18.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 303/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2104 DES RATES

vom 6. November 2017

über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-WP.7) zur Verabschiedung von Vorschlägen für Qualitätsnormen für Obst und Gemüse zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE-WP.7) prüft und verabschiedet Vorschläge zur Festlegung neuer UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse oder ändert bestehende Qualitätsnormen. Diese Vorschläge werden von Fachgruppen für Standardisierung der UNECE ausgearbeitet. Die UNECE-WP.7 nimmt die Vorschläge durch Konsens der teilnehmenden Mitglieder an.

(2)

Die UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse tragen zur internationalen Harmonisierung der entsprechenden Normen bei und schaffen Rahmenbedingungen, die einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Obst und Gemüse sicherstellen.

(3)

Die Union ist Beobachter in der UNECE-WP.7 und in den Fachgruppen für Standardisierung. Die Mitgliedstaaten sind Mitglieder der UNECE und arbeiten in der UNECE-WP.7 und in den Fachgruppen für Standardisierung mit. Daher sind die Mitgliedstaaten berechtigt, an der Entscheidungsfindung zur Annahme der Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UNECE für Obst und Gemüse teilzunehmen.

(4)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) dürfen Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, die frisch an den Verbraucher verkauft werden sollen, nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den geltenden Vermarktungsnormen entsprechen, wenn sie in einwandfreiem Zustand, unverfälscht und von vermarktbarer Qualität sind und wenn das Ursprungsland angegeben ist.

(5)

Gemäß Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, im Wege eines delegierten Rechtsakts Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse festzulegen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (2) wurden spezielle Vermarktungsnormen für bestimmte Obst- und Gemüseerzeugnisse festgelegt. Diese speziellen Vermarktungsnormen beruhen auf UNECE-Qualitätsnormen für diese Erzeugnisse.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss Obst und Gemüse, für das keine spezielle Vermarktungsnorm gilt, der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Anhang I Teil A jener Durchführungsverordnung entsprechen. Erzeugnisse, die einer von der UNECE festgelegten Vermarktungsnorm entsprechen, gelten als dieser allgemeinen Vermarktungsnorm entsprechend.

(7)

Da die UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse Auswirkungen auf das Unionsrecht haben, muss der im Namen der Union in der UNECE-WP.7 zu diesen Qualitätsnormen zu vertretende Standpunkt festgelegt werden.

(8)

Die von der Fachgruppe für die Standardisierung von frischem Obst und Gemüse und der Fachgruppe für die Standardisierung von Trocken- und getrockneten Erzeugnissen ausgearbeiteten Vorschläge für Qualitätsnormen werden von wissenschaftlichen und technischen Sachverständigen im Sektor Obst und Gemüse eingehend erörtert. Die Mitgliedstaaten sollten diese Vorschläge daher im Namen der Union unterstützen, sofern sie im Interesse der Union sind und nicht gegen Unionsrecht, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verstoßen.

(9)

Angesichts der Tatsache, dass die Qualitätsnormen für frisches Obst und Gemüse ständig angepasst werden müssen und technischer Natur sind, weshalb im Standpunkt der Union neue Entwicklungen sowie etwaige Bedenken der Union zu berücksichtigen sind, sollten entsprechend dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union, der in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert ist, Verfahren für die jährliche Festlegung des Standpunkts der Union festgelegt werden.

(10)

Um den Mitgliedstaaten die notwendige Flexibilität bei den Erörterungen und in der Sitzung der UNECE-WP.7 einzuräumen, sollte es ihnen in Absprache mit der Kommission erlaubt sein, Änderungen der Vorschläge für Qualitätsnormen für Obst und Gemüse zuzustimmen, sofern der Inhalt dieser Vorschläge nicht geändert wird.

(11)

Der in diesem Beschluss festgelegte Standpunkt sollte spätestens für die jährliche Sitzung der UNECE-WP.7 im Jahr 2020 überprüft werden.

(12)

Da die Union nur den Status eines Beobachters in der UNECE-WP.7 und in den Fachgruppen für Standardisierung hat, ist es die Aufgabe der an der UNECE-WP.7 teilnehmenden Mitgliedstaaten, den Standpunkt der Union zu vertreten; sie handeln gemeinsam im Interesse der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I ist der Standpunkt enthalten, der im Namen der Union in den jährlichen Sitzungen der UNECE-WP.7, bei denen diese aufgerufen ist, neue UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse festzulegen oder bestehende UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse zu ändern, einzunehmen ist.

Artikel 2

Die jährliche Festlegung des von der Union in den jährlichen Sitzungen der UNECE-WP.7 zu vertretenden Standpunkts erfolgt gemäß Anhang II.

Artikel 3

Dieser Beschluss und seine Anhänge werden spätestens für die jährliche Sitzung der UNECE-WP.7 im Jahr 2020 auf Vorschlag der Kommission vom Rat überprüft und gegebenenfalls geändert.

Artikel 4

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vertreten, die an der UNECE-WP.7 teilnehmen; sie handeln gemeinsam im Interesse der Union.

Artikel 5

Die an der UNECE-WP.7 teilnehmenden Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, können in der UNECE-WP.7 in Absprache mit der Kommission geringfügigen Änderungen der Vorschläge für Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, die keine Auswirkung auf den Inhalt dieser Vorschläge haben, zustimmen.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 6. November 2017

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. TAMM


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).


ANHANG I

STANDPUNKT DER UNION IN DER JÄHRLICHEN SITZUNG DER UNECE-WP.7

Die an der UNECE-WP.7 teilnehmenden Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, billigen die von der Fachgruppe für die Standardisierung von frischem Obst und Gemüse und von der Fachgruppe für die Standardisierung von Trocken- und getrockneten Erzeugnissen ausgearbeiteten Vorschläge für neue UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse oder zur Änderung bestehender UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, sofern:

a)

Die neuen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse oder die Änderungen der bestehenden Qualitätsnormen für Obst und Gemüse sind im Interesse der Union und dienen den von der Union im Rahmen ihrer Agrarpolitik verfolgten Zielen; und

b)

die neuen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse oder die Änderungen der bestehenden Qualitätsnormen für Obst und Gemüse verstoßen nicht gegen Unionsrecht und insbesondere nicht gegen die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, unbeschadet des Rechts der Kommission, die Unionsvorschriften, insbesondere die in Artikel 75 der Verordnung genannten Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, durch einen delegierten Rechtsakt anzupassen.


ANHANG II

JÄHRLICHE FESTLEGUNG DES IN DER JÄHRLICHEN SITZUNG DER UNECE-WP.7 ZU VERTRETENDEN STANDPUNKTS DER UNION

1.

Vor der jährlichen Sitzung der UNECE-WP.7 übermittelt die Kommission dem Rat oder seinen Vorbereitungsgremien jeweils ein schriftliches vorbereitendes Dokument mit den Einzelheiten der vorgeschlagenen Festlegung des Standpunkts der Union zur Erörterung und Billigung des Standpunkts, der im Namen der Union vertreten werden soll. Dieses Dokument ist rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung der UNECE-WP.7 zu übermitteln.

2.

Bei der Erstellung des in Absatz 1 dieses Anhangs genannten Dokuments prüft die Kommission, ob die vorgeschlagenen Qualitätsnormen im Einklang mit den Bedingungen in Anhang I stehen, einschließlich der Frage, ob sie für die Union Anlass zu besonderen Bedenken geben.

3.

Wenn nach der Prüfung durch die Kommission gemäß Absatz 2 die Erörterung im Rat oder einem seiner Vorbereitungsgremien damit geschlossen werden, dass ein Vorschlag der Fachgruppe für die Standardisierung von frischem Obst und Gemüse oder der Fachgruppe für die Standardisierung von Trocken- und getrockneten Erzeugnissen Anlass zu besonderen Bedenken für die Union gibt und diese Bedenken nicht in einer der Fachgruppen für Standardisierung erörtert wurden, so beantragen die an der UNECE-WP.7 teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam im Interesse der Union, dass die Entscheidung über diesen Vorschlag aufgeschoben wird, bis diese Bedenken in der Fachgruppe für Standardisierung auf angemessene Weise erörtert worden sind.

4.

Werden sich neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse, die nach einer Erörterung im Rat oder in seinen Vorbereitungsgremien, aber vor oder während der Sitzung der UNECE-WP.7 bekannt wurden, wahrscheinlich auf einen Vorschlag der Fachgruppe für die Standardisierung von frischem Obst und Gemüse oder der Fachgruppe für die Standardisierung von Trocken- und getrockneten Erzeugnissen auswirken, so beantragen die an der UNECE-WP.7 teilnehmenden Mitgliedstaaten gemeinsam im Interesse der Union, dass die Entscheidung über diesen Vorschlag in der UNECE-WP.7 aufgeschoben wird, bis die Fachgruppen für Standardisierung diesen Vorschlag unter Berücksichtigung der neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse erörtert haben.

5.

Lehnt eine Anzahl Mitgliedstaaten, die einer Sperrminorität gemäß Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entspricht, einen Vorschlag für eine neue UNECE-Qualitätsnorm für Obst und Gemüse oder für eine Änderung bestehender UNECE-Qualitätsnormen für Obst und Gemüse auf einer Tagung des Rates oder in einer Sitzung seiner Vorbereitungsgremien ab, so beantragen die an der UNECE-WP.7 teilnehmenden Mitgliedstaaten, die Entscheidung zu dieser vorgeschlagenen Qualitätsnorm aufzuschieben und die Erörterungen in der Fachgruppe für die Standardisierung von frischem Obst und Gemüse oder in der Fachgruppe für die Standardisierung von Trocken- und getrockneten Erzeugnissen oder in einer für diesen Zweck eingesetzten UNECE-Arbeitsgruppe fortzusetzen.

6.

Bei Bedarf können weitere Tagungen des Rates oder Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien auch vor Ort einberufen werden, um allen weiteren neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sich zwischen der Erörterung im Rat oder in seinen Vorbereitungsgremien und der Sitzung der UNECE-WP.7 oder während der Sitzung ergeben können, und die nicht unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 dieses Beschlusses fallen.

7.

Kann im Laufe dieser Sitzungen — einschließlich der Sitzungen vor Ort — im Hinblick auf die Absätze 3, 4 und 6 dieses Anhangs keine Einigung zur Festlegung des Standpunktes der Union erzielt werden, so wird die Angelegenheit an den Rat oder seine Vorbereitungsgremien verwiesen.