32001R0024

Verordnung (EG) Nr. 24/2001 der Kommission vom 5. Januar 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 003 vom 06/01/2001 S. 0009 - 0010


Verordnung (EG) Nr. 24/2001 der Kommission

vom 5. Januar 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um statistische Informationen über die Ausschöpfung der Zollkontingente, die nicht präferenziellen Einfuhren und den Ursprung der eingeführten Erzeugnisse zu erhalten, wurde durch Artikel 6b und 6c der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1659/2000(3), vorgesehen, dass für jede Einfuhrlizenz eine Sicherheit geleistet werden muss, wenn sich diese auf über 5 EUR beläuft, und dass die Sicherheit verfällt, wenn das Ursprungsland nicht in der Einfuhrlizenz oder ihren Auszügen eingetragen ist.

(2) In Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Voraussetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4), mit der die frühere Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988(5) ersetzt wurde, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1127/1999(6), wurde der Betrag bis zu dem auf die Sicherheit für die Lizenz verzichtet werden kann, von 5 auf 60 EUR heraufgesetzt. Bei Rindfleisch hätte die Anwendung des neuen Satzes zur Folge, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Einfuhrlizenzen nicht an die erteilende Stelle zurückgeht und somit keine statistischen Informationen über die Lizenzen vorlägen. Daher ist hier von dieser Bestimmung abzuweichen und die frühere Schwelle von 5 EUR beizubehalten.

(3) In Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wurde der Betrag, bis zu dem die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen auf die Leistung einer Sicherheit verzichten können, von 100 auf 500 EUR heraufgesetzt. Da in der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 von der früheren diesbezüglichen Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 3719/88 aus statistischen Gründen abgewichen wurde, ist nun ebenso von der neuen Bestimmung sowie von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(8), abzuweichen.

(4) In Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wurde der Betrag, bis zu dem eine Sicherheit, die für eine bestimmte Lizenz verfallen würde, von den Mitgliedstaaten ganz freigegeben werden darf, von 5 auf 60 EUR heraufgesetzt. Diese Änderung könnte zur Folge haben, dass eine gewisse Anzahl Einfuhrlizenzen nicht zurückgegeben wird und bei einer gewissen Anzahl der zurückgegebenen Lizenzen die Angabe des Ursprungslandes fehlt. Dies würde bedeuten, dass die Statistiken für Rindfleisch unvollständig wären. Daher ist hier von dieser Bestimmung abzuweichen und der frühere Hoechstsatz von 5 EUR beizubehalten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6c der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6c

(1) Abweichend von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(9) beträgt der Gesamtbetrag, bis zu dem auf die Sicherheit für die Einfuhrlizenz verzichtet werden kann, 5 EUR.

(2) Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 sind nicht anzuwenden.

(3) Abweichend von Artikel 35 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird die Sicherheit, die für eine bestimmte Lizenz verfallen würde, vom Mitgliedstaat ganz freigegeben, wenn sich ihr Gesamtbetrag auf höchstens 5 EUR beläuft."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Januar 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(3) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 19.

(4) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(5) ABl. L 331 vom 2.12.1988, S. 1.

(6) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 48.

(7) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(8) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(9) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.