29.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/57


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN RATES

vom 28. Juni 2013

über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments

(2013/312/EU)

DER EUROPÄISCHE RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 Protokoll Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen,

auf Initiative des Europäischen Parlaments (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 36 über die Übergangsbestimmungen treten am Ende der Wahlperiode 2009-2014 außer Kraft.

(2)

Artikel 19 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird zum Ende der Wahlperiode 2009-2014 außer Kraft treten.

(3)

Es ist erforderlich, unverzüglich den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 des Protokolls Nr. 36 zu entsprechen und deshalb den in Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Beschluss zu erlassen, damit die Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen innerstaatlichen Vorschriften für die Organisation der Wahlen zum Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2014-2019 erlassen können.

(4)

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union legt die Kriterien für die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments fest, nämlich dass die Anzahl der Vertreter der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger 750 zuzüglich des Präsidenten nicht überschreiten darf, dass die Bürgerinnen und Bürger degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten werden und dass kein Mitgliedstaat mehr als 96 Sitze erhält.

(5)

Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union sieht unter anderem vor, dass die Arbeitsweise der Union auf der repräsentativen Demokratie beruht, wobei die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten werden und die Mitgliedstaaten im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten werden, welche ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen. Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments findet daher im Zusammenhang der im Vertrag festgelegten weiteren institutionellen Regelungen, die auch die Bestimmungen über die Beschlussfassung im Rat umfassen, Anwendung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anwendung des Grundsatzes der degressiven Proportionalität gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union finden die folgenden Grundsätze Anwendung:

Bei der Zuweisung von Sitzen im Europäischen Parlament sind die im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Mindest- und Höchstzahlen uneingeschränkt auszuschöpfen, damit die Zuweisung der Sitze im Europäischen Parlament die Größe der jeweiligen Bevölkerung der Mitgliedstaaten so genau wie möglich widerspiegelt;

Das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und der Zahl von Sitzen jedes Mitgliedstaats muss vor Auf- oder Abrunden auf ganze Zahlen in Abhängigkeit von seiner jeweiligen Bevölkerung variieren, so dass jedes Mitglied des Europäischen Parlaments aus einem bevölkerungsreicheren Mitgliedstaat mehr Bürgerinnen und Bürger vertritt als jedes Mitglied aus einem bevölkerungsärmeren Mitgliedstaat, und umgekehrt, dass je bevölkerungsreicher ein Mitgliedstaat ist, desto höher sein Anspruch auf eine große Zahl von Sitzen.

Artikel 2

Die Gesamtzahl der Einwohner der Mitgliedstaaten wird von der Kommission (Eurostat) auf der Grundlage von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten entsprechend einer Methode berechnet, die mittels einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt wird.

Artikel 3

In Anwendung von Artikel 1 wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Vertreter im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2014-2019 wie folgt festgesetzt:

Belgien

21

Bulgarien

17

Tschechische Republik

21

Dänemark

13

Deutschland

96

Estland

6

Irland

11

Griechenland

21

Spanien

54

Frankreich

74

Kroatien

11

Italien

73

Zypern

6

Lettland

8

Litauen

11

Luxemburg

6

Ungarn

21

Malta

6

Niederlande

26

Österreich

18

Polen

51

Portugal

21

Rumänien

32

Slowenien

8

Slowakei

13

Finnland

13

Schweden

20

Vereinigtes Königreich

73

Artikel 4

Dieser Beschluss wird zu einem Zeitpunkt, der hinreichend lange vor dem Beginn der Wahlperiode 2019-2024 liegt, auf der Grundlage einer vor Ende 2016 vorgelegten Initiative des Europäischen Parlaments mit dem Ziel überprüft, ein System einzurichten, durch das es in Zukunft vor jeder Neuwahl zum Europäischen Parlament möglich sein wird, die Sitze unter den Mitgliedstaaten in objektiver, fairer, dauerhafter und transparenter Weise unter Umsetzung des in Artikel 1 vorgesehenen Grundsatzes der degressiven Proportionalität zuzuteilen, wobei jede ordnungsgemäß festgestellte Veränderung ihrer Einwohnerzahl und jede demographische Entwicklung in ihrer Bevölkerung zu berücksichtigen sind und somit das allgemeine Gleichgewicht des in den Verträgen vorgesehenen institutionellen Systems gewahrt wird.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juni 2013.

Im Namen des Europäischen Rates

Der Präsident

H. VAN ROMPUY


(1)  Am 13. März 2013 angenommene Initiative (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Zustimmung vom 12. Juni 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).