9.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/19


BESCHLUSS (EU) 2017/2007 DES RATES

vom 8. November 2017

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der dritten Tranche 2017

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Raum einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet wurde (1), in der zuletzt geänderten Fassung (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020 bereitgestellten Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (2), insbesondere Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (3) (im Folgenden „Finanzregelung für den 11. EEF“), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 5,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Vorschlag vorzulegen, in dem sie Folgendes festlegt: a) die Höhe der dritten Tranche des Beitrags für 2017 und b) einen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf geänderten Jahresbeitrag für 2017, falls der Jahresbeitrag von dem tatsächlichen Bedarf abweicht.

(2)

Gemäß Artikel 52 der Finanzregelung für den 11. EEF hat die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermittelt.

(3)

Artikel 22 Absatz 1 der Finanzregelung für den 11. EEF sieht vor, dass die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangehende Europäische Entwicklungsfonds (EEF) festgelegten Beträge nacheinander abgerufen werden. Daher sollten Mittel im Rahmen des 11. EEF abgerufen werden.

(4)

Mit dem Beschluss (EU) 2016/2026 (4) hat der Rat am 15. November 2016 auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitgliedstaaten zum EEF für das Jahr 2017 auf 3 850 000 000 EUR für die Kommission und 150 000 000 EUR für die EIB angenommen.

(5)

Mit dem Beschluss (EU) 2017/1206 (5) hat der Rat am 4. Juli 2017 eine Verringerung der anteiligen Beiträge um den Betrag von 200 000 000 EUR aus freigegebenen Mitteln des 8. und des 9. EEF beschlossen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die einzelnen Beiträge zum EEF, die die Mitgliedstaaten als dritte Tranche 2017 an die Kommission und die EIB zu zahlen haben, gehen aus der Tabelle im Anhang dieses Beschlusses hervor.

Die Zahlung dieser Beiträge kann mit Anpassungen im Rahmen der Verringerung der Beiträge um 200 000 000 EUR aus freigegebenen Mitteln des 8. und des 9. EEF auf der Grundlage eines von jedem Mitgliedstaat mitgeteilten Anpassungsplans kombiniert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.

(3)  ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17.

(4)  Beschluss (EU) 2016/2026 des Rates vom 15. November 2016 zur Festlegung der Beiträge der Mitgliedstaaten zur Finanzierung des Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der Obergrenze für 2018, des jährlichen Betrags für 2017, der ersten Tranche 2017 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2019 und 2020 (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 25).

(5)  Beschluss (EU) 2017/1206 des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum Europäischen Entwicklungsfonds, einschließlich der zweiten Tranche 2017 (ABl. L 173 vom 6.7.2017, S. 15).


ANHANG

MITGLIEDSTAATEN

Schlüssel 10. EEF %

Schlüssel 11. EEF %

3. Tranche 2017 (in EUR)

Insgesamt

Kommission

EIB

11. EEF

10. EEF

BELGIEN

3,53

3,24927

27 618 795,00

0,00

27 618 795,00

BULGARIEN

0,14

0,21853

1 857 505,00

0,00

1 857 505,00

TSCHECHISCHE REPUBLIK

0,51

0,79745

6 778 325,00

0,00

6 778 325,00

DÄNEMARK

2,00

1,98045

16 833 825,00

0,00

16 833 825,00

DEUTSCHLAND

20,50

20,57980

174 928 300,00

0,00

174 928 300,00

ESTLAND

0,05

0,08635

733 975,00

0,00

733 975,00

IRLAND

0,91

0,94006

7 990 510,00

0,00

7 990 510,00

GRIECHENLAND

1,47

1,50735

12 812 475,00

0,00

12 812 475,00

SPANIEN

7,85

7,93248

67 426 080,00

0,00

67 426 080,00

FRANKREICH

19,55

17,81269

151 407 865,00

0,00

151 407 865,00

KROATIEN

0,00

0,22518

1 914 030,00

0,00

1 914 030,00

ITALIEN

12,86

12,53009

106 505 765,00

0,00

106 505 765,00

ZYPERN

0,09

0,11162

948 770,00

0,00

948 770,00

LETTLAND

0,07

0,11612

987 020,00

0,00

987 020,00

LITAUEN

0,12

0,18077

1 536 545,00

0,00

1 536 545,00

LUXEMBURG

0,27

0,25509

2 168 265,00

0,00

2 168 265,00

UNGARN

0,55

0,61456

5 223 760,00

0,00

5 223 760,00

MALTA

0,03

0,03801

323 085,00

0,00

323 085,00

NIEDERLANDE

4,85

4,77678

40 602 630,00

0,00

40 602 630,00

ÖSTERREICH

2,41

2,39757

20 379 345,00

0,00

20 379 345,00

POLEN

1,30

2,00734

17 062 390,00

0,00

17 062 390,00

PORTUGAL

1,15

1,19679

10 172 715,00

0,00

10 172 715,00

RUMÄNIEN

0,37

0,71815

6 104 275,00

0,00

6 104 275,00

SLOWENIEN

0,18

0,22452

1 908 420,00

0,00

1 908 420,00

SLOWAKEI

0,21

0,37616

3 197 360,00

0,00

3 197 360,00

FINNLAND

1,47

1,50909

12 827 265,00

0,00

12 827 265,00

SCHWEDEN

2,74

2,93911

24 982 435,00

0,00

24 982 435,00

VEREINIGTES KÖNIGREICH

14,82

14,67862

124 768 270,00

0,00

124 768 270,00

EU-28 INSGESAMT

100,00

100,00

850 000 000,00

0,00

850 000 000,00