21.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 304/1


BESCHLUSS (EU) 2017/2152 DES RATES

vom 15. November 2017

zur Änderung des Beschlusses Nr. 189/2014/EU zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU des Rates (2) ermächtigt Frankreich, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum im Gebiet des französischen Mutterlands weiterhin einen Verbrauchsteuersatz für Alkohol anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates (3) festgelegte volle Verbrauchsteuersatz, sowie einen Satz der „cotisation sur les boissons alcooliques“ (VSS) genannten Abgabe anzuwenden, der niedriger ist als der gemäß den französischen nationalen Rechtsvorschriften geltende volle Abgabensatz für diesen „traditionellen“ Rum.

(2)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU gelten die ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS für diesen „traditionellen“ Rum nur für ein Jahreskontingent von 120 000 Hektoliter reinem Alkohol (hl r. A.).

(3)

Am 22. September 2016 ersuchten die französischen Behörden die Kommission darum, einen Entwurf mit technischen Anpassungen vorzulegen, die auf die Anhebung des Jahreskontingents von 120 000 hl r. A. auf 144 000 hl r. A. abzielen. Dem Antrag lag ein Bericht mit den einschlägigen Informationen zur Begründung der beantragten Anpassung bei. Die Produzenten „traditionellen“ Rums hatten im Jahr 2016 nicht in ausreichendem Umfang Zugang zum Markt im französischen Mutterland. Die vorgesehenen Wachstumsraten erforderten ein Kontingent von 144 400 hl r. A. und diese Menge wurde Ende 2016 erreicht. Das Jahreskontingent sollte daher von 120 000 hl r. A. auf 144 000 hl r. A. angehoben werden.

(4)

Die durch den Beschluss Nr. 189/2014/EU genehmigten Maßnahmen haben Gegenstand einer Analyse sowie einer tiefer gehenden Überprüfung des gesamten Systems zu sein. Diese Analyse hat dem Bericht Frankreichs gemäß Artikel 4 des Beschlusses Nr. 189/2014/EU Rechnung zu tragen.

(5)

Das Kontingent von 120 000 hl r. A. für 2016 wurde bereits vor dem Jahresende 2016 genutzt. Ohne eine rückwirkende Anhebung des Kontingents zum 1. Januar 2016 ergäben sich erhebliche Nachteile für dieProduzenten „traditionellen“ Rums, die wahrscheinlich nicht wiedergutzumachen wären. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Produzenten „traditionellen“ Rums und den Einzelhändlern in Frankreich, mit denen sie arbeiten, basieren auf Jahresverträgen, in denen die zu liefernden Mengen, die Kaufpreise sowie etwaige Preisnachlässe und Sonderangebote geregelt sind. Die Überschreitung des Kontingents brachte eine unvorhersehbare nachträgliche Anhebung der Steuerlast für die Mengen mit sich, die über das Kontingent hinausgingen; die Produzenten „traditionellen“ Rums konnten jedoch bei der Vertragsunterzeichnung zu Beginn des Jahres nicht wissen, ob und gegebenenfalls um welche Menge das Kontingent überschritten werden würde. Ohne rückwirkende Anhebung des Kontingents würden die Produzenten „traditionellen“ Rums wegen der das Kontingent übersteigenden Mengen erhebliche Einbußen erleiden. Die rückwirkende Anhebung des Kontingents zum 1. Januar 2016 sollte daher genehmigt werden.

(6)

Die übrigen Parameter des Beschlusses Nr. 189/2014/EU bleiben unverändert, und eine im Juli 2016 abgeschlossene unabhängige wirtschaftliche Analyse der Kommissionsdienststellen bestätigte, dass die Einfuhren „traditionellen“ Rums nach Frankreich aus Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion nur für einen kleinen Teil des Gesamtalkoholverbrauchs in Frankreich stehen. Aus diesem Grund ist es unwahrscheinlich, dass ein ermäßigter Satz auf dem Markt für Rum in Frankreich oder gar auf dem Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

(7)

Der vorliegende Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags.

(8)

Der Beschluss Nr. 189/2014/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 189/2014/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die in Artikel 1 genannten ermäßigten Sätze der Verbrauchsteuer und der VSS für den in Artikel 2 genannten Rum gelten nur:

a)

für ein Jahreskontingent von 120 000 Hektoliter reinem Alkohol für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015, und

b)

für ein Jahreskontingent von 144 000 Hektoliter reinem Alkohol für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 mit Ausnahme von

a)

Artikel 1, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2, die ab dem 1. Januar 2012 gelten und

b)

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, der ab dem 1. Januar 2016 gilt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. November 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. AAB


(1)  Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss Nr. 189/2014/EU des Rates vom 20. Februar 2014 zur Ermächtigung Frankreichs, auf in Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique und Réunion hergestellten „traditionellen“ Rum ermäßigte Sätze bestimmter indirekter Steuern anzuwenden, und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/659/EG (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).