8.12.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/41


BESCHLUSS (EU) 2017/2261 DES RATES

vom 30. November 2017

über den Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemeinsamen Ministerausschuss und dem Gemeinsamen Kooperationsausschuss, die mit dem Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits eingesetzt wurden, zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 30. Oktober 2016 in Brüssel unterzeichnet und wird seit 1. April 2017 vorläufig angewendet.

(2)

Nach Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ministerausschuss und nach Artikel 27 Absatz 3 des Abkommens ein Gemeinsamer Kooperationsausschuss eingesetzt, um die Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3)

Der Gemeinsame Ministerausschuss und der Gemeinsame Kooperationsausschuss geben sich nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens bzw. Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens jeweils eine eigene Geschäftsordnung. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii setzt der Gemeinsame Kooperationsausschuss Unterausschüsse ein, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

(4)

Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii des Abkommens verfügt der Gemeinsame Ministerausschuss über einen gemeinsamen Vorsitz bestehend aus dem Außenminister Kanadas und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c wird der Vorsitz im Gemeinsamen Kooperationsausschuss gemeinsam von einem leitenden Beamten aus Kanada und einem leitenden Beamten aus der Union geführt.

(5)

Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie die des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und seiner Unterausschüsse angenommen werden.

(6)

Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ministerausschuss und im Gemeinsamen Kooperationsausschuss sollte sich daher auf die beigefügten Entwürfe für die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses sowie die des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und seiner Unterausschüsse stützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der im Namen der Union im Gemeinsamen Ministerausschuss EU-Kanada zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den beigefügten Wortlaut der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses.

(2)   Der im Namen der Union im Gemeinsamen Kooperationsausschuss EU-Kanada zu vertretende Standpunkt stützt sich auf den beigefügten Wortlaut der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission und den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtet.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2017.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. SIMSON


(1)  Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 45).


ANHANG

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN MINISTERAUSSCHUSSES

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMEINSAME MINISTERAUSSCHUSS EU-KANADA —

gestützt auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Teile des Abkommens werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens seit dem 1. April 2017 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ministerausschuss eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Die im Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses wird angenommen.

Unterzeichnet in … am ….

Für den Gemeinsamen Ministerausschuss EU-Kanada

Der gemeinsame Vorsitz


ANHANG

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ministerausschusses

Aufgaben

Der Gemeinsame Ministerausschuss (GMA) nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Überprüfung des Stands der Beziehungen EU-Kanada auf der Grundlage der Jahresberichte des Gemeinsamen Kooperationsausschusses (GKA);

b)

Abgabe von Empfehlungen zur Arbeit des GKA, unter anderem über neue Bereiche für eine künftige Zusammenarbeit;

c)

Beschlussfassung mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens;

d)

Abgabe von Empfehlungen zu etwaigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens gemäß Artikel 28 des Abkommens.

Vorsitz, Zusammensetzung und Teilnehmer

(1)

Den Vorsitz im GMA führen gemeinsam der Außenminister Kanadas und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik.

(2)

Jede Vertragspartei des Abkommens unterrichtet das Sekretariat vor jeder Sitzung des GMA über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

(3)

Der gemeinsame Vorsitz kann Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Sitzungen

(1)

Der GMA tritt jährlich oder, wenn die Umstände es erfordern, nach beiderseitiger Zustimmung zusammen. Die Sitzungen des GMA finden abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada, oder an einem anderen vom gemeinsamen Vorsitz vereinbarten Ort, zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt statt.

(2)

Die Sitzungen des GMA werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

Sekretariat

(1)

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter von Global Affairs Canada fungieren gemeinsam als Sekretäre des GMA. Relevante Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und an den gemeinsamen Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln.

(2)

Das Sekretariat gewährleistet regelmäßige Kontakte, auch mittels Videokonferenzen, im Vorfeld der Sitzungen des GMA, um Bilanz der thematischen Dialoge zu ziehen, die möglicherweise vor den Sitzungen des GMA stattgefunden haben. Der Inhalt dieser Gespräche fließt in die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung des GMA ein.

Tagesordnung

(1)

Das Sekretariat der gastgebenden Vertragspartei des Abkommens erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien des Abkommens zusammen mit allen einschlägigen Unterlagen soweit möglich spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt.

(2)

Die Tagesordnung wird vom gemeinsamen Vorsitz gebilligt und vom GMA zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes in die Tagesordnung aufgenommen werden.

Gemeinsame Ministererklärung

Die Vertragsparteien des Abkommens billigen am Ende jeder Sitzung eine Erklärung des GMA. Diese Erklärung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und kann Empfehlungen enthalten, die von den Vertragsparteien des Abkommens gebilligt wurden.

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)

Der GMA kann Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben, um die Ziele des Abkommens zu erreichen.

(2)

Die Beschlüsse und Empfehlungen des GMA werden nach gemeinsamer Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens angenommen und aufseiten der EU zweckmäßigerweise dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union oder dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und aufseiten Kanadas den zuständigen kanadischen Behörden übermittelt.

(3)

Die Beschlüsse werden angenommen, nachdem die Vertragsparteien ihre jeweiligen internen Verfahren nach Maßgabe ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften abgeschlossen haben.

(4)

Beschlüsse und Empfehlungen des GMA werden in zwei Originalen ausgefertigt, die vom gemeinsamen Vorsitz unterzeichnet werden.

(5)

In dringenden Fällen können Beschlüsse und Empfehlungen außerhalb einer förmlichen Sitzung des GMA im Wege eines schriftlichen Verfahrens angenommen werden. Diese Beschlüsse und Empfehlungen sind den Vertragsparteien des Abkommens zu übermitteln.

Kosten

(1)

Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus der Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des GMA entstehen.

(2)

Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.

(3)

Die gastgebende Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und die Vervielfältigung der Unterlagen.

Geheimhaltung

Legt eine Vertragspartei des Abkommens dem GMA als vertraulich eingestufte Informationen vor, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß der Bestimmung über Beschlüsse und Empfehlungen geändert werden.


Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse

DER GEMEINSAME KOOPERATIONSAUSSCHUSS EU-KANADA —

gestützt auf das Abkommen über eine strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 27,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Teile des Abkommens werden gemäß Artikel 30 Absatz 2 des Abkommens seit dem 1. April 2017 vorläufig angewandt.

(2)

Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Kooperationsausschuss eine Geschäftsordnung

(3)

Der Gemeinsame Kooperationsausschuss kann gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer viii Unterausschüsse einsetzen, um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen —

HAT FOLGENDES ANGENOMMEN:

Die im Anhang beigefügte Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses wird angenommen.

Unterzeichnet in … am ….

Für den Gemeinsamen Kooperationsausschuss EU-Kanada

Der gemeinsame Vorsitz


ANHANG

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Kooperationsausschusses

Aufgaben

Der Gemeinsame Kooperationsausschuss (GKA) nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Empfehlung von Prioritäten für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien;

b)

Beobachtung der Entwicklung der strategischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien;

c)

Meinungsaustausch und Unterbreitung von Vorschlägen zu allen Fragen von gemeinsamem Interesse;

d)

Abgabe von Empfehlungen für Effizienz- und Wirkungssteigerungen und für verstärkte Synergien zwischen den Vertragsparteien des Abkommens;

e)

Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens;

f)

Vorlage eines Jahresberichts an den GMA über den Stand der Beziehungen, den die Vertragsparteien des Abkommens öffentlich zugänglich machen;

g)

angemessene Behandlung jeder Frage im Rahmen des Abkommens, mit der die Vertragsparteien des Abkommens ihn befassen;

h)

Einsetzung von Unterausschüssen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Zwischen diesen Unterausschüssen und den im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens eingerichteten Gremien sollte es jedoch keine Überschneidungen geben;

i)

Prüfung von Situationen, in denen eine Vertragspartei des Abkommens der Ansicht ist, dass ihre Interessen durch die Entscheidungsfindung in Bereichen der Zusammenarbeit, die nicht durch ein besonderes Abkommen geregelt sind, beeinträchtigt wurden bzw. beeinträchtigt werden könnten.

Zusammensetzung, Vorsitz und Teilnehmer

(1)

Der GKA setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2)

Den Vorsitz im GKA führen gemeinsam ein hochrangiger Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein hochrangiger Beamter von Global Affairs Canada.

(3)

Jede Vertragspartei des Abkommens unterrichtet den gemeinsamen Vorsitz vor jeder Sitzung des GKA über die Zusammensetzung ihrer Delegation.

(4)

Der gemeinsame Vorsitz kann Sachverständige oder Vertreter anderer Einrichtungen einladen, als Beobachter an den Sitzungen teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.

Sitzungen

(1)

Der GKA tritt einmal jährlich oder wie gemeinsam vereinbart zusammen. Die Sitzungen des GKA werden vom gemeinsamen Vorsitz einberufen. Die Sitzungen finden abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada zu einem gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt statt. Sondersitzungen des GKA können auf Antrag einer Vertragspartei des Abkommens einberufen werden.

(2)

Mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes können diese Sondersitzungen des GKA in Ausnahmefällen in Form von Video- oder Telekonferenzen abgehalten werden.

(3)

Die Sitzungen des GKA werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter von Global Affairs Canada fungieren gemeinsam als Sekretäre des GKA. Relevante Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und an den gemeinsamen Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln.

Tagesordnung

(1)

Das Sekretariat der gastgebenden Vertragspartei des Abkommens erstellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung in Absprache mit dem anderen Sekretariat. Die vorläufige Tagesordnung wird den Vertragsparteien des Abkommens zusammen mit allen einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Der gemeinsame Vorsitz kann mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens erforderlichenfalls eine andere Frist für eine bestimmte Sitzung festlegen.

(2)

Jede Vertragspartei des Abkommens kann das Sekretariat ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung zu setzen. Die vorläufige Tagesordnung enthält alle Punkte, für die das Sekretariat spätestens 21 Arbeitstage vor dem Sitzungstermin ein solches Ersuchen erhalten hat.

(3)

Die Tagesordnung wird vom gemeinsamen Vorsitz gebilligt und vom GKA zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des gemeinsamen Vorsitzes in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(4)

Die Vertragsparteien des Abkommens gewährleisten regelmäßige Kontakte, auch mittels Videokonferenzen, im Vorfeld der Sitzungen des GKA, um Bilanz der thematischen und geografischen Dialoge zu ziehen, die möglicherweise vor den Sitzungen stattgefunden haben. Der Inhalt dieser Gespräche fließt in die Tagesordnung des GKA ein.

Protokolle

(1)

Der gemeinsame Vorsitz fasst die Schlussfolgerungen des GKA in jeder Sitzung zusammen. Die beiden Sekretariate billigen den Protokollentwurf auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen. Der erste Protokollentwurf wird vom gastgebenden Sekretariat innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Sitzung vorgelegt.

(2)

Die Vertragsparteien des Abkommens nehmen den Entwurf innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Sitzung oder innerhalb einer von den Vertragsparteien des Abkommens vereinbarten Frist an. Nach Annahme des Protokollentwurfs durch die Vertragsparteien des Abkommens werden zwei Originalausfertigungen vom gemeinsamen Vorsitz und von den Sekretären manuell oder elektronisch unterzeichnet.

Empfehlungen

(1)

Die Empfehlungen des GKA werden mit gemeinsamer Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens angenommen und in das gemeinsame Protokoll aufgenommen. Die Protokolle werden aufseiten der EU zweckmäßigerweise dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union oder den Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union und aufseiten Kanadas den zuständigen kanadischen Behörden übermittelt.

(2)

Der GKA gibt Empfehlungen zu etwaigen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens ab. Diese Empfehlungen werden gemäß Artikel 28 des Abkommens abgegeben.

Jahresbericht an den Gemeinsamen Ministerausschuss

(1)

Das Sekretariat stellt sicher, dass ein Jahresbericht über den Stand der Beziehungen erstellt und den Vertragsparteien des Abkommens mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung des GKA übermittelt wird.

(2)

Der GKA billigt den dem GMA vorzulegenden Jahresbericht. Der Bericht wird anschließend öffentlich zugänglich gemacht.

Kosten

(1)

Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus der Teilnahme ihrer Vertreter an den Sitzungen des GMA entstehen.

(2)

Jede Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.

(3)

Die gastgebende Vertragspartei des Abkommens trägt die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen.

Einsetzung von Unterausschüssen

(1)

Der GKA kann Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen. Die Unterausschüsse erstatten dem GKA nach jeder ihrer Sitzungen Bericht und überschneiden sich nicht mit den im Rahmen anderer Abkommen zwischen den Vertragsparteien des Abkommens eingerichteten Gremien.

(2)

Der GKA kann bestehende Unterausschüsse auflösen, ihre Geschäftsordnung festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse einsetzen.

Geheimhaltung

Legt eine Vertragspartei des Abkommens dem GKA als vertraulich eingestufte Informationen vor, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich.

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann gemäß Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens geändert werden.

Unterausschüsse

(1)

Die Unterausschüsse des Gemeinsamen Kooperationsausschuss (GKA) (im Folgenden „Unterausschüsse“) können die Durchführung des Abkommens in den von ihm abgedeckten Bereichen erörtern. Sie können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit, einschließlich der Auslegung des Abkommens, erörtern.

(2)

Die Unterausschüsse arbeiten unter der Aufsicht des GKA. Sie erstatten dem gemeinsamen Vorsitz des GKA Bericht und übermitteln ihm ihre Protokolle und Schlussfolgerungen innerhalb von 20 Kalendertagen nach jeder Sitzung.

(3)

Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien des Abkommens zusammen.

(4)

Die Unterausschüsse können Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie, soweit angemessen, zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.

(5)

Den Vorsitz in den Unterausschüssen führen die Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam.

(6)

Jeder Unterausschuss entscheidet darüber, wie die Sekretariatsarbeiten zugeteilt werden, um die fristgerechte Vorlage der Berichte an den GKA zu gewährleisten.

(7)

Die Unterausschüsse treten, wenn die Umstände es erfordern, auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei des Abkommens zusammen. Termin und Ort der Sitzungen werden von den Vertragsparteien des Abkommens gemeinsam vereinbart. Die Sitzungen können auch in Form von Videokonferenzen erfolgen.

(8)

Die Sitzungen der Unterausschüsse werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten, es sei denn, der gemeinsame Vorsitz beschließt mit Zustimmung der Vertragsparteien des Abkommens, dass die Sitzung öffentlich ist.

(9)

Die Vertragsparteien des Abkommens nehmen gemeinsam die Tagesordnung für Sitzungen der Unterausschüsse an.

(10)

Die Vertragsparteien des Abkommens erstellen gemeinsam den Entwurf des Protokolls für jede Sitzung eines Unterausschusses.