32001D0079

2001/79/GASP: Beschluss des Rates vom 22. Januar 2001 zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2001 S. 0004 - 0006


Beschluss des Rates

vom 22. Januar 2001

zur Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union

(2001/79/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207,

unter Bezugnahme auf Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Stärkung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der in Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 11. Dezember 2000 in Nizza Einvernehmen über die Einsetzung des Militärausschusses der Europäischen Union erzielt und dessen Auftrag und Funktionen einschließlich derjenigen seines Vorsitzenden festgelegt.

(2) Nach den Leitlinien des Europäischen Rates sollte dieser Ausschuss in die Lage versetzt werden, seine Arbeit aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC), nachstehend "Ausschuss" genannt, eingesetzt, der sich aus den Generalstabschefs der Mitgliedstaaten zusammensetzt, die durch ihre militärischen Delegierten vertreten werden.

Der Ausschuss tritt auf der Ebene der Generalstabschefs zusammen, wann immer dies notwendig ist.

Artikel 2

Der Auftrag und die Funktionen des Ausschusses sind in Anlage IV des vom Europäischen Rat in Nizza gebilligten Berichts des Vorsitzes festgelegt, der diesem Beschluss als Anhang beigefügt ist.

Artikel 3

(1) Der Vorsitzende des Ausschusses (nachstehend "Vorsitzender" genannt) wird vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden Ausschusses ernannt.

(2) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre, sofern der Rat nicht etwas anderes beschließt. Sein Auftrag und seine Funktionen sind ebenfalls im oben genannten Anhang festgelegt.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 5

(1) Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 ist dieser Beschluss ab dem Zeitpunkt der Ernennung des ersten Vorsitzenden, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung des Beschlusses über die Einrichtung des Militärstabs der Europäischen Union(1), grundsätzlich jedoch vor Ende Juni 2001, anwendbar.

(2) Das mit dem Beschluss 2000/144/GASP(2) geschaffene Militärische Interimsgremium wird seine Aufgaben bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Beschluss zur Anwendung gelangt, weiter wahrnehmen.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. Lindh

(1) Beschluss 2001/80/GASP des Rates (Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(2) Beschluss 2000/144/GASP des Rates vom 14. Februar 2000 zur Schaffung des Militärischen Interimsgremiums (ABl. L 49 vom 22.2.2000, S. 2).

ANHANG

MILITÄRAUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN UNION (EUMC)

1. Einleitung

In Helsinki hat der Europäische Rat beschlossen, innerhalb des Rates neue ständige politische und militärische Gremien zu schaffen, um die Europäische Union in die Lage zu versetzen, ihrer Verantwortung im Bereich des gesamten Spektrums der im Vertrag über die Europäische Union definierten Aufgaben der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung, der so genannten Petersberg-Aufgaben, gerecht zu werden.

Wie in dem Bericht von Helsinki vorgesehen, setzt sich der Militärausschuss der Europäischen Union (EUMC), der im Rat eingesetzt wird, aus den Generalstabschefs (CHOD) zusammen, die durch ihre militärischen Delegierten (MILREP) vertreten werden. Der EUMC tritt auf der Ebene der Generalstabschefs zusammen, soweit und wann immer dies erforderlich ist. Er berät das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) militärisch und gibt diesem gegenüber Empfehlungen ab und legt ferner militärische Leitvorgaben für den Militärstab der Europäischen Union (EUMS) fest. Der Vorsitzende des EUMC (CEUMC) nimmt an den Tagungen des Rates teil, wenn Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen zu fassen sind.

Der EUMC ist das höchste militärische Gremium im Rahmen des Rates.

Dementsprechend wird das Mandat des EUMC wie folgt festgelegt:

2. Auftrag

Dem EUMC obliegt es, das PSK in allen militärischen Angelegenheiten im Rahmen der Union militärisch zu beraten und diesem gegenüber einschlägige Empfehlungen abzugeben. Er nimmt die militärische Leitung aller militärischen Aktivitäten im Rahmen der Union wahr.

3. Funktionen

Der EUMC sorgt für eine konsensgestützte militärische Beratung.

Er ist das Forum für die militärische Konsultation und Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten der Union im Bereich der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung.

Er nimmt auf Ersuchen des PSK oder von sich aus im Rahmen der vom PSK vorgegebenen Leitlinine die Aufgabe der militärischen Beratung des PSK wahr und gibt diesem gegenüber Empfehlungen ab, insbesondere im Hinblick auf

- die Entwicklung des allgemeinen Krisenbewältigungskonzepts, was dessen militärische Aspekte anbelangt;

- die militärischen Aspekte im Zusammenhang mit der politischen Kontrolle und strategischen Leitung von Krisenbewältigungsoperationen und Krisensituationen;

- die Risikobeurteilung bei potenziellen Krisen;

- die militärische Dimension einer Krisensituation und deren Auswirkungen, insbesondere während der anschließenden Krisenbewältigungsphase; zu diesem Zweck erhält er vom Lagezentrum die Ergebnisse von dessen Arbeiten;

- die Präzisierung, Beurteilung und Überprüfung von Fähigkeitszielen gemäß den vereinbarten Verfahren;

- die militärischen Beziehungen der Union zu den nicht der Union angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern, den übrigen Bewerbern um einen Beitritt zur Union, anderen Staaten und anderen Organisationen, einschließlich der NATO;

- die Veranschlagung der Kosten für Operationen und Übungen.

a) Im Krisenfall

Auf Ersuchen des PSK erteilt er dem Generaldirektor des EUMS (DGEUMS) eine Grundsatzweisung, militärische Optionen auszuarbeiten und vorzulegen.

Er nimmt eine Beurteilung der vom EUMS ausgearbeiteten militärstrategischen Optionen vor und leitet diese zusammen mit seiner Beurteilung und seinen militärischen Empfehlungen dem PSK zu.

Auf der Grundlage der militärischen Option, für die sich der Rat entscheidet, genehmigt er eine grundsätzliche Planungsweisung für den Operation Commander.

Auf der Grundlage der vom EUMS vorgenommenen Beurteilung berät er das PSK und gibt diesem gegenüber Empfehlungen ab, und zwar hinsichtlich

- des vom Operation Commander ausgearbeiteten Operationskonzepts (CONOPS);

- des vom Operation Commander erstellten Entwurfs eines Operationsplans (OPLAN).

Er berät das PSK in der Frage der Option für die Beendigung einer Operation.

b) Im Verlauf einer Operation

Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung militärischer Operationen unter der Verantwortung des Operation Commander.

Die Mitglieder des EUMC nehmen an den Sitzungen des Ausschusses der beitragenden Länder teil oder haben einen Vertreter in diesem Ausschuss.

4. Vorsitzender des EUMC (CEUMC)

Der EUMC hat seinen ständigen Vorsitzenden, dessen Aufgaben im Folgenden beschrieben sind.

Bei dem CEUMC handelt es sich um einen ernannten Vier-Sterne-General/Admiral, vorzugsweise um einen ehemaligen Generalstabschef eines Mitgliedstaats der Union.

Dieser wird von den Generalstabschefs der Mitgliedstaaten gemäß den vereinbarten Verfahren bestimmt und vom Rat auf Empfehlung des auf Ebene der Generalstabschefs zusammentretenden EUMC ernannt.

Seine Amtszeit beträgt grundsätzlich drei Jahre, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

Er erhält seine Befugnisse vom EUMC, dem gegenüber er verantwortlich ist. Der CEUMC, der in internationaler Funktion tätig ist, repräsentiert den EUMC gegebenenfalls im PSK und im Rat.

In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des EUMC

- nimmt er den Vorsitz in den Sitzungen des Militärausschusses auf Ebene der militärischen Delegierten und der Generalstabschefs wahr;

- tritt er als Sprecher des EUMC auf und nimmt als solcher folgende Aufgaben wahr:

- er nimmt gegebenenfalls an den Sitzungen des PSK teil und darf sich an den Beratungen beteiligen; ferner nimmt er an den Tagungen des Rates teil, wenn Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen zu fassen sind;

- er erfuellt die Aufgabe eines militärischen Beraters des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in allen militärischen Angelegenheiten, insbesondere, um für Kohärenz innerhalb der Krisenbewältigungsstruktur der Union zu sorgen;

- leitet er die Arbeiten des EUMC unparteiisch und im Bemühen um Konsens;

- handelt er für den EUMC, wenn er dem Generaldirektor des EUMS Weisungen erteilt und Richtlinien vorgibt;

- fungiert er als vorrangiger Ansprechpartner (POC) für den Operation Commander im Verlauf militärischer Operationen der Union;

- fungiert er als Bindeglied zum Vorsitz im Zusammenhang mit der Aufstellung und Durchführung von dessen Arbeitsprogramm.

Der CEUMC wird von seinem persönlichen Stab sowie vom EUMS unterstützt, speziell was die administrative Unterstützung im Rahmen des Generalsekretariats des Rates anbelangt.

Bei Abwesenheit wird der CEUMC vertreten durch

- den ständigen Stellvertretenden Vorsitzenden des CEUMC (DCEUMC), falls die Schaffung dieses Amtes und dessen Besetzung beschlossen wird;

- den Vertreter des Vorsitzes oder

- den dienstältesten anwesenden Offizier (Dean).

5. Verschiedenes

Die zwischen dem EUMC und den NATO-Militärgremien aufzunehmenden Beziehungen sind Gegenstand des Dokuments über die EU/NATO-Dauervereinbarungen. Die Beziehungen zwischen dem EUMC und den nicht der Union angehörenden europäischen NATO-Mitgliedern und anderen Staaten, die sich um einen Beitritt zur Union bewerben, sind Gegenstand des Dokuments über die Beziehungen der Union zu Drittstaaten.

Der EUMC wird erforderlichenfalls von einer militärischen Arbeitsgruppe (EUMCWG), dem EUMS sowie anderen Abteilungen und Dienststellen unterstützt.