26.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/31


BESCHLUSS (EU) 2017/733 DES RATES

vom 25. April 2017

über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Kroatien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in Kroatien erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates; der genannte Beschluss wird nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des betreffenden Besitzstands — einschließlich der effektiven Anwendung aller Schengen-Bestimmungen in Einklang mit den vereinbarten gemeinsamen Standards und mit den grundlegenden Prinzipien — gegeben sind, gefasst.

(2)

Die anwendbaren Schengen-Evaluierungsverfahren sind in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (2) festgelegt.

(3)

Die Schengen-Evaluierung in Bezug auf den Datenschutz erfolgte in Kroatien im Februar 2016. Die Kommission nahm im Wege eines Durchführungsbeschlusses einen Evaluierungsbericht an, in dem bestätigt wird, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf den Datenschutz in Kroatien erfüllt wurden.

(4)

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/450 der Kommission (3) wurde im Zuge einer Prüfung festgestellt, dass das kroatische nationale System (N.SIS) aus technischer Sicht zur Integration in das Schengener Informationssystem (SIS) bereit ist.

(5)

Da Kroatien die erforderlichen technischen und rechtlichen Vorkehrungen für die Verarbeitung von SIS-Daten und den Austausch von Zusatzinformationen getroffen hat, ist es für den Rat nun möglich, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem der Schengen-Besitzstand in Bezug auf das SIS in Kroatien gelten soll.

(6)

Das Inkrafttreten dieses Beschlusses sollte die Übermittlung von SIS-Daten an Kroatien ermöglichen. Die konkrete Verwendung dieser Daten sollte es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in Kroatien ordnungsgemäß angewandt werden. Sobald überprüft wurde, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in Kroatien gegeben sind, sollte der Rat über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen entscheiden.

(7)

Zur Festlegung eines Datums für die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien sollte ein gesonderter Beschluss des Rates angenommen werden. Bis zu dem in jenem Beschluss genannten Zeitpunkt sollten bestimmte Einschränkungen der Nutzung des SIS in Kroatien gelten.

(8)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (4) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (5) genannten Bereich gehören.

(9)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (7) und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(10)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (10) und Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Vorbehaltlich der in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gelten ab dem 27. Juni 2017 die im Anhang zu diesem Beschluss genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) in der Republik Kroatien in ihren Beziehungen

a)

zum Königreich Belgien, zur Republik Bulgarien, zur Tschechischen Republik, zum Königreich Dänemark, zur Bundesrepublik Deutschland, zur Republik Estland, zur Hellenischen Republik, zum Königreich Spanien, zur Französischen Republik, zur Italienischen Republik, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zum Großherzogtum Luxemburg, zu Ungarn, zur Republik Malta, zum Königreich der Niederlande, zur Republik Österreich, zur Republik Polen, zur Portugiesischen Republik, zu Rumänien, zur Republik Slowenien, zur Slowakischen Republik, zur Republik Finnland und zum Königreich Schweden;

b)

zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland hinsichtlich der in dem Beschluss 2007/533/JI des Rates (12) genannten Bestimmungen, und

c)

zur Republik Island, zum Königreich Norwegen, zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein.

(2)   Ab dem 2. Mai 2017 können von dem Beschluss 2007/533/JI des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) abgedeckte Ausschreibungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a jenes Beschlusses und Artikel 3 Buchstabe a jener Verordnung sowie Zusatzinformationen und ergänzende Daten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c jenes Beschlusses und Artikel 3 Buchstaben b und c jener Verordnung, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen stehen, Kroatien im Einklang mit den Bestimmungen jenes Beschlusses und jener Verordnung zugänglich gemacht werden.

(3)   Ab dem 27. Juni 2017 soll Kroatien vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 in der Lage sein, Ausschreibungen und ergänzende Daten in das SIS einzugeben, SIS-Daten zu nutzen und Zusatzinformationen auszutauschen.

(4)   Solange die Kontrollen an den Binnengrenzen mit Kroatien nicht aufgehoben werden, ist Kroatien

a)

nicht verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 von einem anderen Mitgliedstaat zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern;

b)

gehalten, keine Ausschreibungen und ergänzenden Daten in das SIS einzugeben und keine Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörigen für die Zwecke der Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung nach der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 auszutauschen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. BORG


(1)  Stellungnahme vom 5. April 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/450 der Kommission vom 16. März 2015 zur Festlegung der Prüfanforderungen für Mitgliedstaaten, die in das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) einbezogen werden oder ihre damit unmittelbar zusammenhängenden nationalen Systeme substanziell ändern (ABl. L 74 vom 18.3.2015, S. 31).

(4)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(5)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(6)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(7)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(8)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(12)  Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).


ANHANG

Liste der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt Kroatiens

1.

Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zugang von für die Ausstellung von Kfz-Zulassungsbescheinigungen zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten zum Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (1);

2.

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (2);

3.

Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (3).


(1)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4.

(3)  ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63.