29.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/114


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. Oktober 2014

zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7809)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2014/746/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sollte von 2013 an die Versteigerung das Grundprinzip für die Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten an die Betreiber von in den Anwendungsbereich des Emissionshandelssystems der Union („EU-EHS“) fallenden Anlagen sein. Berechtigte Betreiber erhalten allerdings im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (2) im Zeitraum 2013 bis 2020 weiterhin kostenlose Zertifikate.

(2)

Die Tatsache, dass es kein ehrgeiziges internationales Klimaschutzübereinkommen gibt, das darauf abzielt, den weltweiten Temperaturanstieg auf 2 °C zu begrenzen, könnte die positive Wirkung der Maßnahmen der Union untergraben. Die Tatsache, dass auf internationaler Ebene keine Maßnahmen verbindlich vorgegeben sind, könnte dazu führen, dass die Treibhausgasemissionen in Drittländern zunehmen, in denen die Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt („Verlagerung von CO2-Emissionen“). Um dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen ein Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren erstellt, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind („Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren“). Diese Sektoren und Teilsektoren sollten kostenlose Zertifikate in Höhe von 100 % der Menge erhalten, die auf der Grundlage der Richtlinie 2003/87/EG und des Beschlusses 2011/278/EU festgelegt wurde und auf die der in Artikel 10a Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG genannte und in Anhang II des Beschlusses 2013/448/EU der Kommission (3) festgelegte sektorübergreifende Korrekturfaktor angewandt wurde.

(3)

Die Kommission hat diesbezüglich untersucht, inwieweit sich Drittländer, die einen wesentlichen Anteil an der weltweiten Produktion von Erzeugnissen in den Sektoren und Teilsektoren des die Verlagerung von CO2-Emissionen betreffenden Verzeichnisses haben, verbindlich verpflichten, die Treibhausgasemissionen in den betreffenden Sektoren zu senken, und ob diese Verpflichtungen mit denen der Union vergleichbar sind und innerhalb desselben Zeitraums verwirklicht werden. Darüber hinaus wurde geprüft, inwieweit die CO2-Effizienz der in diesen Ländern angesiedelten Anlagen jener der Anlagen in der Union gleichwertig ist. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass für die Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen keine hinreichende Vergleichbarkeit festgestellt werden kann und deswegen die Vergleichbarkeit der CO2-Effizienz nicht von Belang ist.

(4)

Das erste Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wurde im Jahr 2009 mit dem Beschluss 2010/2/EU der Kommission (4) für die Jahre 2013 und 2014 aufgestellt.

(5)

Der Bewertung sollte eine Reihe quantitativer und qualitativer Kriterien und Daten aus den drei Vorjahren zugrunde liegen. Die Kommission zog hierfür Daten aus den Jahren 2009, 2010 und 2011 heran, da Daten für 2012 nur für einige der Parameter vorlagen.

(6)

Zur Aufstellung des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren bewertete die Kommission das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren und Teilsektoren auf NACE-4-Ebene der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). NACE-4 ist die Ebene mit optimaler Datenverfügbarkeit, auf der die Sektoren präzise definiert werden. Ein Sektor wird auf einer vierstelligen Ebene der NACE-Systematik erfasst, und ein Teilsektor wird auf (der sechsstelligen) CPA- bzw. (der achtstelligen) Prodcom-Ebene erfasst, das heißt, in der für die Statistik der Industrieproduktion in der Union verwendeten Warensystematik, die sich direkt aus der NACE-Systematik ableitet.

(7)

Die Sektoren wurden zuerst anhand der quantitativen Kriterien in Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet. Um diese quantitativen Kriterien anzuwenden, musste die Kommission die Summe der durch die Durchführung der Richtlinie 2003/87/EG verursachten direkten und indirekten zusätzlichen Kosten bestimmen.

(8)

Die direkten zusätzlichen Kosten, die durch die Menge der Zertifikate verursacht werden, die ein Sektor erwerben müsste, wenn für ihn kein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen angenommen würde, wurden auf der Grundlage der Daten zu den direkten CO2-Emissionen auf Sektorenebene berechnet. Das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union („EUTL“) wird als die genaueste und transparenteste Quelle für Daten zu den CO2-Emissionen auf Anlagenebene angesehen, weshalb seine Daten für die Berechnung der direkten Kosten für die Sektoren herangezogen wurden. Für die Sektoren und Treibhausgase, die erst seit 1. Januar 2013 in das EU-EHS einbezogen sind, liegen im EUTL keine Emissionsdaten vor. Deswegen zog die Kommission in diesen Fällen die Daten über die direkten CO2-Emissionen heran, die die Mitgliedstaaten in den nationalen Umsetzungsmaßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/278/EU übermittelt haben.

(9)

Zur Bestimmung der indirekten zusätzlichen Kosten erhob die Kommission Daten zum Stromverbrauch auf Sektorenebene von den Mitgliedstaaten, wobei sie sicherstellte, dass der mehrere NACE-Codes betreffende Stromverbrauch nicht doppelt erfasst wurde. Um für die einzelnen Sektoren des Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren im Beschluss 2010/2/EU die Emissionen zu bestimmen, die bei der Erzeugung des dort verbrauchten Stroms freigesetzt wurden, verwendete die Kommission den durchschnittlichen Emissionsfaktor, der sich aus dem Gesamtenergieträgermix für die Stromproduktion ableitet, da davon ausgegangen wurde, dass er auf den genauesten Daten beruht. Derselbe durchschnittliche Emissionsfaktor wurde für die diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertungen verwendet.

(10)

Um die direkten und indirekten zusätzlichen Kosten zu bestimmen, musste die Kommission außerdem den durchschnittlichen CO2-Preis schätzen. Für die Aufstellung des ersten Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren wurde den Bewertungen ein angenommener CO2-Preis von 30 EUR je Tonne CO2-Äquivalent zugrunde gelegt. Während des Zeitraums, in dem der Beschluss 2010/2/EU anwendbar war, bestand eine erhebliche Differenz zwischen dem für die Bewertungen angenommenen CO2-Preis und dem tatsächlichen, deutlich niedrigeren CO2-Preis. In ihrer Mitteilung über einen Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030 (6) schlug die Kommission allerdings ein nicht an Bedingungen gebundenes Ziel für die Treibhausgasemissionsminderung bis 2030 von 40 % gegenüber 1990 und ein entsprechendes Ziel für den Anteil erneuerbarer Energiequellen vor. Darüber hinaus hat die Kommission auch vorgeschlagen, im EU-EHS eine Marktstabilitätsreserve einzurichten. Unter diesen Gegebenheiten wird erwartet, dass der CO2-Preis künftig stärker von mittel- und langfristigen Emissionsreduktionen bestimmt wird. Es wird daher als gerechtfertigt angesehen, für die diesem Beschluss zugrunde liegenden Bewertungen weiterhin einen angenommenen CO2-Preis von 30 EUR je Tonne CO2-Äquivalent heranzuziehen.

(11)

Die direkten und indirekten zusätzlichen Kosten sollten als ein Teil der Bruttowertschöpfung berechnet werden. Die Bruttowertschöpfung auf Sektorenebene wurde anhand von Daten aus der Strukturellen Unternehmensstatistik von Eurostat geschätzt.

(12)

Die Kommission bewertete ferner die Handelsintensität für jeden Sektor und Teilsektor auf der Grundlage von Daten aus der Comext-Datenbank von Eurostat.

(13)

Insgesamt bewertete die Kommission 245 Industriesektoren und 24 Teilsektoren, die unter die Abteilungen „Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden“ und „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ der NACE-Systematik eingereiht sind. Die in Ziffer 1 des Anhangs dieses Beschlusses aufgeführten Sektoren und Teilsektoren erfüllen die in Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Kriterien und sollten als einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt angesehen werden.

(14)

Mehrere Sektoren, für die sich auf der Grundlage der quantitativen Kriterien des Artikels 10a Absätze 15 und 16 kein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ergibt, wurden anhand der qualitativen Kriterien in Artikel 10a Absatz 17 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet. Die qualitative Bewertung wurde vorgenommen, wenn die qualitativen Kriterien bei der Festlegung des vorigen Verzeichnisses erfüllt waren, wenn Sektoren als Grenzfälle betrachtet wurden oder wenn Industrievertreter dies gewünscht hatten.

(15)

Für die Sektoren „Veredlung von Textilien und Bekleidung“ (NACE-Code 1330), „Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik“ (NACE-Code 2332), „Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau“ (NACE-Code 2362), „Eisengießereien“ (NACE-Code 2451) und „Leichtmetallgießereien“ (NACE-Code 2453) wurden die im Rahmen der Aufstellung des vorigen Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren durchgeführten, für die Jahre 2013 und 2014 geltenden qualitativen Bewertungen auf den neuesten Stand gebracht. Daraus wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Gegebenheiten, die die Aufnahme dieser Sektoren in das Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren rechtfertigten, noch immer vorliegen. Deswegen sollte angenommen werden, dass diese Sektoren auch im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(16)

Für den Sektor „Herstellung von Malz“ (NACE-Code 1106) wurde eine qualitative Bewertung vorgenommen, da dieser Sektor im Hinblick auf Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG einen Grenzfall darstellt. Die Bewertung ergab unter Berücksichtigung der durch die Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG verursachten höheren Kosten eine hohe Handelsintensität und einen deutlichen Rückgang der Rentabilität dieses Sektors in der Union. Die niedrigen Gewinnspannen beschränken die Fähigkeit von Anlagen, zu investieren und Emissionen zu senken. Unter Berücksichtigung der kombinierten Auswirkungen dieser Faktoren ist anzunehmen, dass dieser Sektor einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist.

(17)

Für die in Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Sektoren sollte auf der Grundlage qualitativer Kriterien angenommen werden, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

(18)

Da das im Anhang festzulegende Verzeichnis der Sektoren und Teilsektoren, für die angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, für den Zeitraum 2015-2019 gilt, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2015 gelten.

(19)

Der Rechtssicherheit und der Klarheit wegen sollte der Beschluss 2010/2/EU mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben werden.

(20)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Von den im Anhang aufgeführten Sektoren und Teilsektoren wird angenommen, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind.

Artikel 2

Der Beschluss 2010/2/EU wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Oktober 2014

Für die Kommission

Connie HEDEGAARD

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(3)  Beschluss 2013/448/EU der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 240 vom 7.9.2013, S. 27).

(4)  Beschluss 2010/2/EU der Kommission vom 24. Dezember 2009 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1 vom 5.1.2010, S. 10).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  KOM(2014) 15 final/2 vom 28. Januar 2014.


ANHANG

Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie gemäß Artikel 10a Absatz 13 der Richtlinie 2003/87/EG einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind

1.   AUF DER GRUNDLAGE DER KRITERIEN VON ARTIKEL 10a ABSÄTZE 15 UND 16 DER RICHTLINIE 2003/87/EG

1.1.   Vierstellige NACE-Ebene

NACE-Code

Beschreibung

Kriterien erfüllt

0510

Steinkohlenbergbau

C

0610

Gewinnung von Erdöl

C

0620

Gewinnung von Erdgas

C

0710

Eisenerzbergbau

C

0729

Sonstiger NE-Metallerzbergbau

C

0891

Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale

C

0893

Gewinnung von Salz

A

0899

Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

A, C

1020

Fischverarbeitung

C

1041

Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine und ähnliche Nahrungsfette)

C

1062

Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen

A

1081

Herstellung von Zucker

A

1086

Herstellung von homogenisierten und diätetischen Nahrungsmitteln

C

1101

Herstellung von Spirituosen

C

1102

Herstellung von Traubenwein

C

1104

Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen

A

1310

Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei

C

1320

Weberei

C

1391

Herstellung von gewirktem und gestricktem Stoff

C

1392

Herstellung von konfektionierten Textilwaren (ohne Bekleidung)

C

1393

Herstellung von Teppichen

C

1394

Herstellung von Seilerwaren

C

1395

Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung)

C

1396

Herstellung von technischen Textilien

C

1399

Herstellung von sonstigen Textilwaren a. n. g.

C

1411

Herstellung von Lederbekleidung

C

1412

Herstellung von Arbeits- und Berufsbekleidung

C

1413

Herstellung von sonstiger Oberbekleidung

C

1414

Herstellung von Wäsche

C

1419

Herstellung von sonstiger Bekleidung und Bekleidungszubehör a. n. g.

C

1420

Herstellung von Pelzwaren

C

1431

Herstellung von Strumpfwaren

C

1439

Herstellung von sonstiger Bekleidung aus gewirktem und gestricktem Stoff

C

1511

Herstellung von Leder und Lederfaserstoff; Zurichtung und Färben von Fellen

C

1512

Lederverarbeitung (ohne Herstellung von Lederbekleidung)

C

1520

Herstellung von Schuhen

C

1622

Herstellung von Parketttafeln

C

1629

Herstellung von Holzwaren a. n. g, Kork-, Flecht- und Korbwaren (ohne Möbel)

C

1711

Herstellung von Holz- und Zellstoff

A, C

1712

Herstellung von Papier, Karton und Pappe

A

1724

Herstellung von Tapeten

C

1910

Kokerei

A, C

1920

Mineralölverarbeitung

A

2012

Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten

C

2013

Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien

A, C

2014

Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien

A, C

2015

Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen

A, B

2016

Herstellung von Kunststoffen in Primärformen

C

2017

Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen

C

2020

Herstellung von Schädlingsbekämpfungs-, Pflanzenschutz- und Desinfektionsmitteln

C

2042

Herstellung von Körperpflegemitteln und Duftstoffen

C

2053

Herstellung von etherischen Ölen

C

2059

Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen a. n. g.

C

2060

Herstellung von Chemiefasern

C

2110

Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen

C

2120

Herstellung von pharmazeutischen Spezialitäten und sonstigen pharmazeutischen Erzeugnissen

C

2211

Herstellung und Runderneuerung von Bereifungen

C

2219

Herstellung von sonstigen Gummiwaren

C

2311

Herstellung von Flachglas

A

2313

Herstellung von Hohlglas

A

2314

Herstellung von Glasfasern und Waren daraus

A/C (1)

2319

Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren

C

2320

Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren

C

2331

Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten

A, C

2341

Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen

C

2342

Herstellung von Sanitärkeramik

C

2343

Herstellung von Isolatoren und Isolierteilen aus Keramik

C

2344

Herstellung von keramischen Erzeugnissen für sonstige technische Zwecke

C

2349

Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen

C

2351

Herstellung von Zement

B

2352

Herstellung von Kalk und gebranntem Gips

B

2370

Be- und Verarbeitung von Naturwerksteinen und Natursteinen a. n. g.

C

2391

Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage

C

2410

Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen

A

2420

Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl

C

2431

Herstellung von Blankstahl

C

2441

Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen

C

2442

Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium

A, C

2443

Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn

A

2444

Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer

C

2445

Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen

C

2446

Aufbereitung von Kernbrennstoffen

A, C

2540

Herstellung von Waffen und Munition

C

2571

Herstellung von Schneidwaren und Bestecken aus unedlen Metallen

C

2572

Herstellung von Schlössern und Beschlägen aus unedlen Metallen

C

2573

Herstellung von Werkzeugen

C

2594

Herstellung von Schrauben und Nieten

C

2599

Herstellung von sonstigen Metallwaren a. n. g.

C

2611

Herstellung von elektronischen Bauelementen

C

2612

Herstellung von bestückten Leiterplatten

C

2620

Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten und peripheren Geräten

C

2630

Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik

C

2640

Herstellung von Geräten der Unterhaltungselektronik

C

2651

Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. Ä. -instrumenten und -vorrichtungen

C

2652

Herstellung von Uhren

C

2660

Herstellung von Bestrahlungs- und Elektrotherapiegeräten und elektromedizinischen Geräten

C

2670

Herstellung von optischen und fotografischen Instrumenten und Geräten

C

2680

Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern

C

2711

Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren

C

2712

Herstellung von Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen

C

2720

Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

C

2731

Herstellung von Glasfaserkabeln

C

2732

Herstellung von sonstigen elektronischen und elektrischen Drähten und Kabeln

C

2733

Herstellung von elektrischem Installationsmaterial

C

2740

Herstellung von elektrischen Lampen und Leuchten

C

2751

Herstellung von elektrischen Haushaltsgeräten

C

2752

Herstellung von nichtelektrischen Haushaltsgeräten

C

2790

Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten a. n. g.

C

2811

Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen (ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge)

C

2812

Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen

C

2813

Herstellung von Pumpen und Kompressoren a. n. g.

C

2814

Herstellung von Armaturen a. n. g

C

2815

Herstellung von Lagern, Getrieben, Zahnrädern und Antriebselementen

C

2821

Herstellung von Öfen und Brennern

C

2822

Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln

C

2823

Herstellung von Büromaschinen (ohne Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte)

C

2824

Herstellung von handgeführten Werkzeugen mit Motorantrieb

C

2825

Herstellung von kälte- und lufttechnischen Erzeugnissen, nicht für den Haushalt

C

2829

Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen a. n. g.

C

2830

Herstellung von land- und forstwirtschaftlichen Maschinen

C

2841

Herstellung von Werkzeugmaschinen für die Metallbearbeitung

C

2849

Herstellung von sonstigen Werkzeugmaschinen

C

2891

Herstellung von Maschinen für die Metallerzeugung, von Walzwerkseinrichtungen und Gießmaschinen

C

2892

Herstellung von Bergwerks-, Bau- und Baustoffmaschinen

C

2893

Herstellung von Maschinen für die Nahrungs- und Genussmittelerzeugung und die Tabakverarbeitung

C

2894

Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung

C

2895

Herstellung von Maschinen für die Papiererzeugung und -verarbeitung

C

2896

Herstellung von Maschinen für die Verarbeitung von Kunststoffen und Kautschuk

C

2899

Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige a. n. g.

C

2910

Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren

C

2931

Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen

C

3011

Schiffbau (ohne Boots- und Yachtbau)

C

3012

Boots- und Yachtbau

C

3030

Luft- und Raumfahrzeugbau

C

3091

Herstellung von Krafträdern

C

3092

Herstellung von Fahrrädern sowie von Behindertenfahrzeugen

C

3099

Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

C

3109

Herstellung von sonstigen Möbeln

C

3211

Herstellung von Münzen

C

3212

Herstellung von Schmuck, Gold- und Silberschmiedewaren (ohne Fantasieschmuck)

C

3213

Herstellung von Fantasieschmuck

C

3220

Herstellung von Musikinstrumenten

C

3230

Herstellung von Sportgeräten

C

3240

Herstellung von Spielwaren

C

3250

Herstellung von medizinischen und zahnmedizinischen Apparaten und Materialien

C

3291

Herstellung von Besen und Bürsten

C

3299

Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.

C

1.2.   CPA- oder PRODCOM-Ebene

CPA oder PRODCOM

Beschreibung

Kriterien erfüllt

081221

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt

C

08122250

Grobkeramischer Ton und Tonstein für Ziegeleierzeugnisse; Andalusit, Cyanit, Sillimanit; Mullit; Schamotte (gebrannter feuerfester Ton)

C

10311130

Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren

A

10311300

Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus Kartoffeln, nicht zubereitet oder haltbar gemacht

A

10391725

Konzentrierte Tomaten

C

105121

Magermilchpulver

C

105122

Vollmilchpulver

C

105153

Casein

C

105154

Lactose und Lactosesirup

C

10515530

Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt

A, C

108211

Kakaomasse, auch entfettet

C

108212

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

C

108213

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

C

10891334

Backhefen

C

20111150

Wasserstoff

B

20111160

Stickstoff

B

20111170

Sauerstoff

B

203021

Zubereitete Pigmente, Trübungsmittel, Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel usw. für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie; Glasfritte

C

239914

Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff in Form von Halbzeug

C

23991910

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

A

23991920

Geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

A

25501134

Freiformschmiedestücke aus Stahl

A, C

Die Kriterien, aufgrund deren angenommen wird, dass ein Sektor einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, sind die Folgenden:

A

:

in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium

B

:

in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium

C

:

in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium

2.   AUF DER GRUNDLAGE DER KRITERIEN VON ARTIKEL 10a ABSATZ 17 DER RICHTLINIE 2003/87/EG

NACE-Code

Beschreibung

1106

Herstellung von Malz

1330

Veredlung von Textilien und Bekleidung

2332

Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik

2362

Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau

2451

Eisengießereien

2453

Leichtmetallgießereien


(1)  Der Sektor „Herstellung von Glasfasern und Waren daraus“ wird durch zwei CPA-Codes beschrieben. „231411 Glasstapelfasern, Glasseidenstränge und Garne, geschnittenes Textilglas“ und „231412 Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe)“. Der auf NACE-4-Ebene bewertete Sektor erfüllt nicht die Kriterien in Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG. Der Teilsektor 231411 allerdings erfüllt das Kriterium in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b und Teilsektor 231412 erfüllt das Kriterium in Artikel 10a Absatz 15. Da die beiden CPA-Codes den gesamten Sektor „Herstellung von Glasfasern und Waren daraus“ abdecken, wird der Sektor auf NACE-4-Ebene in das Verzeichnis aufgenommen, um Bezugnahmen zu erleichtern.