15.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/3


BESCHLUSS (EU) 2017/2084 DES RATES

vom 6. November 2017

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde vom Rat mit dem Beschluss 2009/898/EG (2) abgeschlossen. Das Abkommen sieht für die Bürger der Union und die Bürger von Barbados die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums für höchstens drei Monate in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei reisen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden horizontale Änderungen am Besitzstand der Union im Bereich Visa und Grenzen vorgenommen und ein Kurzaufenthalt wurde als Aufenthalt mit einer Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen definiert.

(3)

Damit eine vollständige Harmonisierung der Kurzaufenthaltsregelung der Union erreicht wird, muss diese neue Definition in das Abkommen übernommen werden.

(4)

Am 9. Oktober 2014 nahm der Rat einen Beschluss an, mit dem er die Kommission ermächtigte, mit Barbados Verhandlungen über ein Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (im Folgenden „Änderungsabkommen“) aufzunehmen.

(5)

Die Verhandlungen über das Änderungsabkommen wurden mit dessen Paraphierung im Wege eines Briefwechsels am 8. Februar 2017 erfolgreich abgeschlossen.

(6)

Das Änderungsabkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen sollten im Namen der Union genehmigt werden.

(7)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (4) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Der vorliegende Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme des vorliegenden Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Barbados zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird vorbehaltlich des Abschlusses genehmigt (6).

Artikel 2

Die dem Änderungsabkommen beigefügten Erklärungen werden im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Änderungsabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  ABl. L 169 vom 30.6.2009, S. 10.

(2)  Beschluss 2009/898/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Barbados über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte (ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 40).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die Verordnungen (EG) Nr. 1683/95 und (EG) Nr. 539/2001 des Rates sowie die Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 1).

(4)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)  Der Wortlaut des Änderungsabkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.