14.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 295/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2060 DES RATES

vom 6. November 2017

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Dritten Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Kroatien ist der Beitritt Kroatiens zu — unter anderem — dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) in einem Protokoll (im Folgenden „Protokoll“) zu dem Abkommen zu regeln. Das Abkommen sieht für einen derartigen Beitritt ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem ein Protokoll zwischen dem Rat, der im Namen der Mitgliedstaaten handelt und einstimmig beschließt, und dem betreffenden Drittstaat zu schließen ist.

(2)

Am 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, anlässlich des Beitritts Kroatiens zur Union Verhandlungen mit den betreffenden Drittstaaten aufzunehmen. Die Verhandlungen mit Chile wurden erfolgreich abgeschlossen, und das Protokoll wurde im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten am 29. Juni 2017 in Brüssel unterzeichnet.

(3)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Dritte Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (3) wird im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Notifikation nach Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls vor.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  Zustimmung vom 14. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3.

(3)  Das Protokoll wurde in ABl. L 196 vom 27.7.2017 zusammen mit dem Beschluss über seine Unterzeichnung veröffentlicht.