31974L0150

Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/1974 S. 0010 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0227
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0209
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0227
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0183
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0183


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RICHTLINIE DES RATES

vom 4 . März 1974

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

( 74/150/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In jedem Mitgliedstaat müssen Zugmaschinen bestimmten , zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen ; diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert .

Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen , wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen .

Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für luftbereifte Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h ; diese Vorschriften verfolgen das Hauptziel , die Sicherheit im Strassenverkehr und die Arbeitssicherheit zu gewährleisten , soweit der Bau dieser Fahrzeuge betroffen ist ; für andere Zugmaschinen , insbesondere für solche mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , werden gegebenenfalls besondere Vorschriften erlassen .

Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert , bevor die Fahrzeuge , für die sie gelten , in den Handel gebracht werden ; diese Kontrolle erstreckt sich auf Zugmaschinentypen .

Es ist angezeigt , harmonisierte technische Vorschriften für die einzelnen Zugmaschinenteile oder -merkmale in Einzelrichtlinien festzulegen .

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Zugmaschinentyp .

Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen , festzustellen , ob jeder Zugmaschinentyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde ; damit soll ausserdem den Herstellern ermöglicht werden , eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Zugmaschinen auszustellen , die dem genehmigten Typ entsprechen ; eine mit dieser Bescheinigung versehene Zugmaschine ist in allen Mitgliedstaaten als mit ihren eigenen Rechtsvorschriften übereinstimmend anzusehen ; es ist angezeigt , daß jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Zugmaschinentyp ausgestellten Betriebserlaubnisbogens unterrichtet .

Vorübergehend muß die Betriebserlaubnis auf Grund der Gemeinschaftsvorschriften nach Maßgabe des Inkrafttretens der Einzelrichtlinien über die verschiedenen Zugmaschinenteile oder -merkmale erteilt werden können , während für die noch nicht erfassten Teile oder Merkmale die innerstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben .

Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages ist es zweckmässig , im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bestimmungen vorzusehen , um die Lösung technischer Streitfragen zu erleichtern , die über die Übereinstimmung einer Fertigung mit dem Eyp , für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde , entstehen könnten .

Da auch solche Zugmaschinen , die einem genehmigten Typ entsprechen , unter Umständen Nachteile aufweisen können , die die Sicherheit im Strassenverkehr oder die Arbeitssicherheit gefährden , ist es zweckmässig , ein Verfahren vorzusehen , das geeignet ist , dieser Gefahr vorzubeugen .

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in den Einzelrichtlinien aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich ; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern , ist es zweckmässig , ein Verfahren zu schaffen , das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Rahmen des " Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt " vorsieht -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

( 1 ) Als Zugmaschine ( das ist eine land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine ) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h .

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a ) " Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung " eine Verwaltungsmaßnahme mit folgender Bezeichnung :

- agreation par type und aanneming im belgischen Recht ,

- Standardtypegodkendelse im dänischen Recht ,

- allgemeine Betriebserlaubnis im deutschen Recht ,

- reception par type im französischen Recht ,

- type approval im irischen Recht ,

- omologazione oder approvazione del tipo im italienischen Recht ,

- agréation im luxemburgischen Recht ,

- typegödkeuring im niederländischen Recht ,

- type approval im Recht des Vereinigten Königreichs ,

b ) " EWG-Betriebserlaubnis " eine Maßnahme , durch die ein Mitgliedstaat feststellt , daß ein Zugmaschinentyp den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt , die im EWG-Betriebserlaubnisbogen nach dem Muster des Anhangs II vorgesehen sind .

KAPITEL II

EWG-Betriebserlaubnis für Zugmaschinen

Artikel 3

Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten in einem Mitgliedstaat gestellt . Dem Antrag sind ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs I und die auf diesem Bogen bezeichneten Unterlagen beizufügen . Für ein und denselben Zugmaschinentyp kann dieser Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden .

Artikel 4

( 1 ) Jeder Mitgliedstaat erteilt die Betriebserlaubnis für jeden Zugmaschinentyp , der folgende Bedingungen erfuellt :

a ) Der Zugmaschinentyp stimmt mit den Angaben im Beschreibungsbogen überein ;

b ) der Zugmaschinentyp genügt den im Muster des Betriebserlaubnisbogens nach Artikel 2 Buchstabe b ) vorgeschriebenen Kontrollen .

( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Prototyp soweit erforderlich zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .

Für jeden von ihm genehmigten Zugmaschinentyp fuellt der Mitgliedstaat alle Spalten des Betriebser laubnisbogens aus .

Artikel 5

( 1 ) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats Abschriften der Beschreibungsbögen zusammen mit denen der Betriebserlaubnisbögen für jeden Zugmaschinentyp , für den sie die Betriebserlaubnis erteilen oder versagen .

( 2 ) Für jede entsprechend dem genehmigten Prototyp hergestellte Zugmaschine wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten im Zulassungsland eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III ausgestellt .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch im Hinblick auf die Besteuerung der Zugmaschine oder zwecks Ausstellung der Dokumente für deren Zulassung verlangen , daß andere als die in Anhang III aufgeführten Angaben gemacht werden , sofern sie auf dem Beschreibungsbogen ausdrücklich vermerkt sind oder sich durch eine einfache Berechnung daraus ableiten lassen .

Artikel 6

( 1 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen , um sich über eine etwaige Produktionseinstellung sowie über jede Abweichung von den Angaben des Beschreibungsbogens zu unterrichten .

( 2 ) Macht eine solche Abweichung nach Ansicht dieses Mitgliedstaats eine Änderung des vorhandenen Betriebserlaubnisbogens oder die Ausstellung eines neuen Betriebserlaubnisbogens nicht notwendig , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten in regelmässigen Sammelsendungen Abschriften der an den bereits verteilten Beschreibungsbögen vorgenommenen Änderungen .

( 3 ) Stellt dieser Mitgliedstaat fest , daß durch eine am Beschreibungsbogen vorgenommene Änderung neue Versuche oder neue Kontrollen gerechtfertigt sind und daß dadurch eine Änderung des vorhandenen Betriebserlaubnisbogens oder die Ausstellung eines neuen Betriebserlaubnisbogens notwendig wird , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten diese neuen Unterlagen innerhalb eines Monats nach deren Ausstellung .

( 4 ) Wird der Betriebserlaubnisbogen geändert oder ersetzt oder wird die Fertigung des genehmigten Typs eingestellt , so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats die Seriennummern der letzten Zugmaschine mit , die in Übereinstimmung mit dem alten Betriebserlaubnisbogen hergestellt wurde , und gegebenenfalls die Seriennummern der ersten Zugmaschine , die in Übereinstimmung mit dem neuen oder geänderten Bogen hergestellt wurde .

Artikel 7

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer neuen , mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Zugmaschine nicht aus Gründen ihrer Bau - oder Arbeitsweise verweigern oder verbieten .

( 2 ) Diese Bescheinigung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran , derartige Maßnahmen für Zugmaschinen zu treffen , die nicht mit dem genehmigten Prototyp übereinstimmen .

Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Prototyp liegt vor , wenn Abweichungen von dem Beschreibungsbogen festgestellt werden , die von dem Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 genehmigt worden sind . Soweit in den Einzelrichtlinien Grenzwerte aufgeführt sind , besteht keine Abweichung von dem genehmigten Typ , wenn diese Grenzwerte eingehalten werden .

Artikel 8

( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , fest , daß mehrere Zugmaschinen , die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind , nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Betriebserlaubnis erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Staates unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Betriebserlaubnis gehen können .

Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .

( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Betriebserlaubnis und den Gründen hierfür .

( 3 ) Bestreitet der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung , so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalls .

Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet . Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch , die geeignet sind , eine Lösung herbeizuführen .

Artikel 9

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat fest , daß Zugmaschinen desselben Typs die Sicherheit im Strassenverkehr oder die Arbeitssicherheit gefährden , obwohl sie mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind , so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten die Zulassung neuer Zugmaschinen dieses Typs verweigern oder deren Verkauf , Inbetriebnahme oder Benutzung in seinem Hoheitsgebiet verbieten . Unter Begründung seiner Entscheidung unterrichtet der Mitgliedstaat davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission .

( 2 ) Die Kommission konsultiert binnen sechs Wochen die betroffenen Mitgliedstaaten . Sie gibt unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die geeigneten Maßnahmen . Hält sie eine Änderung nach Artikel 11 für notwendig , so verlängert sich der in Absatz 1 genannte Zeitraum bis zum Abschluß des Verfahrens nach Artikel 13 .

KAPITEL III

Übergangsbestimmungen

Artikel 10

( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und nach Maßgabe des Inkrafttretens der für das EWG-Betriebserlaubnisverfahren erforderlichen Einzelrichtlinien

- werden in den Mitgliedstaaten , in denen eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Zugmaschinen oder eine Kategorie von Zugmaschinen vorgesehen ist , auf Wunsch desjenigen , der die Betriebserlaubnis beantragt , die harmonisierten technischen Vorschriften an Stelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften als Grundlage für die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung angewandt ;

- kann in den Mitgliedstaaten , in denen für Zugmaschinen oder eine Kategorie von Zugmaschinen keine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung vorgesehen ist , der Verkauf , die Anmeldung , das Inverkehrbringen oder die Verwendung dieser Zugmaschinen nicht mit der Begründung verweigert oder verboten werden , daß die harmonisierten technischen Vorschriften an Stelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften eingehalten worden sind , wenn der Hersteller oder sein Beauftragter die zuständigen Behörden dieser Staaten vorher davon unterrichtet hat ;

- fuellt jeder Mitgliedstaat auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten nach Vorlage des in Artikel 3 vorgesehenen Beschreibungsbogens die Spalten des in Artikel 2 Buchstabe b ) vorgesehenen Betriebserlaubnisbogens aus . Eine Abschrift dieses Bogens wird dem Antragsteller ausgehändigt . Die übrigen Mitgliedstaaten , bei denen eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für denselben Zugmaschinentyp beantragt wird , erkennen dieses Dokument als Nachweis dafür an , daß die vorgesehenen Prüfungen bereits durchgeführt worden sind .

( 2 ) Absatz 1 wird aufgehoben , sobald alle für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis notwendigen Vorschriften anwendbar sind .

KAPITEL IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 11

Die Änderungen , die zur Anpassung

- der Anhänge I , II und III ,

- der Bestimmungen der in Anhang II erwähnten Einzelrichtlinien , die in jeder dieser Richtlinien ausdrücklich genannt werden ,

an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen .

Artikel 12

( 1 ) Es wird ein " Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt " - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .

( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 13

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 41 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .

Artikel 14

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Betriebserlaubnis verweigert oder entzogen , die Zulassung verweigert oder ein Verkaufs - bzw . Benutzungsverbot ausgesprochen wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 15

( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 16

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1974 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

W . SCHEEL

( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 17 .

ANHANG I

MUSTER FÜR EINEN BESCHREIBUNGSBOGEN ( a )

0 . ALLGEMEINES

0.1 . Fabrikmarke ( Firmenbezeichnung )

0.2 . Typ und Handelsbezeichnung ( gegebenenfalls sind unterschiedliche Ausführungsarten zu vermerken )

0.3 . Name und Anschrift des Herstellers

0.4 . Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ( gegebenenfalls )

0.5 . Lage und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Angaben

0.5.1 . an der Zugmaschine

0.5.2 . an der Antriebsmaschine

0.6 . Die Numerierung an der Zugmaschine innerhalb der Typenserie beginnt mit der Nummer ...

1 . ALLGEMEINE BAUMERKMALE DER ZUGMASCHINE

( Es ist je ein Lichtbild 3/4 Vorderansicht und 3/4 Rückansicht sowie eine Maßskizze des gesamten Fahrzeugs beizufügen ) .

1.1 . Anzahl der Achsen und Räder

1.1.1 . ( gegebenenfalls ) Anzahl der Achsen mit Doppelbereifung

1.2 . Angetriebene Räder ( Anzahl und Lage , Ausrückvorrichtung des Antriebs einer weiteren Achse )

1.3 . Lage und Anordnung der Antriebsmaschine

2 . ABMESSUNGEN UND GEWICHTE ( b ) ( mm und kg )

2.1 . Radstand ( Radstände ) ( c )

2.2 . Sp * rweite der einzelnen Achsen ( gemessen zwischen den Symmetrieebenen der ordnungsgemäß angebrachten Einzel - oder Doppelreifen ) ( vom Hersteller anzugeben ) ( d )

2.3 . Grösste Abmessungen ( Abmessungen über alles ) der Zugmaschine ohne Sonderzubehör , aber mit Anhangevorrichtung

2.3.1 . Länge ( e )

2.3.2 . Breite ( f )

2.3.3 . Höhe ( g )

2.3.4 . Überhang , vorn ( h )

2.3.5 . Überhang , hinten ( i )

2.3.6 . Bodenfreiheit ( j )

2.4 . Leergewicht der fahrbereiten Zugmaschine ohne Sonderzubehör , jedoch mit Kühlfluessigkeit , Schmiermittel , Kraftstoff , Werkzeug und Fahrer ( k )

2.4.1 . Verteilung dieses Gewichtes auf die Achsen

2.5 . Belastungsgewichte ( Beschreibung )

2.5.1 . Verteilung dieser Belastungsgewichte auf die Achsen

2.6 . Vom Hersteller angegebene , technisch zulässige Gewichte

2.6.1 . Gesamtgewicht der Zugmaschine unter Berücksichtigung der Art der Bereifung

2.6.1.1 . Verteilung des Gesamtsgewichts auf die Achsen

2.6.2 . Grenzen der Verteilung des Gesamtgewichts auf die Achsen ( Angabe der prozentualen Mindestgrenzen für die Vorderachse ... und die Hinterachse ... )

2.6.3 . Hoechstlast jeder einzelnen Achse unter Berücksichtigung der Art der Bereifung

2.6.4 . Anhängelast

2.6.5 . Grösste vertikale Stützlast am Anhängepunkt ( Anhängekupplung oder Spezialeinrichtung für Dreipunktgerätekupplung ) ( l )

2.6.5.1 . Lage des Angriffspunktes

2.6.5.1.1 . Höhe über dem Boden

2.6.5.1.2 . Horizontaler Abstand von der Mittellinie der Hinterachse

3 . ANTRIEBSMASCHINE

3.1 . Hersteller

3.2 . Bezeichnung

3.3 . Bauart ( Motor mit Fremdzuendung , Dieselmotor usw . ) , Arbeitsverfahren

3.4 . Anzahl und Anordnung der Zylinder

3.5 . Bohrung , Hub , Zylinderinhalt

3.6 . Hoechstleistung bei ... U/min ( Angabe der verwendeten Norm , z.B . ISO , BSI , CUNA , DIN , DGM , SÄ ) und Serieneinstellung

3.7 . Grösstes Drehmoment bei ... U/min ( gleiche Normen wie unter 3.6 )

3.8 . Kraftstoff , der im allgemeinen verwendet wird

3.9 . Kraftstoffbehälter ( Fassungsraum , Lage )

3.10 . Reservebehälter für Kraftstoff ( Fassungsraum , Lage )

3.11 . Kraftstoffversorgung der Antriebsmaschine ( Art )

3.12 . Ladeluftgebläse , soweit vorhanden ( Typ , Antrieb , Ladedruck )

3.13 . Drehzahlregler , soweit vorhanden ( Arbeitsweise )

3.14 . Elektrische Anlage ( Spannung , Anschluß an Masse negativ oder positiv )

3.15 . Lichtmaschine ( Art und Nennleistung )

3.16 . Zuendung ( Bauart , Art der Zuendzeitpunktverstellung )

3.17 . Funkentstörung ( Beschreibung )

3.18 . Kühlung ( Luftkühlung , Wasserkühlung )

3.19 . Äusserer Geräuschpegel

3.20 . Auspuffvorrichtung ( Schalldämpfer ) ( Skizze )

3.21 . Maßnahmen gegen Verunreinigung der Luft

3.22 . Einrichtung zum Abschalten des Motors

4 . KRAFTÜBERTRAGUNG ( Schema der Kraftübertragung mit Abbildung ) ( m )

4.1 . Art der Kraftübertragung ( mechanisch , hydraulisch , elektrisch usw . )

4.2 . Kupplung ( Typ )

4.3 . Schaltgetriebe ( Bauart , direkter Gang , Betätigungsart )

4.4 . Kraftübertragung Antriebsmaschine , Getriebe , Achsgetriebe , gegebenenfalls Zwischengetriebe

4.5 . Übersetzung mit und ohne Zwischengetriebe ( n )

Getriebegange * Getriebeuebersetzung * Übersetzung des Achsgetriebes * Gesamtübersetzung *

1 * * * *

2 * * * *

3 * * * *

... * * * *

Rückwärtsgang * * * *

4.6 . In km/h berechnere Hoechstgeschwindigkeit der Zugmaschine im schnellsten Gang ( Berechnungsart angeben ) ( n )

4.7 . Tatsächlich zurückgelegte Strecke bei einer Umdrehung der Antriebsräder

4.8 . Geschwindigkeitsmesser , Umdrehungs - und Stundenzähler , soweit vorhanden

4.9 . Differentialsperre , soweit vorhanden

4.10 . Zapfwellen ( U/min , Verhältnis zwischen U/min der Zapfwelle und U/min der Antriebsmaschine ) ( Anzahl , Lage )

4.10.1 . - Hauptzapfwelle

4.10.2 . - Sonstige Zapfwellen

4.11 . Zapfwellenschutzschild

4.12 . Schutz der Antriebselemente , der vorstehenden Teile und der Räder

4.12.1 . Einseitige Verdeckung

4.12.2 . Mehrseitige Verkleidung

4.12.3 . Vollständige Umkleidung

5 . AUFHÄNGUNG

5.1 . Normalbereifung ( Abmessungen , Eigenschaften , Reifendruck auf der Strasse und zulässige Hoechstlast )

5.2 . Bauart der etwaigen Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades

5.3 . Sonstige Einrichtungen , soweit vorhanden

6 . LENKANLAGE ( Skizze )

6.1 . Art der Lenkanlage , gegebenenfalls Art der besonderen Einrichtungen ( Arbeitsweise und Betriebsschema , gegebenenfalls Marken - und Typenbezeichnung ) und notwendige Betätigungskraft

6.2 . Grösster Einschlagwinkel der Räder :

6.2.1 . rechts ... ( Grad ) - Lenkradumdrehungen

6.2.2 . links ... ( Grad ) - Lenkradumdrehungen

6.3 . Kleinster Wendekreisdurchmesser ( ohne Bremsen ) ( o ) :

6.3.1 . rechts

6.3.2 . links

7 . BREMSANLAGEN ( Skizze und Betriebsschema ) ( p )

7.1 . Betriebsbremsanlage

7.2 . Hilfsbremsanlage , wenn vorhanden

7.3 . Feststellbremsanlage

7.4 . Zusätzliche Bremsanlagen , soweit vorhanden ( insbesondere Dauerbremsanlage )

7.5 . Berechnung der Bremsanlage : Verhältnis zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der Betätigungskraft

7.6 . Kupplung der Bremsbetätigungseinrichtung links und rechts

7.7 . Etwaige Fremdkraftquellen ( Merkmale , Kapazität der Energiespeicher , Hoechst - und Mindestdruck , Druckmesser und Warneinrichtung , die ein unzulässiges Absinken des Drucks anzeigt , an der Instrumententafel ; Vakuumbehälter und Speiseventil ; Verdichter ; Einhalten der Vorschriften für Einrichtungen , die unter Druck stehen )

7.8 . Zugmaschinen , die Anhänger mitführen sollen :

7.8.1 . Anlage für die Betätigung der Anhängerbremse

7.8.2 . Anschlüsse , Kupplungen , Sicherheitseinrichtungen

8 . SICHTFELD , RÜCKSPIEGEL , UMSTURZSCHUTZ UND WETTERSCHUTZ , SITZE , LADEPRITSCHE UND GERÄUSCHPEGEL * N OHRENHÖHE DES FAHRERS

8.1 . Sichrfeld

8.2 . Rückspiegel

8.3 . Umsturzschutz

8.3.1 . Beschreibung ( Bauart , abnehmbar oder nicht , usw . )

8.3.2 . Innere und äussere Abmessungen

8.3.3 . Verwendete Werkstoffe und Bauweise

8.4 . Führerhaus , allgemeine Vorschriften

8.4.1 . Türen , soweit vorhanden ( Anzahl , Abmessungen , Öffnungsrichtung , Schlösser und Scharniere )

8.4.2 . Windschutzscheibe und sonstige Scheiben , wenn vorhanden ( Anzahl und Anordnung , verwendete Werkstoffe )

8.4.3 . Scheibenwischer

8.5 . Sonstige Wetterschutzeinrichtungen

8.6 . Sitze und Fußstützen

8.6.1 . Führersitz ( Anordnung und Merkmale )

8.6.2 . Beifahrersitz ( Anzahl , Abmessungen , Anordnung und Merkmale )

8.6.3 . Fußstützen

8.7 . Ladepritsche

8.7.1 . Abmessungen

8.7.2 . Anordnung

8.7.3 . Technisch zulässige Nutzlast

8.7.4 . Verteilung der Lasten auf die Achsen der Zugmaschine

8.8 . Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers

8.9 . Einstieg

9 . BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

( Aussenansicht der Zugmaschine mit Massangaben über die Lage der Lichtaustrittsflächen aller Einrichtungen ; Farbe des ausgestrahlten Lichts )

9.1 . Vorgeschriebene Einrichtungen

9.1.1 . Scheinwerfer für Abblendlicht

9.1.2 . Vordere Begrenzungsleuchten

9.1.3 . Hintere Begrenzungsleuchten

9.1.4 . Fahrtrichtungsanzeiger

9.1.5 . Rote Rückstrahler

9.1.6 . Hintere Kennzeichenleuchte

9.2 . Zulässige Einrichtungen

9.2.1 . Scheinwerfer für Fernlicht

9.2.2 . Nebelscheinwerfer

9.2.3 . Bremsleuchten

9.2.4 . Arbeitsscheinwerfer

9.2.5 . Parkleuchten

10 . VERSCHIEDENES

10.1 . Einrichtung für Schallzeichen

10.2 . Zugeinrichtung für eine horizontale Hoechstlast von ... kg und gegebenenfalls für eine vertikale Hoechstlast von ... kg ( q )

10.3 . Hydraulische Hebeeinrichtung , Dreipunktgerätekupplung

10.4 . Anschluß für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen des Anhängers , wenn vorhanden

10.5 . Anordnung und Identifizierung der Betätigungseinrichtungen

10.6 . Anbringungsstellen für amtliche Kennzeichen

10.7 . Abschleppeinrichtung , vorn

10.8 . Warneinrichtung

Bemerkungen

Bei jedem Absatz , bei dem Lichtbilder oder Skizzen beizufügen sind , sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben .

( a ) Bei jedem Bestandteil , für den eine Bauartgenehmigung erteilt wurde , kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Bauartgenehmigung ersetzt werden . Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei jedem Bestandteil , dessen Bauweise klar aus den beigefügten Skizzen hervorgeht .

( b ) Empfehlungen ISO R.612 - 1967 und R . 1176 - 1970

( c ) Empfehlung ISO R.789 - 1968 ( Begriff A.3 )

( d ) Empfehlung ISO R.789 - 1968 ( Begriff A.2 )

( e ) Empfehlung ISO R.189 - 1968 ( Begriff A.5 )

( f ) Empfehlung ISO R.789 - 1968 ( Begriff A.6 )

( g ) Empfehlung ISO R.789 - 1968 ( Begriff A.7 )

( h ) Empfehlung ISO R.612 - 1967 ( Begriff 21 )

( i ) Empfehlung ISO R.612 - 1967 ( Begriff 22 )

( j ) Empfehlung ISO R.612 - 1967 ( Begriff 8 )

( k ) Das Gewicht des Fahrers wird pauschal auf 75 kg geschätzt .

( l ) Empfehlung ISO R.1176 - 1970 ( Begriff 4.14 )

( m ) Die geforderten Angaben sind für alle etwa vorgesehenen unterschiedlichen Ausführungen zu machen .

( n ) Eine Toleranz von 5 % ist zugelassen .

( o ) Empfehlung ISO R.789 - 1968 ( Begriff A.14 )

( p ) Für jede Bremsanlage ist näher auszuführen :

- Art und Ausführung der Bremsen ( Maßskizze ) ( Trommelbremse , Scheibenbremse usw . ; gebremste Räder , Verbindung mit den gebremsten Rädern ; Bremsbeläge , ihre Beschaffenheit , ihre wirksame Bremsfläche ; Halbmesser der Trommeln , Bremsbacken oder Bremsschreiben ; Trommelgewichte , Einrichtungen für die Bremseinstellung ) ;

- Betätigungs - und Übertragungseinrichtung ( Skizze ) ( Bauart , Einstellung , Hebelübersetzungen , Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung , deren Lage ; Bedienung durch Hebel mit Sperrklinke bei mechanischer Überragung , Merkmale der wichtig * n Übertragungsteile , Hauptzylinder und -kolben , Bremszylinder ) .

( q ) Werte hinsichtlich des mechanischen Widerstands der Zugeinrichtung .

ANHANG II

EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN

A . Allgemeines

Bei der Aufstellung eines Betriebserlaubnisbogens im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens ist folgendermassen vorzugehen :

1 . Auf Grund der entsprechenden Angaben im Beschreibungsbogen werden , nachdem die Richtigkeit dieser Angaben nachgeprüft worden ist , die im Muster des Betriebserlaubnisbogens gemäß Buchstabe B dieses Anhangs hierfür vorgesehenen Absätze ausgefuellt .

2 . Neben jeden Absatz des Betriebserlaubnisbogens werden nachstehende Vermerke eingetragen , nachdem die entsprechenden Kontrollen und Prüfungen durchgeführt worden sind :

" U " : Kontrolle der Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den Angaben des Beschreibungsbogens ;

" ER " : Kontrolle der Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den harmonisierten Vorschriften gemäß Einzelrichtlinie ;

" P " : Aufstellung des Prüfprotokolls , das dem Betriebserlaubnisbogen beizufügen ist ;

" SK " : Prüfung , ob eine Skizze und/oder ein Schema vorhanden ist .

B . Muster eines Betriebserlaubnisbogens für eine land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine

0 . ALLGEMEINES

0.1 . Farbrikmarke ( Firmenbezeichnung )

0.2 . Typ und Handelsbezeichnung ( gegebenenfalls sind unterschiedliche Ausführungsarten zu vermerken )

0.3 . Name und Anschrift des Herstellers

0.4 . Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ( gegebenenfalls )

0.5 . Lage und Anbringungsart der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben an der Zugmaschine ... * ER *

0.6 . Die Numerierung an der Zugmaschine innerhalb der Typenserie beginnt mit der Nr . ...

1 . ABMESSUNGEN UND GEWICHTE ( in mm und kg )

1.1 . Radstand * Ü *

1.2 . Länge * ER *

1.3 . Breite * ER *

1.4 . Höhe bei Leergewicht * ER *

1.5 . Belastungsgewichte * ER *

1.6 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht * Ü *

1.6.1 . Verteilung dieses Gesamtgewichts auf die Achsen * Ü *

1.7 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht * ER *

1.7.1 . Verteilung dieses Gesamtgewichts auf die Achsen * ER *

1.8 . Technisch zulässige Achslast jeder einzelnen Achse * Ü *

1.9 . Amtlich zulässige Achslast jeder einzelnen Achse * ER *

1.10 . Technisch zulässige Grenzen der Verteilung des Gesamtgewichts auf die Achsen * Ü *

1.11 . Amtlich zulässige Grenzen der Verteilung des Gesamtgewichts auf die Achsen * ER *

1.12 . Anhängelast * ER *

1.13 . Grösste vertikale Stützlast am Anhängepunkt * ER *

2 . ANTRIEBSMASCHINE

2.1 . Hersteller

2.2 . Hoechstleistung bei ... U/min ( Angabe der verwendeten Norm ) * Ü *

2.3 . Kraftstoffbehälter * ER *

2.3.1 . Reservebehälter für Kraftstoff , wenn vorhanden * ER *

2.4 . Funkentstörung * ER-P *

2.5 . Gegebenenfalls Drehzahlregler * ER *

2.6 . Zulässiger äusserer Geräuschpegel * ER-P *

2.7 . Auspuffvorrichtung ( Schalldämpfer ) * P-ER-Sk *

2.8 . Verunreinigung der Luft

2.8.1 . Opazität der Abgase des Dieselmotors * ER-P *

2.9 . Einrichtung zum Ausschalten des Motors * ER *

3 . KRAFTÜBERTRAGUNG

3.1 . Berechnete theoretische Hoechstgeschwindigkeit im schnellsten Gang ( km/h ) * Ü *

3.2 . Geprüfte Hoechstgeschwindigkeit im schnellsten Gang ( km/h ) * ER *

3.3 . Rückwärtsgang * ER *

3.4 . Zapfwelle(n ) * ER *

3.5 . Schutz der Antriebselemente , der hervorstehenden Teile und der Räder * ER *

4 . AUFHÄNGUNG

4.1 . Normalbereifung * Ü *

5 . LENKANLAGE

5.1 . Lenkanlage * ER *

5.2 . Art der Lenkhilfe und notwendige Betätigungskraft * ER *

6 . BREMSANLAGEN

6.1 . Betriebsbremsanlage * ER *

6.2 . Feststellbremsanlage * ER *

6.3 . Zusätzliche Anlagen , soweit vorhanden * Ü *

6.4 . Einrichtung für die Betätigung der Anhängerbremsanlage ( soweit vorhanden ) * ER *

6.5 . Prüfungsbedingungen * P *

6.6 . Prüfungsergebnisse * P *

7 . SICHTFELD , RÜCKSPIEGEL , UMSTURZSCHUTZ UND WETTERSCHUTZ , SITZE , LADEPRITSCHE UND GERÄUSCHPEGEL IN OHRENHÖHE DES FAHRERS

7.1 . Sichtfeld * ER *

7.2 . Rückspiegel * ER *

7.3 . Umsturzschutz

7.3.1 . Sicherheitsbügel * ER *

7.3.2 . Sicherheitsrahmen * ER *

7.3.3 . Sicherheitsführerhaus * ER *

7.3.4 . Etwaige sonstige Sicherheitseinrichtungen * ER *

7.4 . Führerhaus , allgemeine Vorschriften

7.4.1 . Türen * ER *

7.4.2 . Windschutzscheibe und sonstige Scheiben * ER *

7.4.3 . Scheibenwischer * ER *

7.5 . Sonstige Wetterschutzeinrichtungen * ER *

7.6 . Sitze und Fußstützen

7.6.1 . Führersitz * ER *

7.6.2 . Beifahrersitz * ER *

7.6.3 . Fußstützen * ER *

7.7 . Ladepritsche * ER *

7.8 . Geräuschpegel in Ohrenhöhe des Fahrers * ER *

7.9 . Einstieg * ER *

8 . BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

8.1 . Vorgeschiebene Einrichtungen

8.1.1 . Scheinwerfer für Abblendlicht * ER *

8.1.2 . Vordere Begrenzungsleuchten * ER *

8.1.3 . Hintere Begrenzungsleuchten * ER *

8.1.4 . Fahrtrichtungsanzeiger * ER *

8.1.5 . Rote Rückstrahler , hinten * ER *

8.1.6 . Hintere Kennzeichenleuchte * ER *

8.2 . Zulässige Einrichtungen

8.2.1 . Scheinwerfer für Fernlicht * ER *

8.2.2 . Nebelscheinwerfer * ER *

8.2.3 . Bremsleuchten * ER *

8.2.4 . Arbeitsscheinwerfer * ER *

8.2.5 . Parkleuchten * ER *

9 . VERSCHIEDENES

9.1 . Vorrichtungen für Schallzeichen * ER *

9.2 . Anhängekupplung

9.3 . Anschluß für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtung des Anhängers * ER *

9.4 . Anordnung und Identifizierung der Betätigungseinrichtungen * ER *

9.5 . Anbringungsstellen für amtliche Kennzeichen * ER *

9.6 . Abschleppeinrichtung , vorn * ER *

9.7 . Warneinrichtung * ER *

Hiermit wird bestätigt , daß die im Beschreibungsbogen Nr . ... enthaltenen Angaben des Herstellers mit den Daten der vom Hersteller als Prototyp des Modells ... vorgeführten land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine Nr . ... , Motor-Nr . ( 1 ) ... übereinstimmen .

Die auf Antrag des Herstellers ... vorgenommenen Feststellungen ergeben , daß die vorstehend beschriebene und als Baumuster einer Serie vorgeführte Zugmaschine allen in dem vorliegenden Bogen aufgeführten Vorschriften und Prüfungen entspricht .

Geschehen zu ... am ...

... ( Unterschrift )

( 1 ) Wenn vom Hersteller angegeben .

ANHANG III

MUSTER

ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Hiermit wird durch ... ( Name des Herstellers oder dessen Beauftrag ten ) bescheinigt , daß die land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschine

1 . Fabrikmarke : ...

2 . Typ : ...

3 . Nummer innerhalb der Typenserie : ... mit dem am ... in ... durch ... genehmigten , im Betriebserlaubsnisbogen Nr . ... und im Beschreibungsbogen Nr . ... beschriebenen Typ vollkommen übereinstimmt .

Geschehen zu ... am ... ( Unterschrift )

... ( Stellung )