11.4.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/20


BESCHLUSS (GASP) 2017/682 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 29. März 2017

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2016/332 (BiH/25/2017)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2004/570/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, einschlägige Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte“) zu fassen.

(2)

Am 23. Februar 2016 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2016/332 (2) angenommen, mit dem Generalmajor Friedrich SCHRÖTTER zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wurde.

(3)

Der Befehlshaber der Operation der EU hat empfohlen, dass Brigadegeneral Anton WALDNER mit Wirkung vom 28. März 2017 als Nachfolger von Generalmajor Friedrich SCHRÖTTER zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte ernannt wird.

(4)

Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2016/332 sollte daher aufgehoben werden.

(6)

Nach Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben.

(7)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 2002 in Kopenhagen eine Erklärung angenommen, wonach die „Berlin-plus“-Vereinbarungen und ihre Umsetzung nur für diejenigen Mitgliedstaaten der Union gelten, die auch entweder NATO-Mitglieder oder Vertragsparteien der „Partnerschaft für den Frieden“ sind und die dementsprechend bilaterale Sicherheitsabkommen mit der NATO geschlossen haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Brigadegeneral Anton WALDNER wird mit Wirkung vom 28. März 2017 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2016/332 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 28. März 2017 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 29. März 2017.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Der Vorsitzende

W. STEVENS


(1)  ABl. L 252 vom 28.7.2004, S. 10.

(2)  Beschluss (GASP) 2016/332 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 23. Februar 2016 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Aufhebung des Beschlusses BiH/22/2014 (BiH/23/2016) (ABl. L 62 vom 9.3.2016, S. 14).