditinstituts in den in Buchstabe d genannten Rollen;

f)

eine Beschreibung der Verfahren, mit denen Veränderungen beim Kredit- und Marktrisiko von Verbriefungspositionen beobachtet werden und ebenfalls verfolgt wird, wie sich das Verhalten der zugrunde liegenden Forderungen auf die Verbriefungsposition auswirkt, sowie eine Beschreibung, in welchen Punkten sich diese Verfahren bei Wiederverbriefungspositionen unterscheiden;

g)

eine Beschreibung der Vorschriften, die das Kreditinstitut in Bezug auf Hedging und Absicherung ohne Sicherheitsleistung erlassen hat, um die Risiken zurückgehaltener Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zu verringern, einschließlich einer nach Art der Risikoposition aufgeschlüsselten Auflistung aller wesentlichen Gegenparteien;

h)

die Ansätze zur Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge, die das Kreditinstitut bei seinen Verbriefungstätigkeiten anwendet, einschließlich der Arten von Verbriefungspositionen, auf die die einzelnen Ansätze angewandt werden;

i)

die Arten von Zweckgesellschaften, die das Kreditinstitut als Sponsor zur Verbriefung von Forderungen Dritter nutzt, einschließlich der Angabe, ob und in welcher Form und welchem Umfang das Kreditinstitut Forderungen an diese Zweckgesellschaften hat, und zwar gesondert für bilanzwirksame und für bilanzunwirksame Forderungen, sowie eine Liste der Unternehmen, die von dem Kreditinstitut verwaltet oder beraten werden und die entweder in die von dem Kreditinstitut verbrieften Verbriefungspositionen oder in die von dem Kreditinstitut unterstützten Zweckgesellschaften investieren;

j)

eine Zusammenfassung der Rechnungslegungsmethoden des Kreditinstituts bei Verbriefungstätigkeiten, einschließlich

i)

der Angabe, ob die Transaktionen als Verkäufe oder Finanzierungen behandelt werden;

ii)

der Erfassung von Gewinnen aus Verkäufen;

iii)

der Methoden, Schlüsselannahmen, Parameter und Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Zeitraum für die Bewertung von Verbriefungspositionen;

iv)

der Behandlung synthetischer Verbriefungen, sofern dies nicht unter andere Rechnungslegungsmethoden fällt;

v)

der Angabe, wie Forderungen, die verbrieft werden sollen, bewertet werden, und ob sie im Anlage- oder Handelsbuch des Kreditinstituts erfasst werden;

vi)

der Methoden für den Ansatz von Verbindlichkeiten in der Bilanz bei Vereinbarungen, die das Kreditinstitut dazu verpflichten könnten, für verbriefte Forderungen finanzielle Unterstützung bereitzustellen;

k)

die Namen der ECAIs, die bei Verbriefungen in Anspruch genommen werden, und die Arten von Forderungen, für die jede Agentur in Anspruch genommen wird;

l)

gegebenenfalls eine Beschreibung des in Anhang IX Teil 4 dargelegten internen Bemessungsansatzes einschließlich der Struktur des internen Bemessungsprozesses und der Relation zwischen interner Bemessung und externen Ratings, der Nutzung der internen Bemessung für andere Zwecke als zur Berechnung des Eigenkapitals nach diesem Ansatz, der Kontrollmechanismen für den internen Bemessungsprozess einschließlich einer Erörterung von Unabhängigkeit, Rechenschaftspflicht und Überprüfung des internen Bemessungsprozesses; die Arten von Forderungen, bei denen der interne Bemessungsprozess zur Anwendung kommt, und aufgeschlüsselt nach Forderungsarten die Stressfaktoren, die zur Bestimmung des jeweiligen Bonitätsverbesserungsniveaus zugrunde gelegt werden;

m)

eine Erläuterung jeder erheblichen Veränderung, die seit dem letzten Berichtszeitraum bei einer der quantitativen Angaben nach den Buchstaben n bis q eingetreten ist;

n)

für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden, nach Forderungsarten aufgeschlüsselten Angaben:

i)

die Gesamthöhe der ausstehenden, vom Kreditinstitut verbrieften Forderungen, getrennt nach traditionellen und synthetischen Verbriefungen und Verbriefungen, bei denen das Kreditinstitut lediglich als Sponsor auftritt;

ii)

die Summe der einbehaltenen oder erworbenen, in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen und der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungspositionen;

iii)

die Summe der Forderungen, die verbrieft werden sollen;

iv)

bei verbrieften Fazilitäten mit Klausel für vorzeitige Tilgung die Summe der gezogenen Forderungen, die den Anteilen des Originators bzw. Anlegers zugeordnet werden, die Summe der Eigenkapitalanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Originators entstehen, und die Summe der Eigenkapitalanforderungen, die dem Kreditinstitut aus den Anteilen des Investors an gezogenen Beträgen und nicht gezogenen Linien entstehen;

v)

die Höhe der Verbriefungspositionen, die von den Eigenmitteln abgezogen oder mit 1 250 % risikogewichtet werden;

vi)

eine Zusammenfassung der Verbriefungstätigkeit im laufenden Zeitraum, einschließlich der Höhe der verbrieften Forderungen und erfassten Gewinne oder Verluste beim Verkauf;

o)

für Handels- und Anlagebuch getrennt die folgenden Angaben:

i)

für jeden Ansatz zur Eigenkapitalermittlung die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Verbriefungspositionen samt der dazugehörigen Eigenkapitalanforderungen, aufgeschlüsselt in Verbriefungs- und Wiederverbriefungsforderungen und weiter aufgeschlüsselt in eine aussagekräftige Zahl von Risikogewichtungs- oder Eigenkapitalbändern;

ii)

die Summe der einbehaltenen oder erworbenen Wiederverbriefungsforderungen aufgeschlüsselt nach Forderung vor und nach Hedging/Versicherung und nach Forderung an Finanzgarantiegeber, aufgeschlüsselt nach Bonitätskategorien oder Namen der Garantiegeber;

p)

für das Anlagebuch und in Bezug auf die vom Kreditinstitut verbrieften Forderungen die Höhe der verbrieften ausfallgefährdeten/überfälligen Forderungen und die vom Kreditinstitut in der laufenden Periode erfassten Verluste, beides aufgeschlüsselt nach Forderungsarten;

q)

für das Handelsbuch die Summe der ausstehenden Forderungen, die vom Kreditinstitut verbrieft wurden und einer Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, aufgeschlüsselt nach traditionellen/synthetischen Verbriefungen und Forderungsarten.“

iii)

Folgende Nummer wird angefügt:

„15.

In Bezug auf die Vergütungspolitik und -praxis für Mitarbeiterkategorien, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil haben, legen die Kreditinstitute der Öffentlichkeit Folgendes, einschließlich regelmäßiger — mindestens jährlicher — Aktualisierungen, offen:

a)

Informationen über den Entscheidungsprozess, der zur Festlegung der Vergütungspolitik führt, sowie gegebenenfalls Informationen über Zusammensetzung und Mandat des Vergütungsausschusses, den externen Berater, dessen Dienste bei der Festlegung der Vergütungspolitik in Anspruch genommen wurden, und die Rolle der maßgeblichen Akteure;

b)

Informationen über die Verbindung zwischen Vergütung und Erfolg;

c)

die wichtigsten Gestaltungsmerkmale des Vergütungssystems einschließlich von Informationen über die Kriterien für Erfolgsmessung und Risikoausrichtung, die Politik der Rückstellung der Vergütungszahlung und die Erdienungskriterien;

d)

Informationen über die Erfolgskriterien, anhand derer über Aktien, Aktienbezugsrechte und variable Vergütungskomponenten entschieden wird;

e)

die wichtigsten Parameter und Gründe für Modelle mit variablen Komponenten und sonstige Sachleistungen;

f)

zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen;

g)

zusammengefasste quantitative Informationen über Vergütungen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsleitung und Mitarbeitern, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Kreditinstituts haben, aus denen Folgendes hervorgeht:

i)

die Vergütungsbeträge für das Geschäftsjahr, aufgeteilt in feste und variable Vergütung, sowie die Zahl der Begünstigten;

ii)

die Beträge und Formen der variablen Vergütung, aufgeteilt in Bargeld, Anteile und mit Anteilen verknüpfte Instrumente und andere Arten;

iii)

die Beträge der ausstehenden zurückgestellten Vergütung, aufgeteilt in erdiente und noch nicht erdiente Teile;

iv)

die Beträge der zurückgestellten Vergütung, die während des Geschäftsjahrs gewährt, ausgezahlt und infolge von Leistungsanpassungen gekürzt wurden;

v)

neue Zahlungen während des Geschäftsjahrs für Einstellungsprämien und für Entlassungsabfindungen, sowie die Zahl der Begünstigten dieser Zahlungen; und

vi)

die Beträge der während des Geschäftsjahrs gewährten Zahlungen für Entlassungsabfindungen, die Zahl der Begünstigten sowie der höchste Betrag dieser Zahlungen, der einer Einzelperson zugesprochen wurde.

Für Kreditinstitute, die wegen ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte von erheblicher Bedeutung sind, werden die in diesem Buchstaben genannten quantitativen Informationen hinsichtlich der Personen, die im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 die Geschäfte des Kreditinstituts tatsächlich leiten, auch öffentlich zugänglich gemacht.

Kreditinstitute kommen den Erfordernissen dieser Nummer in einer Weise nach, die ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten entspricht, und unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG.“


(1)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.“


ANHANG II

Die Anhänge I, II, V und VII der Richtlinie 2006/49/EG werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 wird wie folgt geändert:

i)

In Absatz 1 erhält der Einleitungsteil folgende Fassung:

„8.

Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Marktrisiko derjenigen Partei, die das Kreditrisiko übernimmt (der ‚Sicherungsgeber‘), ist, soweit nicht anders bestimmt, der Nominalwert des Kreditderivatekontrakts zugrunde zu legen. Unbeschadet des Satzes 1 kann das Institut beschließen, den Nominalwert durch den Nominalwert abzüglich der Marktwertveränderungen des Kreditderivats seit Geschäftsabschluss zu ersetzen. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko wird mit Ausnahme von Total Return Swaps die Laufzeit des Kreditderivatekontrakts und nicht die Laufzeit der Verbindlichkeit zugrunde gelegt. Die Positionen werden wie folgt bestimmt:“

ii)

In Ziffer v erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„Hat ein ‚n-th-to-default‘-Kreditderivat ein externes Rating, muss der Sicherungsgeber die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko unter Berücksichtigung des Ratings des Derivats berechnen und die jeweils geltenden Risikogewichte für Verbriefungen anwenden.“

b)

In Nummer 14 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„14.

Das Institut ordnet seine Nettopositionen im Handelsbuch, die aus Instrumenten resultieren, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt, und die gemäß Nummer 1 berechnet werden, in die entsprechenden Kategorien in Tabelle 1 ein, und zwar auf der Grundlage des Emittenten/Schuldners, der externen oder internen Kreditbewertung und der Restlaufzeit, und multipliziert sie anschließend mit den in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen. Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieser Nummer ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen. Das Institut berechnet seine Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko für Positionen, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gemäß Nummer 16a.

Für die Zwecke der vorliegenden Nummer und der Nummern 14a und 16a kann das Kreditinstitut das Produkt aus Gewichtung und Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken. Für eine Verkaufsposition kann diese Obergrenze als die Wertänderung (des Kreditderivats) berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn alle zugrunde liegenden Referenzwerte sofort ausfallrisikofrei würden.“

c)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„14a.

Abweichend von Nummer 14 kann ein Institut den größeren der folgenden Beträge als Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko des Korrelationshandelsportfolios bestimmen:

a)

die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettokaufpositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würden,

b)

die Eigenkapitalanforderungen für das spezifische Risiko insgesamt, die lediglich für die Nettoverkaufspositionen des Korrelationshandelsportfolios gelten würden.

14b.

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungspositionen und ‚n-th-to-default‘-Kreditderivate, die nachstehende Kriterien erfüllen:

a)

Bei den Positionen handelt es sich weder um Wiederverbriefungspositionen, Optionen auf Verbriefungstranchen noch um sonstige Derivate verbriefter Forderungen, bei denen keine anteiligen Ansprüche auf die Erträge aus einer Verbriefungstranche bestehen; und

b)

sämtliche Referenztitel sind entweder auf einen einzelnen Referenzschuldner oder Vermögenswert bezogene Instrumente wie Single-Name-Kreditderivate, für die ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt besteht, oder sie sind herkömmliche gehandelte Indizes auf diese Referenzwerte. Ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt wird als vorhanden angenommen, wenn unabhängige ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote existieren, so dass ein mit den letzten Verkaufspreisen oder gegenwärtigen konkurrenzfähigen ernsthaften Kauf- und Verkaufsquotierungen angemessen in Verbindung stehender Preis innerhalb eines Tages bestimmt werden kann und zu einem solchen Preis innerhalb relativ kurzer Zeit ein Geschäft im Einklang mit den Handelsusancen abgewickelt werden kann.

14c.

Eine Position, deren Referenz entweder

a)

eine zugrunde liegende Forderung, die im Anlagebuch eines Kreditinstituts den Forderungsklassen gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben h und i der Richtlinie 2006/48/EG zugeordnet werden könnte oder

b)

eine Forderung gegen eine Zweckgesellschaft ist, kann nicht Bestandteil des Korrelationshandelsportfolios sein.

Ein Institut kann in sein Korrelationshandelsportfolio Positionen aufnehmen, die weder Verbriefungspositionen noch ‚n-th-to-default‘-Kreditderivate sind, jedoch andere Positionen dieses Portfolios absichern, sofern für das Instrument oder die ihm zugrunde liegenden Forderungen ein aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquider Markt im Sinne der Nummer 14b Buchstabe b besteht.“

d)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„16a.

Für Instrumente im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut seine gemäß Nummer 1 berechneten Nettopositionen wie folgt:

a)

bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Kreditinstituts der Standardansatz angewandt würde, mit 8 % des in Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Risikogewichts nach dem Standardansatz;

b)

bei Verbriefungspositionen, auf die im Anlagebuch desselben Kreditinstituts der auf internen Ratings basierende Ansatz angewandt würde, mit 8 % des in Anhang IX Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG genannten Risikogewichts nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b darf der aufsichtliche Formelansatz nur mit aufsichtsbehördlicher Genehmigung von Instituten angewandt werden, die keine Originatoren sind und die diesen Ansatz in ihrem Anlagebuch auf die gleiche Verbriefungsposition anwenden dürfen. PD- und LGD-Schätzungen, die in den aufsichtlichen Formelansatz einfließen, werden gegebenenfalls nach den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG oder alternativ dazu bei gesonderter aufsichtsbehördlicher Genehmigung nach Schätzungen ermittelt, die sich auf einen Ansatz im Sinne von Anhang V Nummer 5a stützen und die im Einklang mit den quantitativen Standards für den auf internen Ratings basierenden Ansatz stehen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erstellt Leitlinien, um eine zunehmend einheitliche Verwendung der PD- und LGD-Schätzungen als Eingabeparameter zu gewährleisten, wenn diese Schätzungen auf dem Ansatz gemäß Anhang V Nummer 5a beruhen.

Unbeschadet der Buchstaben a und b werden Verbriefungspositionen, die ein Risikogewicht nach Artikel 122a der Richtlinie 2006/48/EG erhielten, wenn sie im Anlagebuch desselben Instituts geführt würden, mit 8 % des nach dem genannten Artikel ermittelten Risikogewichts gewichtet.

Die gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung dieser Nummer ergeben, werden (unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder um eine Verkaufsposition handelt) addiert, um die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko zu berechnen.

Abweichend von Absatz 4 führt das Institut während eines Überganszeitraums bis zum 31. Dezember 2013 seine gewichteten Netto-Kaufpositionen und seine gewichteten Netto-Verkaufspositionen gesondert auf. Die höhere der beiden Summen gilt als die Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko. Das Institut übermittelt jedoch der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Gesamtsumme seiner gewichteten Netto-Kaufpositionen und seiner gewichteten Netto-Verkaufspositionen, gegliedert nach Arten der zugrunde liegenden Forderungen.“

e)

Nummer 34 erhält folgende Fassung:

„34.

Das Institut addiert all seine gemäß Nummer 1 ermittelten Nettokaufpositionen und Nettoverkaufspositionen. Zur Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko multipliziert es seine Bruttogesamtposition mit 8 %.“

f)

Nummer 35 wird gestrichen.

2.

Anhang II Nummer 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei einem Credit Default Swap darf ein Institut, dessen Risikoposition aus dem Swap eine Kaufposition in Bezug auf die zugrunde liegenden Position ist, einen Wert von 0 % für das potenzielle künftige Kreditrisiko ansetzen, es sei denn der Credit Default Swap unterliegt einer Glattstellung wegen Insolvenz der Gegenpartei, deren Risiko aus dem Swap eine Verkaufsposition in Bezug auf die zugrunde liegende Position ist, auch wenn die zugrunde liegende Position nicht ausgefallen ist; in diesem Fall wird der für das potenzielle künftige Kreditrisiko des Instituts anzusetzende Wert auf den Betrag der Prämien begrenzt, die das Unternehmen noch nicht an das Institut gezahlt hat.“

3.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Sofern die Voraussetzungen dieses Anhangs erfüllt sind, gestatten die zuständigen Behörden einem Institut, zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko, das Fremdwährungsrisiko und/oder das Warenpositionsrisiko anstelle der Verfahren der Anhänge I, III und IV oder in Verbindung mit diesen sein eigenes internes Risikomanagementmodell zu verwenden. In jedem einzelnen Fall ist die ausdrückliche Anerkennung der Verwendung eines solchen Modells zur Überwachung der Eigenkapitalanforderungen durch die zuständigen Behörden erforderlich.“

b)

Nummer 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zuständigen Behörden prüfen, ob ein Institut in der Lage ist, Rückvergleiche sowohl für tatsächliche als auch für hypothetische Änderungen des Portfoliowertes durchzuführen. Ein Rückvergleich für hypothetische Änderungen des Portfoliowerts beruht auf dem Vergleich zwischen dem Tagesendwert des Portfolios und seinem Wert am Ende des darauffolgenden Tages unter der Annahme unveränderter Tagesendpositionen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass ein Institut geeignete Maßnahmen zur Verbesserung seiner Rückvergleiche zu ergreifen hat, wenn diese für unzureichend gehalten werden. Die zuständigen Behörden fordern von den Instituten zumindest Rückvergleiche auf Basis hypothetischer Handelsergebnisse (d.h. anhand von Änderungen des Portfoliowerts, die bei unveränderten Tagesendpositionen eintreten würden).“

c)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Die zuständigen Behörden erkennen die Verwendung des internen Modells eines Instituts zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko von gehandelten Schuldinstrumenten und Aktien an, wenn dieses neben den nachstehend in diesem Anhang genannten Voraussetzungen die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

es erklärt die Preisänderungen der Portfolio-Positionen im Zeitablauf;

b)

es erfasst Konzentrationen im Portfolio hinsichtlich der Größenordnung und der Änderungen der Portfolio-Zusammensetzung;

c)

es funktioniert korrekt auch in ungünstigem Umfeld;

d)

es wird durch Rückvergleiche überprüft, anhand deren beurteilt wird, ob das spezifische Risiko korrekt erfasst wird. Wenn die zuständigen Behörden derartige Rückvergleiche auf der Grundlage aussagekräftiger Teil-Portfolios zulassen, so müssen diese Teil-Portfolios durchgängig in der gleichen Weise ausgewählt werden;

e)

es erfasst das adressenbezogene Basisrisiko, d. h., dass die Institute zeigen müssen, dass das interne Modell auf wesentliche spezifische Unterschiede zwischen ähnlichen, aber nicht identischen Positionen fein reagiert;

f)

es erfasst das Ereignisrisiko.

Bei dem institutsinternen Modell wird das aus weniger liquiden Positionen und Positionen mit begrenzter Preistransparenz erwachsende Risiko unter Zugrundelegung realistischer Marktszenarien konservativ bewertet. Darüber hinaus erfüllt das interne Modell die Mindestanforderungen an Daten. Indikatoren werden mit der notwendigen Vorsicht bestimmt und dürfen nur verwendet werden, wenn die verfügbaren Daten nicht ausreichen oder die Volatilität einer Position oder eines Portfolios nicht realistisch widerspiegeln.

Ein Institut kann beschließen, bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko anhand eines internen Modells die Positionen aus Verbriefungen oder ‚n-th-to-default‘-Kreditderivaten auszuschließen, für die es die in Anhang I genannte Eigenkapitalanforderung für das Positionsrisiko erfüllt; davon ausgenommen sind jedoch Positionen, die unter den Ansatz gemäß Nummer 5l fallen.

Sollten neue Techniken und Marktstandards entwickelt werden, so werden diese von den Instituten übernommen.

Ein Institut ist nicht gehalten, Ausfall- und Migrationsrisiken für gehandelte Schuldinstrumente in seinem internen Modell zu erfassen, wenn es diese Risiken durch die Anforderungen gemäß den Nummern 5a bis 5k erfasst.“

d)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„5a.

Institute, die in Bezug auf gehandelte Schuldinstrumente Nummer 5 unterliegen, verfügen über einen Ansatz, um bei der Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen die Ausfall- und Migrationsrisiken ihrer Handelsbuchpositionen zu erfassen, die über die Risiken hinausgehen, die im Wert des Risikopotenzials gemäß Nummer 5 enthalten sind. Ein Institut muss nachweisen, dass sein Ansatz die Zuverlässigkeitsstandards vergleichbar dem Ansatz gemäß den Artikeln 84 bis 89 der Richtlinie 2006/48/EG erfüllt, unter der Annahme eines unveränderten Risikoniveaus, und erforderlichenfalls angepasst, um die Auswirkungen der Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln.

Anwendungsbereich

5b.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken schließt alle Positionen ein, die einer Eigenkapitalanforderung für das spezielle Zinsänderungsrisiko unterliegen, darf aber Verbriefungspositionen und ‚n-th-to-default‘- Kreditderivate nicht erfassen. Bei entsprechender aufsichtsbehördlicher Genehmigung kann das Institut beschließen, all die Positionen in börsennotierten Aktien und all die auf börsennotierten Aktien basierenden Derivatepositionen konsequent in den Anwendungsbereich einzubeziehen, bei denen eine solche Einbeziehung auch in der institutsinternen Risikomessung und dem institutsinternen Risikomanagement erfolgt. Der Ansatz muss der Auswirkung von Korrelationen zwischen Ausfällen und Migrationen Rechnung tragen. Der Auswirkung einer Diversifizierung zwischen Ausfällen und Migrationen einerseits und Marktrisikofaktoren andererseits ist nicht Rechnung zu tragen.

Parameter

5c.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken muss Verluste aufgrund von Ausfällen sowie Veränderungen der internen oder externen Ratings mit einem einseitigen Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Prognosehorizont von einem Jahr messen.

Die Korrelationsannahmen werden durch die Analyse objektiver Daten in einem konzeptionell soliden Rahmen gestützt. Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken spiegelt Emittentenkonzentrationen angemessen wider. Dabei werden auch Konzentrationen abgebildet, die innerhalb von Produktklassen und über Produktklassen hinweg unter Stressbedingungen entstehen können. Der Ansatz basiert auf der Annahme, dass das Risiko über den einjährigen Prognosehorizont hinweg konstant bleibt, d. h. dass Einzelpositionen oder Positionsgruppen im Handelsbuch, bei denen über den Liquiditätshorizont Ausfälle oder Ratingveränderungen aufgetreten sind, am Ende ihres Liquiditätshorizonts, so ersetzt werden, dass das Risiko wieder sein ursprüngliches Niveau erreicht. Alternativ dazu können die Institute auch durchgängig über ein Jahr hinweg konstante Positionen annehmen.

5d.

Die Liquiditätshorizonte werden danach festgelegt, wie viel Zeit erforderlich ist, um die Position unter Stressbedingungen am Markt zu verkaufen oder alle damit verbundenen wesentlichen Preisrisiken abzusichern, wobei insbesondere die Höhe der Position zu berücksichtigen ist. Die Liquiditätshorizonte spiegeln die tatsächliche Praxis und die Erfahrung aus Zeiten sowohl von systematischem als auch idiosynkratischem Stress wider. Der Liquiditätshorizont wird unter konservativen Annahmen bestimmt und ist so lang, dass der Akt des Verkaufs oder der Absicherung selbst den Preis, zu dem der Verkauf oder die Absicherung erfolgen würde, nicht wesentlich beeinflussen würde.

Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe gilt eine Untergrenze von drei Monaten.

Bei der Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts für eine Position oder eine Positionsgruppe werden die internen Vorschriften des Instituts für Bewertungsanpassungen und das Management von Altbeständen berücksichtigt. Bestimmt ein Institut die Liquiditätshorizonte nicht für Einzelpositionen, sondern für Positionsgruppen, so werden die Kriterien für die Definition von Positionsgruppen so festgelegt, dass sie Liquiditätsunterschiede realistisch widerspiegeln. Die Liquiditätshorizonte für konzentrierte Positionen sind länger, da zur Auflösung solcher Positionen ein längerer Zeitraum erforderlich ist. Beim Warehousing von Verbriefungen spiegelt der Liquiditätshorizont den Zeitraum wider, der benötigt wird, um die Vermögenswerte unter Stressbedingungen am Markt aufzubauen, zu verkaufen und zu verbriefen oder um die damit verbundenen wesentlichen Risikofaktoren abzusichern.

5e.

Sicherungsgeschäfte können beim Ansatz der Institute zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken berücksichtigt werden. Kauf- und Verkaufspositionen über dasselbe Finanzinstrument können miteinander verrechnet werden. Absicherungs- oder Diversifizierungseffekte bei Kauf- und Verkaufspositionen über verschiedene Instrumente oder verschiedene Wertpapiere desselben Schuldners sowie Kauf- und Verkaufspositionen gegenüber verschiedenen Emittenten dürfen nur berücksichtigt werden, indem explizit die Bruttokauf- und -verkaufspositionen über die verschiedenen Instrumente modelliert werden. Die Institute bilden die Auswirkungen wesentlicher Risiken, die im Zeitraum zwischen Ablauf des Sicherungsgeschäfts und Liquiditätshorizont eintreten könnten, sowie das Potenzial für signifikante Basisrisiken in den Absicherungsstrategien aufgrund von Unterschieden zwischen den Instrumenten hinsichtlich unter anderem Produkt, Rang in der Kapitalstruktur, internem oder externem Rating, Laufzeit, Jahrgang der originären Kreditgewährung (Vintage) ab. Die Institute bilden ein Sicherungsgeschäft nur ab, soweit es auch dann haltbar ist, wenn sich der Schuldner einem Kredit- oder sonstigen Ereignis nähert.

Bei Handelsbuchpositionen, die über dynamische Absicherungsstrategien abgesichert werden, kann eine Anpassung des Sicherungsgeschäfts innerhalb des Liquiditätshorizonts der abgesicherten Position berücksichtigt werden, wenn das Institut

i)

dafür optiert, die Anpassung des Sicherungsgeschäfts über die betreffende Gruppe von Handelsbuchpositionen hinweg konsistent zu modellieren,

ii)

nachweist, dass die Berücksichtigung der Anpassung zu einer besseren Risikomessung führt, und

iii)

nachweist, dass die Märkte für die Instrumente, die zur Absicherung dienen, so liquide sind, dass eine solche Anpassung auch in Stressphasen möglich ist. Etwaige Restrisiken aus dynamischen Absicherungsstrategien müssen in der Eigenkapitalanforderung zum Ausdruck kommen.

5f.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken muss den nichtlinearen Auswirkungen von Optionen, strukturierten Kreditderivaten und anderen Positionen mit wesentlichem nichtlinearem Verhalten in Bezug auf Preisveränderungen Rechnung tragen. Das inhärente Modellierungsrisiko der Bewertung und Schätzung der mit diesen Produkten verbundenen Preisrisiken wird von den Instituten ebenfalls gebührend berücksichtigt.

5g.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisiken stützt sich auf Daten, die objektiv und aktuell sind.

Validierung

5h.

Im Rahmen der unabhängigen Prüfung ihres Risikomesssystems und der Validierung ihrer internen Modelle gemäß diesem Anhang nehmen die Institute im Hinblick auf den Ansatz zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken insbesondere Folgendes vor:

i)

Validierung, dass ihr Modellierungsansatz für Korrelationen und Preisveränderungen für ihr Portfolio geeignet ist, auch in Bezug auf die Auswahl und Gewichtung der systematischen Risikofaktoren;

ii)

Durchführung verschiedener Stresstests, einschließlich Sensitivitätsanalyse und Szenarioanalyse, um die qualitative und quantitative Angemessenheit des Ansatzes, insbesondere in Bezug auf die Behandlung von Konzentrationen, zu bewerten. Diese Tests werden nicht auf historische Erfahrungen beschränkt;

iii)

Anwendung einer geeigneten quantitativen Validierung unter Einbeziehung der einschlägigen internen Modellierungsbenchmarks.

Der Ansatz zur Erfassung der zusätzlichen Risiken muss mit den internen Risikomanagement-Methoden des Instituts für die Ermittlung, Messung und Steuerung von Handelsrisiken in Einklang stehen.

Dokumentation

5i.

Die Institute dokumentieren ihren Ansatz für die Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken so, dass seine Korrelations- und anderen Modellannahmen für die zuständigen Behörden transparent sind.

Auf anderen Parametern basierende interne Ansätze

5j.

Wendet ein Institut zur Erfassung zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken einen Ansatz an, der zwar nicht alle unter dieser Nummer genannten Anforderungen erfüllt, aber mit den internen Methoden des Instituts zur Ermittlung, Messung und Steuerung von Risiken in Einklang steht, so muss es nachweisen können, dass die mit diesem Ansatz ermittelte Eigenkapitalanforderung mindestens ebenso hoch ist wie bei einem Ansatz, der sämtliche unter dieser Nummer genannten Anforderungen erfüllt. Die zuständigen Behörden prüfen mindestens einmal jährlich, ob die im vorstehenden Satz formulierte Bedingung erfüllt ist. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht das Spektrum der Praktiken in diesem Bereich und stellt Leitlinien auf, um gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen.

Häufigkeit der Berechnung

5k.

Ein Institut nimmt die nach dem von ihm gewählten Ansatz erforderlichen Berechnungen zur Erfassung des zusätzlichen Risikos mindestens wöchentlich vor.

5l.

Die zuständigen Behörden erkennen die Verwendung eines internen Ansatzes zur Berechnung einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung anstelle einer Eigenkapitalanforderung für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Anhang I Nummer 14a an, sofern alle in dieser Nummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein derartiger interner Ansatz muss alle Preisrisiken mit einem Konfidenzniveau von 99,9 % über einen Prognosehorizont von einem Jahr adäquat erfassen, wobei von einem unveränderten Risikoniveau ausgegangen und erforderlichenfalls eine Anpassung vorgenommen wird, um die Auswirkungen von Liquidität, Konzentrationen, Absicherung und Optionalität widerzuspiegeln. Das Institut darf bei dem in dieser Nummer genannten Ansatz alle Positionen einbeziehen, die zusammen mit Positionen des Korrelationshandelsportfolios gesteuert werden, und sie dann bei dem unter Nummer 5a geforderten Ansatz unberücksichtigt lassen.

Diese Eigenkapitalanforderung für sämtliche Preisrisiken muss mindestens 8 % der Eigenkapitalanforderung betragen, die sich bei einer Berechnung nach Anhang I Nummer 14a für alle Positionen, die bei der Eigenkapitalanforderung für sämtliche Preisrisiken einbezogen werden, ergeben würde.

Insbesondere sind nachstehende Risiken adäquat zu erfassen:

a)

das kumulierte Risiko aus dem mehrfachen Eintritt von Ausfallereignissen, unter Berücksichtigung von deren Reihenfolge, in tranchierten Instrumenten;

b)

das Kreditspreadrisiko, einschließlich der Gamma- und der Cross-Gamma-Effekte;

c)

die Volatilität der impliziten Korrelationen, einschließlich der Abhängigkeiten zwischen Spreads und Korrelationen;

d)

das Basisrisiko, einschließlich

i)

der Basis zwischen dem Spread eines Index und den Spreads der ihm zugrunde liegenden Instrumente seiner einzelner Schuldner; und

ii)

der Basis zwischen der impliziten Korrelation eines Index und der impliziten Korrelation maßgeschneiderter Portfolios;

e)

die Volatilität der Erlösquote insofern, als Erlösquoten dazu tendieren, Tranchenpreise zu beeinflussen; und

f)

soweit der interne Ansatz dynamische Absicherungsgeschäfte berücksichtigt, das Risiko, dass Absicherungen nicht wirksam werden, und die eventuellen Kosten der Anpassung solcher Absicherungen.

Für die Zwecke dieser Nummer muss ein Institut über ausreichende Marktdaten verfügen, die gewährleisten, dass es die Hauptrisiken dieser Risikopositionen in seinem internen Ansatz gemäß den in dieser Nummer beschriebenen Anforderungen vollständig erfasst, dass es durch Rückvergleiche oder andere geeignete Methoden nachweist, dass seine Risikomessungen die historischen Preisschwankungen dieser Produkte in angemessener Weise erklären, und dass es in der Lage ist, die Positionen, für die es eine Genehmigung zur Einbeziehung in die Eigenkapitalanforderung gemäß dieser Nummer hat, von denen zu trennen, für die es keine solche Genehmigung hat.

Hinsichtlich der Portfolios, für die diese Nummer gilt, wendet das Institut regelmäßig eine Reihe spezifischer, vorgegebener Stressszenarien an. Mit diesen Stressszenarien werden die Auswirkungen von in Stresssituationen veränderten Ausfallquoten, Erlösquoten, Kreditspreads und Korrelationen auf Gewinn und Verlust der Korrelationshandelsaktivitäten geprüft. Das Institut wendet diese Stressszenarien mindestens einmal wöchentlich an und erstattet den zuständigen Behörden mindestens einmal vierteljährlich Bericht über die Ergebnisse, einschließlich Vergleichen mit der Eigenkapitalanforderung des Instituts gemäß dieser Nummer. Jeder Fall, in dem die Stresstests eine wesentliche Unzulänglichkeit dieser Eigenkapitalanforderung anzeigen, muss den zuständigen Behörden zeitnah gemeldet werden. Die zuständigen Behörden prüfen gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Richtlinie 2006/48/EG auf der Grundlage der Stresstest-Ergebnisse die Notwendigkeit einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung für das Korrelationshandelsportfolio.

Die Institute berechnen die Eigenkapitalanforderung zur Erfassung aller Preisrisiken mindestens einmal wöchentlich.“

e)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Für Institute, die interne Modelle verwenden, die nicht gemäß Nummer 5 anerkannt sind, wird eine besondere, nach Anhang I berechnete Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko vorgeschrieben.“

f)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b werden die Ergebnisse der eigenen Berechnungen des Instituts mit den Multiplikationsfaktoren (mc) and (ms) multipliziert. Es handelt sich dabei um Faktoren von mindestens 3.“

g)

Nummer 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Zwecke von Nummer 10b Buchstaben a und b werden die Multiplikationsfaktoren (mc) und (ms) um einen Zuschlagsfaktor zwischen 0 und 1 gemäß Tabelle 1 erhöht, der sich nach der Zahl der Überschreitungen richtet, die sich aus den Rückvergleichen des gemäß Nummer 10 ermittelten Risikopotenzials des Instituts für die unmittelbar vorausgegangenen 250 Geschäftstage ergeben haben. Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Institute bei der Berechnung der Überschreitungen durch Rückvergleiche durchgängig die hypothetischen und tatsächlichen Änderungen des Portfoliowertes zugrunde legen. Eine Überschreitung liegt vor, wenn eine eintägige Änderung des Portfoliowertes den mit Hilfe des institutseigenen Modells errechneten Wert des Risikopotenzials für denselben Eintageszeitraum überschreitet. Zur Ermittlung des Zuschlagsfaktors wird die Zahl der Überschreitungen zumindest einmal pro Quartal berechnet und entspricht der Höchstzahl der Überschreitungen bei den hypothetischen und den tatsächlichen Änderungen des Portfoliowertes.“

h)

Nummer 9 wird gestrichen.

i)

Nummer 10 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

eine 10 Tagen entsprechende Haltedauer (die Institute können für das Risikopotenzial Werte verwenden, die gemäß einer kürzeren Haltedauer ermittelt und auf 10 Tage hochgerechnet sind, beispielsweise durch die Wurzel-Zeit-Formel. Ein Institut, das diesen Ansatz wählt, begründet gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden zu deren Zufriedenheit regelmäßig die Angemessenheit seines Ansatzes);“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

eine monatliche Aktualisierung der Datenreihen.“

j)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„10a.

Zusätzlich dazu berechnet das Institut auf der Grundlage des Modells für das Risikopotenzial über eine Haltedauer von 10 Tagen bei einem einseitigen 99 %igen Konfidenzniveau das Risikopotenzial des aktuellen Portfolios unter Stressbedingungen (‚Stressed Value-at-risk‘), wobei die Modellparameter für das Risikopotenzial unter Stressbedingungen aus historischen Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit signifikantem und für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress ermittelt werden. Die Auswahl dieser historischen Daten unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden und der jährlichen Überprüfung durch das Institut. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden überwacht das Spektrum der Praktiken in diesem Bereich und stellt Leitlinien auf, um Konvergenz sicherzustellen. Die Institute berechnen das Risikopotenzial unter Stressbedingungen mindestens wöchentlich.

10b.

Das Institut hält täglich eine Eigenkapitalanforderung ein, die der Summe der Buchstaben a und b entspricht und ein Institut, das sein internes Modell zur Berechnung der Eigenkapitalanforderung für ein spezifisches Positionsrisiko verwendet, hält eine Eigenkapitalanforderung ein, die der Summe der Werte der Buchstaben c und d entspricht:

a)

dem jeweils höheren Wert von

i)

dem Vortageswert des gemäß Nummer 10 errechneten Risikopotenzials (VaRt-1); und

ii)

dem Durchschnitt der in den vorausgegangenen 60 Geschäftstagen ermittelten Tageswerte des Risikopotenzials im Sinne von Nummer 10 (VaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (mc);

b)

dem jeweils höheren Wert von

i)

dem letzten verfügbaren, gemäß Nummer 10a errechneten Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaRt-1); und

ii)

dem Durchschnitt der auf die unter Nummer 10a genannte Weise und in der dort genannten Häufigkeit berechneten Risikopotenziale unter Stressbedingungen für die vorausgegangenen 60 Geschäftstage (sVaRavg), multipliziert mit dem Multiplikationsfaktor (ms);

c)

der gemäß Anhang I für die Positionsrisiken von Verbriefungspositionen und ‚n-th-to-default‘-Kreditderivaten im Handelsbuch berechneten Eigenkapitalanforderung; hiervon ausgenommen sind die Positionsrisiken, die gemäß Nummer 5l in die Eigenkapitalforderung einbezogen werden;

d)

dem jeweils höheren Wert von entweder dem jüngsten oder dem über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelten durchschnittlichen Wert des zusätzlichen Ausfall- und Migrationsrisikos des Instituts gemäß Nummer 5a und, soweit zutreffend, dem jeweils höheren Wert von entweder dem jüngsten oder dem über einen Zwölfwochenzeitraum ermittelten durchschnittlichen Wert aller Preisrisiken gemäß Nummer 5l.“

10c.

Kreditinstitute führen auch umgekehrte Stresstests durch.

k)

Nummer 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„12.

Das Risikomessmodell erfasst je nach dem Umfang der Tätigkeit des Instituts auf dem jeweiligen Markt eine ausreichende Zahl von Risikofaktoren. Geht ein Risikofaktor in das Bewertungsmodell des Instituts, nicht aber in sein Risikomessmodell ein, so muss das Institut den zuständigen Behörden gegenüber nachweisen können, dass dies gerechtfertigt ist. Das Risikomessmodell erfasst außerdem die Nichtlinearitäten von Optionen und anderen Produkten sowie das Korrelationsrisiko und das Basisrisiko. Werden für Risikofaktoren Ersatzwerte verwendet, so müssen diese die tatsächliche Wertveränderung der Position in der Vergangenheit gut abgebildet haben. Für die einzelnen Risikoarten gilt darüber hinaus Folgendes:“

4.

Anhang VII Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

schriftlich niedergelegte Vorschriften und Verfahren für den Bewertungsprozess; dazu zählen klar definierte Verantwortlichkeiten für die verschiedenen an der Bewertung beteiligten Bereiche, Quellen für die Marktinformationen und die Überprüfung von deren Eignung, Leitlinien für die Verwendung von nicht beobachtbaren Parametern, die die Annahmen des Instituts über die von den Marktteilnehmern für die Preisbildung verwendeten Größen widerspiegeln, die Häufigkeit der unabhängigen Bewertung, der Zeitpunkt für die Erhebung der Tagesendpreise, das Vorgehen bei Bewertungsanpassungen, Monatsend- und Ad-hoc-Verifikationsverfahren;“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Die Institute bewerten ihre Positionen nach Möglichkeit stets zu Marktpreisen. Die Bewertung zu Marktpreisen ist die mindestens täglich vorzunehmende Positionsbewertung auf der Grundlage einfach feststellbarer Glattstellungspreise, die aus neutralen Quellen bezogen werden. Beispiele hierfür sind Börsenkurse, über Handelsysteme angezeigte Preise oder Quotierungen von verschiedenen unabhängigen, angesehenen Brokern.“

c)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

In den Fällen, in denen eine Bewertung zu Marktpreisen nicht möglich ist, müssen die Institute eine vorsichtige Bewertung ihrer Positionen/Portfolios zu Modellpreisen vornehmen, bevor sie eine Eigenkapitalbehandlung nach dem Handelsbuch vornehmen. Als Bewertung zu Modellpreisen wird jede Bewertung definiert, die aus einem Marktwert abgeleitet, extrapoliert oder auf andere Weise errechnet werden muss.“

d)

Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Geschäftsleitung sollte wissen, für welche Elemente des Handelsbuchs oder andere zum Fair Value bewertete Positionen eine Modellbewertung vorgenommen wird, und sollte die Bedeutung der Unsicherheit kennen, die dadurch in die Berichterstattung über die Risiken/Erfolgsbeiträge des Geschäftsfeldes einfließt;“

e)

Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

Bewertungsanpassungen

8.

Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie Bewertungsanpassungen zu berücksichtigen sind.

Allgemeine Standards

9.

Die zuständigen Behörden verlangen, dass mindestens die folgenden Bewertungsanpassungen ausdrücklich berücksichtigt werden: noch nicht verdiente Kreditspreads, Glattstellungskosten, operationelle Risiken, vorzeitige Fälligkeiten, Geldanlage- und Finanzierungskosten sowie zukünftige Verwaltungskosten und gegebenenfalls Modellrisiken.“

f)

Die Nummern 11 bis 15 erhalten folgende Fassung:

„11.

Die Institute müssen Regelungen einführen und beibehalten, wie eine Anpassung der aktuellen Bewertung von weniger liquiden Positionen zu berechnen ist. Diese Anpassungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den für Rechnungslegungszwecke erforderlichen Wertberichtigungen der Position vorgenommen und so gestaltet, dass sie die Illiquidität der Position widerspiegeln. Im Rahmen dieser Verfahren müssen die Institute verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, wenn sie festlegen, ob eine Bewertungsanpassung für weniger liquide Positionen notwendig ist. Zu diesen Faktoren zählt die Zeit, die notwendig wäre, um die Positionen/Positionsrisiken abzusichern, die Volatilität und der Durchschnitt der Geld-/Briefspannen, die Verfügbarkeit von Marktquotierungen (Anzahl und Identität der Market Maker) und die Volatilität und der Durchschnitt der Handelsvolumina einschließlich der Handelsvolumina in Stressphasen an den Märkten, die Marktkonzentrationen, die Alterung von Positionen, das Ausmaß, in dem die Bewertung auf Bewertungen zu Modellpreisen beruht, sowie die Auswirkungen weiterer Modellrisiken.

12.

Beim Rückgriff auf die Bewertungen Dritter bzw. auf Bewertungen zu Modellpreisen müssen sich die Institute überlegen, ob sie eine Bewertungsanpassung vornehmen oder nicht. Zudem müssen die Institute abwägen, ob sie Anpassungen für weniger liquide Positionen vornehmen und deren Zweckmäßigkeit regelmäßig überprüfen.

13.

Die Kreditinstitute prüfen in Bezug auf komplexe Produkte, zu denen unter anderem Verbriefungspositionen und ‚n-th-to-default‘-Kreditderivate zählen, ausdrücklich, ob Wertanpassungen erforderlich sind, um dem Modellrisiko Rechnung zu tragen, das mit der Verwendung einer möglicherweise unrichtigen Bewertungsmethodik verknüpft ist, und dem Modellrisiko, das mit der Verwendung von nicht beobachtbaren (und möglicherweise unrichtigen) Kalibrierungsparametern im Bewertungsmodell verknüpft ist.“